einem einheitlichen gemeinschaftlichen Rechtsgeschäft tun können (§ 747 Satz 2 BGB). Bei der Verpflichtung der Miteigentümer, als Voraussetzung für die Eintragung des Erbbaurechts die Lastenfreiheit des Grundstücks sicherzustellen, handelt es sich hingegen im Zweifel um eine Teilschuld, die ein jeder Miteigentümer nur hinsichtlich seines Anteils erfüllen muss. (Rn.21) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss BGH,
Berlin-... . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das von den Klägern genutzt wird. Jedenfalls die Klägerin zu 1) hatte zur Zeit der DDR selbständiges Gebäudeeigentum hieran erworben. Im Jahr 1999 übten die Kläger ihr Wahlrecht gemäß § 15 SachenRBerG aus und verlangten von den Beklagten die Bestellung eines Erbbaurechts auf dem Grundstück. Zur Umsetzung dieses Anspruchs ließen die Kläger und die Beklagten zu 1), 3) und 4) am 5. Oktober 2010 vor dem Notar D... einen Erbbaurechtsvertrag beurkunden (Anlage K 1).
der Vertragsurkunde werden die Beklagten zu 1), 3) und 4) als “der Eigentümer” und die Kläger als “der Erbbauberechtigte” bezeichnet (Anlage K 1, S. 3).
des Vertrages bestellte “der Eigentümer” des Grundstücks den Klägern ein jeweils hälftiges Erbbaurecht auf dem Grundstück.
einigten sich die Parteien auf einen jährlichen Erbbauzins von
sgesamt 2.842,83 €, der zu jeweils einem Drittel an die Beklagten zu 1), 3) und 4) auf unterschiedliche Konten zu zahlen ist.
des Vertrages heißt es wie folgt: Randnummer 2 “Der Eigentümer verpflichtet sich, dem Erbbauberechtigten das
I. vereinbarte Erbbaurecht zu verschaffen und steht dafür ein, dass das Erbbaurecht im Grundbuch des Erbbaugrundstücks eingetragen werden kann und das Erbbaugrundbuch frei von Eintragungen
Abt. II und III sein wird, ... .” Randnummer 3 Mit Schreiben vom 11. November 2012 stellte der beurkundende Notar beim Amtsgericht Mitte den Antrag, das
dem Vertrag bestellte Erbbaurecht der Kläger
ein neu anzulegendes Grundbuchblatt einzutragen. Allerdings wurde zwischenzeitlich, nämlich am 22. März 2012 auf dem Miteigentumsanteil der Beklagten zu 1) eine Zwangssicherungshypothek der B... mbH i.L. über einen Betrag von 51.129,19 € eingetragen. Da das Erbbaurecht zwingend erstrangig einzutragen ist, stellt diese Hypothek einen Hinderungsgrund hierfür dar. Da kein Beteiligter eine Löschungsbewilligung oder einen Rangrücktritt des Hypothekengläubigers vorgelegt hat, hat das Amtsgericht Mitte den Antrag der Kläger auf Eintragung des Erbbaurechts mittlerweile zurückgewiesen. Randnummer 4 Unter Berufung auf § 17 des Erbbaurechtsvertrags haben die Kläger vor dem Landgericht beantragt: Randnummer 5 Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das von ihnen am streitgegenständlichen Grundstück bestellte Erbbaurecht den Klägern zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass das Erbbaurecht im Grundbuch frei von Eintragungen
der Abt. II und III eingetragen werden kann mit Ausnahme solcher Belastungen, die von dem Erbbauberechtigten oder mit dessen Zustimmung bestellt werden,
dem sie die Löschungsbewilligung der B... mbH i.L. bezüglicher ihrer Zwangssicherungshypothek
Höhe von 51.129,19 €
beglaubigter Form beibringen. Randnummer 6 Die Beklagten zu 3) und 4) haben beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Gegen eine weitere Beklagte zu 2) haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Randnummer 9 Mit Versäumnisurteil vom
stanz wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Zu deren Begründung vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
sbesondere sind sie der Auffassung, dass sich aus § 17 des Erbbaurechtsvertrags eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 3) und 4) für die Lastenfreiheit des Miteigentumsanteils der Beklagten zu 1) ergebe. Randnummer 12 Die Kläger beantragen nunmehr (sinngemäß), Randnummer 13 das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Beklagten zu 3) und 4) gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag verurteilt werden, hilfsweise, sie zu verurteilen eine Rangrücktrittserklärung der Hypothekengläubigerin beizubringen. Randnummer 14 Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. II. Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist nach der aktuellen Einschätzung des Senats offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) ist zwar zulässig ist,
der Sache aber keinen Erfolg hat. 1. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig.
