Obsah (4)
§ 611§ 81§ 1§ 15Behindertengerechte Beschäftigung Leitsatz 1. Der Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter (oder auch ihnen gleichgestellter) Menschen (§ 2 Abs. 2 u. 3 SGB IX) im Sinne des § 81 Abs. 4 SGB IX geht nic
§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr.
14 = NZA 1985, 702 = BB 1985, 1978 = DB 1985, 2197 = MDR 1986, 80. S. BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 =
§ 611BGB Beschäftigungspflicht Nr.
14 = NZA 1985, 702 = BB 1985, 1978 = DB 1985, 2197 = MDR 1986, 80. nicht darauf verweisen zu lassen, nach dem normativen Modell des Mietrechts 109 S. zu den Gründen dafür, dass der historische Gesetzgeber des BGB die Dinge noch durchaus anders sah, Fritz Fabricius , ZfA 1972, 35, 37 [B.I.]: „Die … Regelung für den Arbeitsvertrag erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Dienstvertrag am Modell der Sachmiete ausgerichtet hat, was wiederum auf die Regelung der römischen Sklavenmiete zurückführt. Für den Mieter besteht … keine Abnahmepflicht“. S. zu den Gründen dafür, dass der historische Gesetzgeber des BGB die Dinge noch durchaus anders sah, Fritz Fabricius , ZfA 1972, 35, 37 [B.I.]: „Die … Regelung für den Arbeitsvertrag erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber den Dienstvertrag am Modell der Sachmiete ausgerichtet hat, was wiederum auf die Regelung der römischen Sklavenmiete zurückführt. Für den Mieter besteht … keine Abnahmepflicht“. (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB 110 S. Text: „ § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters.
(1)Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt“. S. Text: „ § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters.
(1)Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt“. : Gebrauchsverzicht) ein Dasein im – und sei es auch: bezahlten - „Wartestand“ zu fristen. Randnummer 44 a. Warum das so ist, hat der Große Senat anschaulich herausgearbeitet; er sagt es so 111 S. BAG (GS) 27.2.1985 (Fn. 100 [C.I.2 b.]. S. BAG (GS) 27.2.1985 (Fn. 100 [C.I.2 b.]. : Randnummer 45 „Das Grundgesetz hat in seinen Art. 1 112 S. Text oben, S. 13 Fn.
- S. Text oben, S. 13 Fn.
- und 2 113 S. Text oben, S. 13 Fn.
- S. Text oben, S. 13 Fn.
- die Würde des Menschen und dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu zentralen Werten unserer Verfassung erhoben. Das Leben des Arbeitnehmers wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie die Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden und Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfährt, werden entscheidend mitbestimmt von der Art, wie er seine Arbeit leistet. Die Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stellt für den Arbeitnehmer … eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Wird dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit genommen, so berührt dies seine Würde als Mensch“. Randnummer 46 b. Kompakter – und mit klarerem Blick für die Realitäten 114 S. dazu nur Franz Wieacker , Pandektenwissenschaft und industrielle Revolution, JJb 9 (1968/1969), S. 1, 28: Der „Wirklichkeitsbezug der Rechtswissenschaft ist ein Hauptthema, vielleicht das Grundthema unserer Berufsverantwortung“. S. dazu nur Franz Wieacker , Pandektenwissenschaft und industrielle Revolution, JJb 9 (1968/1969), S. 1, 28: Der „Wirklichkeitsbezug der Rechtswissenschaft ist ein Hauptthema, vielleicht das Grundthema unserer Berufsverantwortung“. des Arbeitnehmerdaseins - lässt es sich kaum ausdrücken. Aus den zitierten Worten spricht ein bemerkenswert 115 S. dazu die Analyse bei Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen
(2004), S. 16 ff. und S. 18: „'magna charta' eines normativen Leitbildes zum betrieblichen Dasein arbeitender Menschen“. S. dazu die Analyse bei Bernd Ruberg , Schikanöse Weisungen
(2004), S. 16 ff. und S. 18: „'magna charta' eines normativen Leitbildes zum betrieblichen Dasein arbeitender Menschen“. tiefes Verständnis für die psychosoziale Bedeutung der Gelegenheit für Menschen, sich in aktiver betrieblicher Wertschöpfung mit anderen Menschen geschätzt und verbunden zu sehen: Tatsächlich kombinieren die Aussagen des Großen Senats mit dem „Selbstwertgefühl“ des Einzelnen und erlebter „Achtung und Wertschätzung“ anerkannte Strukturelemente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit psychischen Grundbedürfnissen (nicht nur!) von Berufstätigen. Im selben Sinne kennzeichnet Roman Herzog 116 S. Roman Herzog , in: Peter Hanau/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), S. 1. S. Roman Herzog , in: Peter Hanau/Friedrich Heither/Jürgen Kühling (Hrg.), Festschrift für Thomas Dieterich
(1999), S.
