Handlungen auf die besondere Erfahrung der nach § 13 UWG ständig mit Wettbewerbssachen befassten Landgerichte verzichten zu müssen (Anschluss BGH,
der korrekten Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht entgegen (Anschluss BGH,
35.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe
25.000 € und vor der Vollstreckung wegen der Geldforderung Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, Randnummer 8 zu unterlassen, Randnummer 9 im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf
Immobilien unter Angabe eines bestimmten Ortsteils oder Bezirkes zu werben, sofern sich die zum Verkauf stehende Immobilie nicht in dem genannten Ortteil oder Bezirk befindet, Randnummer 10 wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 1 bis K4 wiedergegeben: Randnummer 11 (folgen 14 Seiten Ablichtungen genannter Anlagen wie zwischen LGU 2 und 3) 2. Randnummer 12 Dem Kläger werden die Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem eingezahlten Gerichtskostenvorschuss für die Zeit vom Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur Stellung des Antrags auf Festsetzung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 1 ZPO zugesprochen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Das Landgericht hat die Beklagte (unter Abweisung des Zinsantrags) in Anwendung
1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG (a.F.) klageantragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (LGU 2 ff.). Randnummer 16 Die Beklagte hat gegen das (in WRP 2015, 1407, abgedruckte) Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil – soweit ihr nachteilig – auseinander und wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015, Az. 15 O 56/15, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger verteidigt - soweit angefochten - die Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den in beiden Instanzen vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht ist die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden. Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen: I. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig. 1. Randnummer 25 Der Unterlassungsantrag und die entsprechende Unterlassungsverurteilung sind – entgegen der Berufung - hinreichend bestimmt.
der Berufung nicht beanstandet. 3. Randnummer 29 Für die Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
ihr angestrebten gerichtlichen Unterlassungsverurteilung gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit. Unterlassungsvollstreckung bedeutet Betreiben eines Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren im Falle der (behaupteten) Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners. Aus der Sicht des Gläubigers besteht hier ein Nachteil der notariellen Unterlassungserklärung darin, dass er mit der Möglichkeit rechnen muss, das Ordnungsmittelverfahren vor dem Amtsgericht am Sitz des Notars durchführen und bei der Beurteilung der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung und der Kerngleichheit
Handlungen auf die besondere Erfahrung der nach § 13 UWG ständig mit Wettbewerbssachen befassten Landgerichte verzichten zu müssen (BGH GRUR 2016, 1316, Rn. 24 - Notarielle Unterlassungserklärung). Randnummer 32 Der hier im Klagewege erstrebte Unterlassungstitel führt sonach im Vollstreckungsfall vor die auf Wettbewerbsstreitigkeiten spezialisierte Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V. mit § 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Bei den hier in Rede stehenden notariellen Unterlassungserklärungen ist dies demgegenüber jedenfalls zweifelhaft. Denn zumindest nach (derzeit) überwiegender obergerichtlicher Rechsprechung ist insoweit das Amtsgericht (am Sitz des Notars) zuständig und die besonderen sachlichen Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des UWG, sind sonach nicht anwendbar (OLG Düsseldorf WRP 2015, 71; OLG München WRP 2015, 646; a.A. - „Landgericht zuständig“ – OLG Schleswig v. 10.03.2014 – 6 W 22/13 – unveröffentlicht). Für den Kläger würde das, im Falle einer (behaupteten) Zuwiderhandlung gegen die notarielle Unterlassungserklärung, bedeuten, das Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte entsprechend dem Sitz des Notars vor dem Amtsgericht Schöneberg durchführen zu müssen und dementsprechend auf richterlichen Spezialsachverstand – etwa zur Reichweite der Kerngleichheit im Lauterkeitsrecht - der ständig mit Wettbewerbsfällen befassten Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in erster Instanz (und auf denjenigen des entsprechend spezialisierten, erkennenden Senats in zweiter Instanz) verzichten zu müssen. Randnummer 33 Wegen dieser Gefahr sind beide Titel nicht gleichwertig. Der Kläger muss sich nicht auf die notariellen Unterlassungserklärungen verweisen lassen. Er kann auf einen gerichtlichen Titel bestehen.
Unterlassungsurteil und notarieller Unterlassungserklärung, sondern an der Nichtzustellung eines Ordnungsmittelandrohungsbeschlusses (dazu s.u.). bb) Randnummer 39 Zum anderen ist besagte Zuständigkeitskontroverse zu lauterkeitsrechtlich determinierten Vertragsstrafenklagen ohnehin jüngst höchstrichterlich (zugunsten einer Anwendung
BGH WRP 2017, 179). e) Randnummer 40 Vergeblich hält die Berufung schließlich der Annahme zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, der Gesetzgeber habe notarielle Unterwerfungserklärungen in Form vollstreckbarer Urkunden eigens als Vollstreckungstitel im Sinne
1 Nr. 5 ZPO mit (neu) aufgenommen, weil er gemeint habe, dass sich diese (vormals auf Geldansprüche beschränkte) Regelung in der Praxis bewährt habe. Denn daraus folgt nur, dass die notarielle Unterlassungserklärung als wirksamer Vollstreckungstitel anzusehen ist (was niemand bestreitet). Keineswegs folgt daraus aber, dass (nach Auffassung des Gesetzgebers) eine notarielle Unterlassungserklärung aus Sicht des Gläubigers dem gerichtlichen Unterlassungstitel gleichwertig wäre mit der Folge, dass diesem der Klageweg mit dem Vorhalt fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgeschnitten werden könnte. Dass dem so wäre, lässt sich weder der gesetzlichen Regelung noch der gesetzgeberischen Begründung – soweit die Berufung sie zitiert hat – entnehmen. II. Randnummer 41 Die Klage ist begründet. 1. Randnummer 42 Zu Recht hat das Landgericht eine Irreführung i.S.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG a.F. bejaht und auch deren Spürbarkeit i.S.
