einem Arbeitnehmer betriebenen Dachdeckerbetriebs trotz langjähriger Anlaufverluste Orientierungssatz
Mietkosten für Lagerräume sein nebenberuflich ausgeübtes Dachdeckergewerbe nicht an seinem Arbeitsort als Arbeitnehmer, sondern nur an den Wochenende und im Urlaub
seinem weit entfernten Heimatort aus ausübt, (entgeltliche) Dienstleistungen nur gegenüber Freunden und Verwandten erbringt, keine nach außen gerichtete Werbemaßnahmen unternimmt und erst nach einer zehnjährigen Verlustphase mit jährlichen Verlusten zwischen 1.000 EUR und 7.000 EUR erstmalig Gewinne erzielt (Rn.33) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.42) . Tenor Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen betr. die Jahre 2012 und 2013 sowie teilweiser Abänderung der Einspruchsentscheidung betr. die Jahre 2004 bis 2013 wird der Beklagte verpflichtet, Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2013 zu erlassen, in denen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) in folgender Höhe festgestellt werden: 2005: ./. 6 919,93 EUR 2006: ./. 3 978,46 EUR 2007: ./. 4 889,74 EUR 2008: ./. 2 062,56 EUR 2009: ./. 1 033,53 EUR 2010: ./. 2 314,23 EUR 2011: ./. 1 427,47 EUR 2012: ./. 1 650,45 EUR 2013: ./. 1 306,38 EUR Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 84 v. H. und dem Kläger zu 16 v. H. auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Tatbestand Randnummer 1 Die Prozessbeteiligten streiten hauptsächlich um die Frage, ob die in den Streitjahren 2004 bis 2013 nebenberuflich erzielten negativen Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) als einzelunternehmerisch tätiger Dachdecker wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerrechtlich irrelevant sind oder nicht. Randnummer 2 Der am 10. September 1979 geborene Kläger war in den Streitjahren ledig und hatte keine Kinder. Er hatte seinen Hauptwohnsitz zunächst in B… und später in C… (beides Gemeinden im Bundesland Bayern) inne, weil er dort im Hauptberuf als Arbeitnehmer tätig war. Seine Eltern und weitere nahe Verwandte
ihm wohnten in D… . Während seiner Aufenthalte in D… in den Streitjahren wohnte der Kläger auf dem Wohngrundstück seiner Eltern. Auf diesem Grundstück konnte er auch das Arbeitsmaterial für das
ihm nebenberuflich betriebene Dachdeckergewerbe lagern. Randnummer 3 Nach seiner Schulzeit durchlief der Kläger eine Ausbildung zum Dachdecker am Wohnort seiner Eltern in D… . Nach Ablegung der Gesellen- sowie der Meisterprüfung absolvierte er in den Jahren 2003 und 2004 in Köln eine Weiterbildungsmaßnahme betreffend Ausbildung zum „Fachleiter Dach- und Wandabdeckungstechnik“, die sich über insgesamt vier Monate erstreckte. Randnummer 4 Ab Juni 2003 bis einschließlich Mai 2006 war der Kläger als angestellter Dachdeckermeister bei der E… GmbH in 85…. F… vollzeitbeschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 3 214,00 EUR (vgl. Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2003 = Bl. 237 ff. d. A.). Im Zeitraum Juni 2006 bis September 2011 war er als „technischer Mitarbeiter“ für die G… GmbH in 80 H… vollzeiterwerbstätig. Sein monatliches Bruttogrundgehalt betrug 2 500,00 EUR zuzüglich Gratifikation nach Maßgabe
Juni 2006 (Bl. 227 ff. d. A.). Im Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2013 war der Kläger als „Technical Manager im Bereich Property & Asset Management“ im Raum H… bei einer I… GmbH angestellt, die ihren Hauptsitz in J… hat. Sein Bruttogehalt betrug monatlich 3 450,00 EUR (vgl. Anstellungsvertrag vom 26./27. Juli 2011 = Bl. 209 ff. d. A.). Seit Juli 2013 ist der Kläger bei der K… GmbH in H… für ein Bruttogehalt
monatlich 3 513,00 EUR angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2013 = Bl. 203 ff. d. A.). Seine Tätigkeit bestand bei allen vorgenannten Arbeitgebern hauptsächlich in der Ausführung
Dachdeckerarbeiten. Randnummer 5 Am
D… weit entfernten Bundesländern. An die Allgemeinheit gerichtete Werbemaßnahmen wie z. B. Zeitungsinserate unternahm der Kläger nicht. Randnummer 9 Der Beklagte erließ zunächst für die Streitjahre 2004 bis 2011 erklärungsgemäße Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns betr. den Dachdeckerbetrieb. Die Bescheide waren jeweils gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, „weil zur Zeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann“. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser seit der Eröffnung des Betriebes noch keinen positiven Saldo aus Verlusten und Gewinnen erzielt habe und forderte ihn auf, seine Gewinnerzielungsabsicht darzulegen. Im Einzelnen bat der Beklagte um Vorlage des verfolgten Betriebskonzeptes und um Erläuterung der konkreten Tätigkeiten sowie um Vorlage
Kopien
Abrechnungen, Preislisten u. ä. Der Kläger wurde aufgefordert darzulegen, in welcher Weise er auf das Ausbleiben
Gewinnen reagiert hat bzw. reagieren werde. Zudem wurde er aufgefordert, eine Totalgewinnprognose einzureichen. Randnummer 11 Mittels Schreiben vom
Umsatz und Materialaufwand lasse nicht auf eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit schließen. Randnummer 14 Der Kläger teilte mit Schreiben vom
ihm erzielten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht i. S.
