Ferienwohnungen - Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels - Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse im Rahmen einer Außenprüfung Orientierungssatz 1. Für das steuergerichtliche Verfahren bedeutet § 127 AO, dass das FG einen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes, das ihn erlassen hat, aufheben darf, sondern auch feststellen muss, ob materiell-rechtlich eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen Ermessens-Verwaltungsakt i.S.
AO handelt oder dem Finanzamt bei seiner Entscheidung ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (Rn.129) . 2. Beim Erlass
Bescheiden betr. den Gewerbesteuermessbetrag oder der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu einem bestimmten Stichtag oder beim Erlass einer damit zusammenhängenden Einspruchsentscheidung handelt es sich weder um den Erlass eines Ermessens-Verwaltungsaktes i.S.
AO noch um den Erlass
Entscheidungen, bei denen dem Finanzamt ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Es handelt sich vielmehr um den Erlass sog. "gebundener" Steuerverwaltungsakte (Rn.130) . 3. Durch die Vermietung
neun neu errichteten Ferienwohnungen, die sich in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage befinden, an wechselnde Feriengäste wird die Grenze zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einer gewerbsmäßigen Vermietungstätigkeit hinsichtlich der betreffenden Vermietungseinkünfte überschritten, wenn die Wohnungen den Feriengästen "hotelmäßig" angeboten und auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich jeweils in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt (Rn.134) .
in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und dem jeweiligen Verkauf mehr als drei sog. "Zählobjekte", lässt dies die Schlussfolgerung zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt. Darüber hinaus kann sich aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine
Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergeben. Danach kann trotz Überschreitens der Drei-Objekte-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine
Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen; andererseits können auch bei der Veräußerung
weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (Rn.145) .
393 100 EUR für 2003 und 131 100 EUR für 2004 gewinnneutral berücksichtigt werden und die Gesamtsumme der beiden Investitionskostenzuschüsse im Jahr 2003 aktiviert wird auf die im Betriebsvermögen geführte Liegenschaft B…, C…-straße Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Prozessbeteiligten streiten hinsichtlich eines vom Kläger einzelunternehmerisch unter der Steuernummer … geführten Betriebs um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung
Gewerbesteuermessbeträgen für die Streitjahre 2002 bis 2004 sowie die Rechtmäßigkeit
Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Beruf Metzgermeister, war in den Streitjahren mit seiner Ehefrau D… verheiratet und wohnte mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück in der E…-straße in F… . Der Kläger wurde vom Beklagten antragsgemäß gemeinsam mit seiner Ehefrau für alle Streitjahre zur Einkommensteuer veranlagt. Ihren Wohnsitz auf dem Grundstück E…-straße in F… hatten die Eheleute bereits einige Jahre vor Beginn der Streitjahren inne. Nach eigenen Angaben lebten die Eheleute erst ab dem
touristischen, kulturellen und sportlichen Angeboten, Einzelhandel mit Lebensmittel und Feinkostprodukten“. Als Anschrift der Betriebsstätte gab er „C…-straße, B…“ an. Die unter Mitwirkung der W… GmbH aus X… erstellten Gewerbesteuererklärungen 2005 bis 2007 betr. den Betrieb „Y…“ reichte der Kläger beim für die Gemeinde B… örtlich zuständigen Finanzamt Z… ein. Das Finanzamt Z… lehnte die Durchführung
Veranlagungen zur Gewerbesteuer mit der Begründung ab, dass der Kläger seinen Wohnsitz in F… habe. Randnummer 6 Der Kläger und seine Ehefrau erklärten in den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen ab dem Jahr 1999 u. a. negative Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel. Dabei wurden die Gewinne jeweils durch Einnahmen-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Randnummer 7 Der Kläger erklärte im Einzelnen folgende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben: Randnummer 8 Betriebseinnahmen: Betriebsausgaben: 1999: 0,00 EUR 318 397,00 EUR 2000: 0,00 EUR 33 508,00 „ 2001: 0,00 EUR 197 672,00 „ 2002: ./. 16 480,00 EUR 629 523,10 „ 2003 ( u. a. aufgrund Investitionskostenzuschuss in Höhe
393 100,00 EUR) 450 949,33 EUR 1 073 758,18 „ 2004 (u. a. aufgrund Investitionskostenzuschuss in Höhe
131 100,00 EUR) 164 179,82 EUR 230 453,62 „ 2005: 114 347,77 EUR 422 839,66 „ 2006: 91 139,26 EUR 100 051,32 „ 2007: (u. a. aufgrund Umsatzsteuer-Erstattung in Höhe
326 546,84 EUR) 418 542,07 EUR 547 110,84 „ 2008: (u. a. aufgrund Umsatzsteuer-Erstattung in Höhe
250 952,24 EUR) 545 111,26 EUR 572 398,51 „ 2009: 442 277,87 EUR 502 076,67 „ Salden (gerundet): 2 210 064,00 EUR 4 627 785,00 „ Betriebsergebnis: ./. 2 417 721,00 EUR Randnummer 9 In den jeweils
ihm selbst unterzeichneten Gewerbesteuererklärungen 2000 bis 2007 (Eingang der Steuererklärung 2007 beim Beklagten: 2. Dezember 2008) gab der Beklagte als „Anschrift der Geschäftsleitung/des Unternehmens“ die Adresse „E…-straße, F…“ an. Diese Anschrift gaben die Eheleute auch in ihren Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2007 als gemeinsame Wohnanschrift an. Randnummer 10 Der Kläger war nach der Trennung
seiner Ehefrau ab dem