- die Arbeit als „eine Quelle von Selbstwertgefühl, von Selbstbestätigung, von innerer Zufriedenheit, auch von Sozialprestige“. Dem entspricht, wovon gesicherte Erkenntnisse der Humanwissenschaften seit langem künden: Die Versorgung mit den „Nährstoffen“ aus besagter Quelle bewirkt nicht nur den Aufbau menschlicher Identität 117 S. dazu das prägnante Diktum des ehemaligen Direktors der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Werner Wilkening , „Welche Hoffnungen verknüpfen wir mit 'Guter Arbeit'“?, in: Initiative Neue Qualität der Arbeit (inqa), „Zukunftsforum“ vom
- und
- November 2003 anlässlich der Deutschen Arbeitsschutzausstellung (DASA), Dortmund; Tagungsdokumentation über www.inqa.de – Veranstaltungen/Zukunftsforum, S. 13: „Selbstachtung, Ichstärke, Stolz auf eigene Leistungen, Anerkennung durch Andere, dies alles sind wichtige Bausteine für das, was sich in uns, in der bewussten oder unbewussten Selbstwahrnehmung als Identität herausbildet. Und diese unsere Identität ist in gewisser Weise Träger und Subjekt unserer Würde, der Menschenwürde; selbstverständlich auch in der Welt der Arbeit“; s. im gleichen Sinne auch Jürgen Kocka , Last und Lust: Arbeit im Wandel, in: DASA Dortmund (Hrg.), Wie wollen wir morgen arbeiten?, Symposium November 2001, www.inqa.de, wonach „Erwerbsarbeit eine entscheidende und schwer ersetzbare Basis für die Herausbildung sozialer Identität“ bleibe; s. ferner Gertrud Höhler , Arbeit gibt’s genug, (Berliner) „Tagesspiegel“ v. 9.7.2004 S. 6, wo der hohe Wert der Arbeit „für die Selbsterkundung“ und den Austausch zwischen Menschen betont ist. S. dazu das prägnante Diktum des ehemaligen Direktors der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Werner Wilkening , „Welche Hoffnungen verknüpfen wir mit 'Guter Arbeit'“?, in: Initiative Neue Qualität der Arbeit (inqa), „Zukunftsforum“ vom
- und
- November 2003 anlässlich der Deutschen Arbeitsschutzausstellung (DASA), Dortmund; Tagungsdokumentation über www.inqa.de – Veranstaltungen/Zukunftsforum, S. 13: „Selbstachtung, Ichstärke, Stolz auf eigene Leistungen, Anerkennung durch Andere, dies alles sind wichtige Bausteine für das, was sich in uns, in der bewussten oder unbewussten Selbstwahrnehmung als Identität herausbildet. Und diese unsere Identität ist in gewisser Weise Träger und Subjekt unserer Würde, der Menschenwürde; selbstverständlich auch in der Welt der Arbeit“; s. im gleichen Sinne auch Jürgen Kocka , Last und Lust: Arbeit im Wandel, in: DASA Dortmund (Hrg.), Wie wollen wir morgen arbeiten?, Symposium November 2001, www.inqa.de, wonach „Erwerbsarbeit eine entscheidende und schwer ersetzbare Basis für die Herausbildung sozialer Identität“ bleibe; s. ferner Gertrud Höhler , Arbeit gibt’s genug, (Berliner) „Tagesspiegel“ v. 9.7.2004 S. 6, wo der hohe Wert der Arbeit „für die Selbsterkundung“ und den Austausch zwischen Menschen betont ist. . Sie mobilisiert nicht zuletzt auch psychosoziale Kräfte, die die inneren Ressourcen von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit maßgeblich stärken 118 S. hierzu vor allem die zur Lektüre dringend anempfohlene – und über den Buchhandel (wohl) nach wie vor kostenlos erhältliche - Studie von Bernhard Badura , Eckhard Münch und Wolfgang Ritter aus dem Jahre 1997, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Verlag Bertelsmann Stiftung, S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“; s. auch Klaus Schiller-Stutz , Psychosozialer Stress und Mobbing, Vortrag vom 12.11.2002 im Inselspital, Bern (Originalmanuskript), S. 3, wonach „jeder Mensch nur dann relativ symptomfrei funktionieren“ könne, wenn er das Gefühl habe, „sich in einer ihm entsprechenden Weise entfalten, produktiv und kreativ sein zu können“. S. hierzu vor allem die zur Lektüre dringend anempfohlene – und über den Buchhandel (wohl) nach wie vor kostenlos erhältliche - Studie von Bernhard Badura , Eckhard Münch und Wolfgang Ritter aus dem Jahre 1997, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Verlag Bertelsmann Stiftung, S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“; s. auch Klaus Schiller-Stutz , Psychosozialer Stress und Mobbing, Vortrag vom 12.11.2002 im Inselspital, Bern (Originalmanuskript), S. 3, wonach „jeder Mensch nur dann relativ symptomfrei funktionieren“ könne, wenn er das Gefühl habe, „sich in einer ihm entsprechenden Weise entfalten, produktiv und kreativ sein zu können“. . Randnummer 47 c. Klarzustellen ist vorsorglich, dass dieselben Grundsätze – auch wenn sich das psychologische Problem insoweit vielfach nicht in derselben Schärfe stellen mag wie bei der Verbannung in den besagten „Wartestand“ - auch gelten, soweit es – wie im Streitfall - nicht um irgendeine, sondern um die spezifisch vertragsgerechte Beschäftigung geht. Gerade auch hier kann die Selbstachtung berufstätiger Menschen namentlich durch demonstrative Missachtung zwischenmenschlichen Respekts 119 S. dazu den legendären Fall des ArbG Stade 10.3.1952 – Ca 150/52 –
1953 Nr. 100: Arbeitgeberin ließ kriegsversehrten tauben Arbeitnehmer, dessen Entlassung die Fürsorgestelle nicht bewilligt hatte, zum Gespött der übrigen Belegschaft den ganzen Tag beschäftigungslos im Betrieb herumlaufen, um dies im Rechtsstreit – vorwegverteidigend – damit zu erläutern, sie wolle nicht etwa „den Kläger durch seelische Zermürbung zur freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes“ bewegen, sondern protestiere damit nur „gegen den unmöglichen Zustand bei den Behörden, die ihr die Zustimmung zur Kündigung des Klägers versagten“. S. dazu den legendären Fall des ArbG Stade 10.3.1952 – Ca 150/52 –
