Obsah (7)
§ 48§ 1§ 7§ 6§ 2§ 47Art. 21gesetz gestützte Zuordnungsentscheidung eines Landrates ist grundsätzlich rechtswidrig und rücknehmbar. Die Rücknahme scheidet aber dann aus, wenn dem Zuordnungsempfänger ein Restitutionsanspruch zust
§ 48Vw
VfG zurückgenommen. Randnummer 18 a) Die Beklagte, vertreten durch das BADV, ist für die Rücknahme zuständig. Eine örtliche Begrenzung, die nach § 3 VwVfG die Zuständigkeit des BADV für das Gebiet der Klägerin ausschlösse, liegt nicht vor. Im Übrigen ergibt sich aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass über die Rücknahme von derjenigen Behörde zu befinden ist, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 42.98 –, BVerwGE 110, 226= juris Rn. 16). Das war hier zunächst
§ 1Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Treuh
G die Treuhandanstalt bzw.
§ 7KVG deren Präsident, später nach § 1 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 VZOG der örtlich zuständige Oberfinanzpräsident, dessen Zuständigkeit wiederum
§ 7Abs.
6 VZOG i.V.m. § 1 der Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung – ZOZÜV – vom
- Mai 1999 (BGBl. I S. 1098) und § 1 der Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung – VZOZÜV – vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2550) auf das inzwischen in Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen umbenannte Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übergegangen ist. Da dieses zudem mit der Zuordnungsentscheidung eine in den Zuständigkeitsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VZOG – Vermögen in Eigentum oder Verwaltung der Treuhandanstalt, heute Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben – fallende Entscheidung getroffen hat, ist
§ 6Abs.
2 VZOG auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichts Berlin gegeben. Randnummer 19
- b)Die Zuordnungsentscheidung zu Gunsten der Klägerin war rechtswidrig. Maßgebliche Rechtsgrundlage für diesen Vorgang war § 7 KVG in der ab dem 13. September 1990 geltenden und nach der Wiedervereinigung zunächst noch nach Maßgabe der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages – EV – weiter geltenden Fassung (vgl. EV Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 Buchst. a). Geregelt war in § 7 KVG das Verfahren der Übertragung des kommunalen Aufgaben dienenden Vermögens auf die Gemeinden; es handelte sich um einen Vorläufer des späteren Vermögenszuordnungsverfahrens. Die Vorschrift wurde daher folgerichtig mit der Schaffung des Vermögenszuordnungsgesetzes, das als Art. 7 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 – PrHBG – am 28. März 1991 verkündet wurde (BGBl I S. 766) und am folgenden Tage in Kraft trat (vgl. Art. 15 PrHBG), durch § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgehoben. Auf § 7 KVG gestützt Entscheidungen sind nach der Überleitungsbestimmung des Art. 13 Satz 3 PrHBG grundsätzlich wirksam geblieben. Voraussetzung für eine rechtsgültige Eigentumsübertragung war aber nach § 7 Abs. 3 KVG die Übergabe des volkseigenen Vermögens durch einen Beauftragten des Präsidenten der Treuhandanstalt oder eines Beauftragten des zuständigen Ministers. Eine Übergabe durch den Landrat, wie sie hier geschehen ist, entsprach zwar offenbar der Praxis; sie stand aber nicht im Einklang mit der Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 31). Randnummer 20
- c)Der Rücknahme steht kein eigener Anspruch der Klägerin auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen entgegen. Ob ein Zuordnungsanspruch vor dem 3. Oktober 1990
§ 2Abs.
1 lit c KVG bestand oder bereits damals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von vornherein
§ 1
Satz 1 KVG aus dem Regelungsbereich dieses Gesetzes herausfielen, weil sie nicht kommunalen Aufgaben oder Dienstleistungen dienten, bedarf keine Klärung, da in diesem Zeitraum keine Zuordnungsentscheidung einer zuständigen Stelle ergangen ist. Ab dem 3. Oktober 1990 gilt, wie bereits angeführt, das Kommunalvermögensgesetz nur noch nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher von Privaten ausgeführt wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Mai 2002 – VG 27 A 260.01 –, vom 13. Oktober 2005 – VG 27 A 145.03 – und vom 20. Mai 2010 – VG 29 A 56.08 –, ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 21 ff.). Auch soweit auf den Flurstücken 790 und 871, bei denen es sich ihrem Zuschnitt nach um Wegeflurstücke gehandelt haben dürfte, noch teilweise Wege vorhanden sind, dienen diese den Luftbildaufnahmen zu Folge nur zum Erreichen der Ackerflächen und sind damit ebenfalls dem Bereich des jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzers und nicht der Gemeinde zuzurechnen (VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2015 – VG 29 K 129.14 –, juris Rn. 20). Entsprechend hat auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2013 als frühere Nutzung „Wirtschaftsweg“ angegeben. Randnummer 21
- d)Der sich danach aus § 3 der 3. DVO-TreuhG ergebende Zuordnungsanspruch der Beigeladenen kann nicht als verwirkt angesehen werden. Dafür reicht der Zeitablauf allein nicht aus, solange die Beigeladene keinen darüber hinausgehenden Vertrauenstatbestand gesetzt hatte (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 3 C 19.12 –, juris Rn. 19). Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar, erst recht nicht dafür, dass die Klägerin ein etwaiges Vertrauen betätigt hätte. Randnummer 22
