Übernahme von Pflegekosten für einen Beamten aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Leitsatz Wenn Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nicht möglich war, gebietet die durch Ar
den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung der zusätzlich zu gewährenden Pauschalbeihilfe in Höhe von 631,30 € beruhe auf der beabsichtigten Neuregelung. Danach ergebe sich bei einem monatlichen Gesamteinkommen der Klägerin in Höhe von 2.914,26 € abzüglich des zu belassenden Einkommens in Höhe von 520,27 € ein selbst zu tragender Anteil in Höhe von 2.393,99 €. Bei dem bewilligten Betrag handele es sich um die Differenz zwischen den ungedeckten Pflegeheimkosten in Höhe von 3.025,29 € und dem selbst zu tragenden Anteil. Eine weitere Beihilfe könne darüber hinaus nicht gewährt werden. Auch nach § 39 Abs. 3 LBhVO ergebe sich kein Anspruch auf weitere Beihilfe. In Anwendung der genannten Vorschrift betrage der Eigenanteil bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten 70 % der Einnahmen (hier: 2039,98 €). Dieser sei nicht überschritten. Die im Dezember 2014 entstandenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten hätten lediglich 1.117,55 € betragen. Randnummer 8 Die Klägerin hat am
- Mai 2015 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 421,53 € begehrt hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom
- Oktober 2015 teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den Monat Dezember 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 395,01 € zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar ergebe sich ein Anspruch der Klägerin nicht ausdrücklich aus den derzeit noch geltenden Vorschriften der Landesbeihilfeverordnung, denn der nach § 39 Abs. 3 LBhVO zu errechnende Eigenanteil sei vorliegend nicht überschritten. Die gegenwärtig noch gültige Vorschrift des § 39 LBhVO wende der Beklagte allerdings selbst nicht mehr an, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- Januar 2012 entschieden habe, dass ein Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für seine stationäre Pflege habe, wenn ansonsten der amtsangemessene Unterhalt nicht mehr sichergestellt und Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung nicht mehr möglich oder zumutbar sei. Lege man die Maßstäbe dieser Entscheidung zu Grunde, ergebe sich ein Anspruch der Klägerin aus dem Wesenskern der Fürsorge. Zwar seien die Beihilfevorschriften selbst Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und enthielten grundsätzlich eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts-, und Todesfällen. Ausnahmsweise ergebe sich jedoch in besonderen Fällen ein Leistungsanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Landesbeihilfeverordnung folge aus der Fürsorgepflicht, dass der Klägerin von ihren Versorgungsbezügen eine Alimentation verbleiben müsse, so dass nach Abzug der Kosten für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Steuern und Abgaben monatlich mindestens der so genannte Barbetrag verbleibe, der auch anderen Pflegebedürftigen in Höhe von 27 % des sozialrechtlichen Regelbedarfs zustehe. Dieser habe im Jahr 2014 105,57 € betragen (27 % von 399,00 €). Daraus ergebe sich folgende Berechnung: Randnummer 9 Versorgungsbezüge brutto 2.914,26 € Leistungen Pflegeversicherung AOK 775,00 € Zwischensumme Einnahmen 3.689,26 € Gesamtkosten vollstationäre Pflege 4.575,29 € Kosten zusätzlicher Betreuungsbedarf 58,25 € Kosten Krankenkasse AOK 159,51 € Abzahlung Beiträge AOK 100,00 € Einkommenssteuer 429,66 € Solidaritätszuschlag 23,63 € Kirchensteuer 38,66 € Zwischensumme Ausgaben 5.385,00 € Differenz -1.695,74 € Gewährte Beihilfe 1.406,30 € Verbleibendes Einkommen monatlich -289,44 € Anzusetzendes Taschengeld -105,57 € Zusätzlich zu gewährende Beihilfe 395,01 € Randnummer 10 Gegen das ihm am
- November 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
- Dezember 2015 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am
- Januar 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Fürsorgepflicht vorliegend nicht verletzt. Er, der Beklagte, sei vielmehr seiner Fürsorgepflicht nachgekommen, indem er den Wortlaut des § 39 BBhV, der nach der Änderung der Landesbeihilfeverordnung auch als Landesrecht gelten solle, vorgreiflich bereits jetzt anwende. Bei der Berechnung der Beihilfe für Dezember 2014 sei bereits ein zu verbleibendes Einkommen („Schonvermögen“) in Höhe von 520,27 € berechnet worden. Dies sei der Betrag, der bei der Berechnung der Beihilfe unberücksichtigt bleibe und damit der Klägerin monatlich unangetastet zur Verfügung stehe.
