Kapitalanlagevermittlung: Haftung des Anlagevermittlers bei Auskunft über die Eigenkapitalbeschaffungskosten unter Bezugnahme auf irreführende Prospektangaben Leitsatz Die Verpflichtung des Anlagevermittlers, eine richtige und vollständige Auskunft bzw. Information über alle wesentlichen Tatsachen, die für den Anlageinteressenten von Bedeutung sein können, zu geben, wird nicht dadurch verletzt, wenn der Vermittler sich in Erfüllung seiner Pflichten eines Prospektes bedient und in diesem Prospekt die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung betragsmäßig ebenso wie die Höhe des Eigenkapitals und der Gesamtinvestition ausgewiesen werden, jedoch der angegebene Prozentanteil der Vertriebskosten sich nur auf die Gesamtkosten inklusive aufzunehmender Darlehen bezieht (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2014, III ZR 389/12, Rn. 18, NJW-RR 2014, 1075, juris) (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 3 O 110/15 Gründe I. Randnummer 1 Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden soll, da der Senat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind: Randnummer 2 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin ein Anspruch aus Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB nicht zusteht. Randnummer 3 1. Zwischen den Parteien ist kein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden, sondern der Beklagte hat die streitgegenständlichen Schifffondsbeteiligungen lediglich vermittelt und schuldete damit nur eine richtige und vollständige Auskunft bzw. Information über alle wesentlichen Tatsachen, die für den Anlageinteressenten von Bedeutung sein können. Randnummer 4 Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere dessen fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung und erwartet von dem Berater, dem er weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, eine besonders differenzierte und fundierte Beratung. Dem Anlagevermittler, der Anleger für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Fondsherausgebers sucht, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – III ZR 25/92 –, Rn. 14, juris). Die von der Klägerin vornehmlich zitierte Rechtsprechung betrifft den XI. Zivilsenat, der für Bankrecht zuständig ist und der eine Bank regelmäßig als Anlageberaterin ansieht (u.a. BGH, Urteil vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, Rn. 19 juris). Randnummer 5 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beklagte keine beratende Funktion übernommen hatte. Zum Einen wollten die Klägerin und deren Ehemann keine Details zu ihren Vermögensverhältnissen offenbaren. Weiterhin waren sie nicht unerfahren im Hinblick auf Schiffsbeteiligungen, die sie ohne Beteiligung des Beklagten schon in den Neunziger Jahren gezeichnet hatten. Schließlich betraf der überwiegende Teil der lediglich telefonisch geführten Vermittlungsgespräche nach eigenem Vorbringen anderweitige Themen. Der Teil der Telefonate, der sich auf die streitgegenständlichen Schiffsfonds bezog, war mit 10 bis 15 Minuten, hinsichtlich der ersten Beteiligung betreffend bzw. sogar mit jeweils nur fünf Minuten bezüglich der beiden späteren Beteiligungen betreffend äußerst knapp und konnte ersichtlich jeweils keine umfassende Beratung beinhalten. Randnummer 6 2. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, falsche, beschönigende oder nicht ausreichende Auskünfte gegeben zu haben. Zwar mag der Vortrag des Beklagten zu dem Inhalt der geführten Telefonate knapp gehalten sein, obwohl er gehalten ist, im Einzelnen darzulegen, wie er die Klägerin informiert haben will (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – IX ZR 291/14 –, Rn. 6, juris). Allerdings hat er hinsichtlich aller drei Schiffsbeteiligungen behauptet, den jeweiligen Prospekt der Klägerin in stets ausreichendem zeitlichem Abstand vor der Beteiligungszeichnung übersandt zu haben. Dies genügt, denn ein Anlagevermittler kann sich ebenso wie sogar ein Anlageberater zur Erfüllung seiner Aufklärungspflichten eines Prospekts bedienen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – III ZR 308/15 –, Rn. 14, juris), sofern der Prospekt ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind und der Anleger in der Lage ist, dessen Inhalt mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 22. März 2007 – III ZR 218/06 –, Rn. 4, juris). Randnummer 7 Inhaltliche Unrichtigkeiten oder eine fehlerhafte bzw. unvollständige Risikoaufklärung in dem Prospekt hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.