des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Orientierungssatz (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZB 36/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 15. Dezember 2016, 62 Ca 81819/16, Beschluss
gehend BAG,
des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für den Zeitraum von April bis September 2015 in Höhe von 450,00 Euro und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs. Randnummer 2 Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung. Er erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zieht als gemeinsame Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes sowohl seine eigenen Beiträge als auch die Beiträge zu den übrigen Sozialkassen ein. Der Beklagte unterhält einen Tiefbaubetrieb als sog. Soloselbstständiger. Er beschäftigt weder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, noch Auszubildende. Randnummer 3
Mai 2013 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 haben zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren seit April 2015 auch Baubetriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigten, einen jährlichen Mindestbeitrag für den Zeitraum von Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von 900,00 Euro zu zahlen. Der erstmalig für den Zeitraum von April bis September 2015 zu zahlende Mindestbeitrag beträgt 450,00 Euro. Randnummer 4 Der Beklagte hat die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gerügt und die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben, da er kein Arbeitgeber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG sei, sondern von dem Kläger lediglich wie ein Arbeitgeber oder als potentieller Arbeitgeber in Anspruch genommen werde. Es handele sich auch nicht um einen sog. sic-non-Fall. Ausschließlich zuständig seien
Satz 2 GWB die Kartellgerichte, da die streitgegenständliche Ausbildungskostenumlage auf eine Anbieterpreisverteuerung ziele und deshalb wie eine Preisabsprache soloselbstständiger Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer wirke. Soweit Soloselbstständige betroffen seien, unterliege der VTV auch nicht der kartellrechtlichen Privilegierung von Tarifverträgen. Denn unionsrechtlich seien nur Tarifverträge der Sozialpartner von der Kartellkontrolle befreit, die diese in ihrer Eigenschaft als Sozialpartner geschlossen haben. Hinsichtlich der Einbeziehung der Soloselbstständigen in den VTV sei dies jedoch weder auf der Arbeitgeberseite, noch auf der Gewerkschaftsseite der Fall. Randnummer 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG seien auch Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, dies aber könnten. § 87 Satz 2 GWB greife nicht. Mit der Einbeziehung von Soloselbstständigen in die Ausbildungskostenumlage hätten die Tarifvertragsparteien weder ihre Regelungsbefugnis
dem Tarifvertragsgesetz überschritten, noch sei die Einbeziehung in wettbewerbsregelnder Absicht erfolgt. § 17 VTV diene der Förderung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. Das Berufsbildungsverfahren entlaste die Ausbildungsbetriebe erheblich. Es schaffe einen Anreiz auszubilden und ermögliche es vielen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern, gerade auch solchen, die keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, überhaupt erst, Auszubildende einzustellen. Außerdem hätten die Tarifvertragsparteien die Beiträge der Soloselbstständigen bewusst so festgesetzt, dass den Soloselbstständigen ihr Wettbewerbsvorteil gegenüber den Betrieben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten bleibe. Randnummer 6 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien bezüglich des Rechtswegs wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
VTV zu, sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Sachentscheidung von Bedeutung und begründe bereits den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 42 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 8 Gegen diesen dem Beklagten am
GG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwar statthaft sowie frist- und formgerecht i. S. v. § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. Sie ist daher zulässig. Randnummer 11 II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den eingeschlagenen Rechtsweg zu Recht für zulässig erachtet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Randnummer 12
GG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen u. a. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen für den vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich zuständig. Randnummer 13 1. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einer gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien und einem Arbeitgeber. Randnummer 14
dem Sinn und Zweck des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie der jeweiligen Zuständigkeitsnorm weiter zu verstehen (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 12, a. a. O.). Beispielsweise kann Arbeitgeberin und Arbeitgeber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG, wonach den Gerichten für Arbeitssachen auch Streitigkeiten aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen
wirkungen zugewiesen sind (näher dazu ErfK-Koch, § 2 ArbGG Rn. 17), auch sein, wer zwar gegenwärtig keine Arbeitsnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigt, jedoch beabsichtigt oder beabsichtigt hat, solche zu beschäftigten, oder früher einmal beschäftigt hat. Ebenso werden bei drittbezogenen Personaleinsätzen
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch Entleihunternehmen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber angesehen, wenn Streitigkeiten zwischen einem Entleihunternehmen und einer Leiharbeitnehmerin oder einem Leiharbeitnehmer mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 12, a. a. O.). Denn Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, a. a. O.; vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8, NZA 2015, 252). Randnummer 18 Wie sich aus der sic-non-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 -, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979) ergibt, ist von einer solchen Beziehung auch auszugehen, wenn die bloße Rechtsbehauptung aufgestellt wird, ein Arbeitsverhältnis bestehe oder habe bestanden und die Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Frage abhängt (vgl. zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Fall, dass die Klage bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abzuweisen ist (BAG vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 9, a. a. O.). Randnummer 19
Satz 1 GWB sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder die Anwendung der Art. 101 oder 102 AEUV bzw. der Art. 53 oder 54 des EWR-Abkommens betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte zuständig.