seiner Ehefrau getrennt lebe und für den VZ 2010 die getrennte Einkommensteuerveranlagung wähle. Randnummer 12 Die Ehefrau des Klägers behielt bis November 2011 ihren Wohnsitz auf dem Grundstück E…-straße, F… bei. Seit
565 000,00 EUR erwarb. b) Ein 1 099 qm großes Grundstück „C…-straße“ in B…, welches der Kläger durch Vertrag vom 15. Dezember 2003 (UR-Nr. …/2003 des Notars Q… aus R…) gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe
295 000,00 EUR erwarb und welches damals bereits mit einem alten Hotel aus der DDR-Zeit bebaut war („AE…“) Das Hotel wurde vom Kläger in den folgenden Jahren unter Einsatz ganz erheblicher finanzieller Mittel grundlegend modernisiert und im Jahr 2008 wiedereröffnet. Am 30. Juni 2008 schloss die „AF…, C…-straße, B…“ mit einer AG… GmbH, C…-straße, B…, vertreten durch den Kläger als deren Geschäftsführer, einen Pachtvertrag für die Dauer
fünf Jahren, beginnend ab 1. Juli 2008, bezüglich der Überlassung des Anlagevermögens des Betriebs „AE…“ gegen Zahlung einer monatlichen Pacht in Höhe
mindestens 5 000,00 EUR. Gesellschafter der vorgenannten, am
270 000,00 DM erwarb. Randnummer 14 Bezüglich des Grundstückes zu c) meldete der Kläger am 26. November 2002 beim Amt V… die Vermietung
behindertengerechten Ferienwohnungen als neue Tätigkeit an. Hierzu ließ er ein neues Gebäude errichten, in dem sich neun Ferienwohnungen und vier Gewerbeeinheiten befanden (sog. „Villa …“). Der Bauantrag wurde am
ihm getrennt lebende Ehefrau. Besitz, Nutzen und Lasten gingen per 1. Januar 2011 auf die Ehefrau über. Randnummer 15 Das Grundstück zu
F… nach B… verlegt. Am
F… nach B… um (Eingang der Ummeldung beim Beklagten:
Frau AI… geltend. Außerdem verwies er auf noch anhängige Rechtsbehelfe und Finanzgerichtsverfahren sowie auf die Unmöglichkeit des Beginns der Prüfung zu dem vorgesehenen Termin. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
ihm für die Zeit ab dem Jahr 2005 übernommen werde. Randnummer 48 Zur Begründung seiner Einsprüche betr. die Streitjahre 2002 bis 2004 führte der Kläger im Wesentlichen aus: Randnummer 49 Grundstück C…-straße Randnummer 50 Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem zu veräußernden Grundstück seien als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zur Überbrückung des Veräußerungszeitraums sei das Grundstück kurzfristig im Ganzen verpachtet worden. Eine langfristige Verpachtungsabsicht bestehe nicht. Die im Betriebsprüfungsbericht genannte Bilanz zum
83 500,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen worden (UR-Nr. …/2009 des Notars Q… aus R…). Randnummer 53 Grundstück E…-straße Randnummer 54 Das Grundstück E…-straße in F… sei im Internetprotal immowelt.de durch eine Maklerfirma zum Verkauf angeboten worden. In den Jahren 2007 und 2008 sei die Veräußerung
Teileinheiten des Grundstücks verwirklicht worden. Randnummer 55 Der Beklagte erörterte mit Schreiben vom
Beginn an nicht zu erkennen. Die Einstellung der Immobilie in die Verkaufsangebote in immowelt.de reiche nicht aus, um eine ernsthafte Verkaufsabsicht zu belegen. Hierbei sei ein Grundstück mit einer Größe
1 600 qm angeboten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger aber nur noch Eigentümer eines restlichen Teils des Grundstücks mit einem Umfang
936 qm gewesen. Randnummer 61 Mit Schreiben vom
ihm, dem Kläger. Deshalb führe der Verkauf einer Eigentumswohnung durch ihn, den Kläger, an die vorgenannte Gesellschaft, dazu, dass die betreffende Eigentumswohnung als „Zählobjekt“ bei dem
ihm betriebenen gewerblichen Grundstückshandel mitzuzählen sei. Randnummer 63 Es werde auf die beigefügten Anlagen verwiesen, welche die Verkaufsabsichten und Maklertätigkeiten bezüglich des Grundstücks E…-straße in F… dokumentieren würden. Um das Grundstück leichter und lukrativer vermarkten zu können, seien Nachbargrundstücke, deren Eigentümer auch an einer Veräußerung interessiert gewesen seien, in die Verkaufsplanungen teilweise miteinbezogen worden. Randnummer 64 Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 erhoben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers Untätigkeitsklage beim FG Berlin-Brandenburg (Az.: 9 K 9292/13 ). Randnummer 65 Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Randnummer 66 Der Beklagte habe die Anschaffungs-/Herstellungskosten für die Grundstücke und Gebäude dreifach besteuert. Die Anschaffungskosten seien zum einen in den Änderungsbescheiden betr. Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 berücksichtigt worden. Der Beklagte habe dieselben Anschaffungskosten ein zweites Mal im Einkommensteuerbescheid 2009 angesetzt, da diesbezüglich
ihm ein Wechsel der Gewinnermittlungsart im Schätzungswege (§ 162 Abs. 1 AO) angenommen worden und die Anschaffungskosten aus den Vorjahren aktiviert worden seien. Schließlich seien die Anschaffungskosten ein drittes Mal im Rahmen der Grundstücksveräußerung im Jahr 2011 besteuert worden. Die Anschaffungskosten hätten somit den Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke und Gebäude nicht gemindert. Randnummer 67 Eine vorübergehende Vermietung bzw. Fruchtziehung bezüglich der Grundstücke … und … in B… oder auch eine Umqualifizierung der Grundstücke zu Anlagevermögen in späteren Jahren könne bezüglich der Streitjahre 2002 bis 2004 nicht als steuerschädlich ausgelegt werden, da in den Jahren 2002 bis 2004 bis zum endgültigen Verkauf der Grundstücke eine hundertprozentige Verkaufsabsicht bestanden habe. Randnummer 68 Hinsichtlich der Ergebnisse der Außenprüfung bestehe ein Verwertungsverbot. Mit dem Bau der „Villa …“ im Jahr 2003 und der Gewerbeanmeldung am
ihm, dem Kläger, eingelegten Einspruchs mit Bescheid vom
