Gerichtliches Bußgeldverfahren: Voraussetzungen der Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung Orientierungssatz
(6)Ss Rs 279/12 – juris Rn. 4), waren weitere Ausführungen zur Beweislage nicht erforderlich. Randnummer 3 Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es hier nicht, weil er nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers liegende Erklärung zur Sache nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom
- Juni 2014 – 3 Ws (B) 288/14 – und
- Juni 2011 – 3 Ws (B) 283/11 –; Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432). Randnummer 4
- Die Rüge ist auch begründet. Der Betroffene war nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Denn der Betroffene hatte erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit war zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts; dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (Senat in std. Rspr., vgl. u. a. VRS 111, 146 und Beschlüsse vom
- Juni 2011 – 3 Ws (B) 283/11 – und
- Juni 2014 – 3 Ws (B) 288/14 –). Die pauschale Begründung des Amtsgerichts, der Betroffene solle mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden, lässt nicht erkennen, welche Erkenntnisse durch die Anwesenheit eines schweigenden Betroffenen hätten gewonnen werden können. Randnummer 5
- Der Entbindungsantrag konnte auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung durch den zur Vertretung bevollmächtigten Verteidiger angebracht werden. Dies ist nach überwiegender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, zulässig (vgl. Senat VRR 2014, 155 [Volltext bei juris]; ausführlich OLG Celle VRS 116, 451 mwN; OLG Zweibrücken zfs 2011, 708 mwN). Randnummer 6 Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurück. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001292125