Satz 2 GWB gilt dies auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die
dem GWB zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit der Art. 101 oder 102 AEUV bzw. der Art. 53 oder 54 des EWR-Abkommens abhängt. Zweck des § 87 GWB ist, Kartellrechtsstreitigkeiten zur Sicherung der Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei bestimmten, in der Rechtsmaterie besonders erfahrenen und sachkundigen Gerichten zu konzentrieren (OLG Köln vom 25.09.2012 - I-7 U 89/11, 7 U 89/11 - Rn. 19 zitiert
juris, GRUR-RR 2013, 37; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Dicks, § 87 GWB Rn. 1; Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder-Meyer-Lindemann, § 87 GWB Rn. 1).
GWB können Kartellrechtsstreitigkeiten zu diesem Zweck auch für mehrere Landgerichtsbezirke oder sogar für mehrere Länder einem bestimmten Landgericht (sog. Kartell-Landgericht) zugewiesen werden. Randnummer 24 Um eine Kartellrechtsstreitigkeit i. S. d. § 87 Satz 1 GWB (Kartellrechtssache im engeren Sinne) handelt es sich, wenn der Streitgegenstand dem Kartellrecht zuzuordnen ist, d. h. die Hauptfrage einen kartellrechtlichen Anspruch betrifft (näher dazu Immenga/Mestmäcker-Schmidt, § 87 GWB Rn. 12 u. 15 ff.; Wiedemann-Ollerdißen, Kartellrecht, § 59 Rn. 31 ff.). Eine Kartellrechtsstreitigkeit i. S. d. § 87 Satz 2 GWB (Kartellrechtssache im weiteren Sinne) liegt vor, wenn Streitgegenstand zwar ein nichtkartellrechtlicher Anspruch ist, die Entscheidung aber ganz oder teilweise von der Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt (Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff-Dicks, § 87 GWB Rn. 14). Letzteres ist beispielweise der Fall, wenn die klagende Partei einen aus dem allgemeinen Recht abgeleiteten Anspruch geltend macht, die beklagte Partei kartellrechtliche Einwendungen erhebt, und die Einwendungen entscheidungserheblich sind (Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Dicks, § 87 GWB Rn. 17 f.). Randnummer 25 b) Vorliegend geht es nicht um eine kartellrechtliche Streitigkeit im engeren Sinne. Der Kläger macht gegen den Beklagten keinen kartellrechtlichen Anspruch geltend. Gegenteiliges behauptet auch der Beklagte nicht. Das für Kartellrechtssachen zuständige Landgericht ist aber auch nicht
Randnummer 26 aa) Ob § 87 Satz 2 GWB auch die Rechtswegzuständigkeit betrifft, ist streitig. Zum Teil wird vertreten,
Satz 2 GWB seien die Kartellgerichte auch dann originär zuständig, wenn sich eine kartellrechtliche Vorfrage in einem Rechtsstreit stelle, der hinsichtlich der Hauptfrage vor den Arbeits- Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichten auszutragen wäre, und dies mit dem Konzentrationszweck des § 87 GWB begründet (Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder-Meyer-Lindemann, § 87 GWB Rn. 49 f.). Andere lehnen eine Anwendung des § 87 Satz 2 GWB auf rechtswegsfremde Streitigkeiten ab (Immenga/Mestmäcker-Schmidt, § 87 GWB Rn. 23; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Dicks, § 87 GWB Rn. 18). Dass der Gesetzgeber die Rechtswege habe getrennt halten wollen, zeige nicht zuletzt die Gesetzgebung zum Kartellrecht der gesetzlichen Krankenkassen (Immenga/Mestmäcker-Schmidt, a. a. O.; a. A. Jaeger/ Kokott/Pohlmann/Schroeder-Meyer-Lindemann, § 87 GWB Rn. 49). Die Kartellgerichte könnten und sollten nicht wegen kartellrechtlicher Vorfragen über genuine Arbeits-, Verwaltungs- oder Finanzstreitigkeiten entscheiden (Immenga/Mestmäcker-Schmidt, a. a. O.). Randnummer 27 bb) Dahingestellt bleiben kann, welcher Ansicht zu folgen ist. Denn die Entscheidung hängt nicht von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab. Randnummer 28
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu entscheiden ist, oder in den Anwendungsbereich von Art. 101 oder 102 AEUV fällt (vgl. BAG vom 27.06.1989 - 1 AZR 404/88 - Rn. 45 zitiert
juris, AP Nr. 113 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Dafür ist es erforderlich, einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuzeigen (OLG Köln vom 24.10.2013 - 18 U 2/13 - Rn. 92 zitiert
