gehend BVerwG,
1 Satz 1 SGB XI (im Folgendem: Pflegeheim). Für ihre vollstationäre Pflege stellte das Pflegeheim in den Monaten Januar bis März 2015 folgende Kosten in Rechnung: Randnummer 3 Monat Anteil Pflegever - gütung Anteil Unterkunft Anteil Verpfl - gung Anteil Investiti- onskosten Gesamt- betrag Januar 2015 2.104,59 € 373,24 € 166,78 € 413,54 € 3.058,15 € Februar 2015 1.900,92 € 337,12 € 150,64 € 373,52 € 2.762,20 € März 2015 2.104,59 € 373,24 € 166,78 € 413,54 € 3.058,15 € Randnummer 4 Die Ehefrau des Klägers ist in der gesetzlichen Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert. Ihre Pflegeversicherung übernahm auf die Pflegevergütung jeweils den pauschalen Leistungsbetrag in Höhe von 1.330,00 € pro Monat. Randnummer 5 Die Bruttoversorgungsbezüge des Klägers beliefen sich in den Monaten Januar bis März 2015 auf 2.138,75 €. Daneben bezog der Kläger eine Altersrente in Höhe von 363,92 € zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 26,57 €. Die Ehefrau des Klägers erhielt eine Altersrente in Höhe von 938,97 €, wovon ihr abzüglich des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung 842,73 € ausgezahlt wurden. Randnummer 6 Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Amt für Soziales – (im Folgenden: Sozialamt) gewährte bis zum 31. Dezember 2014 für die von der Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten des Pflegeheims Leistungen
dem
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Az.: 2 C 24.10) ein Versorgungsempfänger Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für seine stationäre Pflege habe, wenn ansonsten der amtsangemessene Unterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Folglich hätten beihilfeberechtigte Landesbeamte und deren Angehörige keinen Anspruch mehr auf ergänzende Leistungen der stationären Pflege durch den Träger der Sozialhilfe, vielmehr sei vorrangig eine ergänzende Pauschalbeihilfe bei der Beihilfestelle zu beantragen. Über die hiergegen
Erlass des Widerspruchsbescheids vom
Widerspruch ergangenen Teilabhilfebescheides vom
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der beabsichtigten Neuregelung zu dem Rechnungsergebnis
der geltenden Regelung errechnet werden könne. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung der zusätzlich zu gewährenden Pauschalbeihilfe in Höhe von 435,79 € für den Monat Januar 2015 und in Höhe von 136,84 € für den Monat Februar 2015 beruhten auf der beabsichtigten Neuregelung. Eine weitere Beihilfe könne darüber hinaus nicht gewährt werden. Auch
VO ergebe sich kein Anspruch auf weitere Beihilfe. In Anwendung der genannten Vorschrift betrage der Eigenanteil bei höheren Einnahmen mit – wie hier – einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % der Einnahmen (hier: 1.320,42 €). Dieser sei vorliegend nicht überschritten. Die im Januar bzw. Februar 2015 entstandenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten hätten lediglich 953,56 € bzw. 861,28 € betragen. Randnummer 9 Auf den Antrag des Klägers vom
Abzug der ungedeckten Pflegekosten kein hinreichender Betrag verbleibe. Ihm seien mindestens Leistungen in einer Höhe zu gewähren, die den ergänzenden Bezug von Sozialhilfeleistungen entbehrlich machten. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2015 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar und März 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von jeweils 438,04 € und für den Monat Februar 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 441,04 € zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei im tenorierten Umfang begründet. Die hier einschlägigen Einschränkungen der Beihilfe in § 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBhVO seien wegen Verstoßes gegen die höherrangige Fürsorgepflicht nichtig. Denn die Anwendung des § 39 LBhVO führe dazu, dass die Eheleute sämtliche Pflegeheimkosten, die über den Betrag der Pflegestufe II hinausgingen, aus ihren Einnahmen bestreiten müssten.