1953 Nr. 100: Arbeitgeberin ließ kriegsversehrten tauben Arbeitnehmer, dessen Entlassung die Fürsorgestelle nicht bewilligt hatte, zum Gespött der übrigen Belegschaft den ganzen Tag beschäftigungslos im Betrieb herumlaufen, um dies im Rechtsstreit – vorwegverteidigend – damit zu erläutern, sie wolle nicht etwa „den Kläger durch seelische Zermürbung zur freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes“ bewegen, sondern protestiere damit nur „gegen den unmöglichen Zustand bei den Behörden, die ihr die Zustimmung zur Kündigung des Klägers versagten“. erschüttert werden. Unredliche Träger von Personalverantwortung – zu denen das Gericht die hiesige Beklagte allerdings ausdrücklich nicht rechnet – wissen sich das nach aller forensischen Erfahrung bei Bedarf weidlich zunutze zu machen 120 S. als anschauliches Lehrmaterial etwa die Fälle Thüringer LAG 10.4.2001 – 5 Sa 403/2000 – LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 = NZA-RR 2001, 347 = BB 2001, 1358 = EzBAT § 8 BAT Persönlichkeitsrecht Nr. 19 (Volltext: „Juris“): Hier waren dem Filialbereichsleiter einer Bank mit insgesamt mehr als 80 Untergebenen (s. „Juris“-Rn. 10), der offenbar höheren Ortes „in Ungnade gefallen“ war, unter Entziehung sämtlicher Führungsaufgaben (s. „Juris“-Rn. 18) inhaltsleere Weisungen erteilt (a.a.O.) und Sachbearbeitertätigkeiten („Juris“-Rn. 26: Abtelefonieren potentieller Immobilienkunden) übertragen worden; LAG Rheinland-Pfalz 16.8.2001 – 6 Sa 415/01 – ZIP 2001, 2298 = NZA-RR 2002, 121 = ArbuR 2002, 224 = AiB 2002, 641: Hier hatten die Akteure nach unternehmerischen Umstrukturierungen einem früheren und mittlerweile als „entbehrlich“ empfundenen Mitglied des Bankenvorstandes (Kläger) neben einer Vielzahl weiterer Demütigungen öffentlichkeitswirksam einen Arbeitsplatz im Schalterraum der Hauptstelle zugewiesen (s. „Juris“-Rnen. 34 u. 69). S. als anschauliches Lehrmaterial etwa die Fälle Thüringer LAG 10.4.2001 – 5 Sa 403/2000 – LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 2 = NZA-RR 2001, 347 = BB 2001, 1358 = EzBAT § 8 BAT Persönlichkeitsrecht Nr. 19 (Volltext: „Juris“): Hier waren dem Filialbereichsleiter einer Bank mit insgesamt mehr als 80 Untergebenen (s. „Juris“-Rn. 10), der offenbar höheren Ortes „in Ungnade gefallen“ war, unter Entziehung sämtlicher Führungsaufgaben (s. „Juris“-Rn. 18) inhaltsleere Weisungen erteilt (a.a.O.) und Sachbearbeitertätigkeiten („Juris“-Rn. 26: Abtelefonieren potentieller Immobilienkunden) übertragen worden; LAG Rheinland-Pfalz 16.8.2001 – 6 Sa 415/01 – ZIP 2001, 2298 = NZA-RR 2002, 121 = ArbuR 2002, 224 = AiB 2002, 641: Hier hatten die Akteure nach unternehmerischen Umstrukturierungen einem früheren und mittlerweile als „entbehrlich“ empfundenen Mitglied des Bankenvorstandes (Kläger) neben einer Vielzahl weiterer Demütigungen öffentlichkeitswirksam einen Arbeitsplatz im Schalterraum der Hauptstelle zugewiesen (s. „Juris“-Rnen. 34 u. 69). . Jedenfalls ist es hiernach kein Wunder, dass gerade Weisungen mit „Statusbezug“ zu oft so erbitterten Streitigkeiten führen. - Das ist aber, wie gesagt, nicht Thema des hiesigen Streitfalles. Randnummer 48 2. Sehr wohl ist sein Thema aber, dass die referierten Grundsätze namentlich für behinderte Menschen wie den – zumindest gleichgestellten (§ 68 Abs. 2 SGB IX 121 S. Textauszug: „ § 68 Geltungsbereich. -
(1)… -
(2)Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden“. S. Textauszug: „ § 68 Geltungsbereich. -
(1)… -
(2)Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden“. ) – Kläger mittlerweile sogar ihre Fortentwicklung im kodifizierten Gesetzesrecht gefunden haben. Angesprochen ist die schon eingangs benannte und zitierte Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX 122 S. Text oben, S. 2 Fn. 1. S. Text oben, S. 2 Fn. 1. , die für gleichgestellte behinderte Menschen gleichermaßen gilt (§ 68 Abs. 3 SGB IX 123 S. Textauszug: „ § 68 Geltungsbereich. -
(1)… -
(3)Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet“. S. Textauszug: „ § 68 Geltungsbereich. -
(1)… -
(3)Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet“. ): Randnummer 49 a. Nach ihren Geboten, die maßgeblich auf EG-rechtliche Vorgaben zum Schutz von Behinderten zurückgehen 124 S. hierzu die Verpflichtung zur Schaffung angemessener „Vorkehrungen“ in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 6); Text: „ Art. 5 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung. - Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sei durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird“. S. hierzu die Verpflichtung zur Schaffung angemessener „Vorkehrungen“ in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 6); Text: „ Art. 5 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung. - Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sei durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird“. , haben schwerbehinderte Menschen gegen den Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (Nr. 1 a.a.O.). Sie verpflichten den Arbeitgeber darüber hinaus