Durchführung der Einkommensteuerveranlagung eingezogen und ist der Pfandgegenstand mithin verwertet sowie die Vollstreckung beendet, so ist eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits vor Klageerhebung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; sie kann aber ggf. in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzudeuten sein (Rn.26) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Einwendungen des Schuldners gegen die (u.a. verfassungsrechtliche) Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen spielen als solche
AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i.S.d. §§ 309, 314 AO keine Rolle, sondern sind im Rahmen der Anfechtung der Rundfunkgebührenbescheide bzw. der Widerspruchsbescheide im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (Rn.34) (Rn.35) .
1 Satz 1 ZPO, sondern es genügt die formlose Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes. Die Festsetzungsbescheide erfüllen auch selbst die Funktion eines Vollstreckungstitels, ohne dass es eines weiteren gerichtlichen Titels, insbesondere eines Urteils bedarf (Rn.38) . 5. Eine Nichtigkeit von Rundfunkgebührenbescheiden ergibt sich weder daraus, dass kein Name unter den Bescheiden steht, noch daraus, dass der Rundfunksender
Auffassung der Klägerin keine Behörde ist. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Rn.39) (Rn.40) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung einer Forderung des Rundfunk B… durch den Beklagten (Finanzamt – FA – C…) im Wege der Amtshilfe durch Pfändung und Einziehung einer Einkommensteuer-Erstattungsforderung der Klägerin gegen den Beklagten. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 01.09.2014 setzte der Rundfunk B… den Rundfunkbeitrag für das
vollziehbarer Verwaltungsakt, und das zuständige Amtsgericht habe ihr auf
frage auch bestätigt, dass es keinen Vollstreckungstitel gebe. Der Rundfunk B… sei ein privates Unternehmen, mit dem sie keinen Vertrag geschlossen habe. Randnummer 10 Am 14.04.2016 suchte ein Vollziehungsbeamter des Beklagten die Wohnung der Klägerin auf, traf sie dort aber nicht an. Randnummer 11 Auf eine Mitteilung des Beklagten über den erfolglosen Vollstreckungsversuch teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2016 mit, ihr sei bis heute kein vollstreckbarer Titel zugestellt worden. Ihr sei auch nicht ein § 754 Zivilprozessordnung – ZPO – entsprechender Vollstreckungsauftrag übermittelt worden. Mit Schreiben vom 21.06.2016 führte sie ergänzend aus, dem Vollstreckungsersuchen seien keine
weise zur Zustellung der angeblichen Leistungsbescheide
dem Verwaltungszustellungsgesetz beigefügt gewesen. Der Rundfunk B… sei keine Behörde. Randnummer 12 Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.06.2016 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) pfändete der Beklagte (Amtshilfeersuchenstelle) den Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus der Einkommensteuerveranlagung 2015 i. H. d. Forderungen des Rundfunk B… (362,76 €) zuzüglich Vollstreckungskosten (52,00 €). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde laut Empfangsbekenntnis am 30.06.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 04.07.2016 (ebenfalls ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte der Beklagte der Klägerin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und ihre Zustellung mit. Randnummer 13 Am 05.07.2016 (Gutschrift beim Rundfunk B…) überwies der Beklagte einen Betrag i. H. v. 362,76 € an den Rundfunk B… und buchte diesen Betrag und die Vollstreckungskosten vom Steuererstattungsanspruch der Klägerin ab. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 wies der Rundfunk B… die Widersprüche vom 15.10.2014 und 26.11.2015 zurück. Randnummer 15 Am 05.08.2016 hat die Klägerin die hiesige Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt, der zum Az. 7 V 7189/16 geführt und mit Beschluss vom 18.08.2016 zurückgewiesen worden ist. Randnummer 16 Der Beklagte hat auf entsprechende Aufforderung am 16.08.2016 der Sprungklage zugestimmt. Randnummer 17 Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus,
3 Satz 1 Abgabenordnung – AO – müsse die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen auf amtlichem Vordruck angezeigt werden. Dies gelte auch für den Fall der Pfändung. Außerdem sei das Vollstreckungsersuchen des Rundfunk B… unzulässig. Es fehle an einer wirksamen Zustellung der „Feststellungsbescheide“, und sie gehe weiterhin davon aus, der Rundfunk B… sei keine Behörde. Randnummer 18
