Einstweiliges Verfügungsverfahren - Bewerberverfahrensanspruch - Verlängerung sachgrundloser Befristungen Orientierungssatz Der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art 33 Abs 2 GG ist erschöpft, wenn die im Streit stehende Stelle in einem geordneten Verfahren besetzt worden ist. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (hier: Untersagung der Vornahme der sachgrundlosen Vertragsverlängerungen mit Mitbewerbern) steht dem unterlegenden Bewerber nicht zur Verfügung. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 23. Dezember 2016, 60 Ga 16917/16, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.12.2016 - 60 Ga 16917/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Verfügungskläger (im Folgenden nur: Kläger) verlangt mit vorliegendem Antrag im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagte) zu untersagen, die für 28 Beschäftigte geplanten Verlängerungen ihrer befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge vorzunehmen. Randnummer 2 Die Beklagte stellte für einen Projektbereich „ Erweiterung des Instrumentariums/El) “ zwischen Mai und September 2016 bundesweit eine Vielzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet für 6 Monate ein, um Rückstände bei unbearbeiteten Asylanträgen bis zum Ende des Jahres 2016 abzubauen. Dazu schloss sie für die Berliner Außenstelle des dem Innenministerium nachgeordneten zuständigen Bundesamtes auch mit dem Kläger, der außerdem zugelassener Rechtsanwalt ist, unter dem 29.06.2016/25.07.2016 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.08.2016 befristet „ ohne sachlichen Grund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) bis zum 31.01.2017 “. Auf der Grundlage einer Änderungsvereinbarung vom 24.08.2016 erhielt der Kläger eine zusätzliche Fachkräftezulage i. H. v. 1.000,00 € brutto monatlich. Randnummer 3 Weil der Aktenrückstau trotz der Projektgruppe nicht wie geplant abgebaut werden konnte, beschloss die Beklagte, einen Teil der Verträge im Rahmen sachgrundloser Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu verlängern und nahm dazu eine Interessenabfrage bei den für die Aufgabenerledigung bisher befristet Beschäftigten vor. Allerdings standen die für eine Weitergewährung der Fachkräftezulage erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung. Der Kläger bekundete für den Standort Berlin sein Interesse mit E-Mail vom 28.09.2016, wurde jedoch nicht in das Bewerberverfahren für eine Vertragsverlängerung aufgenommen. Randnummer 4 Mit seinem am 21.12.2016 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagten zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und bis über seine Bewerbung bzw. Interessenbekundung in dem Auswahlverfahren zur Verlängerung der Arbeitsverträge im Projektbereich „Erweiterung des Instrumentariums/El“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde, die für 28 Beschäftigte der Antragsgegnerin geplanten Verlängerungen der befristet geschlossenen Arbeitsverträge durchzuführen und die entsprechenden Stellen/Beschäftigungspositionen im Rahmen des Projektbereiches der Außenstelle Berlin befristet oder unbefristet weiter zu besetzen. Randnummer 5 Ohne Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin und ohne diese an dem Verfahren zu beteiligen, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23.12.2016 – 60 Ga 16917/16 – den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der nach den §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe jeder Bewerber auf ein Amt im öffentlichen Dienst nach Art. 33 GG ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Antragsteller sei jedoch für die befristet zu besetzenden Stellen überqualifiziert und nicht geeignet. Weil aufgrund interner Entscheidung für die Fachkräftezulage Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stünden, käme die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nur unter entsprechender Absenkung des Monatsentgeltes in Betracht. Damit würde eine Verlängerung im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung ausscheiden. Es unterläge der Organisationshoheit der Beklagten, den Arbeitskräftebedarf ausschließlich mit solchen Personen abzudecken, mit denen die sachgrundlose Verlängerung rechtlich möglich sei. Auf das Risiko einer Entfristungsklage brauche sie sich nicht einzulassen. Randnummer 6 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht am 11.01.2017 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er trägt im Wesentlichen vor, der Beschluss des Arbeitsgerichts verletze das Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Dass die Streichung der Zulage bei einer Weiterbeschäftigung möglicherweise zu Schwierigkeiten bei der Rechtfertigung einer sachgrundlosen Befristung führen könnte, schränke das grundgesetzlich garantierte Prinzip der Bestenauslese nicht ein. Es sei nicht Teil der Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers, das Privileg der sachgrundlosen Befristung in Anspruch zu nehmen. Als zugelassener Rechtsanwalt möglicherweise „überqualifiziert“ zu sein, spiele keine Rolle. Schließlich habe die haushalterische Frage, ob eine Zulage gezahlt würde, mit dem Betrieb der Bestenauslese nichts zu tun. Mit dem Wegfall der Fachkräftezulage sei er einverstanden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.12.2016 die gegen die Antragsgegnerin geltend gemachte Untersagungsverfügung zu erlassen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie bringt insbesondere vor, dass sämtliche Verträge bereits unterschrieben und damit alle geplanten 28 Verlängerungsmöglichkeiten für den Standort Berlin ausgeschöpft seien. Das Auswahlverfahren sei abgeschlossen. Dazu hat sie eine inhaltlich entsprechende eidesstattliche Versicherung des Regierungsoberinspektors P. H. aus dem Referat 115 – Personalgewinnung der Beklagten vom 16.01.2017 zur Akte gereicht (Anl. AG4 zum Schriftsatz vom 17.01.2017, Bl. 168 d. A.). Randnummer 12 Der Kläger meint dazu, die zwischenzeitliche Beendigung des Auswahlverfahrens könne nicht zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde führen, da er den Eilantrag rechtzeitig nach Kenntnisnahme davon, dass er offensichtlich nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei, gestellt habe. Weder Verfügungsgrund noch Verfügungsanspruch würden aufgrund des Abschlusses von Arbeitsverträgen mit den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern erlöschen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die Antragsschrift des Klägers vom 20.12.2016, auf seine zweitinstanzlichen Schriftsätze vom 11.01.2017, 13.01.2017 sowie vom 19.01.2017 und die Beschwerdeerwiderung der Beklagten vom 17.01.2017 Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gem. §§ 569, 571 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Ob das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung die begehrte Unterlassung mangels Vorliegens eines Verfügungsanspruchs versagt hat, kann dahinstehen. Denn spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 20.01.2017 vermochte der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass der begehrten Untersagungsverfügung schon deshalb nicht mehr durchzudringen, weil die Stellenbesetzungen in Form der Vertragsverlängerungen seitens der Beklagten bereits vorgenommen worden waren. Auf das (ursprüngliche) Vorliegen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Randnummer 15 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.