Aussetzung der Vollziehung: Zulässigkeit einer Quantilschätzung Orientierungssatz 1. Eine Quantilschätzung, die einen Zeitrahmen von 36 Monaten umfasst, ist sachgerecht und zulässig bei einem Gaststättenbetrieb mit erheblichen Aufzeichnungsmängeln (u.a. Fehlen sämtlicher Ursprungsaufzeichnungen) (Abweichung vom Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2016 5 V 5089/16 ) (Rn.53) (Rn.58) . 2. Zur (differenzierten) Aufzeichnungspflicht eines Einnahmeüberschussrechners mit überwiegend Bargeschäften, aber teils größeren einzelnen Geschäften (Buffetlieferungen; Feiern/Feste) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) . 3. Zur einschränkenden Auslegung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht, die Grund- und Folgebescheide sowie noch nicht abgeschlossene Rechtsbehelfsverfahren betreffen (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) . 4. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 16/17). 5. Zur Quantilschätzung siehe auch Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 9.1.2017 4 V 4255/15 (vollständig dokumentiert) Verfahrensgang nachgehend BFH, 12. Juli 2017, X B 16/17, Beschluss Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 4/5 und dem Antragsgegner zu 1/5 auferlegt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen. Randnummer 2 Der Antragsteller ist verheiratet. In den Jahren 2008 bis 2010 (Streitjahre) wurde er mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seine Ehefrau erzielte in geringem Umfang Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Antragsteller erzielte als Einzelunternehmer der Speisegaststätte „B…“ (C…-Straße in D…) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Randnummer 3 Die Gaststätte hatte keinen festen Ruhetag. Neben den Umsätzen aus dem Verzehr von Speisen und Getränken in der Gaststätte erzielte der Antragsteller auch Einnahmen im Zusammenhang mit Volksfesten sowie der Ausrichtung bzw. Lieferung von Buffets. Randnummer 4 Aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 30.11.2010 wandelte der Antragsteller mit Wirkung zum 01.01.2011 sein Einzelunternehmen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts um und nahm seine Ehefrau E… als Gesellschafterin (Mitinhaberin) mit einer 2 %igen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gaststätte auf. Mit gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung vom 30.06.2013 wurde die GbR zum 31.12.2013 ohne Liquidation vollbeendet. Danach ist Frau E… zum 31.12.2013 aus der zweigliedrigen GbR ausgeschieden und ihr Gesellschaftsanteil dem Antragsteller angewachsen. Seither führt der Antragsteller die Gaststätte wieder als Einzelunternehmen fort. Randnummer 5 Zur Erfassung seiner „fast ausschließlich“ bar vereinnahmten Erlöse verwendete der Antragsteller in seinem Lokal eine „offene Ladenkasse“ (Hinweis auf Seite 4 des Bp-Berichts vom 25.08.2015, <Bl. 14 Streitakte>). Dazu notierte er das Datum der Tageseinnahme, die Summe der jeweiligen Kellnerzettel (Ursprungsaufzeichnungen) und bildete rechnerisch daraus eine tägliche Tageseinnahme. Diese Notizen enthalten außer dem Datum der Tageseinnahme keine fortlaufende Nummerierung. Hinsichtlich seiner aus (Familien-)Festen, Veranstaltungen (F…) und der aus der Lieferung von Buffets resultierenden Bareinnahmen fertigte der Antragsteller gleichfalls handschriftliche Notizzettel, in denen der Tag sowie die Summe der erzielten Tageseinnahmen aufgezeichnet wurden (vgl. Bl. 57 – 61 Bp-Handakte). Randnummer 6 Seine gewerblichen Einkünfte aus der Gaststätte ermittelte der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch EÜR. Die Ursprungsaufzeichnungen bewahrte der Antragsteller nicht auf. Die Einnahmen im Zusammenhang mit den Volksfesten hielt der Antragsteller ebenfalls in einer Summe auf einem „Schmierzettel“ unter Angaben des Datums der Einnahme fest. Randnummer 7 Aufgrund seiner für die Streitjahre in den Jahren 2009, 2010 und 2011 beim Antragsgegner eingereichten Einkommen-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen wurde der Antragsteller mit Einkommen-, Gewerbesteuermess- sowie unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuer-Bescheiden mit folgenden Umsätzen und Gewinnen aus Gewerbebetrieb antragsgemäß veranlagt (in €): Randnummer 8 2008 2009 2010 Umsätze 19 % 142.888 124.302 119.439 Gewinn 28.374 19.842 20.103 Aufschlagsatz (Durchschnitt) 123 % 181 % 187 % Randnummer 9 Der Antragsgegner ordnete am 03.12.2014 eine sich auf die Streitjahre erstreckende Außenprüfung (Ap.) an, deren Ergebnisse im Außenprüfungsbericht vom 25.08.2015 zusammengefasst sind und auf den der beschließende Senat wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug nimmt. Randnummer 10 Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Kassenführung des Antragstellers in den Streitjahren nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und den Unterlagen die Vermutung der sachlichen Richtigkeit gemäß § 158 Abgabenordnung (AO) fehle. Weder seien die vom Antragsteller behaupteten täglichen Bargeldanfangsbestände in Höhe von 200 € dokumentiert noch sei nachvollziehbar aufgezeichnet worden, dass der Bargeldbestand am Ende eines jeden Geschäftstages mit den in der Kasse enthaltenen Bargeldbeträgen abgeglichen worden sei. Die Verkaufsvorgänge seien nicht einzeln, sondern lediglich in einer Summe je bedienten Tisch bzw. Kunden aufgezeichnet worden. Fortlaufend nummerierte Kellnerbons oder Tagesabschlüsse, in denen der End- und Anfangsbestand der Kasse, die Entnahmen und Einlagen aufgezeichnet wurden und mit der Tageslosung abgeglichen worden seien, fehlten. Randnummer 11 Weiterhin monierte der Prüfer die fehlende Durchnummerierung der handschriftlichen Einnahmenzettel. Dies sei ebenfalls als gewichtiger Aufzeichnungsmangel zu erachten, weil für eine Reihe von Tagen keine solchen Aufzeichnungen existierten ( 2008: 14 Tage; 2009: 25 Tage und 2010: 22 Tage), obgleich es in den Streitjahren keinen festen Schließungstag gegeben habe, so dass eine nachträgliche Entfernung der Zettel nicht ausgeschlossen werden könne. Randnummer 12 Auch hinsichtlich der Feiern/Buffets fehlten Ausgangsrechnungen/Quittungen und sei die vollständige Erfassung der Umsätze durch einen sachverständigen Dritten nicht überprüfbar. Randnummer 13 Aufgrund der mit Hilfe der Daten des Betriebs durchgeführten Zeitreihenvergleiche stellte der Prüfer außerdem eine große Schwankungsbreite der Rohgewinnaufschlagsätze (RGAS) sowohl monats-, quartals- als auch jahresbezogen fest (Hinweis auf Anlage 1a des Bp-Berichts), quartalsbezogene durchschnittliche RGAS für 2008 : von 105 % (II. Quartal) bis 142 % (IV. Quartal); für 2009: von 155 % (II. Quartal) bis 222% (I. Quartal), für 2010: von 126 % (IV. Quartal) bis 229 % (I. Quartal). Die stark schwankenden RGAS legten nach Ansicht des Prüfers den begründeten Verdacht nahe, dass die Aufzeichnungen neben den formellen Mängeln auch in materieller Hinsicht unrichtige Besteuerungsgrundlagen (Gewinne und Umsätze) auswiesen, weil der Betrieb - so der Prüfer - keinen signifikanten saisonalen Schwankungen unterliege und von einem weitgehend homogenen Geschäftsverlauf über das gesamte Geschäftsjahr hinweg mit gleichbleibendem Verlauf der Aufschlagsätze auszugehen sei. Aufgrund der Mängel sah der Prüfer in allen drei Streitjahren Anlass für Hinzuschätzungen. Als Schätzungsmethode wandte er die Quantilsschätzung an. Im Rahmen dieser Methode berechnete der Prüfer auf der Basis der ihm vom Antragsteller zur Verfügung gestellten betrieblichen Daten die monatlichen RGAS aller drei Streitjahre. Auf der Grundlage einer 17%igen Preissteigerung (Vergleich der Speise- und Getränkekartenpreise per 01.01.2007/01.01.2009) nahm der Prüfer eine “Konjunkturbereinigung“ dergestalt vor, dass für Zwecke der Vergleichbarkeit der Daten aller drei Streitjahre so getan wurde, als habe es bereits im Jahr 2008 eine 17 %ige Preissteigerung gegeben. Sodann legte er bezogen auf den Prüfungszeitraum (Streitzeitraum) einen Standardnormalbereich (Regelgeschäftsbereich) fest, der zwischen dem 20 %- und dem 80 %-Quantil lag. Die Werte, die außerhalb des Standardnormalbereichs lagen, stellten sog. Ausreißer dar und wurden nicht berücksichtigt. Das 80 %-Quantil der RGAS, nach der Konjunkturbereinigung betrugen für 2008 185 %, für 2009 und 2010 jeweils 233 %. Auf der Grundlage dieser RGAS) nahm der Prüfer folgende Hinzuschätzungen bei den steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz (19 %) und Gewinnen des Antragstellers vor (Hinweis auf Anlagen 2d für 2008, Bl. 19 3d, Bl. 23 Bp.-Akte 2008 – 2010): Randnummer 14 gerundete Beträge in € 2008 2009 2010 Wareneinsatz lt. Prüfer 59.429 43.872 43.821 erklärter RGAS 123 % 181 % 187 % geschätzter RGAS 185 % 233 % 233 % Wirtschaftlicher Umsatz (WU) 169.374 146.094 145.924 bisheriger WU 132.372 123.105 125.656 Differenz (Hinzuschätzung) 37.002 22.989 20.268 Umsatze zu 19 % (neu) 179.888 147.302 139.439 Gewinn (neu) 44.030 27.370 23.800 Randnummer 15 In geänderten Bescheiden über Einkommen-, Umsatz- sowie Gewerbesteuermessebetrag für 2008 und 2009 vom 15.09.2015 sowie für 2010 vom 21.09.2015 folgte der Antragsgegner den Feststellungen seines Prüfers. Randnummer 16 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben der hiesigen Verfahrensbevollmächtigten vom 16., 17. und 23.09.2015 (rechtzeitig) Einsprüche ein, über die der Antragsgegner noch nicht entscheiden hat und mit denen er sich gegen die vom Prüfer vorgenommenen Hinzuschätzungen dem Grunde und der Höhe nach zur Wehr setzt (Bl. 1 f, 19 f Heftung). Zugleich beantragte er, die auf den Hinzuschätzungen beruhenden Mehrsteuern hinsichtlich Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 gemäß § 361 Abgabenordnung (AO) von der Vollziehung auszusetzen; der Antragsgegner lehnte den Antrag jedoch mit Verwaltungsakt vom 10.11.2015 ab (Bl. 31 f Heftung, 60 f Streitakte). Randnummer 17 Mit seinem beim Finanzgericht (FG) am 07.12.2015 (Bl. 1 f Streitakte) eingegangenen Eilantrag ersucht der Antragsteller das Gericht um Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung hält er daran fest, dass der Antragsgegner weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Hinzuschätzungen berechtigt sei. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe er (der Antragsteller) seinen ihm als Einnahmenüberschussrechner obliegenden gesetzlichen (Einzel-)Aufzeichnungspflichten entsprochen. Kellnerbons hätten nicht existiert und hätten nicht vernichtet werden können. Richtig sei, dass der Antragsteller bzw. der Mitarbeiter den vom Gast kassierten Bargeldbetrag auf einem Blatt eines Blockes eingetragen habe, der das Datum beinhalte. Die einzeln aufgezeichneten Beträge des jeweiligen Tages seien zu einem Gesamtbetrag addiert worden. Diese Unterlagen seien dem Prüfer vorgelegt und nicht bemängelt worden. Damit habe er hinsichtlich des „normalen“ Gaststättengeschäfts der Einzelaufzeichnungspflicht entsprochen und sei bereits dem Grunde nach kein Raum für Hinzuschätzungen. Hinsichtlich seiner Einnahmen anlässlich des „F…“ habe eine Einzelaufzeichnungsverpflichtung nicht bestanden, weil lediglich Waren von geringem Wert an eine Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft worden seien und insoweit eine von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung zugelassene Ausnahme vom Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht bei Barumsätzen gegeben sei. Für darüber hinausgehende