in allenfalls äußersten Grenzen des Zumut- und Machbaren (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX 125 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- ) dazu, die von ihm unterhaltenen Arbeitsstätten, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie die gesamte Arbeitsorganisation in behindertengerechten Zustand zu versetzen und so zu erhalten (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX 126 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- ). Randnummer 50 b. Mit diesen Bestimmungen soll, wie es im Fachschrifttum pointiert heißt 127 So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 – 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: „Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann“. So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 – 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: „Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann“. , „ein Leitbildwechsel realisiert werden“, um die Ausgliederung von Menschen aus dem Arbeitsleben zu vermeiden. Sie fordert - glaubhafte - Anstrengungen des Arbeitgebers, das Seine mit den verfügbaren Mitteln betrieblicher Organisation zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels zu tun. Somit ist namentlich die Organisation der Arbeit nicht nur nicht sakrosankt für die rechtliche Kontrolle, sondern – genau umgekehrt - eines der zentralen Handlungsfelder, in deren Ausgestaltung bis zur Grenze des Zumutbaren (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX 128 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- ) sich die vorerwähnte „Anpassung von Arbeitplätzen an den Menschen“ (Kohte) zu verwirklichen hat 129 S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 – 2 Sa 11/05 – Behindertenrecht 2006, 82 („Juris“) [II.1.]: „Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die bereits zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung besteht (…), besteht erst recht gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren“ - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 – 2 AZR 34/92 n.v. („Juris“); sodann im gleichen Sinne BAG 4.10.2005 – 9 AZR 632/04 – BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa. - „Juris“-Rn. 27]: „Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation“; 14.3.2006 – 9 AZR 411/05 –
§ 81SGB IX Nr. 11 = Ez
A § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1. - „Juris“-Rn- 18]: „Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet“; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - „Juris“-Rn. 23]: „Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift“. S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 – 2 Sa 11/05 – Behindertenrecht 2006, 82 („Juris“) [II.1.]: „Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann. Diese Verpflichtung zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, die bereits zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung besteht (…), besteht erst recht gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren“ - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 – 2 AZR 34/92 n.v. („Juris“); sodann im gleichen Sinne BAG 4.10.2005 – 9 AZR 632/04 – BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa. - „Juris“-Rn. 27]: „Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation“; 14.3.2006 – 9 AZR 411/05 –
§ 81SGB IX Nr. 11 = Ez
A § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1. - „Juris“-Rn- 18]: „Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet“; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - „Juris“-Rn. 23]: „Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift“. . Dem entspricht – nicht zufällig - der Gedanke an die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch „Umstrukturierung der betrieblichen Abläufe“ 130 S. zu dieser Parallele zutreffend Christoph Beyer , Anm. LAG Niedersachsen [6.12.2010 – 12 Sa 860/10] jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4 [C.]: „vergleichbarer Ansatz“. S. zu dieser Parallele zutreffend Christoph Beyer , Anm. LAG Niedersachsen [6.12.2010 – 12 Sa 860/10] jurisPR-ArbR 19/2011 Anm. 4 [C.]: „vergleichbarer Ansatz“. in der Judikatur zum sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement 131 S. insofern BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 – BAGE 123, 234 =
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 b. - „Juris“-Rn. 32]: „Insbesondere fehlt eine überzeugende Begründung, warum eine mögliche leidensgerechte Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers oder sein Einsatz auf einem anderen – ggf. durch Umorganisation der bisherigen Arbeitsorganisation zu schaffenden – leidensgerechten Arbeitsplatz nicht möglich sein soll“. S. insofern BAG 12.7.2007 – 2 AZR 716/06 – BAGE 123, 234 =
§ 1KSch
G 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 28 = NZA 2008, 173 [B.II.2 b. - „Juris“-Rn. 32]: „Insbesondere fehlt eine überzeugende Begründung, warum eine mögliche leidensgerechte Umorganisation des Arbeitsplatzes des Klägers oder sein Einsatz auf einem anderen – ggf. durch Umorganisation der bisherigen Arbeitsorganisation zu schaffenden – leidensgerechten Arbeitsplatz nicht möglich sein soll“. nach § 84 Abs. 2 SGB X 132 S. Text: „ § 84 Prävention.
(1)…
(2)Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben erfüllt“. S. Text: „ § 84 Prävention.
