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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 551/15 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intellige

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz - wissenschaftlich-technisches Zentrum der Deutschen Reichsbahn Orientierungssatz 1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlic

§ 8Nr.

7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Randnummer 25 Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S. 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.07.1991, BGBl. I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs.

  1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme i. S. der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Sozialgesetzbuch <SGB IV>) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht. Randnummer 26 Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom
  2. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am
  3. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am
  4. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersagt der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem
  5. Oktober
  6. Darüber hinaus ordnet der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem
  7. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem
  8. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (
  9. Juni 1990) einen „Anspruch“ auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Randnummer 27 Der Kläger hat weder einen "Anspruch" i. S. von § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 38 und Nr. 7 S. 54). Randnummer 28 Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  10. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem
  11. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und Nr. 3 S. 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 8 f). Randnummer 29 Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteile vom
  12. April 2002 - B 4 RA 31/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

2 S. 14; vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R –

§ 1AAÜG Nr.

5 S. 33; vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

6 S. 40; vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R –

§ 1AAÜG Nr.

7 S. 60; vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

8 S. 74; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 22-36; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – in juris Rn. 15-31) bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Randnummer 30 Soweit die Beklagte mit den Bescheiden vom 12. Mai 2005 und 17. Januar 2008 zunächst eine andere Entscheidung getroffen hatte, ist diese rechtswidrig begünstigend, wie die Beklagte zutreffend mit weiterem Bescheid vom 01. Oktober 2009 festgestellt hat, und entfaltet über die aus Vertrauensschutzgründen nicht rücknehmbare Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte hinaus keine Rechtswirkung. Dies ist rechtkräftig bindend zwischen den Beteiligten festgestellt (Urteil des LSG vom 06. Februar 2014 – L 21 R 812/12 -). Hierin hat das LSG u.a. unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – bereits festgestellt, dass der Kläger nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt, weil er nicht berechtigt war, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB i.V.m. § 1 IngVO zu führen und die Bezeichnung „Fachingenieur“ den darin genannten Anforderungen nicht genügt. Randnummer 31 Ein solcher „Anspruch“ des Klägers bestand aber auch nicht nach den für die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss - Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) geltenden Regelungen der DDR. Randnummer 32 Gemäß § 2 der VO-AVIwiss (GBl. Nr. 85 S. 675) gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz Randnummer 33 (