Aufzeichnungsverpflichtungen bestehe kein Raum, da es anders als beim Bilanzierenden beim Einnahmenüberschussrechner keine Pflicht gebe, ein ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen. Dies folge daraus, dass es bei der EÜR keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto gebe und vereinnahmtes Bargeld sofort Privatvermögen werde (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 16.02.2006 X B 57/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2006, 940). Selbst wenn Aufzeichnungsmängel anzunehmen sein sollten, wäre weiterhin zu prüfen, ob diese von solchem Gewicht sind, das sie eine Schätzung rechtfertigen. Randnummer 19 Auch der Höhe nach wiesen die Schätzungen des Prüfers nach Auffassung des Antragstellers erhebliche Mängel auf. So sei schon nicht plausibel, dass für die Schätzung des RGAS des Jahres 2008 auf den achtschlechtesten Rohgewinn des Folgejahres zurückgegriffen werde. Die „Konjunkturbereinigung“ sei falsch berechnet. Die Berechnung könne nur richtig sein, wenn der Anteil der einzelnen Getränke und Speisen am monatlichen Umsatz dem vom Prüfer zugrunde gelegten Durchschnittssatz entspräche und für die neu in die Speisekarte aufgenommenen Speisen der Aufschlagsatz kalkuliert werde, der dem 185 %-Quantil entspreche. Diesen Anforderungen werde die Berechnung des Prüfers nicht gerecht. In fehlerhafter Weise sei im Jahre 2008 die Preiserhöhung ab 01.01.2009 berücksichtigt worden. Eine Vergleichbarkeit der Jahres 2008 mit den nachfolgenden Jahren 2009 und 2010 sei auch deshalb nicht gegeben, weil der Antragsteller ab 2009 elf neue Speisen eingeführt habe. Bei seiner Quantilsberechnung setze der Antragsgegner in unzulässiger Weise die Warenbezahlung mit dem Wareneinsatz gleich. Dies führe zu fehlerhaften Berechnungen, weil schon geringe Verschiebungen zu erheblichen Mängeln bei der Quantilsberechnung führen würden. Neben den 4477 durch Barzahlung erfolgten Wareneinkäufen hätten auch die per Banküberweisung (31 Vorgänge) getätigten Einkäufe in die Berechnung der monatlichen Aufschlagsätze einbezogen werden müssen, was ebenfalls zu einer Änderung der Quantilsberechnung geführt hätte. Zudem habe der Prüfer die Lagerkapazitäten in einem viel zu geringem Umfang berücksichtigt. Abgesehen von diesen Mängeln sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Quantilschätzung bislang um eine von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht akzeptierte Methode handele. Die vom BFH zum sog. Zeitreihenvergleich monierte „technisch-rechnerische Überlegenheit“ der Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen (Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2015, 743) gelte gleichermaßen für die vorliegende Quantilsschätzung. Angesichts der bei der Ermittlung des Quantils berücksichtigten umfangreichen Datenmengen werde der Steuerpflichtige der Möglichkeit beraubt, die hochkomplexen und vielschichtigen EDV-basierten Berechnungen des Finanzamtes auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die das Berechnungsergebnis umsetzenden Steuerbescheide angemessen abzuwägen. Dies stelle sich als verfassungsrechtlich bedenklich dar, weil das aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgende verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes vom Bürger nicht mehr sachgerecht wahrgenommen werden könne. Abgesehen davon komme der Antragsteller nicht mehr seinem aus § 121 AO folgenden Begründungserfordernis eines belastenden Steuerverwaltungsaktes im gebotenen Maße nach. Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die der Bescheide über Einkommen-, Umsatz- sowie Gewerbesteuermessebetrag für 2008 und 2009 vom 15.09.2015 sowie für 2010 vom 21.09.2015 unter Berücksichtigung der mit Verwaltungsakten vom 19.01.2016 und 20.01.2016 für das Jahr 2008 teilweise erfolgten Vollziehungsaussetzung bis einen Monat nach Bekanntgabe der die Einspruchsverfahren abschließenden Einspruchsentscheidungen von der Vollziehung auszusetzen, soweit sie auf Hinzuschätzungen beruhen. Randnummer 21 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 22 Der Antragsgegner ist den vom Antragsteller geäußerten Bedenken hinsichtlich des Streitjahres 2008 teilweise gefolgt und hat unter Außerachtlassung der Preissteigerung als 80 %-Quantil den RGAS von bisher 185 % auf 165 % reduziert, sodass sich für 2008 der Hinzuschätzungsbetrag beim laufenden Gewinn bzw. den Umsätzen zum Regelsteuersatz auf lediglich noch (netto) 25.000 € (statt bisher 37.000 €) beläuft. Die hierauf beruhenden zu hoch berechneten Mehrsteuern (Einkommen-, Umsatz und Gewerbesteuermessbetrag) hat der Antragsgegner mit Verwaltungsakten vom 19.01.2016 und 20.01.2016 (Bl. 148 Streitakte) von der Vollziehung ausgesetzt. Randnummer 23 Im Übrigen hält er daran fest, dass die Hinzuschätzungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt seien. Randnummer 24 Seinen bisherigen Vortrag wiederholend und ergänzend hält er daran fest, dass der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten eines Einnahmenüberschussrechners seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung seiner Bareinnahmen in gravierendem Maße verletzt habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei Barverkäufen an im Allgemeinen dem Gewerbetreibenden unbekannte Personen in offenen Ladengeschäften Erleichterungen bei der Aufzeichnungen der Bargeschäfte gelten, sei davon auszugehen, dass die vom Antragsteller im Rahmen der Prüfung vorgelegten handschriftlichen Einnahmezettel als nicht ordnungsgemäß zu erachten seien. Weder sei die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der erklärten Bareinnahmen überprüfbar. Tageskassenberichte, aus denen der Tagesanfangsbestand, der Endbestand, Einlagen und Entnahmen sowie bar verauslagte Betriebsausgaben entnommen werden könnten, seien vom Antragsteller nicht geführt bzw. vorgelegt worden. Demgegenüber könnten die handschriftlichen Listen des Antragstellers keine Gewähr für eine korrekte Erfassung der Umsätze bieten, weil die Ursprungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt bzw. vorgelegt worden seien und nicht auszuschließen sei, dass im Nachhinein die nicht durchnummerierten Einnahmenzettel aus dem Ringbuch entweder ausgetauscht der gar entfernt worden seien. Hinsichtlich der Einnahmen aus Familienfeiern/Lieferung von Buffets komme erschwerend ein Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht hinzu, weil der Antragsteller es vorwerfbar unterlassen habe, dem Prüfer aussagekräftige Unterlagen über Angebote, Absprachen mit Kunden u.s.w., geschweige Quittungen o.ä. vorzulegen. Auch insoweit handele es sich um einen groben Verstoß, weil es sich um größere Umsatzgeschäfte mit Kunden handelte, deren Namen dem Antragsteller nach Lage der Dinge bekannt gewesen seien. Auch hinsichtlich der vom Antragsteller anlässlich von Volksfesten (z. B. D… F… 2008 bis 2010) erbrachten Leistungen seien dem Prüfer keinerlei Ursprungsaufzeichnungen (Tagesaufzeichnungen) zugänglich gemacht worden, obgleich der Antragsteller mit Schreiben der Betriebsprüfungsstelle vom 10.11.2015 hierzu aufgefordert worden sei. Die aufgezeigten Aufzeichnungsmängel nähmen den vorgelegten Aufzeichnungen ihre Beweiskraft, weil Zweifel an deren sachlichen Richtigkeit bestehe (§ 158 AO). Randnummer 25 Mit Ausnahme des Jahres 2008 (siehe oben) sei eine Korrektur der fraglichen Hinzuschätzungen nicht geboten. Soweit der Antragsteller die unzulässige Gleichsetzung von Wareneinkauf und Wareneinsatz rüge, sei dies zwar zutreffend, jedoch dem Umstand geschuldet, dass bei einer Gewinnermittlung durch EÜR keine Verpflichtung zur Ermittlung