der Außenprüferin zu Recht dem Anlagevermögen seines Betriebes „Gewerblicher Grundstückshandel“ zugeordnet worden seien. Randnummer 73 Im Einzelnen: Randnummer 74 Die Prüfungsanordnung vom
gesonderten Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für die Festsetzung
Gewerbesteuer bei gewerblichen Betrieben sei dasjenige Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Betriebs befinde (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Geschäftsleitung im Sinne
Das sei der Ort, wo der Unternehmer für das Unternehmen die Entscheidungen treffe. Maßgebend sei, wo der Wille gebildet, nicht, wo die abgegebenen Willenserklärungen wirksam werden oder die angeordneten Maßnahmen auszuführen sind. Dazu bedürfe es auch geeigneter Räume. Randnummer 76 Die Geschäftsleitung des Betriebs „Gewerblicher Grundstückshandel“ habe sich originär in F… befunden, am Wohnsitz des Klägers. Mit der Abgabe der Gewerbesteuererklärungen 1999 bis 2007 habe der Kläger in Zeile 3 den Mittelpunkt der Geschäftsleitung in F…, E…-straße (Wohnsitz) dokumentiert. Aus dem Inhalt der Gewerbeanmeldung vom 26. November 2002 beim Amt V… sei eine Dezentralisierung der Geschäftsleitung nicht erkennbar. Mit dieser sei lediglich die Vermietung
Ferienwohnungen in B… als neue betriebliche Tätigkeit angezeigt worden. Die vom Kläger aufgeschlüsselte Werthaltigkeit der einzelnen Immobilienobjekte sei daher für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung unbeachtlich. Auch hätten sich die Immobilienobjekte auf den erworbenen Grundstücken in B… im Prüfungszeitraum und zum Teil darüber hinaus noch in der Bau- bzw. Sanierungsphase befunden. Als Orte der Willensbildung des Klägers als Einzelunternehmer würden diese daher als ungeeignet erscheinen, da geeignete Räume nicht zur Verfügung gestanden hätten. Sämtliche Unterlagen in den Steuerakten, z. B. Anträge auf Baugenehmigungen aus dem Jahr 2003, würden als Anschrift des Unternehmens „Gewerblicher Grundstückshandel“ den Wohnsitz des Klägers in F… dokumentieren. Randnummer 77 Mit Gewerbeummeldung vom
den die örtliche Zuständigkeit verändernden Tatsachen Kenntnis erlangt hätten. Zwar hätten die beteiligten Finanzämter nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für die streitgegenständlichen Jahre im Jahr 2009
der Betriebsstättenverlegung nach B… Kenntnis erlangt. Insoweit sei jedoch vom Finanzamt AJ… mit Schreiben vom 16. Juni 2010 die Zustimmung zur Fortführung der Außenprüfung erteilt worden. Randnummer 80 Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme
der Betriebsaufgabe zum
der Dauer der Aussetzung der Vollziehung. Wer durch Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung bewirke, dass die Außenprüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnen könne, müsse – wenn die Festlegung des Prüfungstermins rechtmäßig sei – demjenigen gleichgestellt werden, der die Verschiebung der Prüfung beantrage. Randnummer 85 Im vorliegenden Fall seien die regulären Festsetzungsfristen für den Gewerbesteuermessbetrag 2002 zum
der Rechtsprechung statuierten Zwei-Jahres-Frist nach Eingang des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung begonnen worden sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 54/07, BStBl II 2011, 7). Randnummer 86 Für die Abgrenzung des Anlagevermögens zum Umlaufvermögen im Einkommensteuerrecht sei auf die Bestimmung des § 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch – HGB - zurückzugreifen. Danach würden zum Anlagevermögen diejenigen Wirtschaftsgüter gehören, die dazu bestimmt seien, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Zum Umlaufvermögen würden hingegen diejenigen Wirtschaftsgüter gehören, deren Zweck im Verbrauch oder der Weiterveräußerung liege. Dass die Beantwortung der Frage, welchem Zweck ein Wirtschaftsgut zu dienen bestimmt sei, einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig sei und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen müsse (wie z. B. der Art des Wirtschaftsgutes, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebes, ggf. auch der Art der Bilanzierung) zeige die Abhängigkeit der Zuordnungsfrage
den Umständen des konkreten Einzelfalles, die nicht in jedem Fall verlangen würden, dem Merkmal der sofortigen Weiterveräußerung ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 6. März 2007 IV B 118/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2007,1128). Randnummer 87 Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels seien die Objekte bestimmt, auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen beziehe. Stünden diese nicht fest, so seien es diejenigen Objekte, die aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen ihrer Anschaffung bzw. Errichtung und ihrer Veräußerung die Veräußerungsabsicht indizieren würden. Die Rechtsprechung habe hierbei einen zeitlichen Zusammenhang
fünf Jahren, jedoch nicht länger als
zehn Jahren für relevant gehalten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911). Eine
vorneherein feststehende Veräußerungsabsicht sei anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit um den Verkauf bemüht habe, indem er entsprechende Anzeigen aufgegeben oder seine Verkaufsabsicht in anderer Weise dokumentiert habe. Randnummer 88 Im vorliegenden Fall habe der Kläger eine bereits beim Erwerb der Grundstücke bestehende Verkaufsabsicht nicht zweifelsfrei nachgewiesen. In der Anlage zur Baubeschreibung „Beschreibung einer Betriebsstätte“ zum Bauantrag C…-straße in B… habe der Kläger dokumentiert, dass die Art des Gewerbebetriebs noch offen sei, es sich jedoch um ein tourismusnahes, stilles Gewerbe handeln solle. Dies spreche für eine langfristig angelegte Vermietungsabsicht hinsichtlich der Ferienwohnungen und Gewerbeeinheiten. Die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der behaupteten Verkaufsveranstaltungen, z. B. im AN…-Hotel, AO…, würden eine ernstgemeinte Veräußerungsabsicht hinsichtlich der o. g. Grundstücke nicht erkennen lassen. Randnummer 89 In den Anträgen zur Investitionszulage sei vom Kläger selbst dokumentiert worden, dass eine fremdgewerbliche Vermietung als Nutzung vorliege, die in eine Eigennutzung umgewandelt werden solle (Zitat: „Bau des Hotels Y…, C…-straße, B… unter Einbeziehung
