Zuordnung eines Grundstücks, das im Grundbuch als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen war Leitsatz 1. Landwirtschaftlich genutztes Vermögen wurde ungeachtet der einschränkenden Formulierung des § 3 der 3. DVO-TreuhG umfassend in die Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen. (Rn.20) (Rn.24) 2. Aufgaben in Bezug auf bereits veräußertes, früher landwirtschaftlich genutztes Vermögen, insbesondere die Geltendmachung von Erlösauskehransprüchen, gingen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TreuhLÜV auch dann nicht auf das Bundesministerium der Finanzen über, wenn nach der Veräußerung keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgte. (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks, das im Grundbuch als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde eingetragen war. Vor Überführung in Volkseigentum stand es nach Angaben der Klägerin in Privateigentum. Randnummer 2 Auf dem Grundstück befand sich 1990 die Traktorenhalle der LPG (T) G.... Mit notariellem Vertrag vom 8. November 1990 veräußerte die LPG das Gebäude auf Grund eines Vorstandsbeschlusses der LPG vom 19. Oktober 1990 an einen Dritten für Gewerbezwecke zur Betreibung einer Polster- und Tischlerei. In diesem Vertrag wird auf einen nicht mehr auffindbaren Grundstückskaufvertrag vom 23. Oktober 1990 verwiesen. Tatsächlich veräußerte die Klägerin als Verfügungsberechtigte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1992 an den nämlichen Dritten. Randnummer 3 Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 übertrug der Präsident der Bundesanstalt (BvS) für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben u.a. dieses Grundstück der Beigeladenen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 beantragte die Beigeladene unter Berufung auf die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks, ihre Erlösauskehrberechtigung festzustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ihrerseits die Zuordnung als Verwaltungsvermögen. Mit Bescheid vom 29. September 2014 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (1.) fest, dass das Eigentum an dem Grundstück am 4. September 1990 auf die später in BvS umbenannte Treuhandanstalt (THA) übergegangen sei sowie (2.) die Rechte daran auf die Beigeladene übertragen worden seien und lehnte (3.) den Zuordnungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es, landwirtschaftlich genutzte Flächen seien nicht nur Wiesen und Äcker, sondern auch Funktionsflächen. Die Nutzung als Traktorenhalle stelle zudem keine Nutzung zu kommunalen Zwecken dar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 6. Oktober 2014 zugestellt. Randnummer 5 Mit der am 3. November 2014 bei Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor, das Grundstück habe nach dem Willen der Gemeinde der Befriedigung eines unabweisbaren Bedarfs zur Strukturanpassung der Wirtschaft und zur Schaffung von Arbeitsplätzen für kleinere Gewerbeansiedlungen gedient; vom Grundstückserwerber seien 50 Arbeitsplätze geschaffen worden. Dass diese Nutzung bereits vor dem 3. Oktober 1990 geplant gewesen sei, ergebe sich aus dem Abschluss eines Kaufvertrages schon am 23. Oktober 1990 und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1. November 1990, wonach die Grundstücksangelegenheit als geklärt angesehen wurde. Jedenfalls aber stehe der Beigeladene kein Zuordnungsanspruch zu, da es sich nicht um Ackerland gehandelt habe, mit der Folge, dass ein Erlösauskehranspruch nach dem Finanzvermögen-Staatsvertrag nicht mehr geltend gemacht werden könne. Sie beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. September 2014 zu verpflichten festzustellen, dass das Eigentum an dem im Grundbuch von D..., verzeichneten Flurstück 9...am 3. Oktober 1990 auf die Klägerin übergegangen ist, Randnummer 7 hilfsweise, Randnummer 8 dass das Eigentum an dem genannten Vermögenswert am 3. Oktober 1990 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 und vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides. Randnummer 12 Die Beigeladene meint, einem Verständnis des § 3 der 3. DVO-TreuhG als auf unbebaute Flächen beschränkt widerspreche dem Umstand, dass nicht nur diese, sondern auch die bebauten Grundstücke und rechtlich selbständige Gebäude bereits zuvor durch das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke … vom 22 Juli 1990 (GBl.-DDR I S. 899 – ÜVG) der THA zugewiesen worden seien. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 14 I. Die im Hauptantrag zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Ablehnung des Zuordnungsantrags der Klägerin rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke. Die Zuordnung als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 2 EV scheitert schon daran, dass das Grundstück am 1. Oktober 1989 noch nicht für die hier von der Klägerin geltend gemachten Zwecke vorgesehen war, geschweige denn genutzt wurde. Auch auf die geltend gemachte Zuordnung als Finanzvermögen hat die Klägerin keinen Anspruch. Art. 22 Abs. 1 EV erfasst u.a. solche Fälle, in denen Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 zwar tatsächlich unmittelbar kommunalen Zwecken dienten, ohne hierzu jedoch gewidmet gewesen zu sein. So liegt es etwa bei Grundstücken, die ein anderer Rechtsträger, ohne sie seinerseits zu kommunalen Zwecken zu bestimmen, der Gemeinde durch Vertrag zur Nutzung überlassen hatte und die diese am Stichtag zu kommunalen Zwecken nutzte (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c KVG). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch solche Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen, die am 3. Oktober 1990 noch nicht unmittelbar für kommunale Aufgaben genutzt wurden, hierfür aber konkret vorgesehen waren (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – BVerwG 3 C 2.06 –, BVerwGE 127, 243 = juris Rdnr. 20). Randnummer 16 Die Einrichtung eines Gewerbebetriebes auf dem streitgegenständlichen Grundstück stellt jedoch keine Nutzung zu öffentlichen Zwecken dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Wochenend- oder Ferienhäusern keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird. Darum gehören derartige Grundstücke nicht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV zum kommunalen Verwaltungsvermögen und auch nicht zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG. Daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde eine ordnende und überwachende Funktion wahrnimmt, etwa das Gelände erschließt und überplant, die Errichtung und den Unterhalt der Gebäude finanziell fördert oder die Grundstücke nicht an beliebige Private verpachtet, sondern ihre Einwohner oder andere Nutzergruppen bevorzugt. An einer kommunalen Aufgabe fehlt es dann, wenn die Überlassung der Grundstücke zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch beliebige Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolgt, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterscheiden. Insbesondere der Umstand des Verkaufs zeigt, dass die weitere Entwicklung eines solchen Betriebes nicht (mehr) als öffentliche Aufgabe anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2006 – BVerwG 3 B 124.05 –, Buchholz 111 Art 22 EV Nr. 41 = juris Rdnr. 8 f. m.w.N.). Soweit unter A.II.2.
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