VO stehe dem Kläger keine Beihilfe zu, weil die Ehefrau Anspruch auf Zahlung des vollen Betrages von 1.330,00 € aus der sozialen Pflegeversicherung habe. Aus § 39 Abs. 3 LBhVO ergebe sich kein Anspruch auf weitere Beihilfe, weil die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nicht den Eigenanteil von 40 % der Einnahmen überschritten. Die in Anwendung dieser Vorschriften ungedeckten Pflegeheimkosten beliefen sich im in den Monaten Januar und März 2015 auf 1.728,15 € und im Monat Februar 2015 auf 1.432,20 €. Dem Kläger verbleibe bei Berücksichtigung dieser Kosten für sich und seine Ehefrau
Abzug der jeweils entrichteten Steuern und der festen monatlichen Kosten (insbesondere Wohnkosten, Versicherungsbeiträge und Kreditverpflichtungen) nur ein Betrag von 217,39 € in den Monaten Januar und März 2015 bzw. in Höhe von 513,34 € im Monat Februar 2015. Die Fürsorgepflicht sei vorliegend in ihrem Wesenskern verletzt, weil der Kläger mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen könne. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er zumutbare Eigenvorsorge unterlassen habe. Denn es sich nicht ersichtlich, dass über die Pflegepflichtversicherung hinaus Eigenvorsorge möglich gewesen wäre. Auch die vom Beklagten unter Anwendung der Vorgriffsregelung gewährte zusätzliche Pauschalbeihilfe in Höhe von jeweils 435,79 € für Januar und März 2015 bzw. in Höhe von 136,84 € für Februar 2015 reiche nicht aus, um dem Kläger und seiner Ehefrau einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgende Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe bemesse sich
folgenden Erwägungen: Die pflegebedürftige Ehefrau des Klägers, die im Pflegeheim voll versorgt werde, könne darauf verwiesen werden, dass ihr monatlich als notwendiger Lebensunterhalt lediglich der sogenannte Barbetrag in Höhe von 107,73 € und eine Bekleidungspauschale in Höhe von 20 € zusätzlich zur Verfügung stehe. Die Ehefrau könne weiter darauf verwiesen werden, ihre Rente, soweit sie ihren zusätzlichen Bedarf überschreite, einzusetzen, um die Kosten des Pflegeheims zu decken. Daraus ergebe sich, dass die Ehefrau von ihrer Rente einen Anteil von 715 € für die Pflegekosten einzusetzen habe. Beim Kläger lege die Kammer das im Versorgungsnachweis ausgewiesene volle erdiente Ruhegehalt zugrunde. Dem Kläger sei im Hinblick darauf, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr geführt werde, zuzumuten, den im Ruhegehalt enthaltenen Familienzuschlag (116,80 €) zu den Pflegeheimkosten beizusteuern. Darüber hinaus sei es ihm zumutbar, dass er als weiteren Beitrag zu den Pflegeheimkosten 1 % des ihm
Abzug des Familienzuschlags verbleibenden Ruhegehalts (22,52 €) aufbringe. Seine Rente müsse er nicht für die Pflegekosten einsetzen. Hiervon ausgehend habe der Kläger einen Gesamtbeitrag zu den Pflegekosten in Höhe von 139,32 € zu leisten (116,80 € + 22,52 €). Dem Kläger und seiner Ehefrau sei es somit zumutbar, insgesamt 854,32 € (715 € + 139,32 €) zu den (ungedeckten) Pflegeheimkosten aufzubringen. Randnummer 12 Danach ergäben sich für die weiter zu gewährende Beihilfe folgende Beträge: Randnummer 13 Januar/März 2015 Februar 2015 Kosten Pflegeheim 3.058,15 € 2.762,20 € Pflegekasse ./. 1.330,00 € ./. 1.330,00 € Eigenbeteiligung ./. 854,32 € ./. 854,32 € Differenz (ungedeckte Pflegeheimkosten) 873,83 € 577,88 € Gewährte Beihilfe ./. 435,79 € ./. 136,84 € Offener Restbetrag 438,04 € 441,04 € Randnummer 14 Gegen das ihm am 17. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Januar 2016 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 16. Februar 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Fürsorgepflicht vorliegend nicht verletzt. Er, der Beklagte, sei seiner Fürsorgepflicht vielmehr
gekommen, indem er den Wortlaut des § 39 BBhV, der
der Änderung der Landesbeihilfeverordnung auch als Landesrecht gelten solle, vorgreiflich bereits jetzt anwende. Bei der Berechnung der Beihilfe für Januar bis März 2015 sei ein zu verbleibendes Einkommen („Schonvermögen“) in Höhe von 2.008,70 angesetzt worden, das dem Kläger und seiner Ehefrau monatlich unangetastet zur Verfügung stehe. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob der Kläger bzw. seine Ehefrau sich durch zumutbare Eigenvorsorge hätten absichern können. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht am
VO sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Dabei sind Aufwendungen pflegebedingter Art, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung nur in der Höhe der in § 43 Abs. 2 SGB XI festgelegten pauschalen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung beihilfefähig (vgl. § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBhVO ). Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II galt im streitgegenständlichen Zeitraum der in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI festgelegte Leistungsbetrag in Höhe von 1.330,00 € pro Monat. Dieser Leistungsbetrag wurde vollständig von der Pflegeversicherung der Ehefrau übernommen. Es besteht daneben kein Anspruch auf (anteilige) Beihilfe
VO i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI. Die zuletzt genannte Regelung, wonach Personen, die
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, die jeweils zustehenden Leistungen nur zur Hälfte erhalten, greift hier nicht ein.