dem der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Auskehrung des Betrages an den Rundfunk B… erledigt sei und daher nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme, bei der ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzulegen sei, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob das Vollstreckungsersuchen vom 03.01.2016 tatsächlich von der Intendantin des Rundfunk B… stamme, weil der 03.01.2016 ein Sonntag gewesen sei und weil es laut Behördenakte (am 02.01.2016) von der Stelle „GIM“ erstellt worden sei (in dem Vollstreckungsersuchen heißt es am Ende: „Mit freundlichen Grüßen, Rundfunk B…, die Intendantin. Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Dienstsiegel und Unterschrift wirksam“). Es sei zudem fraglich, ob die das Vollstreckungsersuchen zeichnende Intendantin tatsächlich als Leiterin des Rundfunk B… im Bereich des mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen Rundfunkbeitragsrechts angesehen werden könne, weil ihr insoweit die demokratische Legitimation fehle. Zudem sei die Beweiskraft der übersandten Behördenakten, soweit sie in elektronischer Form geführt würden, nicht zu bejahen, weil die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gewährleistet sei. Der Beitragsservice veranlasse massenhaft Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG -. Es fehle an einem Urkundenbeweis für den jeweils zugestellten Bescheid. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags dürfe zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen generell nicht den Rundfunkanstalten – für die der Grundsatz der Staatsferne gelte - übertragen werden, sondern müsse durch staatliche Behörden erfolgen. Zudem gelte für den Rundfunk B… das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – C… - nicht; deshalb sei es unzulässig, dass der Rundfunk B… Verwaltungsakte erlasse. Gegen die Zulässigkeit des Erlasses von Leistungsbescheiden durch den Rundfunk B… spreche auch, dass er außerhalb des C… Verwaltungsaufbaus stehe. Der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 sei rechtswidrig. Auch die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig; bei diesen fehle schon die
VfG vorgeschriebene Namenswiedergabe, sodass sie nichtig seien. Außerdem fehle es an einem Verwaltungsakt des Rundfunk B…, welcher den Übergang vom früheren Rundfunkgebührenmodell zum neuen Rundfunkbeitragsmodell zum 01.01.2013 regele. Randnummer 19 Die Klägerin hat im Hauptsacheverfahren keinen Antrag formuliert. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte führt aus, der Vollstreckungsvorgang sei abgeschlossen, und weitere Vollstreckungsmaßnahmen würden nicht erfolgen. Da eine Aufrechnung mangels Gläubiger- und Schuldneridentität nicht möglich gewesen sei, habe er nur im Wege der Pfändung und Einziehung vorgehen können. Das Selbstkontrahierungsverbot habe dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht entgegengestanden, weil es um eine Forderung des Rundfunk B… als Drittem gegangen sei. Außerdem handelten für die Abteilung Amtshilfeersuchen andere natürliche Personen als für die Abteilungen, welche mit der Einkommensteuerfestsetzung befasst seien. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 06.12.2016 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtige,
Finanzgerichtsordnung – FGO – ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nicht ein Beteiligter bis zum 06.01.2017 einen Antrag auf mündliche Verhandlung stelle. Darauf ist keine Reaktion erfolgt. Randnummer 23 Dem Gericht haben die Akten des Verfahrens 7 V 7189/16 und des hiesigen Klageverfahrens 7 K 7188/16 sowie ein Hefter Vollstreckungsvorgang des Beklagten zum Az. 17/C/0038/16 und ein Hefter mit dem Verwaltungsvorgang des Rundfunk B… zur Teilnehmer-Nr. 477 680 671 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Das Gericht entscheidet
FGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 500,00 € nicht übersteigt,
einem entsprechenden Hinweis kein Beteiligter einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, die Sach- und Rechtslage schriftsätzlich hinreichend erörtert worden ist und bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden tatsächlichen Erkenntnisse oder bislang nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte zu erwarten sind. Randnummer 25 II. Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH - in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB - auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (BFH, Urteil vom 05.06.2014 V R 50/13, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2014, 813, II. 1.
Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt hat, § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 29
der Rechtsprechung des BFH genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Das Feststellungsinteresse muss – sofern es nicht offensichtlich ist – vom Kläger substantiiert dargelegt werden (BFH, Urteil vom 10.02.2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450, II. 1., 2. der Gründe m. w. N.). Im Fall einer bereits durch Vollziehung erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn die Klage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen der erledigten Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhoben wird. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe.