Altbausubstanz aus dem Kauf des Grundstücks C…-straße, neuer Verbindungsbau zur C…-straße, Umbau und neuer Kellervorbau C…-straße mit dazugehöriger Nutzungsänderung
fremdgewerblicher Vermietung in Eigennutzung Hotel, Gesamtensemble“). Randnummer 90 Auch sei mit der vom Kläger eingereichten Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2010 das Objekt C…-straße sowie ein Teil des Grundstücks C…-straße als Anlagevermögen ausgewiesen worden. Die in den Unterlagen einzig dokumentierte Veräußerung einer Ferienwohnung an die AH… GmbH & Co. KG (an der der Kläger und seine Ehefrau als Gesellschafter beteiligt seien) sei nicht
Bestand gewesen. Randnummer 91 Das Grundstück C…-straße sei letztendlich im Rahmen der Gütertrennung zur Erfüllung des Zugewinnausgleichanspruchs im Wert
450 000,00 EUR per 1. Januar 2011 auf die Ehefrau übertragen worden. Randnummer 92 Zu der vom Kläger behaupteten Veräußerung des Grundstücks C…-straße sei trotz Aufforderung bisher kein Veräußerungsvertrag eingereicht worden. Er, der Beklagte, habe jedoch Kenntnis darüber, dass dieses Grundstück im Jahr 2011 im Rahmen einer Versteigerung ebenfalls durch die Ehefrau des Klägers erworben worden sei. Diese Entnahme bzw. Veräußerung sei in dem entsprechenden Veranlagungsjahr dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Randnummer 93 Die vorgenannten Ausführungen seien Indizien dafür, dass es sich bis zum Betriebsaufgabezeitpunkt nicht um einen gewerblichen Grundstückshandel mit
vorneherein begründeter Verkaufsabsicht, sondern vielmehr um eine gewerbliche Vermietungstätigkeit gehandelt habe. Eine gewerbliche Vermietung sei eine selbständige, nachhaltige,
Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, hinter der die Gebrauchsüberlassung (Vermögensverwaltung) des Wirtschaftsguts in den Hintergrund trete. Für eine gewerbliche Vermietungstätigkeit sprächen insbesondere auch die am 30. Juni 2008 geschlossenen Pachtverträge zwischen dem Kläger und der AG… GmbH. Geschäftsführer der AG… GmbH war zu diesem Zeitpunkt der Kläger. In den Pachtverträgen bezeichnete sich der Kläger selbst als „Verwaltung und Verpachtung
Betriebsvermögen A…“ bzw. „Vermögensverwaltung A…“. Mietgegenstand war gemäß § 1 des Vertrages das gesamte zum Betrieb gehörende bewegliche Anlagevermögen sowie die Grundstücke … und … nebst aufstehenden Gebäuden und Gebäudebestandteilen zum Betrieb eines Hotels mit unselbständigen Nebengewerben. Randnummer 94 Auch bezüglich des Objekts E…-straße sei anhand der o. g. Feststellungen ersichtlich, dass keine
Beginn an gewollte Veräußerungsabsicht bestanden habe. Selbst bei Realisierung des ursprünglich geplanten Bauvorhabens habe nach der vorgelegten Baubeschreibung die Vermietung der Büro- und Wohneinheiten im Vordergrund gestanden. Die letztendliche Veräußerung des Grundstücks an die AH… GmbH & Co KG stelle keine Veräußerung an einen fremden Dritten dar, da die betreffende Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterbeteiligung des Klägers sowie dessen Ehefrau zum Firmenverbund des Klägers gehöre. Dem Kaufvertrag vom 14. Januar 2011 sei unter § 3 (Kaufpreisfälligkeit) zu entnehmen, dass der Kaufpreis in Höhe
135 450,00 EUR durch Darlehensübernahme in Höhe
71 100,73 EUR sowie durch Anrechnung der verbleibenden Kaufpreisforderung auf die bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüche der Erwerberin an den Kläger in Höhe
2,2 Mio. EUR beglichen worden sei. Randnummer 95 Im Übrigen erscheine auch der vereinbarte Veräußerungspreis fraglich und nicht angemessen. Das Grundstück befinde sich in F… in exponierter Seelage und sei als Bauland lediglich mit einer Garage bebaut gewesen. Es sei nicht verständlich, warum sich trotz der nachgewiesenen geschalteten Inserate keine anderweitigen potentiellen Erwerber gefunden hätten. Das Grundstück sei vom Kläger im Jahr 1999 für einen Preis
142 EUR pro Quadratmeter erworben worden. Der im Jahr 2011 vereinbarte Veräußerungspreis habe nur 80,00 EUR pro Quadratmeter betragen. Die nach der Veräußerung erfolgte Nutzungsüberlassung des Grundstücks als Gartenland der Familie des Klägers spreche eher dafür, dass
vorneherein eine Veräußerung an fremde Dritte nicht beabsichtigt gewesen sei. Es habe den Anschein, dass das Grundstück aufgrund der unmittelbaren Gesellschafterbeteiligung des Klägers und seiner Ehefrau an dem erwerbenden Unternehmen letztendlich doch im „Familienbesitz“ habe gehalten werden sollen. Randnummer 96 Nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Einspruchsentscheidung erhob der Kläger eine zweite Klage, für die das FG das Aktenzeichen 9 K 9215/15 vergab. Zur Begründung dieser weiteren Klage führte der Kläger im Wesentlichen aus: Randnummer 97 Im Streitfall werde angeregt zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter vorliege. Randnummer 98 Der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Steuerverwaltungsakte örtlich nicht zuständig gewesen. Für die Festsetzung der Steuermessbeträge bei der Gewerbesteuer sei das sog. Betriebsfinanzamt zuständig. Dies sei vorliegend das Finanzamt AJ… gewesen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass sich seit dem
