Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen Tätigkeit im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Bank Leitsatz Zur Begründung des Anscheins der Abhängigkeit und Parteilichkeit eines Notars, der zur Abwicklung regelmäßig von einem bestimmten Beteiligten erteilter Aufträge mit diesem eine als "Geschäftsbesorgungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung getroffen hat und sich der Beteiligte jeweils bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber Dritten, insbesondere den Grundbuchämtern, von einer Notariatsangestellten des Notars aufgrund einer von ihm beurkundeten Vollmacht vertreten lässt. (Rn.68) Orientierungssatz 1. Gegen die regelmäßige Inanspruchnahme eines Notars durch einen bestimmten Beteiligten ist im Grundsatz nichts zu erinnern. Gleichwohl kann einer solchen Beziehung ein Gefährdungspotential für das unabhängige und unparteiische Notariat innewohnen. Der Notar muss dann in besonderer Weise darauf achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, er stehe in einem ständigen Dienst- und Geschäftsverhältnis zu diesem Beteiligten und müsse vorrangig dessen Interessen berücksichtigen. (Rn.68) 2. Ein Notar kann seine Beziehungen zu einer Bank nicht im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags regeln, wonach er für diese "Dienstleistungen" im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften erbringt. Eine derartige Vereinbarung ist geeignet, den Anschein der Abhängigkeit zu begründen. Das folgt schon aus ihrer Bezeichnung als "Geschäftsbesorgungsvertrag". (Rn.72) 3. Der mit Abschluss der Vereinbarung mit der Bank gesetzte Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit wird noch verstärkt, wenn in der Abrede Vorgaben gemacht werden (hier: wie etwa eine Pflicht zur "termingerechten Leistung" oder zur "Berichterstattung über die Leistungserbringung" gegenüber der Bank), die mit einer unabhängigen Amtsführung des Notars unvereinbar sind. (Rn.82) Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Partner der ... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 2 Am 10. Juli 2013 erteilte die ... eG (im Folgenden: „B“) zur UR-Nr. S. 298/2013 des Antragstellers einzelnen seiner Mitarbeiterinnen Vollmacht, „ über Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Wohnungs-/Teileigentum, welche zugunsten der ... eG oder einer Rechtsvorgängerin bestellt sind oder über welche diese verfügungsberechtigt ist, zu verfügen, insbesondere sie an Dritte zu verkaufen, sie zu überragen, sie zu löschen, sie im Range zu ändern, Pfandhaftentlassungs-, Zustimmungserklärungen sowie alle sonstigen Grundbucherklärungen abzugeben und entgegenzunehmen “. Insbesondere sollten die Mitarbeiterinnen berechtigt sein, „ Löschungsbewilligungen, Pfandhaftentlassungen Abtretungen, und Rangrücktritte sowie alle Zustimmungserklärungen Rechte der ... eG abzugeben und entgegenzunehmen “. Randnummer 3 Am selben Tag unterzeichneten zwei Vertreter der B eine mit „Geschäftsbesorgungsvertrag“ überschriebene Vereinbarung, die die Erbringung von „bankfachlichen Marktfolge-Dienstleistungen“ für die B im Bereich der dinglichen Sicherheiten zum Gegenstand haben sollte. Als Auftragnehmer war die Partnerschaftsgesellschaft des Antragstellers angegeben. Der Antragsteller unterzeichnete die Vereinbarung am 17. Juli 2013 mit dem Vermerk „Vorstehende Weisungen + Aufträge nehme ich als Notar an“. In der Vereinbarung heißt es u.a.: Randnummer 4 1. Vertragsgegenstand Randnummer 5 (…) Randnummer 6 Das Leistungsspektrum der Dienstleistung umfasst dabei folgende Aufgaben, die auch im zugehörigen Leistungsschein 