§ 39Abs. 2 BBh
V festgesetzten Grenzen für einen unabweisbaren Bedarf seien gerade auch deshalb geschaffen worden, um dem Beamten nach Abzug der Pflegekosten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen, der naturgemäß die fixen Lebensunterhaltskosten mit umfasse. Indem das Verwaltungsgericht auch noch Kosten für zusätzlichen Betreuungsbedarf (58,25 €), Kosten der Krankenkasse AOK (159,51 €), Abzahlung Beiträge AOK (100,00 €) und Taschengeld (105,57 €) in Ansatz gebracht habe, habe es die im Beihilferecht übliche Berechnung aufgegeben und sich der sozialhilferechtlichen angenähert. Dabei habe es außerdem übersehen, dass hinsichtlich der Kosten für zusätzlichen Betreuungsbedarf in Höhe von 58,25 € mit Bescheid vom
- Februar 2015 Beihilfe gewährt worden sei. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie macht geltend, die Fürsorgepflicht gebiete, eine Berechnung anhand der tatsächlich vorhandenen Eigenmittel, d.h. aus den Nettobeträgen der Versorgungsbezüge herzuleiten, da die aus den Versorgungsbezügen abzuführenden Steuern und Beiträge tatsächlich nicht zur Verfügung stünden und den Bedarf nicht decken könnten. Der Beklagte werde der Fürsorgepflicht nicht gerecht, wenn ihr, der Klägerin, kein Taschengeld verbleibe und sonstige monatlich erforderliche Kosten nicht gedeckt seien. Randnummer 16 Der Senat hat in einem Parallelverfahren Auskünfte des Bundesministeriums für Gesundheit und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. eingeholt und diese in das vorliegende Verfahren eingeführt. Auf die entsprechenden Schreiben der besagten Stellen wird Bezug genommen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personalakte der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge des Landesverwaltungsamts Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in zu großem Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe für die Kosten ihrer vollstationären Pflege im Monat Dezember 2014 in Höhe von (nur) 372,68 €. Insoweit ist der Beihilfebescheid des Landesverwaltungsamts vom
- Februar 2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom
- April 2015 und des Widerspruchsbescheids vom
- April 2015 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 19 Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die eine Beihilfe begehrt wird, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2015 – 5 C 9.14 – juris Rn. 8). Letzteres ist bei der Neufassung von § 39 LBhVO durch Art. 1 Nr. 34 der Zweiten Verordnung zur Änderung zur Landesbeihilfeverordnung vom
- November 2016 (GVBl. 2017 S. 122) nicht der Fall. Anwendbar ist deshalb die im Dezember 2014 geltende Landesbeihilfeverordnung vom
- September 2009 (GVBl. S. 436) in der Fassung der Ersten Verordnung zu Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom
- Mai 2012 (GVBl. S. 138) und – soweit darin auf Vorschriften des SGB XI verwiesen wird – das Elfte Buch Sozialgesetzbuch vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in der Fassung des Gesetzes vom
- Juli 2013 (BGBl. I S. 2423). Randnummer 20
- Zwar hat die Klägerin bei einer wortlautgetreuen Anwendung von § 39 LBhVO keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe. Randnummer 21 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LBhVO sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Dabei sind Aufwendungen pflegebedingter Art, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung nur in der Höhe der in § 43 Abs. 2 SGB XI festgelegten pauschalen Leistungsbeträge beihilfefähig (vgl. § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBhVO ). Für Pflegebedürftige der Pflegestufe III – wie die Klägerin – galt im Dezember 2014 der in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) SGB XI festgelegte Leistungsbetrag in Höhe von 1.550,00 €. In diesem Umfang sind die vom Pflegeheim unter dem
- Dezember 2014 als Anteil der Heimkosten in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen beihilfefähig. Der Bemessungssatz beträgt nach § 46 Abs. 4 LBhVO i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI 50 %. Der Beklagte hat somit in Bezug auf die unter dem
- Dezember 2014 in Rechnung gestellten Heimkosten zu Recht eine Beihilfe nach § 39 Abs. 1 LBhVO in Höhe des hälftigen pauschalen Leistungsbetrages nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI gewährt. Für den unter dem
- Dezember 2014 in Rechnung gestellten Vergütungszuschlag nach § 87b SGB XI gewährte der Beklagte zutreffend nach § 39 Abs. 5 LBhVO eine Beihilfe in Höhe von 58,25 €. Auch insoweit gilt der Bemessungssatz in Höhe von 50 % nach § 46 Abs. 4 LBhVO . Der Senat geht aufgrund von Erkenntnissen in anderen Verfahren davon aus, dass es sich bei dem auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag in Höhe 58,25 € um den von der Klägerin zu zahlenden Anteil des Vergütungszuschlages nach Abzug des von der Pflegekasse erstatteten Anteils handelt. Hiervon geht auch der Beklagte im Bescheid vom
- Februar 2015 aus; dort wurde ein Betrag in Höhe von 116,50 € als beihilfefähige Aufwendung angesetzt. Randnummer 22 Ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten gemäß § 39 Abs. 3 LBhVO besteht nicht. Diese Aufwendungen sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Dies ist hier nicht der Fall.
