3 Nr. 2 UWG i.d.F. vom
Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG i.d.F. vom
der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. Randnummer 2 Die Berufung der Antragsgegnerin ist als solche statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht einen (gemäß § 12 Abs. 2 UWG dringenden) Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wegen unlauteren geschäftlichen Handelns angenommen. Die Beurteilung des Landgerichts, die beanstandete Anzeige sei lauterkeitsrechtlich unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Verbrauchern die Information über die Identität ihres Unternehmens in Form
dessen Rechtsform vorenthalten habe, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (18./
Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit
Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF die Identität und die Anschrift des Unternehmers als wesentlich im Sinne
F, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. 2. Randnummer 6 In der Anzeige wird der konkret beworbene „Individuelle Radurlaub“
der Antragsgegnerin unter Hinweis auf seine Merkmale und seinen Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so im Sinne
F angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Die Antragsgegnerin darf Verbrauchern daher im Sinne
F wesentliche Informationen nicht vorenthalten. a) Randnummer 7 Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF setzt Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um, wonach entsprechende Informationspflichten im Falle der Aufforderung zum Kauf bestehen. Eine Aufforderung zum Kauf im Sinne
4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit auch ein Angebot im Sinne des richtlinienkonform auszulegenden § 5a Abs. 3 UWG aF - liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 33 - Ving Sverige; BGH GRUR 2016, 403, Rn. 13 - Fressnapf). b) Randnummer 8 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für Reiseveranstaltungen ist das bereits höchstrichterlich in einem Fall so entschieden worden, wo eine gedruckte Anzeigenwerbung den Anbieter, den Buchungszeitraum, die Dauer der Reise sowie den Preis bezeichnet. Diese Angaben sind als für die Annahme einer „Aufforderung zum Kauf“ hinreichend beurteilt worden, weil sie dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er dem Angebot näher treten möchte (BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 38 - Der Zauber des Nordens). Nicht viel - jedenfalls nicht entscheidend - anders verhält es sich hier, wo der Anbieter - wenn eben auch nur unvollkommen, nämlich ohne Rechtsformzusatz - genannt wird („D... T...“), der Buchungszeitraum offenbar keinerlei Beschränkungen unterliegt, die Dauer der Reise angeführt wird („6 x ÜN“) und der Preis bezeichnet wird („nur € 498,-“). Darüber hinaus wird klar, dass es um eine Radfahrt an der Donau
Passau nach Wien durch die dortigen Tourismusorte geht, dass im Preis die Bahnanreise ebenso inkludiert ist (Bahnan- & Rückfahrt ab jedem DB-Bhf./ICE/2.Kl./Gepäckservice) wie „6 x /ÜN/Fr.-Buffet in guten 3*** & 4**** Hotels“. Dies ermöglicht dem Verbraucher die Entscheidung, ob er dem Angebot näher treten möchte. Dass die Hotels nicht näher bezeichnet oder beschrieben werden, steht dem nicht entgegen. Dem radreisenden Verbraucher, der ohnehin jeweils nur eine Nacht in einem Hotel bleibt und sich auch tagsüber dort nicht länger aufhalten wird, genügt im genannten Rahmen jedenfalls zunächst die Information, dass hier drei oder vier Sterne zumindest einen gewissen Standard versprechen. Randnummer 9 Vergeblich bemüht die Berufung zur Widerlegung des Vorstehenden BGH GRUR 2012, 402 - Treppenlift, und zwar schon deshalb, weil sich die dortige Entscheidung nicht zur Frage eines „Anbietens“ i.S.
F, sondern zur Frage
„Verkaufsförderungsmaßnahmen“ i.S.
F verhält, worum es hier aber nicht geht. 3. Randnummer 10 Die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmens i.S.
F erfordert auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 11 - Brandneu
der IFA). Daran fehlt es in der Anzeige, denn dort heißt es nur „D... T... “ und nicht „D... T... GmbH“. 4. Randnummer 11 Damit hat die Antragsgegnerin den Verbrauchern ihre Identität i.S.
F „vorenthalten“. Denn der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 27 - LGA tested). So aber verhält es sich hier. Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn dort eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (vgl. auch schon Senat Magazindienst 2013, 592, juris-Rn. 42-44), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem „Verweis“ in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt werden könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2013, 592, juris-Rn. 59-60), weil zweitens der beworbene Fahrradurlaub nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege) gebucht werden kann (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de) und weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos „D... T...“ mit „GmbH“ zu verknüpfen (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu
der IFA; Senat Magazindienst 2013, 592, juris-Rn. 54). 5. Randnummer 12 Das Vorenthalten der Information über die (vollständige) Identität der Antragsgegnerin ist geeignet, die Entscheidungsfähigkeit
Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF zu beeinflussen. Das Vorenthalten
Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich ansieht, ist grundsätzlich im Sinne
F geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund
Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2016, 403, Rn. 25 - Fressnapf). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. III. Randnummer 13 Das vom Antragsteller beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin ist auch nach neuem Recht lauterkeitsrechtlich unzulässig
2 Satz 1 UWG eine wesentliche Information vorenthalten, dass sie in der Anzeige ihre (vollständige) Identität nicht angegeben hat. Die Identität des werbenden Unternehmers gilt unter den Voraussetzungen der unverändert gebliebenen Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als wesentlich. Die neu gefasste Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG regelt nunmehr ausdrücklich, dass auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen als Vorenthalten gilt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.