2 Abgabenordnung – AO - trifft die Finanzbehörde nämlich nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, wenn diese ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Wenn jedoch im Falle der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Beklagten erwartet werden kann, dass er das Erlangte herausgibt, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen (BFH, Beschluss vom 11.04.2001 VII B 304/00, BStBl II 2001, 525, 2. b) der Gründe). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, die Festsetzungsbescheide seien nichtig; träfe dies zu, wären sie nicht als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Rundfunk B… erhaltenen Beträge geeignet. Allerdings wäre eine Erstattung dann nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den Rundfunk B… geltend zu machen. Gleichzeitig hat jedoch auch der Beklagte etwas erhalten, nämlich die Befreiung von der festgesetzten Einkommensteuererstattungsforderung der Klägerin. Ob dies für die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellunginteresses ausreicht, erscheint aber zweifelhaft. Denn auch dann läge es nahe, dass die Klägerin sich an den Rundfunk B… halten müsste. Randnummer 32
Aktenlage spricht zwar manches für eine Wiederholungsgefahr, weil der Rundfunk B… bereits Rundfunkbeiträge für spätere Zeiträume, die nicht Gegenstand der hier klagegegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung waren, festgesetzt hat und von daher weitere gleichartige Vollstreckungsersuchen zu erwarten sind. Substantiierte Darlegungen der Klägerin fehlen insoweit jedoch, und offensichtlich erscheint eine Wiederholungsgefahr
Aktenlage auch nicht. Randnummer 33 IV. Die Klage ist unbegründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.06.2016 war rechtmäßig, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO. Randnummer 34 1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche
S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m. w. N.). Randnummer 35 Dabei sind die Vorschriften der §§ 77, 249-258, 260, 262-267, 281-317, 318 Abs. 1-4 und 319-327 AO auch anwendbar. Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen sind
6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für C… ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt – GVBl - 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken.
VfG C… gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden C… das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes – VwVG -. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz C… – C…ZuStG - i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden
VfG C…, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die o. g. Vorschriften der AO angewendet (Finanzgericht – FG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2015 7 V 7177/15 , Entscheidungen der FG – EFG – 2016, 665). Randnummer 36
den Vorschriften des VwZG zugestellt worden sind. Dass die Bescheide der Klägerin (im Wege der Bekanntgabe per einfachem Brief) zugegangen sind, zeigt sich im Übrigen schon daran, dass sie jedenfalls gegen die Bescheide vom 01.10.2014 und 02.10.2015 jeweils Einspruch eingelegt hat. Dass sie von den Bescheiden irgendwie anders Kenntnis erlangt hätte als dadurch, dass die vom Rundfunk B… mit Bekanntgabewillen an sie abgesandten Bescheide ihr zugegangen sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 38 Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249 ff. AO bilden eine eigenständige Regelung der Vollstreckung und schließen daher die Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO aus, soweit sie eine eigene Regelung getroffen haben (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, Vorb. zu § 249 AO, Rn. 2 m. w. N.). Von daher bedarf es keiner förmlichen Titelzustellung
1 Satz 1 ZPO, sondern es genügt die formlose Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes. Die Festsetzungsbescheide erfüllen auch selbst die Funktion eines Vollstreckungstitels, ohne dass es eines weiteren gerichtlichen Titels, insbesondere eines Urteils bedarf (Verwaltungsgericht – VG – Kassel, Beschluss vom 22.06.2015 1 L 677/15.KS, BeckRS 2015, 48904). Randnummer 39
der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher
allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG,
2 Satz 2 AO durften auch die Vollstreckungskosten mitvollstreckt werden. Auch die Erhebung von Mahngebühren ist nicht zu beanstanden, da der Zugang der Mahnungen unstreitig ist und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 3 und 4 Rundfunkbeitragssatzung die Mahngebühren zulässig erhoben wurden (ebenso VG Saarlouis, Beschluss vom 20.12.2016 6 L 2496/16, BeckRS 2016, 110093). Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 01.10.2014 und 02.10.2015 hatten
GO – auch keine aufschiebende Wirkung (vgl. Verwaltungsgerichtshof – VGH – München, Beschluss vom 14.10.2016 7 AS 16.1895, BeckRS 2016, 54). Randnummer 42
allgemeiner Erfahrung wohl ausgeschlossen werden kann) bzw. welcher Sachbearbeiter das Vollstreckungsersuchen veranlasst hat. Denn die Nennung der Intendantin unter dem Vollstreckungsersuchen bezeichnet sie nur als Organ und gesetzliche Vertreterin des Rundfunk B… (§ 21 Abs. 2 des Rundfunk B…-Staatsvertrags), schließt aber eine Bearbeitung des konkreten Schreibens durch einen Sachbearbeiter nicht aus. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.