von Warenbeständen durch (permanente) Inventuren bestehe. Aufzeichnungen des Antragstellers zum Warenbestand seien nicht vorgelegt worden. Die Berücksichtigung eines fiktiven Warenbestands verbiete sich, weil dieser nicht bekannt sei. Davon abgesehen könne aufgrund der Betriebsstruktur aber ausgeschlossen werden, dass etwaige – vom Antragsteller ohnehin nicht näher präzisierte - Warenbestände einen bedeutsamen Einfluss auf die Quantilsberechnung nehmen könnten. Anhand der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Datensätze zu dessen Wareneinkäufen in den Streitjahren werde deutlich, dass die Hauptanzahl der Wareneinkäufe zwischen 0 bis 100 € liege. Hierbei handele es sich um laut Einkaufsbelegen um teils mehrmals täglich getätigte Einkäufe beim „Discounter“, bei denen die zur Speisenzubereitung erforderlichen frischen Produkte eingekauft worden seien. Für diese Wareneinkäufe sei anzunehmen, dass sie als „leicht verderbliche Ware“ zum Aufbau eines signifikanten Warenbestandes nicht geeignet seien. Diese Annahme decke sich auch mit den Angaben des Antragstellers, dass in seiner Gaststätte viele Speisen mit frischen Produkten zu bereitet würden. Zudem habe der Prüfer im Betrieb des Antragstellers lediglich einen „handelsüblichen Gefrierkühlschrank“ in Augenschein nehmen können, der aufgrund seines Volumens lediglich als gering zu erachtende Kühlmöglichkeiten für schnell verderbliche Ware (Fisch, Fleisch) geboten habe. Aufgrund der betrieblichen Strukturen müsse angenommen werden, dass der Großteil des Warenbestandes alkoholische und nichtalkoholische Getränke betreffe. Auch im Getränkebereich könne eine Bevorratung vernachlässigt werden, weil die vom Prüfer überprüften Einkäufe in der Spanne zwischen 100 bis 812 € - die Biereinkäufe sowie Einkäufe beim Großmarkt beträfen – den Schluss zuließen, dass der Antragsteller in den Streitjahren in 135 Wochen von insgesamt 157 Wochen regelmäßig zwischen ein- bis viermal wöchentlich eingekauft habe. Davon abgesehen sei eine Notwendigkeit für eine Bevorratung nicht erkennbar, weil nach den Feststellungen des Prüfers die Belieferung mit Bier frei Haus erfolgt sei und auch Einkäufe im Großmarkt über alle Jahre hinweg regelmäßig stattgefunden hätten. Randnummer 26 Davon abgesehen könnten etwaige durch einen Monatswechsel bedingte Verschiebungen von Wareneinkauf (Lieferung) und Wareneinsatz (die zum Verkauf gelangten Waren bzw. Zutaten zum Einkaufspreis) vernachlässigt werden, weil sich daraus ergebende Auswirkungen auf den Rohgewinn in Folgemonaten wieder ausgleichen würden. Auch seien Schwankungen des Warenbestandes zu vernachlässigen. Abgesehen davon, dass es bei einem Einnahmenüberschussrechner aufgrund fehlender Warenbestandsermittlungen ausgeschlossen sei, zum Monats- oder Jahresende (Ende des Wirtschaftsjahres) Bestandskorrekturen zu ermitteln, sei im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Prüfer keine in der Betriebsstruktur liegende Gründe (etwa saisonale Besonderheiten) habe feststellen können, die eine Korrektur der monatlichen Rohgewinne bzw. RGAS erforderlich machten. Davon abgesehen müsse sich der Antragsteller vorhalten lassen, dass er keine konkreten Wareneinkäufe benannt habe, die eine Korrektur der auf der Grundlage seiner Daten ermittelten Rohgewinne vonnöten gemacht hätten. Angesichts des homogenen Verlaufs des Geschäftsbetriebs über das gesamte Wirtschaftsjahr hinweg könne davon ausgegangen werden, dass sich Verschiebungen bei Einkäufen und Verkäufen über den Monats- zw. Jahreswechsel letztlich ausgleichen und signifikante Fehlergebnisse bei der Ermittlung der monatlichen Rohgewinne durch die beschriebenen Verschiebungen nicht zu besorgen seien. Auffälligkeiten bestünden auch bei der Warenbestandsentwicklung. Ausgehend von einem geschätzten Warenanfangsbestand