1 (Anlage 1) detaillierter beschrieben sind: Der AN wird nach Weisung der B anhand der von ihr vorgegebenen Muster (Entwürfe) Grundbucherklärungen für dingliche Banksicherheiten (Löschungsbewilligungen, Pfandfreigaben, Abtretungserklärungen, Vorrang-/ Nachrangeinräumungen etc.) überprüfen und erstellen, sie durch seine bevollmächtigten Mitarbeiter für die B unterzeichnen lassen und sie nebst Kostenrechnung - überwiegend unter Treuhandauflagen - an Dritte versenden, sowie deren Vollzug und das Inkasso der Notargebühren überwachen. Randnummer 7 2. (…) Randnummer 8 Art und Weise der Leistungserbringung Randnummer 9 Der AN ist verpflichtet, seine vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß und termingerecht, d.h. binnen zwei Bankarbeitstagen, zu erbringen. Der AN erbringt seine Leistungen einschließlich der Auswahl und Beaufsichtigung der mit der Durchführung der Leistungen betrauten Mitarbeiter des AN mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Randnummer 10 (…) Randnummer 11 Reporting Randnummer 12 Der AN wird der B jeweils bis zum 5. Arbeitstag des Monats einen kurzen Bericht über die Leistungserbringung des vergangen Monats mit den von der B vorgegebenen Mindestangaben (Anzahl der erhaltenen Aufträge je nach Auftragsart, Erfüllung des Servicelevels, Mitteilung von Störungen bei der Leistungserbringung) per Mail (…) übermitteln. Randnummer 13 8.4 Vergütung Randnummer 14 Für die Bearbeitung erhebt der AN gegenüber der B keine gesonderten Kosten. Die entstehenden Notargebühren werden gegenüber dem jeweiligen Bankkunden unmittelbar und direkt abgerechnet. Nur bei einem endgültigen Zahlungsausfall - erfolgloser Vollstreckungsversuch - sind sie von der B zu tragen. Randnummer 15 Die Vergütungsregelung ist erstmals nach einem Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die dann noch zu bearbeitenden Volumina neu zu verhandeln und ggf. anzupassen.“ Randnummer 16 In der zu Nr. 1 in Bezug genommenen Anlage 1 heißt es u.a.: Randnummer 17 „ Leistungsbeschreibung Randnummer 18 Im Wesentlichen erkennen die Vertragsparteien drei Hauptfelder der Auftragsdienstleistung: Randnummer 19 1. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Löschungsbewilligungen Randnummer 20 2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Abtretungserklärungen Randnummer 21 3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Pfandfreigaben Randnummer 22 Hierbei gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Dienstleistungen aus Ziffer 1. und 2. den Löwenanteil (derzeit ca. 95-.98 %) ausmachen. Randnummer 23 Ziel der Dienstleistung ist es, dass die B einen entsprechenden Kundenauftrag im Zusammenhang mit einer genannten Dienstleistung an den AN abgibt und - sofern es keine Störung gibt - der Vorgang abschließend vom AN erledigt wird, die B daher nur eine Kopie der abschließenden Bearbeitung für die Akten erhält. Randnummer 24 (…) Randnummer 25 Im Einzelnen: Randnummer 26 (…) Randnummer 27 1a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Löschungsbewilligungen (ohne Auflagen, z.B. bei vollständiger Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens) Randnummer 28 Der AN erhält von der B einen Auftrag, dass ein bestimmtes Grundpfandrecht gelöscht werden soll. Die B wird dem AN gegebenenfalls über einen Dienstleister alle Informationen für die Erstellung der Löschungsbewilligung erteilen. Randnummer 29 (…) Randnummer 30 Der AN wird seine Löschungsbewilligungen auf der Grundlage eines ihm zur Verfügung gestellten Musters erstellen (als Anlage 1 zum LS1). Der AN prüft bei der Erstellung der Löschungsbewilligung, ob