der Rechnung vom 1. Dezember 2014 (Heimkosten) gesondert ausgewiesenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten überschreiten nicht den im Fall der alleinstehenden Klägerin geltenden Eigenanteil in Höhe von 70 % ihrer Einnahmen (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LBhVO ). Die für die Berechnung des Eigenanteils zu Grunde zu legenden Einnahmen der Klägerin berechnen sich nach § 39 Abs. 3 Sätze 3 und 5 LBhVO . Danach sind die Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu Grunde zu legen (vgl. Satz 3). Die Versorgungsbezüge sind
§ 2Abs. 1 LBeamt
VG genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG , soweit nicht nach § 57 LBeamtVG geringere Versorgungsbezüge zustehen (vgl. Satz 5). Hiervon ausgehend sind die im Versorgungsnachweis für Dezember 2014 ausgewiesenen Bruttoversorgungsbezüge in Höhe von 2.887,59 € als Einnahmen der Klägerin anzusetzen. Die Sonderzahlung in Höhe von 320,00 € ist nicht anteilig den Einnahmen hinzuzurechnen, denn sie wird auf Grundlage des Sonderzahlungsgesetzes vom
- November 2003 (GVBl. S. 538) in der Fassung des Gesetzes vom
- Oktober 2008 (GVBl. S. 271) gewährt und gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 LBeamtVG abschließend aufgezählten Versorgungsbezügen, auf die § 39 Abs. 3 Satz 5 LBhVO ausdrücklich verweist (vgl. § 2 Abs. 2 LBeamtVG ). Der Eigenanteil der Einnahmen beträgt somit 2.021,31 €. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von insgesamt 1.117,55 € überschreiten den Eigenanteil nicht. Randnummer 23
- Jedoch ist § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO im vorliegenden Fall verfassungskonform auszulegen, weil anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Randnummer 24 a) Der (verfassungskonformen) Anwendung von § 39 LBhVO steht nicht die Nichtigkeit der Norm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht entgegen. Randnummer 25 aa) Die Vorschrift beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Nach § 76 Abs. 3 Satz 3 LBG kann die Beihilfe in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Hiervon ist
§ 39Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBh
VO enthaltene Bezugnahme auf die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung umfasst, wenn auch die genannten Leistungsbeträge den tatsächlichen Versorgungsaufwand nur anteilig abdecken. Denn der Begriff „Pauschale“ beinhaltet eine verallgemeinernde Bezifferung des Pflegeaufwandes, wie er mit den nach Pflegestufen gestaffelten Leistungsbeträgen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI getroffen wird. Die Orientierung am tatsächlichen Versorgungsaufwand stellt der Verordnungsgeber dadurch sicher, dass die im jeweiligen Leistungsbetrag des SGB XI nicht enthaltenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten im Rahmen einer einkommensabhängigen Prüfung nach § 39 Abs. 3 LBhVO berücksichtigt werden.