juris). Der Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigt die Zuständigkeit der Kartellgerichte, wenn eine Partei durch entsprechenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt dargelegt hat (OLG Hamm vom 29.07.2011 - I-32 SA 57/11, 32 SA 57/11 - Rn. 14 zitiert
juris). Die Kartellgerichte sollen ernst zu nehmende Fragen des Kartellrechts entscheiden. Es obliegt ihnen aber nicht, allein wegen der ganz entfernten Möglichkeit einer kartellrechtlichen Frage über Angelegenheiten zu entscheiden, die der Zuständigkeit anderer Gerichte unterliegen. Deshalb setzt die Zuständigkeit der Kartellgerichte voraus, dass eine Partei ernsthaft Rechte aus kartellrechtlichen Vorschriften geltend machen kann (OLG Celle vom 23.10.2010 - 13 AR 9/10 (Kart) -Rn. 7 zitiert
juris). Randnummer 29
VTV abverlangt wird, dient - wie sich schon aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung ergibt - der Aufbringung der Mittel für die Leistungen im Berufsbildungsverfahren
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und damit der Förderung der Berufsausbildung im Baugewerbe. Betriebe, die selbst ausbilden, erhalten bei einer dreijährigen Ausbildung
den §§ 19 ff. BBTV bis zu 28.000,00 Euro von den Ausbildungskosten erstattet (Bayreuther/Deinert, RdA 2015, 128, 139) und werden dadurch finanziell erheblich entlastet. Die Einbeziehung soloselbstständiger Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer in die Finanzierung der Leistungen der gemeinsamen Einrichtung gewährleistet die Effektivität dieser Einrichtung und schließt unerwünschte Mitnahmeeffekte aus, die entstehen würden, wenn sich eine Soloselbstständige oder ein Soloselbstständiger entschließt, selbst jemand auszubilden, eine bereits ausgebildete Person einzustellen oder sich auch nur mit einer ausgebildeten Person zu einem Unternehmen zusammenzuschließen (Bayreuther/Deinert a. a. O). Die Regelung vermeidet geradezu Wettbewerbsverfälschungen. Randnummer 32 (b) Die Ausbildungskostenumlage wirkt auch nicht wie eine Preisabsprache der soloselbstständigen Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer. Es handelt sich lediglich um einen weiteren Kostenfaktor, den soloselbstständige Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer bei ihrer Preiskalkulation sinnvollerweise berücksichtigen sollten, der sie aber nicht daran hindert, ihre Preise unabhängig voneinander und in Konkurrenz zueinander sowie in Konkurrenz zu den übrigen Bauunternehmen festzulegen. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass sämtliche Soloselbstständige ihre Preise bisher einheitlich so kalkuliert haben, dass sie gezwungen sind, den Mindestbeitrag zur Berufsbildung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzureichen. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der zusätzliche Kostenfaktor auf eine ganz unterschiedliche Preisstruktur trifft und - wie auch sonst bei einer Erhöhung der Fixkosten - einige Unternehmen die Erhöhung an ihre Kunden vollständig, andere nur teilweise und wieder andere überhaupt nicht weitergeben, sondern sich mit einem geringeren Gewinn begnügen. Die Regelung dieses einzelnen Kostenfaktors hat dabei letztlich nur marginalen und mittelbaren Einfluss auf die Endkosten der von den Soloselbstständigen angebotenen Dienst- oder Werkleistungen (zu diesem Gesichtspunkt siehe auch EuGH vom 12.09.2000 - C-180/98 u.a. - Pavlov - Rn. 94 f., EAS Teil C EG-Vertrag Art. 85 Nr. 7). Eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung scheidet von vornherein aus (zu diesem Erfordernis Bayreuther, NJW 2017, 357, 361; Immenga/Mestmäcker-Zimmer, § 1 GWB Rn. 139 ff.; Jaeger/Kokott/ Pohlmann/Schroeder-Roth/Ackermann, § 1 GWB Rn. 91 ff.). Randnummer 33 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 34 D. Die Rechtsbeschwerde wird
4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001294963
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