48 v. H. aus der AH… UG & Co. KG entgeltlich ausgeschlossen worden. Die Gesellschaftsanteile und damit auch die Anteile am Grundbesitz seien den verbleibenden Gesellschaftern angewachsen. Dadurch sei der Verkauf zweier zum Gesellschaftsvermögen gehörender Grundstücke realisiert worden. Zuletzt habe er, der Kläger, das Grundstück C…-straße in B… im Zuge einer öffentlichen Zwangsversteigerung veräußert. Randnummer 108 Er, der Kläger, habe im Zeitraum 2002 bis 2012 neun Objekte veräußert, und zwar eins im Jahr 2002, ein weiteres im Jahr 2004, zwei im Jahr 2007, eins im Jahr 2008, eins im Jahr 2010, zwei im Jahr 2011 (Zahl der im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücke) und eins im Jahr 2012. An dieser Stelle sei darauf zu verweisen, dass als Veräußerungen auch die Einbringung eines Grundstücks in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und die entgeltliche Übertragung
Grundstücken zwischen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs anzusehen seien. Randnummer 109 Bezüglich des Grundstücks C…-straße in B… sei anzumerken, dass die Fertigstellung des Hotels im Jahr 2008 erfolgt sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung und Veräußerung sei dann gegeben, wenn die Zeitspanne zwischen der Fertigstellung und der Veräußerung der Immobilienobjekte nicht mehr als fünf Jahre betrage. Randnummer 110 Objekte im Sinne der „Drei-Objekt-Grenze“ seien solche Objekte, bei denen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung, Erwerb oder Modernisierung und der Veräußerung bestehe. Randnummer 111 Er, der Kläger, habe in den Jahren 2004 bis 2010 ein Maklerbüro mit Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO geführt und sei damit als sog. „Branchenkundiger“ einzustufen. Bei branchenkundigen Steuerpflichtigen seien Objekte mit einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Errichtung, Erwerb und Veräußerung
bis zu zehn Jahren als Zählobjekte im Sinne der „Drei-Objekt-Grenze“ zu berücksichtigen. Randnummer 112 Die „Drei-Objekt-Grenze“ gelte bei bedingter Verkaufsabsicht als Indiz für das Vorhandensein eines gewerblichen Grundstückshandels. Im vorliegenden Fall habe er, der Kläger, seine unbedingte Verkaufsabsicht
Anfang an offen gegenüber dem Beklagten bekundet. Diesen Umstand habe der Beklagte bisher ignoriert. Er habe in einem ersten Schritt die unbedingte Verkaufsabsicht abgestritten, es aber im zweiten Schritt verabsäumt, die Indizien, die für und gegen das Vorhandensein einer Verkaufsabsicht sprechen würden, wie z. B. die Anzahl der Grundstücksverkäufe aus dem betrieblichen Vermögen, die Anzahl der Grundstücksverkäufe aus dem privaten Vermögen, die Anzahl der Grundstücksverkäufe aus Personengesellschaften, an denen er, der Kläger, beteiligt gewesen sei und die Anzahl der
ihm beabsichtigten Verkäufe zusammenzutragen. Der Beklagte habe damit den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt. Randnummer 113 Zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Veräußerung sei das Grundstück C…-straße in B… nach der Fertigstellung des stark modernisierten Hotels kurzfristig im ganzen verpachtet worden. Eine langfristige Verpachtungsabsicht habe nicht bestanden. Randnummer 114 Die Ferienwohnungen und Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück C…-straße in B… seien ebenfalls zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Veräußerung kurzfristig vermietet worden. Eine kurzfristige Vermietung bzw. Fruchtziehung stehe der Qualifizierung der Immobilien als Umlaufvermögen nicht entgegen, da die Immobilien jederzeit zum Verkauf bereitgehalten worden seien. Die Vermietung
Ferienwohnungen sei immer kurzfristig. Randnummer 115 Außerdem könne eine kurzfristige Vermietung des Hotelgrundstücks ab dem Fertigstellungsjahr 2008 oder auch eine Umqualifizierung der Grundstücke zu Anlagevermögen in späteren Jahren für die Streitjahre 2002 bis 2004 keine schädliche Wirkung entfalten, da in den Streitjahren eine hundertprozentige Verkaufsabsicht bestanden habe. Es hätten diverse Verkaufsveranstaltungen hinsichtlich der beiden Grundstücke in B… stattgefunden. So seien die beiden Grundstücke z. B. in einer Verkaufsveranstaltung im Jahr 2004 im AN…-Hotel in AO… und auf einer weiteren Verkaufsveranstaltung am 7. Dezember 2007 in B… zum Verkauf angeboten worden (Hinweis auf „Anwesenheitsliste“ vom 7. Dezember 2007). Randnummer 116 Das Grundstück E…-straße in F… sei im Internetportal … durch die AR… beworben worden. Randnummer 117 Hilfsweise mache er
seinem Wahlrecht Gebrauch, die in den Jahren 2003 und 2004
ihm abgerufenen staatlichen Zuschüsse zu seinen Baumaßnahmen auf dem Grundstück C…-straße in B… erfolgsneutral zu behandeln. In diesem Fall würden sich die vom Beklagten ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 um 393 100,00 EUR und für das Jahr 2004 um 131 100,00 EUR verringern. Dies hätte zur Folge, dass die Gewerbesteuermessbeträge (auch aufgrund des noch bestehenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2001) für alle drei Streitjahre auf jeweils 0,00 EUR festzusetzen wären. Randnummer 118 Mit Zuwendungsbescheid vom 23. Mai 2003 habe das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern für die Errichtung
barrierefreien und behindertengerechten Ferienwohnungen in B… einen Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Verbindung mit Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ in Höhe
524 200,00 EUR bewilligt.
