Körperschaftsteuer/Zinsschranke 2008: Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als schädlicher Rückgriff im Sinne von § 8a Abs. 2 KStG Orientierungssatz 1. Eine Verpfändung von Gesellschaftsanteilen ist als schädlicher Rückgriff i.S.d. § 8a Abs. 2 KStG anzusehen, da es die Vorschrift (nur) zur Voraussetzung macht, dass der Dritte auf einen wesentlich beteiligten Anteilseigner "zurückgreifen kann". Dies ist bei einer Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Fall, da der Pfandgläubiger das Recht hat, sich aus dem Pfande zu befriedigen, was der Verpfänder dulden muss (§§ 1204, 1273 BGB) (Rn.24) (Rn.28) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Auf eine etwaige Werthaltigkeit des Pfandes kommt es nicht an (Rn.31) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 11/17). Verfahrensgang nachgehend BFH, 4. September 2019, I R 11/17, Urteil Tenor Die Verpfändung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an die B… Bank Limited ist als schädlicher Rückgriff im Sinne von § 8a Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf die Gesellschafterin der Klägerin, die C… Limited, anzusehen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2008 (Streitjahr) die Regelungen des § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu Recht angewandt wurden, und darüber, ob diese Regelungen mit dem Grundgesetz und europarechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter sind die D… Ltd. zu 25 %, die E… S.àr.l zu 25 % und die C… Ltd. zu 50 %. Die Gesellschafter der Klägerin sind keine verbundenen Unternehmen und keine nahestehenden Personen i. S. des § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz [AStG]). Randnummer 3 Gesellschaftszweck der Klägerin ist es, ein im Jahre 2006 zum Preis von € 178 Mio. angeschafftes inländisches Grundstück in der F…-straße in G… langfristig zu halten und zu verwalten. Bei dem Grundstück handelte es sich um die G… H…-Zentrale. Über die Vermietung des Grundstücks hinaus entfaltete die Klägerin keine inländischen oder ausländischen Aktivitäten. Randnummer 4 Der Kaufpreis für das Grundstück wurde im Wesentlichen durch Fremdkapital finanziert. So nahm die Klägerin Darlehen bei der B… Bank Limited mit Sitz in Irland in Höhe von 166,5 Mio. € sowie bei einer anderen Bank in Höhe von 6,5 Mio. € auf. Zur Absicherung des Darlehens gewährte die Klägerin dem Hauptdarlehensgeber B… Bank Limited zahlreiche Sicherheiten, u. a. eine Grundschuld über das Grundstück in der F…-straße, die Sicherungsabtretung der eingehenden Mieten, die Verpfändung von Bankkonten sowie die Verpfändung von Versicherungsansprüchen. Zusätzlich wurden die Gesellschaftsanteile an die Bank verpfändet. Randnummer 5 Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Verlust in Höhe von rund 543.000 €. Darin enthalten war ein Zinsaufwand in Höhe von rund 8,8 Mio. €. Das EBITDA der Klägerin betrug rund 11,9 Mio. €. Da sich weder an der Vermietungssituation noch an den Aufwendungen (insbesondere Zinsen) der Folgejahre etwas änderte, wurden auch in den Jahren 2009 und 2010 ähnliche operative Ergebnisse erzielt. Aufgrund der Anwendung der Regelungen des § 4h EStG und des § 8a KStG zur sog. Zinsschranke ergab sich für 2008 ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin in Höhe von rund 4,7 Mio. €. Nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen betrug das zu versteuernde Einkommen rund 2,7 Mio. €. Randnummer 6 Die Klägerin reichte ihre Körperschaftsteuererklärung 2008 im Dezember 2009 bei dem Beklagten ein. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung hatte die Klägerin zwar § 4h EStG und § 8a KStG berücksichtigt, sie machte aber gegenüber dem Beklagten deutlich, dass ihrer Auffassung nach die Zinsschranke nicht anwendbar sei. Randnummer 7 Am 10. Januar 2011 erließ der Beklagte die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaft-steuer zum 31. Dezember 2008. Gegen die Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Randnummer 8 Am 31. Mai 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück, so dass diese am 1. Juli 2011 Klage erhoben hat, die beim Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen (Az.) 12 K 12163/11 und nach einem Senatswechsel unter dem Az. 4 K 12163/11 geführt worden ist. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 ist das Verfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens mit dem Az. I R 2/13 zum Ruhen gebracht worden. Randnummer 10 Zwischenzeitlich hat der Beklagte am 2. April 2014 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2008 erlassen, die zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Die Änderungen beruhten auf dem geänderten Verlustvortrag aus 2007. Randnummer 11 Nachdem das Verfahren mit dem Az. I R 2/13 durch Urteil des BFH vom 12. August 2015 zum Abschluss gebracht worden war (Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2016, 47), ist das hier anhängige Klageverfahren wieder aufgenommen und unter dem jetzigen Az. fortgeführt worden. Randnummer 12 Die Klägerin begründet die Klage wie folgt: Randnummer 13 Sie ist der Auffassung, dass die Verpfändung der Gesellschaftsanteile an B… Bank Limeted nicht als schädlicher Rückgriff im Sinne des § 8a Abs. 2 KStG auf ihre zu mehr als 25 % an ihr beteiligte Gesellschafterin C… Ltd. anzusehen sei. Die vom Beklagten auf der Grundlage eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Juli 2008 (IV C 7-S 2742-a/07/10001, FMNR601000008, Bundessteuerblatt [BStBl] I 2008, 718) vertretene Gegenansicht stehe nicht mit Sinn und Zweck des § 8a Abs. 2 KStG im Einklang. Die Regelung solle verhindern, dass anstelle einer direkten Fremdfinanzierung durch den Gesellschafter ein Umweg über eine Bank mit Rückgriff auf den Gesellschafter gewählt wird (sog. ,,back-to-back"-Finanzierung). Dieser Fall sei hier aber nicht gegeben, weil die die B… Bank Limited als fremder Dritter im Verhältnis zur Klägerin anzusehen sei. Die Verpfändung der Gesellschaftsanteile gewähre der finanzierenden Bank keine zusätzlichen Sicherheiten, weil das gesamte Vermögen der Klägerin als Darlehensnehmerin ohnehin für die Darlehensschuld als Haftungsmasse zur Verfügung stehe. Das werde gerade in ihrem, der Klägerin, Fall besonders deutlich, weil zusätzlich zu ihrer persönlichen Haftung sämtliche Vermögenswerte (Immobilie, Mieteinnahmen, Bankkonten, Versicherungsansprüche usw.) ohnehin direkt gegenüber der Bank verpfändet bzw. zur Sicherheit abgetreten seien. Sollte sie, die Klägerin, insolvent werden, wären auch die Anteile wertlos, weil aufgrund der umfangreichen Sicherheiten zugunsten der Bank ein Gesellschafter niemals auf die Vermögenswerte der Gesellschaft zugreifen und die Anteile selbst nicht verkaufen könnte. Randnummer 14 Zudem meint die Klägerin, dass die Regelungen über die Zinsschranke verfassungswidrig seien, weil sie gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot verstießen. Auf den diesbezüglichen weiteren Vortrag wird Bezug genommen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, 1. den Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 2. April 2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Körperschaftsteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird; 2. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 vom 2. April 2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass für das Jahr 2008 ein Verlust von 542.810 € berücksichtigt wird, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hält die Regelungen des § 4h EStG sowie § 8a KStG für anwendbar und verweist dafür u. a. auf das von der Klägerin genannte BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Der Senat entscheidet gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Frage, ob die Verpfändung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an die B… Bank Limited als schädlicher Rückgriff im Sinne von § 8a Abs. 2 KStG auf die Gesellschafterin der Klägerin, die C… Ltd., anzusehen ist, durch Zwischenurteil. Randnummer 19 1. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine oder mehrere entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der Beklagte widerspricht. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087). Sachdienlich ist ein Zwischenurteil insbesondere, wenn erkennbar nur über eine bestimmte Sach- oder Rechtsfrage gestritten wird und zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung dieser Frage den Rechtsstreit im Übrigen alsbald beilegen werden (so die Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestags-Drucksache 12/1061, Seite 18). Randnummer 20 2. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils sind gegeben. Randnummer 21
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