das zur Verfügung gestellte Muster angepasst werden muss. Randnummer 31 Die Löschungsbewilligung wird nicht von Mitarbeitern der B oder von sonstigen bislang beauftragten Dritten unterzeichnet. Vielmehr erhalten ausgewählte zuverlässige Mitarbeiter des AN Vollmacht, für die B entsprechende Löschungsbewilligungen zu unterzeichnen. Randnummer 32 Die fertige Urkunde wird nach der Bearbeitung durch den AN mit der Kostenrechnung direkt an den Kunden geschickt; der AN zieht seine Kostenrechnung ein. Randnummer 33 Werden die Kosten seitens des Kunden trotz Zustellung eines Zahlungstitels (vollstreckbare Ausfertigung der Kosten notariellen Kostenrechnung) nicht gezahlt, haftet letztlich die B direkt für die Kosten. Randnummer 34 (…) Randnummer 35 1.b Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Löschungsbewilligung mit Auflagen (z.B. weil der Kredit noch nicht vollständig getilgt ist) Randnummer 36 Erhält die B einen Antrag auf Löschungsbewilligung für ein Grundpfandrecht welches noch der Sicherung von Kundenforderungen dient (z.B. vom Notar des Erwerbers eines Grundstücks) und ist bereit, die Löschungsbewilligung nur gegen Auflagen zu erklären (z.B. gegen Ablösung der Darlehensrestforderung inkl. Vorfälligkeitsentgelt), so wird sie dem AN den Auftrag zur Erstellung der Löschungsbewilligung nebst Mitteilung der erforderlichen Auflagen erteilen. Randnummer 37 Der AN wird daraufhin die Löschungsbewilligung mit einem die Auflagen berücksichtigenden Treuhandauftrag erstellen und schickt diese Löschungsbewilligung mit Treuhandauftrag an die ihm benannte Person (regelmäßig der beurkundende Notar des Käufers eines Grundstücks). Der AN überwacht die Annahme des Treuhandvertrages und wird die B über die Annahme unterrichten. Die Wahrnehmung der weiteren Überwachungspflichten bezüglich der Erfüllung der Treuhandauflagen obliegt der B (…). Randnummer 38 3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Pfandfreigaben Randnummer 39 Die B beauftrag den AN, eine Pfandfreigabe von Grundpfandrechten hinsichtlich einzelner Objekte oder Teilflächen zu erklären und diesem hierzu das entsprechende Anschreiben des Kunden oder Grundstückseigentümers oder Notars zur Verfügung stellen. Randnummer 40 Der Auftrag zur Erteilung der Pfandfreigabe kann vorsehen, dass diese nur gegen Auflagen, wie z.B. Übernahme der Notarkosten, erklärt wird. Randnummer 41 Die übrigen Prozessschritte richten sich nach der Beschreibung der Dienstleistung im Zusammenhang mit der Erstellung von Löschungsbewilligungen. “ Randnummer 42 Notar ... (im Folgenden: Urkundsnotar) beurkundete am 7. Oktober 2014 zur UR-Nr. W ... einen Wohnungseigentumskaufvertrag, in dem die Parteien den Urkundsnotar und die mit ihm beruflich verbundenen Notare mit dem Vollzug des Vertrags beauftragten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wandte sich der Urkundsnotar an die B und forderte die Löschungsunterlagen für auf dem Wohnungs- bzw. Teileigentum zu deren Gunsten lastende Grundpfandrechte an. Eine Kopie des Schreibens übersandte der Urkundsnotar am selben Tag dem Antragsteller. Die B bat den Antragsteller mit e-mail vom 22. Oktober 2014 um Erstellung der Urkunde zur Pfandhaftentlassung und teilte ihm die Daten für damit verbundene Treuhandaufträge mit. Randnummer 43 Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 teilte der Antragsteller dem Urkundsnotar mit, von der B beauftragt worden zu sein. Er bat, ihn als künftigen Ansprechpartner vorzumerken und ausschließlich mit ihm zu korrespondieren. Beigefügt war die zur UR-Nr. S 1867/2014 im Namen der B und unter Bezugnahme auf die UR-Nr. S ... erklärte Löschungsbewilligung einer Mitarbeiterin des Antragstellers vom 24. Oktober 2014, der den Urkundsnotar anwies, hiervon nur unter näher bezeichneten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Zudem bat der Beschwerdeführer um Zahlungsvermittlung seiner ebenfalls beigefügten - an die Verkäufer über den Urkundsnotar gerichteten - Kostenberechnung. Die Kosten sollten aus dem Kaufpreis entnommen werden. Randnummer 44 Dem Urkundsnotar bestätigte der Antragsteller auf Nachfrage am 29. Oktober 2014 in seiner „Eigenschaft als Notar“ unter Beifügung des Dienstsiegels, der Treuhandauftrag vom 24. Oktober 2014 sei von der B erteilt und von ihm, dem Antragsteller, als Bote übermittelt worden. Die B teilte der Kanzlei des Urkundsnotars mit Schreiben vom 12. November 2014 unter Bezugnahme auf den o.g. Geschäftsbesorgungsvertrag mit, der Antragsteller sei berechtigt, in ihrem Namen Treuhandaufträge im Zusammenhang mit der Übersendung von Löschungsunterlagen hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Objekts zu erteilen. Randnummer 45 Auf Anregung eines mit dem Urkundsnotar beruflich verbundenen Notars leitete die Notarkammer ein Beschwerdeverfahren gegen den Antragsteller ein, das sie schließlich an den Präsidenten des Landgerichts mit der Bitte um Prüfung abgab, ob die Angelegenheit Anlass zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gebe. In der Folge leitete sie die Eingabe einer weiteren Notarin weiter, die in einem gleichgelagerten Fall um Einschätzung des Verhaltens des Antragstellers gebeten hatte. Randnummer 46 Der Präsident des Landgerichts hat dem Antragsteller mit am 3. August 2015 zugestelltem Bescheid eine Missbilligung ausgesprochen. Darin hat er dem Antragsteller einen Verstoß gegen die ihm gemäß § 14 Abs. 3 BNotO obliegenden Dienstpflichten vorgeworfen. Der zwischen dem Antragsteller und der B geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag, die damit einhergehende Bevollmächtigung seiner Notariatsangestellten und seine aufgrund des Vertrags entfaltete Tätigkeit für die B bekräftigten den Eindruck, Entscheidungsprozesse der B seien teilweise in das Notariat des Antragstellers verlegt worden. Hinzu komme, dass der Antragsteller Kosten, deren Schuldnerin die B sei, mit einer an die Kaufvertragsparteien adressierten Rechnung diesen gegenüber geltend gemacht habe. Randnummer 47 Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers vom 14. August 2015 hat der Präsident des Landgerichts mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 nicht abgeholfen. Der Antragsgegner hat die Beschwerde mit am 14. März 2016 zugestellter Verfügung vom 2. März 2016 zurückgewiesen. Bereits aus der mit der B erzielten Einigung sei ein böser Schein erzeugt worden. Es liege auch ein Vertragsschluss mit der B vor. Zum einen sei diese selbst von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Antragsteller ausgegangen und zum anderen beinhalte der von dem Antragsteller angebrachte Zusatz vor seiner Unterschrift nach Wortlaut und Erscheinungsbild lediglich, dass er das Angebot nicht für die Partnerschaftsgesellschaft, sondern nur für das Notariat angenommen habe. Die Vereinbarung begründe Verpflichtungen des Antragstellers, die dem Bild von notariellen Tätigkeiten, die durch einen unabhängigen Notar geleistet werden, widersprächen. Durch die nachfolgenden Aktivitäten des Antragstellers sei dieser böse Schein nicht unparteiischer Tätigkeit verstärkt worden. Die in Vertretung der B erklärten Löschungsbewilligungen könnten nicht als reine Vollzugstätigkeit angesehen werden, weil es sich um keine bloße