diesen Mitteln habe er, der Kläger, im Jahr 2003 einen Teilbetrag in Höhe
393 100,00 EUR abgerufen. Den restlichen Betrag in Höhe
131 100,00 EUR habe er im Folgejahr 2004 abgerufen. Randnummer 119 Aus der Gewinnermittlung für das Jahr 2003 gehe hervor, dass er, der Kläger, die 393 100,00 EUR gewinnwirksam auf dem Konto 2701 verbucht habe. Dies sei ebenfalls im Jahr 2004 mit dem Restbetrag in Höhe
131 100,00 EUR so geschehen. Randnummer 120 Der Kläger beantragt, die Bescheide vom
393 100 EUR für 2003 und 131 100 EUR für 2004 nunmehr gewinnneutral berücksichtigt werden und die Gesamtsumme der Zuschüsse im Jahr 2003 aktiviert wird auf den Bestand B…, C…-straße, wozu hiermit für den Fall der Abweisung im Hauptantrag das Wahlrecht ausgeübt wird. Randnummer 121 Der Beklagte beantragt, die Klage im Hauptantrag abzuweisen, während hinsichtlich des Hilfsantrags der Wahlrechtsausübung und deren Konsequenzen gefolgt würde. Randnummer 122 Er verweist zunächst auf seine umfangreichen Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Randnummer 123 Ergänzend führt er aus: An der bisherigen Rechtsauffassung bezüglich der Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen werde festgehalten. Eine Verkaufsabsicht für die dem Unternehmen zugeordneten Grundstücke „C…-straße“ und „C…-straße“ in B… sowie „E…-straße“ in F… sei nach Aktenlage nicht erkennbar und sei vom Kläger auch nicht im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens glaubhaft dargelegt worden. Randnummer 124 Gegen eine Neuausübung des Wahlrechtes des Klägers bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung des staatlichen Investitionskostenzuschusses bestünden keine Bedenken. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mindere der Zuschuss die Anschaffungs-/Herstellungskosten bereits im Jahr seiner Bewilligung und nicht erst im Jahr der Auszahlung (Hinweis auf H 6.5 des Einkommensteuerhandbuches des Bundesministeriums der Finanzen – BMF -). Auf die Folgeänderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die VZ 2005 bis 2012 werde vorsorglich bereits jetzt hingewiesen. Randnummer 125 Im Einverständnis mit den Prozessbeteiligten hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 24. November 2016 die Verfahren 9 K 9292/13 und 9 K 9215/15 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – unter dem Aktenzeichen 9 K 9292/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Randnummer 126 Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten 6 V 6002/16, 6 K 6103/16, 6 K 6108/16, 6 K 6114/16, 6 K 6149/16, 9 K 9164/12, 9 K 9201/12, 9 K 9209/12, 9 K 9219/12, 9 K 9215/15, 9 V 9051 - 9057/12, 10 V 10319/11, 10 V 10325/11, 13 V 13110/09 und 13 K 13109/09 des FG Berlin-Brandenburg sowie zehn Bände Steuer- und Betriebsprüfungsakten nebst zwei Heftungen Rechtsbehelfsvorgänge betr. den Kläger vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 127 A. Die vom Kläger am 16. Oktober 2013 erhobene Klage ist zulässig. Sie hat sich aufgrund des zwischenzeitlichen Erlasses der ursprünglich noch ausstehenden Einspruchsentscheidung seitens des Beklagten
einer Untätigkeits-Anfechtungsklage i. S.
1 FGO in eine „normale“ Anfechtungsklage i. S.
Bl II 1989, 107 m. w. N.). Randnummer 128 B. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 129
Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustandegekommen ist, nicht begehrt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Für das steuergerichtliche Verfahren bedeutet § 127 AO nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, dass das FG einen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes, das ihn erlassen hat, aufheben darf, sondern auch feststellen muss, ob materiell-rechtlich eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen Ermessens-Verwaltungsakt i. S.
AO handelt oder dem Finanzamt bei seiner Entscheidung ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom
Bescheiden betr. den Gewerbesteuermessbetrag oder der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu einem bestimmten Stichtag oder beim Erlass einer damit zusammenhängenden Einspruchsentscheidung i. S.