sbesondere ist der Klageantrag vollstreckungsfähig. Die Beklagten sollen dazu verurteilt werden, die Kläger von einer Verbindlichkeit zu befreien. Hierbei handelt es sich um eine vertretbare Handlung, Der Antrag wäre daher gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wäre ein verurteilter Beklagter zu verpflichten, den Klägern den Geldbetrag vorzuschießen, den sie benötigen, um die Hypothekengläubiger zur Abgabe einer Löschungsbewilligung zu bewegen, im Zweifel also den Betrag, mit dem die Hypothek valutiert (§ 887 Abs. 2 ZPO, vgl. Stöber
: Zöller, ZPO, Kommentar, 31.Auflage, 2016, § 887 ZPO, Rz 3). 2. Randnummer 18 Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 19 Die Kläger haben einen Anspruch aus § 17 des Erbbaurechtsvertrags bzw. ggf. aus § 15 SachenRBerG auf Bestellung eines Erbbaurechts auf dem Grundstück. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Eigentümer, also die Beklagten zu 1), 3) und 4). Randnummer 20 Deren Verpflichtung umfasst mehrere Elemente: Zum einen müssen die Beklagten durch dingliches Rechtsgeschäft das Erbbaurecht zugunsten der Kläger bestellen (vollzogen
der Anlage K 1), daneben müssen sie dafür Sorge tragen, dass ihre Miteigentumsanteile soweit lastenfrei sind, dass das Erbbaurecht auch wie geboten erstrangig eingetragen werden kann.
soweit keine Teilschuldner sind, wie es um ihre Pflicht geht, den Klägern das Erbbaurecht auf dem Grundstück durch dingliche Erklärung zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.1996, V ZR 246/94, BGHZ 131,376, Rz 7; Urteil vom 4.5.1984, V ZR 82/83). Randnummer 23 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber nicht um den Anspruch der Kläger auf Abgabe der dinglichen Willenserklärung zur Bestellung eines Erbbaurechts, sondern um die Gewährleistung der Lastenfreiheit, die die Voraussetzung dafür ist, damit dieses Recht eingetragen werden kann. Randnummer 24 Auch hierzu haben sich die Beklagten
Anders als die gemeinschaftliche Belastung eines Grundstücks
Miteigentum, ist die Herbeiführung seiner Lastenfreiheit aber teilbar, sodass die Verpflichtung der Beklagten
soweit eine Teilschuld ist (§ 420 BGB). Es kann zwar sein, dass z.B. ein Grundpfandrecht an dem Grundstück auf allen Miteigentumsanteilen lastet (es liegt dann ein Gesamtrecht vor, vgl. BGH Urteil vom 20.11.2009, V ZR 68/09, Rz 12), das muss aber nicht so sein. Vielmehr können die einzelnen Miteigentumsanteile
unterschiedlicher Weise belastet sein, da ein Miteigentümer über seinen Anteil auch allein verfügen kann (§ 747 S. 1 BGB). Gerade im vorliegenden Fall verhielt es sich so. Das belegt die Teilbarkeit der Verpflichtung: Die einzelnen Miteigentümer müssen zu ihrer Erfüllung gerade nicht zwangsläufig zusammenwirken. Möglicherweise muss ein jeder
unterschiedlicher Weise tätig werden, um die Lastenfreiheit auf seinem Anteil herzustellen. Dann aber ist eine Schuld teilbar, sodass die einzelnen Schuldner gerade nicht als Gesamtschuldner für die Summe der einzelnen Teilschulden haften (vgl. Looschelders
: Staudinger, § 420 Rn. 19; Gebauer
: Soergel, § 420 Rn. 4; Rüßmann
: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB,
heißt es lediglich, die Beklagten stünden dafür ein, dass das Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen werden kann. Dass ein Beklagter dabei eine gesamtschuldnerische Haftung auch für Belastungen übernimmt, die allein auf dem Anteil eines anderen liegen, kann dieser Formulierung gerade nicht entnommen werden. Eine solche Auslegung wäre auch aus Sicht eines objektiven Empfängers fernliegend. Denn für einen einzelnen Miteigentümer, der für die Einräumung des Erbbaurechts eine jährliche Zahlung von jeweils weniger als 1.000,- € erhält, entstünde auf diese Weise ein unkalkulierbares Risiko, nämlich eine betragsmäßig unbegrenzte bürgenähnliche Mithaftung, deren Höhe von den Verbindlichkeiten der anderen Miteigentümer abhängt. Im vorliegenden Fall wären dies rund 50.000,- €. Es hätte aber ebensogut eine Zwangshypothek über 100.000,- €, 200.000,- € oder 600.000,- € auf einem anderen Miteigentumsanteil eingetragen werden können, je nach den Verbindlichkeiten, die der andere Miteigentümer hat. Dass aus Anlass der gering vergüteten Bestellung eines Erbbaurechts niemand ein solches Risiko eingehen will, ist jedem klar. Daher kommt eine solche Auslegung von § 17 des Vertrages nicht
Betracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.