Folgeerklärung, sondern um die gewünschte ursprüngliche Erklärung selbst gehandelt habe. An einem der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehenden Eindruck einer Entscheidungsverlagerung ändere nichts, dass es sich bei der Löschungsbewilligung um eine einseitige Erklärung handele. Zwar könne die Übersendung der dinglichen Erklärungen nebst Treuhandauftrag durch den Antragsteller für sich genommen als vertretbar angesehen werden. Gleichwohl bekräftige diese nicht zwingend gebotene Weiterleitung durch den Antragsteller und nicht die Bank den Eindruck, Arbeits- und Entscheidungsprozesse seien aus der Bank in das Notariat des Antragstellers verlegt worden. Schließlich habe der Antragsteller zu Unrecht um Kostenvermittlung an die Kaufvertragsparteien gebeten. Nicht diese, sondern die B sei seine Kostenschuldnerin gewesen. Randnummer 48 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Entscheidung durch den Senat vom 31. März 2016. Randnummer 49 Der Antragsteller trägt vor, bei einseitigen Grundbucherklärungen sei eine Abhängigkeit des Notars schwer erkennbar. Die verfahrensgegenständliche Pfandfreigabeerklärung und die Weitergabe des diesbezüglichen Treuhandauftrages der B als Bote riefen nicht den Anschein einer Abhängigkeit hervor. Die Bank und der Bankkunde wüssten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Rückgewähr der dinglichen Sicherheit bestehe. Auf andere Personen sei nicht abzustellen. Auch durch den „Geschäftsbesorgungsvertrag“ werde für einen objektiven Betrachter kein Anschein einer Abhängigkeit geschaffen. Er stelle den Rahmen konkret zu erteilender Einzelaufträge dar. Die von ihm als Notar angenommenen Aufträge und Weisungen gingen nicht über die Weisungen hinaus, die ihm von jedem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erstellung von Grundbucherklärungen erteilt werden könnten. Er werde auch nicht zu stark in den Geschäftsverkehr der B eingebunden. Das Aufgabenfeld sei allein der Grundbuchverkehr mit einseitigen Erklärungen und Tatsachenvermerken. Die Erklärungen und die Treuhandaufträge seien von der B vorgegeben und würden durch ihn lediglich als Boten weitergeleitet. Randnummer 50 Der Anschein einer Parteilichkeit sei bei einseitigen Erklärungen nur unter außergewöhnlichen Umständen denkbar, bei solchen mit dem Ziel der Eintragung einer Löschung oder Pfandfreigabe durch das Grundbuchamt sei ein solcher Anschein nicht möglich. Randnummer 51 Einen Geschäftsbesorgungsvertrag habe er mit der B nicht abgeschlossen, diese vielmehr darauf hingewiesen, dass ein Notar als Träger eines öffentlichen Amtes regelmäßig keine vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten eingehen kann. Man sei übereingekommen, dass er, der Antragsteller, den Entwurf der B soweit bestätige, als dies berufsrechtlich möglich sei. Mit der ausdrücklich auf die in dem „Geschäftsbesorgungsvertrag“ enthaltenen Aufträge und Weisungen beschränkten Bestätigung sei er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu Annahme und Ausführung von Aufträgen nachgekommen. Randnummer 52 Die Bevollmächtigung von Notariatsangestellten sei nicht verboten. Der Anschein einer Eingliederung könne bei Beglaubigungen nicht entstehen. Die Entscheidung der Sicherheitenfreigabe werde durch die B eigenständig und unabhängig getroffen. Sie münde in einem konkreten Auftrag an den Notar. Dessen Umsetzung erfolge durch Unterzeichnung seitens der Notarangestellten, die hinsichtlich des Erklärungsinhalts keinen Spielraum hätten. Randnummer 53 Bei der Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit dem Urkundenversand handele es