Notwendigkeit eines Übergangszeitraums bei Umstellung der Schmutzwasserbeseitigung auf eine dezentrale Entsorgung in einem Ortsteil Orientierungssatz 1. Eine Schmutzwasserbeseitigungssatzung muss einen Übergangszeitraum hinsichtlich der Umstellung auf eine dezentrale Entsorgung in einem Ortsteil vorsehen. (Rn.15) 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, 22. Dezember 2016, 4 L 715/15, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 176.041,36 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Verband). Zum 1. Januar 2013 sind die Gemeinden des Amtes D... dem Verband beigetreten. Der Verband betreibt seitdem eine gesonderte zentrale Schmutzwasseranlage für das Gebiet des Amtes D.... Zu diesem Gebiet gehört die Gemeinde G... mit dem Ortsteil G..., der wiederum eine „W...“ umfasst. In dieser ehemaligen NVA-Siedlung befinden sich Grundstücke, die inzwischen verschiedenen Immobiliengesellschaften gehören, mit Mehrfamilienhäusern bebaut und technisch an die Kläranlage G... angeschlossen sind; auf den Grundstücken befinden sich fast 400 Wohnungen. Randnummer 2 Wegen der Sanierungsbedürftigkeit der Kläranlage G... und der dorthin führenden Kanäle fasste die Verbandsversammlung am 17. Juli 2013 den Grundsatzbeschluss, das Schmutzwasser aus der W... künftig dezentral zu entsorgen. Sie fasste am 21. August 2013 den Beschluss, auch das noch vom Eigenbetrieb Abwasser des Amtes D... erstellte Abwasserbeseitigungskonzept (Fassung vom 16. Dezember 2011) dahin zu ändern, dass das in der W... anfallende Schmutzwasser künftig dezentral entsorgt und die Altanlagen (Kläranlage und Schächte auf dem Zulaufsammler) zurückgebaut werden sollten. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin ist eine der Immobiliengesellschaften. Der Antragsteller erließ ihr gegenüber im Jahr 2014 einen Bescheid, mit dem er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 15. Juni 2014 das Anschluss- und Benutzungsrecht hinsichtlich der zentralen Schmutzwasseranlage widerrief (Nummer 1), unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anschluss an die dezentrale Schmutzwasserentsorgung und deren Benutzung aufgab (Nummer 2), für den Fall der Nichtbefolgung bis zum genannten Datum ein Zwangsgeld androhte (Nummer 4) und schließlich Gebühren und Auslagen festsetzte (Nummer 5). Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsgegnerin gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. April 2015 statt. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos. Der erkennende Senat wies insoweit unter anderem darauf hin, dass die zentrale Schmutzwasseranlage nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Verbandes wohl nach wie vor auch dem Zweck gewidmet sei, die technisch anschließbaren Grundstücke im Ortsteil G...zu entsorgen. Randnummer 4 Am 30. September 2015 beschloss die Verbandsversammlung eine 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SBS). Nach der darin vorgesehenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d SBS betreibt der Verband eine zentrale Schmutzwasseranlage für das Gebiet des Amtes D... mit Ausnahme des Ortsteils G.... Nach der darin ebenfalls vorgesehenen Einfügung eines § 1 Abs. 9 SBS wird die bisherige öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage […] im Bereich des Gebietes des Ortsteils G... […] mit Wirkung zum 11. Oktober 2015 entwidmet (Satz 1); die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers im Bereich des OT G... […] erfolgt ab diesem Zeitpunkt dezentral […] (Satz 2). Randnummer 5 Die 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung wurde am 10. Oktober 2015 im S...Kurier bekannt gemacht und soll nach ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Randnummer 6 Mit Blick auf die Satzungsänderung hat der Antragsteller schon am 9. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, den Eilbeschluss vom 15. April 2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und den Eilantrag der Antragsgegnerin nunmehr abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Der Antragsteller erhebt Beschwerde. Randnummer 7 Im Überblick: Randnummer 8 O ... Bescheid vom 22. Januar 2014: • zentrale Schmutzwasseranlage: Widerruf des Anschlussrechts mit Ablauf des 15. Juni 2014; • dezentrale Entsorgung: Verpflichtung zum Anschluss bis spätestens 15. Juni 2014 VG 4 L 150/14 Beschluss vom 15. April 2015 Beschwerde OVG 9 S 29.15 Beschluss vom 13. August 2015 Abänderungsantrag vom 9. Oktober 2015 VG 4 L 715/15 Beschluss vom 22. Dezember 2016 Beschwerde OVG 9 S 1.17 II. Randnummer 9 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 10 Soweit das Verwaltungsgericht keinen Anlass gesehen hat, seinen Eilbeschluss vom 15. April 2015 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, ist die Entscheidung nicht beschwerdefähig. Randnummer 11 Soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Eilbeschluss vom 15. April 2015 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag des Antragstellers wegen veränderter Umstände abzuändern, ist seine Entscheidung zwar beschwerdefähig; die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben insoweit aber keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Abänderungsantrages im Wesentlichen damit begründet, dass die durch die 5. Änderung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung erfolgte Entwidmung der zentralen Schmutzwasseranlage in Bezug auf den Ortsteil G... unwirksam sei, weil keine angemessene satzungsrechtliche Übergangsregelung vorgesehen werde. Die Beschwerde hält dem entgegen, dass es keiner satzungsmäßigen Übergangsregelung bedürfe. Alle Betroffenen - darunter auch die Antragsgegnerin - hätten sich bereits seit den Beschlüssen der Verbandsversammlung vom 17. Juli und 21. August 2013 darauf einstellen können und müssen, dass für G...eine Umstellung von der zentralen auf die dezentrale Entsorgung erfolgen werde. Unbeschadet dessen habe die Antragsgegnerin sich auch nach Erhalt des hier in Rede stehenden Bescheides im Jahr 2014 auf diese Umstellung einrichten können und müssen. Darüber hinaus sei eine angemessene Übergangsregelung nicht abstrakt satzungsrechtlich zu regeln, sondern individuell in etwaigen (Anschluss-)Verfügungen. Randnummer 13 Das greift nicht. Der vorliegende Änderungsantrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid aus dem Jahr 2014 wieder zu beseitigen. Dieser Bescheid dürfte bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sein. Denn er hat den Widerruf des Anschlussrechts in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigung datumsmäßig noch für das Jahr 2014 geregelt und in der Zwangsgeldandrohung ein entsprechendes - spätestes - Datum für den Anschluss an die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung gesetzt, obwohl bei Bescheiderlass keine satzungsmäßige Grundlage für einen Anschlusszwang in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung bestanden haben dürfte (vgl. die Beschluss des erkennenden Senats vom 15. August 2015 - OVG 9 S 29.15, 30.15 -, juris, Rn. 5 f.; Beschluss des erkennenden Senat vom 15. August 2015 - OVG 9 S 31.15 -, unveröffentlicht). Angesichts dessen ist schon fraglich, ob und inwieweit der im Herbst 2015 erfolgte - nicht rückwirkende - Erlass der 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung überhaupt Anlass gegeben kann, nunmehr doch die sofortige Vollziehung des Bescheides zuzulassen. Randnummer 14 Unbeschadet dessen kann der Erlass der 5. Änderungssatzung nur dann zu einer Änderungsnotwendigkeit hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses vom 15. April 2015 führen, wenn die Satzungsänderung wirksam ist. Das ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall. Die am 30. September 2015 beschlossene und nach ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer Bekanntmachung, das heißt am 11. Oktober 2015 in Kraft getretene 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung sieht keinen Übergangszeitraum hinsichtlich der Umstellung auf eine dezentrale Entsorgung im Ortsteil G... vor, wie insbesondere die Einfügung des § 1 Abs. 9 in die Schmutzwasserbeseitigungssatzung zeigt (Entwidmung der dortigen zentralen Einrichtungen zum 11. Oktober 2015, dezentrale Entsorgung ab diesem Tage). Eine entsprechende satzungsmäßige Übergangsregelung dürfte aber grundsätzlich erforderlich sein (a). Sie dürfte hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich sein (
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