- e)Die Zwei-Jahres-Frist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, die über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus für die nach § 48 VwVfG zu treffenden Entscheidungen eine ermessensverdichtende Funktion hat (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – BVerwG 3 C 23.05 – BVerwGE 126, 7 = juris), steht der Rücknahme nicht entgegen, da der unterstellte Bescheid gegenüber der Beigeladenen oder der Treuhandanstalt, von der sie ihre Berechtigung ableitet, mangels Zustellung nicht bestandskräftig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 3 C 19.12 –, juris Rn. 15 ff.). Randnummer 23
- f)Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist eingehalten, da zwischen dem Antrag der Beigeladenen und dessen Bescheidung lediglich vier Monate lagen. Randnummer 24
- g)Die Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen von § 48 VwVfG nicht berufen, zumal es hier um unvertretbare Sachen i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG geht (VG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – VG 29 K 135.10 –, juris Rn. 36, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2004 – VG 27 A 163.99 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 15. November 2001 – VG 27 A 432.96 –). Zu prüfen ist daher nur, ob die Entscheidung, den rechtswidrigen Bescheid überhaupt zurückzunehmen, ermessensfehlerhaft ist, was angesichts des öffentlichen Interesses daran, eine in ihren Wirkungen fortdauernde rechtswidrige Vermögensverschiebung zu beseitigen, ohne Weiteres zu verneinen ist. Randnummer 25 2. Ob dem Schreiben vom 2. Oktober 1990 ein bislang nicht bekannter Verwaltungsakt zu Grunde lag, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da die Entscheidung der Beklagten, die „Entscheidung“ vom 2. Oktober 1990 zurückzunehmen,
§ 47Abs. 1 Vw
VfG in die Rücknahme jenes Verwaltungsaktes umgedeutet werden kann. Randnummer 26
- Liegt somit ein Zuordnungsanspruch der Treuhandanstalt, heute Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, nach § 3 der
- DVO-TreuhG vor, ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, den mit dem – über keine Außenwirkung verfügenden – Sammelzuordnungsbescheid bezweckten Vermögensübergang durch den angegriffenen Bescheid zu bestätigen, nicht zu beanstanden (VG Berlin, Urteil vom
- September 2014 – VG 29 K 126.14 –, juris Rn. 29). Randnummer 27 II. Hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Flurstücke steht der Rücknahme jedoch ein Restitutionsanspruch der Klägerin
Art. 21Abs.
3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV entgegen. Randnummer 28
- Insoweit ist das Alteigentum der Klägerin nachgewiesen, und bei dem als Eintragungsgrundlage angeführten Gesetz über die Aufhebung von Altgemeinden und Beräumung alter Vorrechte handelte es sich um keine rechtsstaatswidrige Maßnahme, die einen Restitutionsanspruch ausschlösse (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2006 – BVerwG 3 C 18.05 –, BVerwGE 126, 114 = juris Rn. 12 ff.). Randnummer 29 Hinsichtlich der übrigen Flurstücke besteht hingegen kein Restitutionsanspruch der Klägerin. Soweit die Gemeinde 1962 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, ist damit kein Alteigentum belegt. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Gemeinde kein Eigentum mehr erwerben, weil sie als eigenständige juristische Person nicht mehr existent war; die Gemeinden in der DDR haben mit Inkrafttreten des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu existieren aufgehört (BVerwG, Beschluss vom
- März 2009 – BVerwG 3 B 8.09 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit sie vor diesem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, erfolgte dies im Zuge der Bodenreform, so dass davon auszugehen ist, dass das Eigentum in rechtsstaatswidriger Weise erlangt wurde und ein Restitutionsanspruch deshalb ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Flurstücke davon abweichend auf redliche Art und Weise erlangt, insbesondere eine angemessene Gegenleistung erbracht hat, liegen nicht vor (BVerwG, Urteil vom
- April 2003 – BVerwG 3 C 15.02 –, BVerwGE 118, 119 = juris Rn. 20). Randnummer 30
- Die Klägerin kann sich auch auf ihren Restitutionsanspruch berufen. Zwar könnte sie grundsätzlich keinen Restitutionsanspruch mehr geltend machen, weil sie innerhalb der nach § 1 Antragsfristverordnung i.V.m. § 7 Abs. 3 VZOG bis zum
- Dezember 1995 laufenden Ausschlussfrist weder ausdrücklich noch konkludent einen entsprechenden Antrag gestellt hat (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2007 – BVerwG 3 B 127.06 –, ZOV 2007, 164 = juris Rn. 6). Es liegt aber ein Fall vor, in dem die Versäumung der Anmeldefrist ausnahmsweise unbeachtlich ist, weil sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Ausschlussfrist nicht verfehlt würde (zu § 30a VermG BVerwG, Urteil vom
- März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 –, BVerwGE 101, 39 = juris Rn. 16 ff.). So liegt der Fall hier, denn angesichts der rechtswidrigen Entscheidung des Landrates vom
- Oktober 1990 bestand für die Klägerin keine Veranlassung mehr, Ansprüche anzumelden; zugleich hat eben diese Entscheidung und die darauf folgende Grundbucheintragung der Klägerin die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke hergestellt. Jedenfalls aber ist es ermessensfehlerhaft, im Wege der Rücknahme eine materiell rechtmäßige Zuordnungsentscheidung zu beseitigen. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe,
§ 6Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 Vw
GO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 32 BESCHLUSS Randnummer 33 Der Gegenstandswert wird
§ 6Abs.
3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - auf Randnummer 34 5.000,00 Euro Randnummer 35 festgesetzt. Randnummer 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001291600