§ 39Abs. 1 Satz 3 LBh
VO enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung von § 43 Abs. 2, 3 und 5 SGB XI ist zulässig. Dynamische Verweisungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang „eng bemessen“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 25). Bei der hier vorliegenden Verweisung auf die Vorschriften über
der gesetzlichen Pflegeversicherung geltenden pauschalen Leistungsbeträge und deren Anwendung kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber
Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass er auf den vorgegebenen Rahmen sprengende oder von ihm nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann. Randnummer 26 bb)
§ 39LBh
VO getroffenen Regelungen sind, soweit die Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen auf den je nach Pflegestufe geltenden pauschalen Leistungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI beschränkt wird und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten nur unter engen Voraussetzungen beihilfefähig sind, auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht unwirksam oder unanwendbar (so aber: VG Berlin, Urteile vom
- April 2016 – 28 K 357.15 – juris Rn. 23 und vom
- Dezember 2015 – 28 K 175.15 – juris Rn. 25 ). Randnummer 27 Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ergänzt die Alimentationspflicht und steht im Zusammenhang mit ihr. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte bzw. Versorgungsempfänger in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten und für die sie keine zumutbare Eigenvorsorge betreiben können, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheits- und pflegebedingten Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 19). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht in besonders gelagerten Einzelfällen Beihilfeansprüche über die generellen Beihilfevorschriften hinaus vermitteln kann, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2010 – 2 B 13.10 – juris Rn. 14, 16; Urteile vom
- April 2014, a.a.O., und vom
- März 2015, a.a.O., Rn. 36). Dies kann etwa der Fall sein, wenn Leistungsausschlüsse oder -begrenzungen im Einzelfall erhebliche Belastungen des Beihilfeberechtigten zur Folge hätten, die dieser nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. In derartigen Ausnahmefällen ist der Fürsorgepflicht durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Beihilferegelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Januar 2012 – 2 C 24.10 – juris Rn. 14, 19 und vom
- März 2015, a.a.O., Rn. 34). Das Fehlen einer ausdrücklichen, sämtliche ungedeckte Pflegekosten betreffenden Härtefallregelung in Bezug auf ältere Beihilfeberechtigte,
soweit keine zumutbare Eigenvorsorge treffen konnten, mag einen solchen Ausnahmefall begründen, mag einen solchen Ausnahmefall begründen stellt jedoch die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten bzw. Versorgungsempfänger nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 28
- b)Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet allerdings im vorliegenden Fall – die Klägerin war zum Stichtag 1. Juli 1996 über 60 Jahre alt – eine verfassungskonforme Auslegung von § 39 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 7 LBhVO . Randnummer 29
- aa)Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie keine Eigenvorsorge in Form des Abschlusses einer (ergänzenden) Pflegezusatzversicherung betrieben hat. Weil Pflegezusatzversicherungen nach Eintritt des Pflegefalls – wenn überhaupt – nur mit erheblichen Risikoaufschlägen abgeschlossen werden können (vgl. Auskunft des Verbandes der PKV vom 26. Juli 2016), konnte die Klägerin seit diesem Zeitpunkt eine solche Versicherung nicht mehr abschließen. Auch davor war dies der Klägerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht möglich. Zwar sind Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Berlin jedenfalls seit dem 1. Juli 1996 gehalten, im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge eine seit Mitte der 90er Jahre auf dem Markt angebotene Pflegezusatzversicherung abzuschließen, wenn sie nicht das Risiko tragen wollen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die von der Pflegepflichtversicherung nicht gedeckt sind und auch aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfen nicht bestritten werden können. Sie durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge von § 43 Abs. 2 SGB XI hinausgehen (vgl. hierzu eingehend: Senatsurteil desselben Tages – OVG 4 B 6.16 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Der Senat geht aufgrund der vorliegenden Auskünfte des Bundesministeriums der Gesundheit vom 20. Juli 2016 und des Verbandes der PKV vom 26. Juli 2016 davon aus, dass an dem genannten Stichtag (1. Juli 1996) nur Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen konnten. Die im Jahr 1931 geborene Klägerin war damals jedoch bereits 65 Jahre alt. Dass es für sie eine andere Form der finanziellen privaten Zusatzvorsorge für den Pflegefall gegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 30