  1. a)hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren Randnummer 34 (
  2. b)Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen und Randnummer 35 (
  3. c)besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen. Randnummer 36 Nach § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Randnummer 37 Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers jedenfalls daran, dass er als Diplomchemiker und „Experte FE (Techn.) selbständige Bearbeitung von FE-, Dienstaufgaben und Gutachten auf dem Gebiet der Materialanwendung – Regenerierung“ beim WTZ-DR in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Randnummer 38 Zur Entscheidung dieser Frage ist allein anzuknüpfen an den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -; SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) und nicht an den Betriebsteil, in dem der Kläger eingesetzt war, oder den Direktionsbereich, in dem er gearbeitet hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass - sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind - letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog. Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl. Urteil des BSG a.a.O.). Nach den Regelungen des Versorgungssystems der wissenschaftlichen Intelligenz konnte eine Einbeziehung in das Versorgungssystem nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung erfolgen, nicht aber z. B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebs (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 und vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R -, zitiert nach juris, sowie vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 5). Randnummer 39 Gemäß der Organisationsanweisung vom 12. Oktober 1987 wurde das WTZ-DR zum 01. Januar 1988 zur effektiveren Gestaltung der Wissenschaftsorganisation bei der DR als selbständig kostenrechnende und bilanzierende zentrale Dienststelle des Bereichs Eisenbahntransport gebildet (Nr. 1 und 2 der Anweisung). Zum WTZ-DR gehörte auch das ZME, d.h. die konkrete Beschäftigungsstelle des Klägers (Nr. 3 der Anweisung). Es wurde von einem, dem Minister für Verkehrswesen sowie dem Generaldirektor der DR unterstellten Direktor geleitet und war diesem gegenüber für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig (Nr. 9 der Anweisung). Ziel der Arbeit des WTZ war laut Nr. 4 der Anweisung: Randnummer 40 • Erhöhung der Stabilität und Leistungsfähigkeit des Eisenbahnnetzes sowie Weiterführung der Elektrifizierung Randnummer 41 • Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Rangierbahnhöfe Randnummer 42 • intensivere Nutzung der Fahrzeuge einschließlich der Entwicklung hochproduktiver Technologien der Instandhaltung Randnummer 43 • rechnerintegrierte Transportvorbereitung und -durchführung Randnummer 44 • effektivere Nutzung des verfügbaren gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Randnummer 45 Die Aufgaben des WTZ in diesem Rahmen wurden im Folgenden umschrieben mit: Randnummer 46 • Ableitung von Anforderungen an die DR aus dem gesellschaftlichen Reproduktionsprozess und die weitere Entwicklung der Grundfondsökonomie bei der DR Randnummer 47 • Rationalisierung der Leitung und Planung betriebswirtschaftlicher Prozesse und effektivere Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens sowie Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für die Eisenbahner Randnummer 48 • Entwicklung und Rationalisierung der Technologien zur Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Auswertung der Beförderungs- und Transportprozesse Randnummer 49 • Entwicklung der ortsfesten Eisenbahnanlagen einschließlich der Anlagen der elektrischen Zugförderung und der Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Rangierbahnhöfe Randnummer 50 • Entwicklung von Techniken und Technologien zur Intensivierung der Bau- und Montageprozesse Randnummer 51 • Entwicklung des Fahrzeugparks und von Lösungen zur mechanisierten und automatisierten Instandhaltung einschließlich der Entwicklung rechnergestützter Verfahren zur intensiveren Nutzung der Fahrzeuge Randnummer 52 • Entwicklung moderner, insbesondere mikroelektronisch gesteuerter Sicherungs-, Informations-, Übertragungs- und Betriebsleittechnik sowie Gewährleistung des Beeinflussungsschutzes Randnummer 53 • Entwicklung und Einsatz stationärer und mobiler Versuchs-, Prüf- und Messtechnik, Entwicklung und Konstruktion von Rationalisierungsmitteln und wissenschaftlicher Gerätebau Randnummer 54 • Entwicklung von Methoden und Techniken der Diagnose zur Einführung der zustandsbezogenen Instandhaltung Randnummer 55 • Forschung und Entwicklung zum rationellen Material- und Energieeinsatz sowie zum Umweltschutz Randnummer 56 • systemimmanente Erhöhung der Betriebssicherheit durch qualitative Neu- und Weiterentwicklung von Technologien und Techniken Randnummer 57 • Entwicklung rechnergestützter Leitungs-, Dispositions- und Informationssysteme zur Prozessautomatisierung der Betriebsführung und Produktionssteuerung. Randnummer 58 Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war demnach nicht das WTZ-DR, auch wenn es im Überleitungsvertrag von 1987 als „übernehmender Betrieb“ genannt wurde. Denn als zentrale Dienststelle der DR war es keine selbständige juristische Person (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 6 der Anordnung über das Statut der DR vom 19. November 1960), sondern unselbständiger Betriebsteil der DR. Dementsprechend wurden zum 01. Januar 1988 alle lohn- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen der DR für die Beschäftigten des WTZ-DR übernommen (Schreiben des Stellvertretenden Ministers vom 06. Oktober 1987; siehe auch die Vereinbarung unter 3.1. des Überleitungsvertrages von 1987 sowie die Änderungsmitteilung der „Deutsche Reichsbahn Wissenschaftlich-Technisches Zentrum“ von 1987). Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war demnach die DR als einheitliches, zentral geleitetes, staatliches Verkehrsunternehmen und Träger des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in der DDR (§ 1 der Anordnung über das Statut der DR vom 19. November 1060), die ganz offensichtlich nicht zu den von § 6 VO-AVIwiss erfassten Einrichtungen gehörte. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass Arbeitgeber im rechtlichen Sinne das WTZ-DR gewesen ist, so hat es sich bei diesem ebenfalls nicht um eine Einrichtung i.S.d. § 6 VO-AVIwiss gehandelt, da es eben keine selbständige staatliche wissenschaftliche Einrichtung war. Randnummer 59 Aber auch unabhängig von der Frage der Selbständigkeit kommt eine Einordnung des WTZ-DR als wissenschaftliche Einrichtung i.S. d. § 6 VO-AVIwiss nicht in Betracht. Bei dem WTZ-DR handelte es sich weder um eine wissenschaftliche Akademie noch eine wissenschaftliche Universität, Hochschule oder Bibliothek. Es war auch kein Forschungsinstitut. Randnummer 60 In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die o. g. Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen – Forschungs-VO – vom 23. August 1972, GBl. II Seite 589) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, „nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern“ (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO; Grundlagenforschung). Den Wirtschaftseinheiten, d.h. den Forschungsabteilungen und –instituten der volkseigenen Betriebe und Kombinate, hingegen oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung i.S.d. angewandten Forschung (vgl. etwa das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 6 m.w.N.). Randnummer 61 Dass es zwei Arten wissenschaftlicher Forschung gab, die sich in Inhalt, Ziel und Ort der Forschungsstätte unterschieden, spiegelte sich in der DDR auch in den Versorgungsordnungen wider. Während für die an Forschungsinstituten im Sinne des § 6 VO-AVIwiss tätigen Wissenschaftler das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war, gehörten die an den Forschungsinstituten bzw. in den Forschungsabteilungen der volkseigenen Betriebe und Kombinate Tätigen dem von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis an (vgl. die Urteile des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 4, vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - juris, vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R - juris, und vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 – a.a.O.). Randnummer 62 Unter Beachtung des dargestellten Begriffs der Grundlagenforschung in der DDR umfasste dieser die am WTZ-DR stattfindende wissenschaftliche Tätigkeit nicht, denn die wissenschaftlichen Aufgaben des WTZ-DR waren – wie oben dargestellt – laut der Organisationsanweisung ganz auf den Betrieb der DR und deren öffentlicher Transportaufgabe ausgerichtet. Das WTZ-DR war gerade nicht frei bei der Auswahl seiner Forschungsziele. Randnummer 63 Der Berufung war demnach stattzugeben, das Urteil des SG vom 28. Mai 2015 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 65 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001296507

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