1 AO handelt es sich weder um den Erlass eines Ermessens-Verwaltungsaktes i. S.
AO noch um den Erlass
Entscheidungen, bei denen dem Finanzamt ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Es handelt sich vielmehr um den Erlass sog. „gebundener“ Steuerverwaltungsakte (vgl. dazu allgemein bereits Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom
G qualifiziert, aber gleichzeitig die drei fraglichen Grundstücke nicht als Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels eingestuft. Randnummer 134 a.) Durch die unstreitige Vermietung der neun neu errichteten Wohnungen auf dem Grundstück C…-straße („Villa …“) in der Zeit ab Mai 2004 an wechselnde Feriengäste wurde nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, die Grenze zwischen einer (nicht gewerbesteuerpflichtigen) privaten Vermögensverwaltung und einer gewerbsmäßigen Vermietungstätigkeit hinsichtlich der betreffenden Vermietungseinkünfte überschritten. Denn jede einzelne, vom Kläger vermietete Ferienwohnung befand sich in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage. Überdies wurden die Wohnungen den Feriengästen „hotelmäßig“ angeboten: Sie wurden vom Kläger auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten und befanden sich jeweils in einem Zustand, der die sofortige Vermietung zuließ (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlüsse vom 17. März 2009 IV B 52/08, BFH/NV 2009, 1114 und vom 28. September 2010 X B 42/10, BFH/NV 2011, 37, jeweils m. w. N.). Randnummer 135 Ebenfalls zur Bejahung des Vorliegens
Einkünften aus Gewerbebetrieb führt die unstreitige Verpachtung des neu fertiggestellten Hotels auf dem Grundstück C…-straße in B… durch den Kläger an die AG… GmbH durch Pachtvertrag vom 30. Juni 2008 für die Dauer
fünf Jahren mit Verlängerungsoption. Die Vermietung und Verpachtung
Wirtschaftsgütern ist zwar nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, grundsätzlich Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Gegenstand der Vermietung oder Verpachtung die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an ein gewerbliches (Betriebs-) Unternehmen ist (sachliche Verflechtung) und eine oder mehrere Personen gemeinsam in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Diese steuerliche Beurteilung hat ihren Grund darin, dass die hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Willen haben, der über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 13. November 1997 IV R 67/96, BStBl II 1998, 254 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war der Kläger nicht nur alleiniger Geschäftsführer, sondern auch Mehrheitsgesellschafter der AG… GmbH mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe
76 v. H., so dass die Voraussetzungen der o. g. BFH-Rechtsprechung für die Bejahung gewerblicher Einkünfte erfüllt sind. Randnummer 136 Da der Kläger in den Streitjahren im Zusammenhang mit dem Grundstück „E…-straße“ in F… keine Einnahmen erzielt hat, sind somit sämtliche
ihm in den Streitjahren 2002 bis 2004 im streitgegenständlichen Betrieb erzielte Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S.
G einzustufen. Randnummer 137 b.) Zu Recht hat der Beklagte die drei fraglichen Grundstücke im Rahmen der Gewinnermittlungen für die Jahre 2002 bis 2004 als Anlagevermögen des streitgegenständlichen, einzelunternehmerisch geführten Betriebs des Klägers umqualifiziert. Randnummer 138 Die Frage, ob der Kläger unter An- und Verkauf anderer Immobilien als der drei streitgegenständlichen Grundstücke in den Jahren 1999 bis 2012 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, kann dahinstehen, da der erkennende Senat keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass jene weiteren Immobilien, deren Verkauf der Kläger erstmals in einem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2016 als Beleg für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels angeführt hat, in den Streitjahren 2002 bis 2004 notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen des streitgegenständlichen Betriebes mit der Steuernummer … gewesen sind (vgl. zur Zulässigkeit
gewillkürtem Betriebsvermögen bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-rechnung allgemein: BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132 m. w. N.). Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der kontinuierlich steuerlich beratene Kläger die mit diesen Immobilien verbundenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Klageverfahren nicht in die beim Beklagten eingereichten Einnahme-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG einbezogen hat (z. B. durch Einreichung entsprechend geänderter Einnahme- Überschussrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004). Da der Kläger ab dem Streitjahr 2004 mindestens drei verschiedene Gewerbebetriebe unterhalten hat (Betrieb 1 = „P…“; Betrieb 2 = „Hotel Y… – Einzelhandel“; Betrieb 3 = hier streitgegenständlicher Betrieb) könnten die
ihm schriftsätzlichen erwähnten Immobilienan- und verkäufe unter Umständen in einem vierten Betrieb = Gewerblicher Grundstückshandel mit noch zu vergebender Steuernummer zu erfassen sein. Randnummer 139 Anlagevermögen sind die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder zum sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFH/NV 2001, 1485 m. w. N.). Die Feststellungslast, dass es sich bei den drei Grundstücken um Umlaufvermögen handelt, liegt beim Kläger, weil er aus der Einordnung der Immobilien als Umlaufvermögen den sofortigen Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der vollständigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten herleiten möchte. Randnummer 140 Der „gewerbliche Grundstückshandel“ ist die schlagwortartige Sammelbezeichnung für „typische“ Sachverhalte, die die positiv normierten Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen und sich nicht als private Vermögensverwaltung darstellen. Randnummer 141 Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung
Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom
Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht zweifelsfrei feststellbar ist. Das FG als Tatsacheninstanz hat alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BFH in BStBl II 2005, 817 m. w. N.). Randnummer 145 Veräußert ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraumes
in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und dem jeweiligen Verkauf mehr als drei sog. „Zählobjekte“, lässt dies nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, die Schlussfolgerung zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt. Darüber hinaus kann sich aus anderen – ganz besonderen – Umständen zweifelsfrei eine
Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergeben. Danach kann trotz Überschreitens der Drei-Objekte-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine
Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen; andererseits können auch bei der Veräußerung
weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 47/06; BFH/NV 2010, 54 m. w. N.). Randnummer 146 Zieht der Eigentümer eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung erworbenen Grundstücks den Verkauf mit einem
ihm zu errichtenden Gebäude lediglich in Erwägung, so ist nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, nicht erkennbar, in welcher Weise er in unbedingter Veräußerungsabsicht gewerblich (z. B. als Bauunternehmer, Baubetreuer oder Erschließungsunternehmer) tätig geworden sein soll (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063 m. w. N.). Randnummer 147 Im vorliegenden Fall hat der Kläger hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Grundstücke die sog. Drei-Objekte-Grenze nicht überschritten, denn er hat keine der drei Immobilien oder auch nur Teile hiervon (z. B. einzelne Wohnungen auf dem Grundstück C…-straße in B… nach Umwandlung der Wohnungen in rechtlich selbständige Einheiten) innerhalb
fünf Jahren nach der Anschaffung bzw. Errichtung veräußert: Das Grundstück E…-straße in F… wurde
ihm erst nach Ablauf
acht Jahren in Teilen veräußert. Das Grundstück C…-straße in B… wurde
ihm zu keinem Zeitpunkt veräußert; er hat das Eigentum an diesem Grundstück erst am 13. Februar 2012, also mehr als acht Jahre nach dem Ankauf der Immobilie, und überdies gegen seinen Willen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren infolge der Trennung
seiner Ehefrau verloren. Das Eigentum an dem vom Kläger im Jahr 2001 erworbenen Grundstück C…-straße in B… ist im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zum Ausgleich des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau im Jahr 2011 auf D… übergegangen, also ebenfalls zeitlich erst weit nach Ablauf der in der BFH-Rechtsprechung postulierten 5-Jahres-Frist. Randnummer 148 Die
der BFH-Rechtsprechung anerkannten „besonderen Umstände“ für die Bejahung der Zugehörigkeit der drei streitgegenständlichen Grundstücke zu einem vom Kläger in den Streitjahren betriebenen gewerblichen Grundstückshandel sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Der Umstand, dass der Kläger in den Jahren 2004 bis 2010 eine allgemeine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 c GewO zur Durchführung
Immobilienmaklergeschäften innegehabt hat, ist nach der Überzeugung des erkennenden Senates kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass er (schon) in jenen Jahren die wenigstens bedingte Absicht gehabt hat, die drei vorgenannten Grundstücke alsbald nach ihrem Erwerb bzw. ihrer Bebauung/baulichen Modernisierung wieder zu veräußern. Denn der Kläger hat weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass er in den Jahren 2004 ff. tatsächlich eines der drei Grundstücke oder Teile hiervon (z. B. einzelne Ferienwohnungen der „Villa …“) selbst als Makler durch Inserate in einer Tageszeitung o. ä. m. zum Verkauf angeboten hat. Randnummer 149 Die vom Kläger erst nach Beginn der Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg vorgelegten Unterlagen über eine einmalige Verkaufsveranstaltung am 7. Dezember 2007 im AN…-Hotel in AO… sowie eine weitere Verkaufsveranstaltung am 7. Dezember 2007 in B… sind in Bezug auf die
ihm behaupteten Verkaufsabsichten hinsichtlich des Grundstücks C…-straße nicht aussagekräftig, weil mit ihnen keine ernsthafte Veräußerungsabsicht des Klägers belegt wird. Hierfür wäre mehr Kontinuität und Intensität bei den Verkaufsbemühungen erforderlich (vgl. dazu bereits Seite 12 des Senatsbeschlusses vom 29. Juli 2014 im Verfahren 9 V 9051/12). Randnummer 150 Mit den
ihm behaupteten Vermarktungsbemühungen ab dem Jahr 2005 hinsichtlich des Grundstücks „E…-straße“ in F… (z. B. Vermarktung über das Internetprotal „…“) hat der Kläger zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht glaubhaft dargetan, dass er bereits in den Streitjahr 2002 bis 2004 die ernsthafte Absicht gehabt hat, das im Jahr 1999 erworbene Grundstück, welches sich in unmittelbarer Nähe zu dem
seiner Familie als Wohnsitz genutzten Grundstück „E…-straße“ befunden hat und somit
der Familie mühelos für ihre privaten Wohnzwecken (z. B. als Gartenland) mitbenutzt werden konnte, alsbald geteilt oder ungeteilt wieder zu veräußern. Randnummer 151 c.) Hinsichtlich der durch die Außenprüfung ermittelten zusätzlichen Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb war im Zeitpunkt des Ergehens der Änderungsbescheide am
ihm bisher gewinnerhöhend erklärten Zuschüsse in Höhe
393 100,00 EUR für das Streitjahr 2003 sowie 131 100,00 EUR für das Streitjahr 2004 nunmehr gewinnneutral zu behandeln und die Gesamtsumme der beiden Zuschüsse zum Stichtag
seinen Angaben in den ursprünglichen Gewerbesteuererklärungen 2002 bis 2004 abweichende Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung des staatlichen Investitionskostenzuschusses bezüglich der Herstellungskosten des auf dem Grundstück C…-straße in B… neu errichteten Gebäudes bereits im vorangegangenen Einspruchsverfahren geltend machen können und sollen. Randnummer 163 E. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat nicht zugelassen, weil kein Revisionszulassungsgrund i. S.
2 FGO gegeben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001293633
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