(1)…
(2)Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben erfüllt“. . Auch dieses Instrument zielt bekanntlich darauf ab, unter Mobilisierung aller verfügbaren betrieblichen Kräfte, so gut es geht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden 133 S. dazu statt aller Wolfhard Kohte , DB 2008, 582 [II.2.]: „Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion. In der 1983 von der ILO beschlossenen Empfehlung 168 zur beruflichen Rehabilitation und zur Beschäftigung der Behinderten wird verlangt, dass berufliche Rehabilitation , so früh wie möglich ' einsetzen soll und dass alle zuständigen Stellen mit diesem Ziel zusammenarbeiten sollen. … - Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung des BEM durch § 84 Abs. 2 SGB IX zu sehen. In der Begründung zum 2004 novellierten Text ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass weiterhin eine zu große Anzahl der Zugänge in Arbeitslosigkeit aufgrund von Krankheit und Krankheitskündigung erfolge (…). Diese Zahl soll verringert werden, weil sich als Erfahrungssatz ableiten lässt, dass bei gesundheitlichen Problemen und vor allem bei chronischer Krankheit Arbeitslosigkeit länger dauert und eine effektive (Wie-der)Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich schwerer zu erreichen ist. Wenn man außerdem das neuere Rentenrecht beachtet, welche das effektive Rentenalter erst deutlich nach Vollendung des
- Lebensjahrs eintreten lassen will, dann ist es erforderlich, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Menschen länger zu fördern und zu erhalten. Dies ist im betrieblichen Kontext eher möglich als im Rahmen der Arbeitslosigkeit“. S. dazu statt aller Wolfhard Kohte , DB 2008, 582 [II.2.]: „Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion. In der 1983 von der ILO beschlossenen Empfehlung 168 zur beruflichen Rehabilitation und zur Beschäftigung der Behinderten wird verlangt, dass berufliche Rehabilitation , so früh wie möglich ' einsetzen soll und dass alle zuständigen Stellen mit diesem Ziel zusammenarbeiten sollen. … - Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung des BEM durch § 84 Abs. 2 SGB IX zu sehen. In der Begründung zum 2004 novellierten Text ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass weiterhin eine zu große Anzahl der Zugänge in Arbeitslosigkeit aufgrund von Krankheit und Krankheitskündigung erfolge (…). Diese Zahl soll verringert werden, weil sich als Erfahrungssatz ableiten lässt, dass bei gesundheitlichen Problemen und vor allem bei chronischer Krankheit Arbeitslosigkeit länger dauert und eine effektive (Wie-der)Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich schwerer zu erreichen ist. Wenn man außerdem das neuere Rentenrecht beachtet, welche das effektive Rentenalter erst deutlich nach Vollendung des
- Lebensjahrs eintreten lassen will, dann ist es erforderlich, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Menschen länger zu fördern und zu erhalten. Dies ist im betrieblichen Kontext eher möglich als im Rahmen der Arbeitslosigkeit“. . Randnummer 51 c. Kommt es zum Streit über besagte „Verfügbarkeiten“ so genügt es nach mittlerweile eingespielter Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen hier wie dort nicht, dass sich der Arbeitgeber nur schlicht auf „Unvermögen“ beruft. Er hat vielmehr im Einzelnen und umfassend darzulegen, welche Gründe ihn daran hindern (sollen), der betreffenden Arbeitsperson noch eine Zukunftsperspektive im betrieblichen Sozialgeschehen bieten zu können 134 S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.
(4)- „Juris“-Rn. 44]: „Hat der Arbeitgeber hingegen kein BEM durchgeführt, darf er sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen ( … ). In diesem Fall darf er sich nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer bzw. es gebe keine 'freien Arbeitsplätze', die der erkrankte Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könnte. Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte“; entsprechend BAG 28.4.2011 - 8 AZR 515/10 –
§ 15AGG Nr. 7 = Ez
A § 22 AGG Nr. 4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. - „Juris“-Rn. 39]: „Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (...)“. S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.
(4)- „Juris“-Rn. 44]: „Hat der Arbeitgeber hingegen kein BEM durchgeführt, darf er sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen ( … ). In diesem Fall darf er sich nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer bzw. es gebe keine 'freien Arbeitsplätze', die der erkrankte Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung noch ausfüllen könnte. Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte“; entsprechend BAG 28.4.2011 - 8 AZR 515/10 –
§ 15AGG Nr. 7 = Ez
A § 22 AGG Nr. 4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. - „Juris“-Rn. 39]: „Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (...)“. . Bei entweder gänzlich unterbliebenem oder doch ersichtlich defizitärem betrieblichen Eingliederungsmanagement wie im Streitfall ist nämlich anerkannt, dass dem Arbeitgeber seine gesetzwidrige Untätigkeit im Prozess nicht zum Vorteil gereichen darf 135 S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.
(4)- „Juris“-Rn. 44] – Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 –
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 48 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. - „Juris“-Rn. 19]: „Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können“; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: „Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle. Hier präzisiert der Senat das bekannte Konzept der abgestuften Darlegungs- und Beweislast und ergänzt es um einen zentralen materiell-rechtlichen Bewertungspunkt, den bereits der 9. Senat zutreffend in Verfahren zu § 81 SGB IX verdeutlicht hat: wer seine eigenen Rechtspflichten verletzt, darf daraus keine Vorteile ziehen (...)“. S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.
(4)- „Juris“-Rn. 44] – Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 –
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 48 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. - „Juris“-Rn. 19]: „Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können“; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: „Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle. Hier präzisiert der Senat das bekannte Konzept der abgestuften Darlegungs- und Beweislast und ergänzt es um einen zentralen materiell-rechtlichen Bewertungspunkt, den bereits der
- Senat zutreffend in Verfahren zu § 81 SGB IX verdeutlicht hat: wer seine eigenen Rechtspflichten verletzt, darf daraus keine Vorteile ziehen (...)“. . Randnummer 52 II. Nach diesen Grundsätzen ist einer Verurteilung der Beklagten zur Verwendung des Klägers im Bereich ihrer Disposition nicht auszuweichen. Zwar lässt sie das nicht gelten. Damit macht sie es sich aber zu leicht. - Insofern, nochmals, der Reihe nach: Randnummer 53
- Ob die Parteien sich auf besagte Beschäftigung des Klägers ohnehin geeinigt haben, wie dieser unermüdlich versichert (s. oben, S. 3 [oben]; S. 6 [III.1.]; S. 7 [3.]; S. 10 [VI.]), kann auf sich beruhen. Allerdings spricht in der Tat vieles dafür (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO 136 S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. S. Text: „ § 286 Freie Beweiswürdigung.