1 UWG a.F. Nach zwischenzeitlich neu formuliertem – sachlich insoweit aber nicht geänderten - Recht liegt damit zugleich auch eine relevante irreführende geschäftliche Handlung i.S.
1 Satz 1 UWG vor, welche geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung (z.B. die Kontaktierung der Beklagten) zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die diesbezüglichen Einzelheiten zur Verkehrsanschauung schätzt der Senat ebenso ein wie das Landgericht und verweist deshalb auf dessen Ausführungen zur relevanten Irreführung (LGU 8-11). Den Angriffen der Berufung hält das stand, zumal deren Argumente im Wesentlichen auch schon erstinstanzlich vorgetragen worden sind und das Landgericht sich damit eingehend und – wie der Senat meint – zutreffend auseinandergesetzt hat. Es ist zwar so, dass eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden kann, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird (BGH GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett). Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist aber nur unter – hier nicht vorliegenden – engen Voraussetzungen gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2016, 207 – All Net Flat). 2. Randnummer 43 Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Unterlassungsantrag (bzw. die dem entsprechende erstinstanzliche Verurteilung) sei zu weit gefasst. Randnummer 44 Wie schon im Zusammenhang mit der hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (s.o.) ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Verbot der Handlung, so wie diese begangen wurde, begehrt wird. Denn der Beklagten soll untersagt werden, auf eine näher umschriebene Art zu werben, „wenn dies geschieht wie“ in den Bildschirmdarstellungen der zu den Akten gereichten Anlagen K1 bis K4 wiedergegeben. Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie etwa „wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet“ (oder in sprachlich ähnlicher Weise) auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale eine unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH GRUR 2011, 340 – Irische Butter) und stehen sonach der Annahme
der korrekten Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht entgegen. 3. Randnummer 45 Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Eine solche wird wegen der Rechtsverletzung (s.o.) vermutet. Diese Vermutung ist nicht ausgeräumt worden. Im Falle einer notariellen Unterlassungserklärung ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung
Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich (BGH GRUR 2016, 1316 – Notarielle Unterlassungserklärung). An letzterem fehlt es im Streitfall, sodass die Wiederholungsgefahr fortbesteht. Randnummer 46 Vorstehendem steht nicht entgegen, dass es damit letztlich allein in der Hand des Gläubigers liegt, ob im Falle einer notariellen Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird. Der Schuldner ist nicht schutzlos. Denn er hat es in der Hand, dem gesetzlichen Leitbild des § 12 Abs. 1 UWG zu folgen und eine vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche – anders als die notarielle Unterlassungserklärung - die Wiederholungsgefahr unabhängig
einer diesbezüglichen Mitwirkungshandlung des Gläubigers (Annahmeerklärung) auszuräumen vermag. Verlässt aber der Schuldner – wie hier die Beklagte - dieses Leitbild, begibt er sich eben in die Hand des Gläubigers. Dieser ist nicht verpflichtet, sich auf diesen anderen Weg einzulassen und an der Ausräumung der Wiederholungsgefahr mitzuwirken. Tut er das – wie hier der Kläger - nicht, dokumentiert er seine insoweit fehlende Verfolgungsbereitschaft, was der Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr entgegensteht. 4. Randnummer 47 Es lässt sich auch nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) beurteilen, wenn der Kläger hier eine Mitwirkung verweigert. Denn er beharrt auf dem gesetzlichen Leitbild (also entweder Unterlassungsverurteilung oder vertragsstrafbewehrte Unterlassungserklärung), wohingegen die Beklagte es ist, die hiervon abweicht, und dem Kläger einen anderweitige Streitbeilegung andienen will. Hierauf muss der Kläger sich – auch unter Treu- und Glaubensgesichtspunkten – nicht einlassen. III. Randnummer 48 Nach allem Vorstehenden kommt es – worüber die Parteien gleichfalls intensiv streiten - auf die inhaltliche Beanstandungsfreiheit der notariellen Unterlassungserklärungen und einiger diesbezüglich abgegeben begleitenden Erklärungen der Beklagten nicht an. Auch wenn dies alles frei
Defiziten sein sollte, so ändert das nichts an der Zulässigkeit und Begründetheit der Unterlassungsklage und der damit einhergehenden Erfolglosigkeit der Berufung. C. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001295338
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