sich um Nebentätigkeiten, bei denen weder die Weisungsgebundenheit noch die Unabhängigkeit des Notars in Frage gestellt werden. Der Notar werde hierdurch auch nicht Interessenvertreter. Vielmehr gebe er den ihm von dem alleinigen Urkundenberechtigten und Urkundenbeteiligten vorgegebenen Auftrag weiter. Das sei gemäß §§ 24 Abs. 1 BNotO, 53 BeurkG möglich. Randnummer 54 Soweit sich die Missbilligung mit der Kostenrechnung auseinandersetze, werde die Zuständigkeit der Kostenkammer des Landgerichts verkannt, die von den Beteiligten nicht in Anspruch genommen worden sei. Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung einer Löschungsbewilligung würden regelmäßig den Kreditnehmern in Rechnung gestellt. Diese seien gegenüber der Bank zur Übernahme verpflichtet und wünschten oft auch aus steuerlichen Gründen eine auf sie lautende Rechnung. Dies habe zudem den Vorteil, dass die Kreditnehmer in der Lage wären, die Rechnung unmittelbar einer gerichtlichen Nachprüfung zuzuführen. Zudem sei durch das Anschreiben des Urkundsnotars vom 10 Oktober 2014 eine die Kostenhaftung der Bankkunden begründende Beauftragung erfolgt. Randnummer 55 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 56 die Missbilligung vom 10. Juli 2015 aufzuheben. Randnummer 57 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 58 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 59 Er trägt vor, das an den Urkundsnotar gerichtete Schreiben der B vom 12. November 2014 spreche gegen eine Kenntnis der B, der Antragsteller habe sich nur insoweit an den Geschäftsbesorgungsvertrag gebunden gefühlt, als ihm dies berufsrechtlich möglich gewesen sei. Auch sei unklar, welche Weisungen und Aufträge aus dem „Geschäftsbesorgungsvertrag“ aus Sicht des Antragstellers bindend gewesen und welche Regelungen seiner Auffassung nach nicht verpflichtend geworden seien. Der „Geschäftsbesorgungsvertrag“ sei auch mehr als die Summe von Einzelweisungen, wie sie bei Notariatsgeschäften erteilt werden könnten. So gehöre es nicht zu den Aufgaben eines Notars, Mitarbeiter für die Abgabe von Grundbucherklärungen zur Verfügung zu stellen. Es sei unterschiedlich zu beurteilen, ob dies nur gelegentlich der Beurkundung bei verschiedenen Beteiligten erfolge oder regelmäßig zugunsten eines Auftraggebers in einer Vielzahl von Fällen. Würden für einen bestimmten Beteiligten sämtliche Pfandfreigabeerklärungen u.ä. durch Notariatsmitarbeiter erklärt, entstehe der Eindruck, dass dieser Beteiligte mit den entsprechenden Geschäften nicht mehr befasst sei, sie aus seinem Betrieb ausgelagert und auf den Notar übertragen habe. Randnummer 60 Die strukturelle Prüfung der Notarkostenberechnungen unterfiele dem Zuständigkeitsbereich der Dienstaufsicht. Randnummer 61 Die hierzu geführten Verwaltungsvorgänge des Präsidenten des Landgerichts - ... - und des Antragsgegners - ... - liegen dem Senat vor. II. Randnummer 62 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, weil der Antragsgegner die Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Missbilligung zurückgewiesen hat, § 94 Abs. 2 S. 5 BNotO. Randnummer 63 2. Der Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht erhoben worden, §§ 94 Abs. 2 S. 5 und 6, 75 Abs. 5 S. 2 BNotO. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben, §§ 94 Abs. 2 S. 6, 75 Abs. 5 S. 3 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2016 - Not 18/15 - NJOZ 2016, 790, 791). Randnummer 64 3. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Missbilligung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 65
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