(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“. ), dass die Parteien spätestens im Zuge der Verhandlungen im August 2016 unter Regie des Integrationsamts endgültig Einverständnis darüber erzielt hatten, dem Kläger eine Beschäftigung in der Disposition zu ermöglichen. Ein anderer Sinn lässt sich dem morgendlichen Geschehen vom
- November 2016 (s. oben, S. 7 Fn. 47) schwerlich abgewinnen. Randnummer 54 a. Wenn die Beklagte deshalb in Abrede stellen lässt (s. oben, S. 11), dass ihre Herren Jxxxx und Sxxxxx „verbindliche Erklärungen“ für sie abgeben dürften, verkürzt dies die rechtliche Perspektive: Denn wenn sie diese Herren schon wissentlich für sich verhandeln und agieren lässt, wären ihr deren Erklärungen im Zweifel spätestens nach den Grundsätzen sogenannten „Rechtsscheins“ auch zuzurechnen 137 S. zu Fragen der Rechtsscheinhaftung statt vieler übergreifend etwa BGH 21.6.2005 – XI ZR 88/04 – NJW 2005, 2985 = ZIP 2005, 1357 [II.2 b, aa.] unter Hinweis unter anderem auf BGH 15.10.1987 – III ZR 235/86 – BGHZ 102, 60 = NJW 1988, 697 = MDR 1988, 124 [B.I.2 d, aa.]: „Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der (durch besonderen Kundgebungsakt) einem gutgläubigen Dritten gegenüber (wissentlich) den Rechtsschein einer Vollmacht setzt, im Verhältnis zu dem Dritten an diese Kundgabe gebunden ist ( Canaris , Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, S. 28 ff.; Steffen in BGB-RGRK
- Auflage, § 171 Rn. 1). Auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 171 bis 173 BGB nicht erfüllt sind, kann die nicht wirksam erteilte Vollmacht dem Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung als wirksam zu behandeln sein, sofern dem Rückgriff auf das allgemeine Prinzip gesetzgeberische Wertungen nicht entgegen stehen“; s. zu dieser Rechtsprechungslinie auch BGH 14.5.2002 – XI ZR 155/01 – NJW 2002, 2325 = MDR 2002, 1133 [II.3 a, bb.
(1)]; 25.3.2003 – XI ZR 227/02 – NJW 2003, 2091 = ZIP 2003, 988 [II.2 c, aa.]; s. speziell zur – hier in erster Linie einschlägigen - sogenannten Anscheinsvollmacht statt vieler etwa BGH 13.5.1992 – IV ZR 79/91 – VersR 1992, 989 = RuS 1992, 285 = ZfSch 1992, 341 [2 b. - „Juris“-Rn. 14]: „Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Das ist der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (…)“. S. zu Fragen der Rechtsscheinhaftung statt vieler übergreifend etwa BGH 21.6.2005 – XI ZR 88/04 – NJW 2005, 2985 = ZIP 2005, 1357 [II.2 b, aa.] unter Hinweis unter anderem auf BGH 15.10.1987 – III ZR 235/86 – BGHZ 102, 60 = NJW 1988, 697 = MDR 1988, 124 [B.I.2 d, aa.]: „Die §§ 171 bis 173 BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der (durch besonderen Kundgebungsakt) einem gutgläubigen Dritten gegenüber (wissentlich) den Rechtsschein einer Vollmacht setzt, im Verhältnis zu dem Dritten an diese Kundgabe gebunden ist ( Canaris , Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, S. 28 ff.; Steffen in BGB-RGRK 12. Auflage, § 171 Rn. 1). Auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 171 bis 173 BGB nicht erfüllt sind, kann die nicht wirksam erteilte Vollmacht dem Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung als wirksam zu behandeln sein, sofern dem Rückgriff auf das allgemeine Prinzip gesetzgeberische Wertungen nicht entgegen stehen“; s. zu dieser Rechtsprechungslinie auch BGH 14.5.2002 – XI ZR 155/01 – NJW 2002, 2325 = MDR 2002, 1133 [II.3 a, bb.
(1)]; 25.3.2003 – XI ZR 227/02 – NJW 2003, 2091 = ZIP 2003, 988 [II.2 c, aa.]; s. speziell zur – hier in erster Linie einschlägigen - sogenannten Anscheinsvollmacht statt vieler etwa BGH 13.5.1992 – IV ZR 79/91 – VersR 1992, 989 = RuS 1992, 285 = ZfSch 1992, 341 [2 b. - „Juris“-Rn. 14]: „Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Das ist der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (…)“. . Sie muss sich insofern also jedenfalls so behandeln lassen, als habe sie ihre Akteure bewusst entsprechend autorisiert. Randnummer 55 b. Soweit sie hiernach (s. nochmals oben, S. 11) vorsorglich ergänzend geltend macht, der Kläger habe ihr Einverständnis „unter Angabe falscher Tatsachen erschlichen“, hilft auch das nicht weiter. Insbesondere ist ihre Darstellung nicht geeignet, eine Anfechtungslage (§ 123 Abs. 1 BGB 138 S. Text: „ § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“. S. Text: „ § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung.
(1)Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“. ) zu objektivieren: Abgesehen davon nämlich, dass weder mitgeteilt noch sonst ersichtlich wäre, wann die zur Herbeiführung etwaiger Nichtigkeitsfolgen (§ 142 Abs. 1 BGB 139 S. Text: „ § 142 Wirkung der Anfechtung.
(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen“. S. Text: „ § 142 Wirkung der Anfechtung.
(1)Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen“. ) erforderliche Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB 140 S. Text: „ § 143 Anfechtungserklärung.
(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.“ S. Text: „ § 143 Anfechtungserklärung.