- bb)§ 39 LBhVO enthält keine Regelung dazu, wo auch unter Einbeziehung der ungedeckten Pflegeaufwendungen im engeren Sinne ( § 39 Abs. 1 Satz 2 LBhVO ) die Grenze zumutbarer Eigenbelastungen bei vollstationärer Unterbringung eines Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Pflegeheim anzusetzen ist. Diese Lücke ist im Wege verfassungskonformer Auslegung zu schließen. Für das, was die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesem Zusammenhang in ihrem Kern gebietet, darf ein Gericht allerdings nicht freischwebend gegriffene bzw. aus dem Sozialhilferecht hergeleitete Beträge festsetzen, die dem Beihilfeberechtigten bzw. seinem pflegebedürftigen Angehörigen verbleiben müssen. Vielmehr gebietet es der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Beihilferecht geltende Vorbehalt des Gesetzes (vgl. m.w.N. Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 33.12 – juris Rn. 13), an die vom Verordnungsgeber in § 39 Abs. 3 LBhVO getroffenen Regelungen zur Zumutbarkeit des vom Beihilfeberechtigten selbst zu tragenden Eigenanteils anzuknüpfen und hiervon nur insoweit abzuweichen, als dies verfassungsrechtlich geboten ist. Den in § 39 Abs. 3 Satz 2 LBhVO enthaltenen Bestimmungen zum Eigenanteil der Einnahmen, der für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten vom Beihilfeberechtigten für die entstehenden Pflegekosten einzusetzen ist, kann ein Anhalt auch dahingehend entnommen werden, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Dienstherr dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d.h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstattungsfähigen und insofern auch nicht mit bedachten Pflegekosten im engeren Sinne, zumuten will (vgl. OVG Münster, Urteile vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 – juris Rn. 75 ff. zu vergleichbaren Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV und vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 – juris Rn. 76 ff. zu vergleichbaren Regelungen in anderen Richtlinien). Nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LBhVO beläuft sich der Eigenanteil bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten in vollstationärer Pflege, wie der Klägerin, auf 70 % der Einnahmen. Dieser Wertung und Grenzziehung lässt sich entnehmen, dass alleinstehenden pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Mindestbehalt in Höhe von 30 % ihres monatlichen Bruttoeinkommens verbleiben soll und (in der Regel) auch muss, damit noch eine amtsangemessene Alimentation verbleibt, um weitere Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 4. Juli 1996 (GMBl. S. 627), die auch für Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Berlin seit dem 1. Juli 1996 anwendbar war, ursprünglich die Vorstellung zu Grunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten im engeren Sinne dem Betroffenen prinzipiell vollständig oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden. Dies ist aber offenkundig nicht mehr der Fall. Im Gegenteil ist der Anteil der Pflegekosten im engeren Sinne, der durch den jeweiligen pauschalen Leistungsbetrag der Pflegeversicherung nicht gedeckt ist, seit der Einführung der zweiten Stufe der sozialen Pflegeversicherung (stationäre Pflege) im Jahr 1996 stetig gestiegen. Statistisch belegt ist dies hinsichtlich sämtlicher Pflegestufen für den Zeitraum ab 1999 aufgrund der in der Pflegestatistik (vgl. § 109 SGB XI) erhobenen Daten. Nach den vom Bundesministerium für Gesundheit in seiner Auskunft vom 12. Dezember 2016 zur Verfügung gestellten Zahlen betrug beispielsweise der durchschnittliche pflegebedingte Eigenanteil in der Pflegestufe III – ohne Berücksichtigung der ebenfalls vom Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten – im Jahr 1999 noch 558,85 € und erhöhte sich kontinuierlich auf 816,13 € im Jahr 2013. Trotz dieser Entwicklung hat der Berliner Verordnungsgeber im Jahr 2009 § 39 BBhV in der damals geltenden Fassung als § 39 in die Landesbeihilfeverordnung übernommen und diese Regelung bis Januar 2017 unverändert gelassen. Die dort getroffene Unterscheidung von beihilfefähigen Pflegekosten im engeren Sinne auf der einen Seite und grundsätzlich nicht beihilfefähigen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite darf aber unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht dazu führen, dass dem Beihilfeberechtigten eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten im engeren Sinne verbleibt, die den nach den Wertungen des Verordnungsgebers für die stationäre Pflege einzusetzenden Eigenanteil der Einnahmen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 2 LBhVO übersteigt. Randnummer 31 Hiervon ausgehend gebietet die Fürsorgepflicht, wenn Eigenvorsorge nicht möglich war, § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO dahingehend auszulegen, dass neben den dort ausdrücklich genannten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten auch Pflegekosten im engeren Sinne ( § 39 Abs. 1 Satz 2 LBhVO ), die den jeweiligen pauschalen Leistungsbetrag der Pflegeversicherung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) überschreiten und deshalb ungedeckt sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn diese insgesamt den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Dies zu Grunde gelegt, sind hier die den pauschalen Leistungsbetrag in Höhe von 1550,00 € überschreitenden Pflegeaufwendungen beihilfefähig, da sie zusammen mit den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten den Eigenanteil der Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 LBhVO übersteigen.