der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts findet § 28 Abs. 2 SGB XI bei selbst kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Angehörigen von Beihilfeberechtigten – wie der Ehefrau des Klägers – keine Anwendung. Berücksichtigungsfähige Angehörige in diesem Sinne haben keinen „eigenen Anspruch“ auf Beihilfe und erhalten die
dem SGB XI jeweils zustehenden Leistungen nicht nur zu Hälfte (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1997 – 12 RP 1/96 – juris Rn. 17 ff.). Randnummer 26 Ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten gemäß § 39 Abs. 3 LBhVO besteht ebenfalls nicht. Diese Aufwendungen sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen
Satz 2 übersteigen. Dies ist hier nicht der Fall. Die in den Rechnungen des Pflegeheims jeweils gesondert ausgewiesenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten überschreiten nicht den im Fall des verheirateten Klägers
VO geltenden Eigenanteil in Höhe von 40 % der Einnahmen. Die für die Berechnung des Eigenanteils zu Grunde zu legenden Einnahmen bestimmen sich vorliegend
VO . Danach sind die Versorgungsbezüge
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu Grunde zu legen (vgl. Satz 3). Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Abs. 1 LBeamtVG genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages
VG , soweit nicht
VG geringere Versorgungsbezüge zustehen (vgl. Satz 5). Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (Satz 7), wobei Leistungen für Kindererziehung
Satz 6). Randnummer 27 Hiervon ausgehend sind die jeweiligen Bruttoversorgungsbezüge des Klägers
Anwendung von Ruhensvorschriften in Höhe von 2.138,75 € in Ansatz zu bringen. Hinzu kommen die Rente des Klägers (ohne Berücksichtigung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung) in Höhe von 363,92 € und die Rente der Ehefrau des Klägers in Höhe von 938,97 € pro Monat.
VO ist als Zahlbetrag der Rente nicht etwa der an die Ehefrau ausgezahlte Betrag anzusetzen, sondern der (höhere) Betrag, der sich „vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ergibt“. Leistungen für Kindererziehung sind von der Rente nicht abzuziehen, weil die Ehefrau des Klägers nicht - wie § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB 6 voraussetzt - vor dem
3 Satz 3 LBG kann die Beihilfe in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Hiervon ist die in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBhVO enthaltene Bezugnahme auf die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung umfasst, wenn auch die genannten Leistungsbeträge den tatsächlichen Versorgungsaufwand nur anteilig abdecken. Denn der Begriff „Pauschale“ beinhaltet eine verallgemeinernde Bezifferung des Pflegeaufwandes, wie er mit den
Pflegestufen gestaffelten Leistungsbeträgen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI getroffen wird. Die Orientierung am tatsächlichen Versorgungsaufwand stellt der Verordnungsgeber dadurch sicher, dass die im jeweiligen Leistungsbetrag des SGB XI nicht enthaltenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten im Rahmen einer einkommensabhängigen Prüfung
VO berücksichtigt werden. Die in § 39 Abs. 1 Satz 3 LBhVO enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung von § 43 Abs. 2, 3 und 5 SGB XI ist zulässig. Dynamische Verweisungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang „eng bemessen“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 25). Bei der hier vorliegenden Verweisung auf die Vorschriften über die in der gesetzlichen Pflegeversicherung geltenden pauschalen Leistungsbeträge und deren Anwendung kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann. Randnummer 32 b) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind die in § 39 LBhVO getroffenen Regelungen, soweit die Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen auf den je
Pflegestufe geltenden pauschalen Leistungsbetrag
2 Satz 2 SGB XI beschränkt wird und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nur unter engen Voraussetzungen beihilfefähig sind, nicht wegen eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht nichtig. Randnummer 33 Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ergänzt die Alimentationspflicht und steht im Zusammenhang mit ihr. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte bzw. Versorgungsempfänger in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten und für die sie keine zumutbare Eigenvorsorge betreiben können, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheits- und pflegebedingten Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom
Eintritt des Pflegefalls können – wenn überhaupt – nur mit erheblichen Risikoaufschlägen abgeschlossen werden (vgl. Auskunft des Verbandes der PKV vom
dem
der damaligen Fassung von § 9 Abs. 7 BhV waren pflegebedingte Aufwendungen grundsätzlich ohne Beschränkung auf Pauschalbeträge beihilfefähig. Diese Bestimmungen wurden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 4. Juli 1996 (GMBl S. 627) mit Wirkung vom 1. Juli 1996 dahingehend neu gefasst, dass erstmalig nur noch die
dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI beihilfefähig waren.
der Neufassung wurde zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen – näher definierten – Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Aufgrund dieser Änderungen im Beihilferecht, wonach es einer zusätzlichen Absicherung für stationäre Pflegekosten bedurfte, lag es für Beamte und Versorgungsberechtigte nahe, eine private Zusatzvorsorge für potenzielle künftige Pflegeleistungen, etwa in Form einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung, zu treffen (vgl. OVG Münster, Urteile vom
dem Siebten Kapitel des SGB XII in Anspruch nehmen müssen.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilferegelungen festgelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass Beihilfeberechtigte bzw. deren Angehörige im Fall einer vollstationären Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind (vgl. jeweils zum BSHG: Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.