(1)Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.“ ) abgegeben worden sei, bliebe es Tatsache, dass sie sich davon jedenfalls nicht hat abhalten lassen, den Neustart am
- November 2016 in die Wege zu leiten (s. oben, S. 7 [3.]). Inzwischen war im Übrigen nicht nur der Eingriff absolviert. Nun lag ihr obendrein eine aktualisierte Arztbescheinigung für den Kläger vor (Kopie 141 S. Kopie eines Attests vom 1.11.2016 als Anlage K 15 zum Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 (Bl. 110 GA); Textauszug: „Bezugnehmend auf den Entlassungsbericht der Reha Tagesklinik im Forum Pankow vom 27.10.16 sei der o.g. Pat. in der Lage leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, soweit zeitweise im Gehen und Stehen für 6 Stunden und mehr zu verrichten. Herr K. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] fühlt sich in der Lage und nach aktuellem Gesundheitszustand ist es ihm zumutbar bis zu 8 Stunden täglich als Disponent ohne schweren körperlichen Einsatz tätig zu sein“. S. Kopie eines Attests vom 1.11.2016 als Anlage K 15 zum Klägerschriftsatz vom 7.12.2016 (Bl. 110 GA); Textauszug: „Bezugnehmend auf den Entlassungsbericht der Reha Tagesklinik im Forum Pankow vom 27.10.16 sei der o.g. Pat. in der Lage leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, soweit zeitweise im Gehen und Stehen für 6 Stunden und mehr zu verrichten. Herr K. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] fühlt sich in der Lage und nach aktuellem Gesundheitszustand ist es ihm zumutbar bis zu 8 Stunden täglich als Disponent ohne schweren körperlichen Einsatz tätig zu sein“. : Urteilsanlage IX. ). Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte ihr Einverständnis zur Einigung aus dem August 2016 mit dem morgendlichen Dienstantritt des Klägers des
- November 2016 im Rechtssinne letztlich bestätigt (§ 141 Abs. 1 BGB 142 S. Text: „ § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts.
(1)Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welches es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. -
(2)Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre“. S. Text: „ § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts.
(1)Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welches es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen. -
(2)Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre“. ). Spätestens damit wäre ein – unterstelltes - Recht zur Anfechtung früherer Zusagen objektiv endgültig hinfällig. Randnummer 56 2. Die sich insofern erhebenden Fragen können aber, wie gesagt, dahingestellt bleiben. Weder Leugnung noch Beseitigung einer Einigung brächten die Beklagte nämlich im Ergebnis weiter. Gäbe es keine Einigung, so wäre sie nach den referierten Grundsätzen kraft Gesetzes verpflichtet, dem Kläger die geforderte betriebliche Perspektive als Disponent ihres Hauses zu eröffnen: Randnummer 57 a. Zwischen den Parteien besteht immerhin kein Streit darüber, dass die Beklagte mit besagter „Disposition“ über betriebliche Ressourcen verfügt, den Kläger mit einschlägigen Aufgaben zu befassen. Er hat auch hinreichend aufgezeigt , hier für sie tätig werden zu können. Das genügt, um die erwähnte Einlassungslast der Beklagten als Arbeitgeberin (s. oben, S. 17-18 [c.]) zu aktivieren 143 S. dazu nur BAG 10.5.2005 – 9 AZR 230/04 – BAGE 114, 299 =
§ 81SGB IX Nr. 8 = Ez
A § 81 SGB IX Nr. 7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: „Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen“; im selben Sinne BAG 4.10.2005 (Fn. 129) [II.1 c. - „Juris“-Rn. 26]: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers auf einem der Wertstoffhöfe sowie im Rahmen der Containerstellplatzreinigung möglich gewesen wäre, wenn sie ihre Pflichten nach § 81 Abs. 4 SGB IX erfüllt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nur pauschal auf den Einsatz von Hebehilfen gestützt hat ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Denn die Darlegungslast trifft hier die Beklagte“. S. dazu nur BAG 10.5.2005 – 9 AZR 230/04 – BAGE 114, 299 =
§ 81SGB IX Nr. 8 = Ez
A § 81 SGB IX Nr. 7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: „Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen“; im selben Sinne BAG 4.10.2005 (Fn. 129) [II.1 c. - „Juris“-Rn. 26]: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten eine behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers auf einem der Wertstoffhöfe sowie im Rahmen der Containerstellplatzreinigung möglich gewesen wäre, wenn sie ihre Pflichten nach § 81 Abs. 4 SGB IX erfüllt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nur pauschal auf den Einsatz von Hebehilfen gestützt hat ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Denn die Darlegungslast trifft hier die Beklagte“. . Randnummer 58 b. Was diese dem im Rechtsstreit entgegensetzt, kann den schlüssig untermauerten Anspruch des Klägers nicht ausräumen. Tatsächlich kommt sie ihren besagten Darlegungslasten – bei weitem - nicht nach: Randnummer 59 ba. Wie bereits mitgeteilt (s. oben, S. 3 mit Fn. 12; S. 10 [V.1.]), hatte die Beklagte zunächst in der Klageerwiderungsschrift darauf verwiesen, ihr sei nicht nur – generell - eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers „leider nicht möglich“ 144 S. ähnlich nochmals Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 50 GA): „Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen der Beklagten besteht für den Kläger weiterhin ebenfalls nicht“. S. ähnlich nochmals Schriftsatz vom 17.11.2016 (Bl. 50 GA): „Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen der Beklagten besteht für den Kläger weiterhin ebenfalls nicht“. . Sie habe namentlich in der Disposition keine „entsprechende Stelle frei“, zumal auch dortige Tätigkeit „insbesondere Beladetätigkeiten“ enthalte. Darüber hinaus sei es ihr, so die Beklagte dann im Schriftsatz vom 17. Januar 2017 (s. oben, S. 11) weiter, angesichts der ärztlichen Bescheinigungen ( Urteilsanlagen II. u. VI. ) „ja auch gar nicht möglich“, den Kläger zu beschäftigen. Immerhin sei diesem während der gesamten Zeit seiner