im Getränkebereich in Höhe von 5.592 € (Bier, Spirituosen, Cola, Fanta, Sprite, siehe Seite 20 des Schriftsatzes vom 26.01.2016, Bl. 131 f Streitakte) ergebe sich nach der retrograden Bestandsermittlung mit einem geschätzten Anfangsbestand im April 2008 ein Warenbestand in Höhe von 4.532 € - was dem Einkauf des Unternehmens für einen gesamten Monat entspreche. Trotz des hohen Warenbestandes, der sich bis Ende November noch auf 6.696 € erhöhte, würden dennoch Getränke fast täglich, teils mehrmals täglich, eingekauft und würde der Betrieb nahezu wöchentlich mit Bier beliefert. Auch in den folgenden Zeiträumen von September bis Dezember 2009 und Januar bis Mai 2010 korrespondiere das Einkaufsverhalten des Antragstellers nicht mit den hohen Warenbeständen, was darauf hindeute, dass der rechnerisch ermittelte Warenbestand nicht mit dem tatsächlichen Warenbestand korrespondiere und den Schluss zuließe, dass Waren ohne vollständige Erfassung des Warenumsatzes verkauft worden seien. Schließlich weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Quantilschätzung im Streitfall die sachgerechteste Schätzungsmethode sei, die tatsächlich erzielten Umsätze und Gewinne realitätsgerecht abzubilden und den herkömmlichen Verprobungs- und Schätzungsmethoden der „Vermögens- und Geldverkehrsrechnung“ bzw. der „Aufschlagskalkulation“ vorzuziehen sei. Eine seriöse Geldverkehrsrechnung scheitere daran, dass im Streitfall die Anfangs- und Endbestände nicht verlässlich ermittelt werden könnten, weil der Antragsteller nach Angaben von dessen Ehefrau gegenüber dem Prüfer über ein Auslandskonto verfügen solle, auf dem regelmäßig Bargeldeinzahlungen vorgenommen worden seien. Überdies habe der Antragsteller im Eröffnungsgespräch angegeben, dass die Bareinnahmen seiner Gaststätte in einem Tresor gelagert würden und ein Großteil der betrieblichen Barausgaben aus diesem Bargeldbestand bestritten worden sein. Zudem sei diese Schätzungsmethode auch deshalb mit Unsicherheiten belastet, weil erhebliche Informationen über Hobbys, Vorlieben, Lebensstandard des Antragstellers und seiner Angehörigen und der damit zusammenhängende finanzielle Aufwand unbekannt seien und damit einer zuverlässigen Schätzung entzogen sei. Auch die Aufschlagskalkulation weise erheblich höhere Unschärfen aus als die Schätzung nach dem 80 %-Quantil, weil aufgrund der unzureichenden Aufzeichnungen über die Preisgestaltung, insbesondere bei den Buffets und Familienfeiern, nicht hinreichend sicher feststellbar sei, wann der Antragsteller was an welchen Tagen verkauft habe. Demgegenüber weise die Quantilschätzung als statistisch-mathematische (Schätzungs-)Methode den Vorteil auf, dass sie sich ausschließlich an den innerbetrieblichen Kennzahlen und damit gegenüber der reinen Richtsatzprüfung als Schätzungsmethode nach dem äußeren Betriebsvergleich (hier Rohgewinn I für Gaststätten und Speiselokale: 170 % [unterer Richtsatz [RS]] - 233 % [mittlerer RS]- 335 % [oberer RS]) ein genaueres Abbild von den tatsächlichen Verhältnissen liefere als die Richtsatzschätzung und dieser gegenüber vorzuziehen sei. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag nimmt der Senat auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.01.2016 ergänzend Bezug (Bl. 122 f Streitakte). Randnummer 28 Dem Senat haben bei seiner Entscheidungsfindung neben einem Band (Bd.) Streitakten zu dem vorliegenden und dem weiteren Eilverfahren 4 V 4255/15 die Steuerakten des Antragsgegners (je 2 Bde. Betriebsprüfungs [Bp]-, Bp-Hand-, Bilanz- und Einkommensteuer-Akten sowie je 1 Bd. Vertrags.- Feststellungs- und Umsatzsteuer-Akten sowie eine Heftung mit Einspruchsvorgängen) zu den Steuernummern … und … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe II. 1. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.