G habe nachweisen können. Randnummer 17 Am 19. Oktober 2015 ging beim FG die Klage des Klägers, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, ein. In der Klageschrift ist sowohl im „Betreff“ als auch beim Klageantrag nur
Bescheiden betr. die Jahre „2005 bis 2013“ die Rede. Eine Klagebegründung sollte in einem gesonderten Schriftsatz nachfolgen. Randnummer 18 Mangels Einreichung einer Klagebegründung durch die Klägerseite forderte der Unterzeichner als Berichterstatter des
Besteuerungsgrundlagen für das Kalenderjahr 2014 richte. Am selben Tag ging außerdem ein weiterer Schriftsatz desselben Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2015 beim FG ein, mit dem dieser einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. S.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Schriftsatz vom
ihm geltend gemachten Betriebsausgaben würden sich im Wesentlichen auf die Anschaffung
Materialien für die Ausführung der Dachdeckerarbeiten sowie auf die Anschaffung hierfür notwendiger Werkzeuge und Maschinen beziehen. Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom
Besteuerungsgrund lagen für die Jahre 2004 bis 2013 zu erlassen, in denen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) in folgender Höhe fest gestellt werden: 2004: ./. 4 761,24 EUR 2005: ./. 6 919.93 EUR 2006: ./. 3 978,48 EUR 2007: ./. 4 889,74 EUR 2008: ./. 2 062,56 EUR 2009: ./. 1 033,53 EUR 2010: ./. 2 314,23 EUR 2011: ./. 1 427,47 EUR 2012: ./. 1 650,45 EUR 2013: ./. 1 306,38 EUR Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Er vertieft in seiner Klageerwiderung im Wesentlichen seine Ausführungen in den angefochtenen Einspruchsentscheidungen. Randnummer 25 Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung die Akten des FG Berlin-Brandenburg 9 V 9194/15 und 9 V 9037/16 betr. die vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie vier Bände Steuerakten und drei Halbhefter Rechtsbehelfsvorgänge betr. den Kläger vorgelegen (StNr.: …), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 26 A, Die Klage ist bis auf das Streitjahr 2004 zulässig. Insbesondere die notwendige „Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens“ i. S.
1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – ist hinsichtlich der Streitjahre 2005 bis 2013 bereits durch den Klageantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Klageschrift vom
Besteuerungsgrundlagen 2005 bis 2013 mit der Folge, dass die ursprünglich vom Beklagten erlassenen Feststellungsbescheide mit den darin steuerlich anerkannten negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb „wiederaufleben“ - Abänderung der Einkünftefeststellungsbescheide des Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 nach Maßgabe des Inhalts der beim Beklagten eingereichten Einkünftefeststellungserklärungen Randnummer 27 Bezüglich des Streitjahres 2004 hat der Kläger die einmonatige Frist für die Klageerhebung (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -) nicht eingehalten, denn in der Klageschrift ist nur
der Anfechtung der Einkünftefeststellungsbescheide betr. die Jahre 2005 bis 2013 die Rede (vgl. dazu bereits das richterliche Erörterungsschreiben vom
der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984,751 unter C.IV.3.c). Randnummer 32 An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es dann, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die – wie alle sich in der Vorstellung
Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist dabei das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums, wobei Verhältnisse eines abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (vgl. dazu BFH-Urteile vom
vorneherein nicht um des Erwerbes willen betrieben hat, so dass die geltend gemachten Verluste als Anlaufverluste zu berücksichtigen sind. Randnummer 36 Der in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2016 anwesende Kläger hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass er in den Streitjahren die gewerbliche Nebentätigkeit mit dem „Hintergedanken“ ausgeübt hat, als zu Beginn der Tätigkeit noch sehr junger Dachdeckermeister (= erst 25 Jahre alt) zusätzliche berufliche Erfahrungen als selbständig tätiger Unternehmer zu sammeln, um sich bei einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld ggf. sehr kurzfristig als in Vollzeit tätiger Dachdecker-Unternehmer beruflich engagieren zu können. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind in sich widerspruchsfrei und glaubhaft, zumal das Dachdeckerhandwerk – einzelunternehmerisch in Vollzeit ausgeübt – wegen der vielen Konkurrenzunternehmen und des erheblichen Preisdruckes im Baugewerbe in einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld zu betreiben ist. Randnummer 37 Ein nicht unwesentliches Indiz für die wirtschaftlich schwierige Lage im Dachdeckerhandwerk ist nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts der unstreitige Umstand, dass der Kläger- obwohl im wirtschaftlich sehr prosperierenden H… Raum erwerbstätig – innerhalb eines Zeitraums
nur elf Jahren (
Sonderabschreibungen – auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder –begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874). Im vorliegenden Fall ist diese Konstellation nicht gegeben. Der Kläger macht noch nicht einmal die (in der Regel hohe) „normale“ Abschreibung eines (neuen) Pkw‘s als Betriebsausgabe geltend. Überdies werden für die Jahre 2005 bis 2013 nur Verluste
durchschnittlich rund 2 800,00 EUR pro Veranlagungszeitraum geltend gemacht, mit denen angesichts der übrigen, nicht sehr hohen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit keine außergewöhnlich hohen Steuerersparnisse verbunden sind. Randnummer 42 Der Kläger hat sich in den Streitjahren mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit als selbständiger Dachdecker auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i. S.
G beteiligt. Dass er in den Jahren 2005 bis 2013 nur (entgeltliche) Dienstleistungen gegenüber Freunden und Verwandten (die zum Teil in weit entfernten Bundesländern wohnten) erbracht und keine nach außen gerichtete Werbemaßnahmen unternommen hat, ist nach der BFH-Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, unerheblich. Der Kläger hat sich mit seiner Tätigkeit an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit gewandt (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BStBl II 2002, 338 sowie Reiß, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.