Erkrankung nicht etwa nur Kraftfahrertätigkeit verschlossen gewesen, sondern „immer eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt worden 145 S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 5 (Bl. 155 GA). S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 5 (Bl. 155 GA). . Somit sei dem Kläger letztlich, wie sie resümierend meint, eine Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer „aus gesundheitlichen Gründen verwehrt“ 146 S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 7 (Bl. 157 GA): „Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Disponent schon allein aufgrund seiner gesundheitlichen Konstellation nicht in Frage kommt – eine andere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sieht die Beklagte derzeit auch nicht in ihrem Unternehmen. Die Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer ist ihm aus gesundheitlichen Gründen verwehrt“. S. Schriftsatz vom 17.1.2017 S. 7 (Bl. 157 GA): „Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine Tätigkeit als Disponent schon allein aufgrund seiner gesundheitlichen Konstellation nicht in Frage kommt – eine andere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sieht die Beklagte derzeit auch nicht in ihrem Unternehmen. Die Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer ist ihm aus gesundheitlichen Gründen verwehrt“. . Randnummer 60 bb. Stichhaltig ist das nicht; darüber hinaus durchziehen Missverständnisse diese Ausführungen. - Insofern, nochmals, im Einzelnen: Randnummer 61 (1.) Wenn die Beklagte für sich zunächst nur pauschales Unvermögen reklamiert, dem Kläger eine „leidensgerechte Beschäftigung“ bieten zu können, so zäumt dies das Pferd von hinten auf. Ihr Lagebild ist nämlich nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems 147 Sprachliche Anlehnung an das bekannte Bonmot des früheren Generalsekretärs des Zentralkomitee's der KPdSU Michail Gorbatschow , er wolle lieber Teil der Lösung sein, nicht Teil des Problems; d.U. Sprachliche Anlehnung an das bekannte Bonmot des früheren Generalsekretärs des Zentralkomitee's der KPdSU Michail Gorbatschow , er wolle lieber Teil der Lösung sein, nicht Teil des Problems; d.U. : Denn genau solche Eindrücke, wie sie auch hier zur Sprache kommen, bilden nach dem normativen Konzept modernen Behindertenschutzes den Auslöser der Arbeitgebern dann schon nach § 84 Abs. 1 SGB IX 148 S. Text: „ § 84 Prävention.
(1)Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung in die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann“. S. Text: „ § 84 Prävention.
(1)Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung in die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann“. zugewiesenen Präventionsverfahrenslast. Dasselbe gilt für das hier offenbar nicht minder unterschätzte betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX 149 S. Text oben, S. 17 Fn.
- S. Text oben, S. 17 Fn.
- . Beide Prozeduren zielen bekanntlich auf die Suche nach Lösungen (Stichwort: „Suchprozess“ 150 S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte , DB 2008, 582, 583 [3.]: „Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll“; aufgenommen von BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. - „Juris“-Rn. 20]: „Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (…). Dieses ist ein rechtlich regulierter 'Suchprozess', der individuelle Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll (…). Gleichwohl lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten“; 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 – NZA 2015, 612 = ZTR 2015, 1979 [Rn. 30]: „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener 'Suchprozess'“; s. etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 4.1.2010 – 10 Sa 2071/09 – AE 2010, 243 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [II.3.
- - „Juris“-Rn. 52]: „Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist immer ein kooperativer Prozess mit dem Ziel, Wege zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu finden. Dies erfordert je nach Lage des Falles Diskussionen, betriebliche und gesundheitliche Untersuchungen und eventuell konkrete Planungen“. S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte , DB 2008, 582, 583 [3.]: „Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll“; aufgenommen von BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 – EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. - „Juris“-Rn. 20]: „Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (…). Dieses ist ein rechtlich regulierter 'Suchprozess', der individuelle Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll (…). Gleichwohl lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststandards ableiten“; 20.11.2014 – 2 AZR 755/13 – NZA 2015, 612 = ZTR 2015, 1979 [Rn. 30]: „rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener 'Suchprozess'“; s. etwa auch LAG Berlin-Brandenburg 4.1.2010 – 10 Sa 2071/09 – AE 2010, 243 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [II.3.
- - „Juris“-Rn. 52]: „Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist immer ein kooperativer Prozess mit dem Ziel, Wege zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu finden. Dies erfordert je nach Lage des Falles Diskussionen, betriebliche und gesundheitliche Untersuchungen und eventuell konkrete Planungen“. ), deren etwaige Fruchtlosigkeit bei ungünstigem Verlauf dann vor Gericht ggf. nachzuzeichnen wäre. Nicht zuletzt, um bei den internen Sachwaltern oft wegen „Betriebsblindheit“ anfangs nur wenig entwickelter Expertise strukturell wettzumachen, sind dem Arbeitgeber die bereits erwähnten prozessualen Darlegungslasten (s. oben, S. 17-18 [c.]) zugeordnet. Deshalb macht die Beklagte es sich auch kategorial zu einfach, eigene Möglichkeiten zur nachhaltigen Problemabhilfe nur kurzerhand zu negieren 151 S. dazu deutlich etwa BAG 10.5.2005 (Fn. 143) [B.II.2 a, aa. u. B.II.2 b, bb. - „Juris“-Rnrn. 42 u. 47]: „Hat sich der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption des Schwerbehindertenrechts daher um eine behinderungsgerechte Beschäf