Anwendung von § 39 Abs. 3 Sätze 3 und 5 LBhVO zu berechnenden Einnahmen der Klägerin beliefen sich im Dezember 2014 auf 2.887,59 € (siehe oben unter Ziffer 1). Von den Einnahmen abzuziehen sind die der Klägerin unter dem
- Dezember 2014 in Rechnung gestellten Heimkosten (Aufwendungen pflegebedingter Art, Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten) in Höhe von insgesamt 4.575,29 €. Der durch das Pflegeheim zusätzlich in Rechnung gestellte Vergütungszuschlag nach § 87b SGB XI bleibt außer Betracht, weil diese Kosten vollständig durch die gesetzliche Pflegeversicherung und die Beihilfe erstattet wurden. Weiter ist einzustellen, dass der Klägerin zu den in den Heimkosten enthaltenen Pflegeaufwendungen in Anwendung von § 39 Abs. 1 LBhVO Beihilfe in Höhe von 775,00 € gewährt worden ist und sie insoweit Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 775,00 € erhalten hat. Der Eigenanteil der ungedeckten Pflegekosten, den die Klägerin aus ihren Einnahmen selbst aufbringen muss, beträgt 70 % (2.021,31 €). Anders gewendet, muss der Klägerin ein Mindestbehalt von 30 % ihrer Einnahmen verbleiben (866,28 €). Hieraus folgt, dass bei verfassungskonformer Auslegung von § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO ungedeckte Pflegeaufwendungen in Höhe von 1.003,98 € beihilfefähig sind. Randnummer 32 Der Rechengang lässt sich auch in folgender Tabelle darstellen: Randnummer 33 Einnahmen 2.887,59 € abzuziehende Heimkosten -4.575,29 € zuzüglich Beihilfe und Leistungen der Pflegeversicherung +1.550,00 € 775,00 € + 775,00 € Zwischensumme -137,70 € 30 % der Einnahmen (Mindestbehalt) 866,28 € Differenz 1.003,98 € Randnummer 34 Nach § 47 Abs. 7 LBhVO beträgt der Bemessungssatz in Fällen des § 39 Abs. 3 LBhVO für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung 100 %. Diese Vorschrift ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls verfassungskonform auszulegen dahingehend, dass sie sich auch auf die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen pflegebedingter Art, für medizinische Behandlungspflege und für soziale Betreuung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 LBhVO bezieht, soweit der jeweilige pauschale Leistungsbetrag des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI überschritten wird. Somit hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 1.003,98 €. Da der Beklagte in Anwendung der – für das Gericht nicht verbindlichen – Vorgriffsregelung bereits eine ergänzende Pauschalbeihilfe in Höhe von 631,30 € bewilligt hat, reduziert sich der Anspruch auf 372,68 € (1.003,98 € – 631,30 €). Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Frage der (verfassungskonformen) Auslegung von § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt und die Rechtsfrage sich bei der Nachfolgevorschrift nicht offensichtlich in gleicher Weise stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2016 – 2 B 65.14 – juris Rn. 8). Randnummer 37 BESCHLUSS Randnummer 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.185,03 € und für die erste Rechtsstufe – unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- Oktober 2015 – auf 1.264,59 € festgesetzt. Randnummer 39 Gründe Randnummer 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich im Ausgangspunkt nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, denn der erstinstanzliche Klageantrag war darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für Dezember 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 421,53 € zu zahlen, und betraf damit einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt. Der Betrag ist nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu verdreifachen, weil die Klägerin die Gewährung der weiteren Beihilfe für ihre fortdauernde vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim geltend macht, so dass ihr Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf ihre künftigen Beihilfeansprüche hat. Dies führt zu einem Streitwert in Höhe von 1.185,03 € (3 x 395,01 €) in dem Berufungsverfahren, in dem nur die vom Verwaltungsgericht zuerkannte monatliche Beihilfe in Höhe von 395,01 € streitgegenständlich war, und in Höhe von 1.264,59 € (3 x 421,53 €) in der ersten Instanz. Insoweit wird die erstinstanzliche Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001293691