Versagung der Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung Orientierungssatz 1. Die Versagungsermächtigung nach § 66 Abs. 2 SGB 1 erlaubt es dem Leistungsträger, die Leistung ohne weitere E
§ 153Abs.
4 Satz 2 SGG). Randnummer 14 Das auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von EM-Rente mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgte Begehren ist bereits unzulässig, so dass es einer Sachprüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Rentenleistung(en) schon nicht bedarf. Nach § 54 Abs. 4 SGG kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Regelung setzt somit voraus, dass die Verwaltung über die begehrte Leistung entschieden hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Leistungsträger die Leistung ohne abschließende Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen einen solchen Versagensbescheid ist grundsätzlich nur die (isolierte) Anfechtungsklage eröffnet (
BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nrn 1, 3; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr 5). Randnummer 15 Bei den hier streitigen Bescheiden handelte es sich um eine (vorläufige) Versagung der Rentengewährung auf der Grundlage von § 66 SGB I. Schließlich liegen auch die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass lediglich die isolierte Anfechtung des Versagensbescheides statthaft ist, nicht vor (
hierzu BSG aaO; BSG USK 87161; BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr 1;
auch BVerwGE 71, 8, 11 = Buchholz 435.11 § 66 SGB I Nr 1). Für diese Rechtsprechung werden Gründe der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes angeführt. Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Es ist zwischen den Beteiligten insbesondere nicht unstreitig, dass die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf EM-Rente vorliegen. Mangels Sachentscheidung der Beklagten ist dem Gericht daher eine Prüfung der materiellrechtlichen Leistungsvoraussetzungen verwehrt. Indes ist darauf zu verweisen, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch in der Sache ein EM-Rentenanspruch nicht bestünde. Randnummer 16 Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. Oktober 2013 nicht voll bzw teilweise erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein Restleistungsvermögen jedenfalls für leichte körperliche und seinem intellektuellen Niveau in Ansehung seiner Schul- und Berufsausbildung entsprechende geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der Leistungsbeurteilung in den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch und Dr. T. Zur weiteren Begründung wird daher auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (
§ 153Abs.
2 SGG). Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt von vornherein aufgrund des Geburtsdatums des Klägers nicht in Betracht (
§ 240Abs.
1 Nr 1 SGB VI), so dass ein etwaiger Berufsschutz des Klägers und eine hieraus ggf resultierende eingeschränkte Verweisbarkeit nicht zu prüfen waren. Im Rahmen der hier (nur) begehrten Rente wegen voller bzw teilweiser EM sind hingegen die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes maßgebend, auf den der Kläger insoweit verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurft hätte. Auch bei Beachtung der von allen Sachverständigen ausführlich beschriebenen weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht im Übrigen weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (
BSG, Urteil vom
- Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Aus der Berufungsbegründung des Klägers folgt nichts Abweichendes. Neue ärztliche Befunde oder Einschätzungen hat der Kläger nicht beigebracht. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der bekannten Leiden oder neue, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen sind nicht ersichtlich. Dass der Kläger letztlich allein mit dem Ergebnis der Gutachten nicht einverstanden ist, vermag deren Überzeugungskraft nicht zu erschüttern. Randnummer 17 Soweit die Klage als Anfechtungsklage gegen den Versagensbescheid vom 7, November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2015 zulässig ist, ist sie unbegründet. Randnummer 18 Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff ist § 66 Abs. 2 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen (oder entziehen), wenn derjenige, der eine Sozialleistung wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beantragt, seinen Mitwirkungspflichten ua nach § 63 SGB I nicht nachkommt und unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Darüber hinaus dürfen nach § 66 Abs. 3 SGB I Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt (oder entzogen) werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der streitige Verwaltungsakt ist eine Leistungsversagung iS der vorgenannten Vorschriften. Randnummer 19 Die Versagungsermächtigung nach § 66 Abs. 2 SGB I erlaubt dem Leistungsträger, durch gestaltenden Verwaltungsakt einen Sozialleistungsanspruch des Bürgers zu versagen. Da die Versagung nach § 66 Abs. 2 SGB I rechtmäßig nur wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten, nicht aber wegen Fehlens materieller Leistungsvoraussetzungen ausgesprochen werden darf, wird dieser Verwaltungsakt rechtswidrig, sobald die Mitwirkungspflicht nachgeholt wird oder aus sonstigen Gründen entfällt. Dann ist der Versagungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben. Dies hat jedoch wegen der vernichtenden Wirkung der Versagung nicht zur Folge, daß die Ansprüche, die während der Geltungszeit der Entziehungsentscheidung erloschen waren, rückwirkend wieder aufleben. Vielmehr entsteht, sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, gemäß § 67 SGB I iVm § 39 Abs. 1 SGB I ein Recht des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (
dazu BSG -, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94 – juris) über die nachträgliche Erbringung der versagten Sozialleistung (im Falle der Entziehung
BSG, Urteil vom
- Februar 1995 – 4 RA 44/94 = SozR 3-1200 § 66 Nr 3). Randnummer 20 Der Kläger ist in dem Schreiben vom
- Oktober 2014 schriftlich, unmissverständlich und konkret darauf hingewiesen worden, die Rente werde iS von § 66 Abs. 2 SGB I versagt, wenn er an dem angebotenen Heilverfahren nicht teilnehme. Die Mitwirkungsfrist bis zum
- November 2014 war angemessen. Damit ist der Hinweispflicht des § 66 Abs. 3 SGB I genügt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versagungsermächtigung liegen auch im Übrigen vor. Der Kläger ist einer Mitwirkungspflicht nach § 63 SGB I nicht nachgekommen. Nach dieser Vorschrift soll derjenige, der Sozialleistungen beantragt, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers (hier: der Beklagten) einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Letzteres war nach den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Dr. G der Fall, der eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch die Alkoholsucht des Klägers festgestellt hat. Der Kläger hat, ohne dass die Grenzen seiner Mitwirkungspflichten iSv 65 SGB I durch das Verlangen der Beklagten überschritten worden wären, an dem – wohnortnahen – Heilverfahren ohne plausible Gründe nicht teilgenommen. Behandlungen und Untersuchungen nach Maßgabe von § 65 Abs. 2 SGB I waren mit dem Heilverfahren von vornherein nicht verbunden. Der Kläger hat mit seiner Weigerung, an dem Heilverfahren teilzunehmen, jedenfalls auch eine Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit verhindert. Denn aufgrund eines längerfristigen Heilverfahrens wäre eine umfassende Behandlung und Einschätzung seines Leistungsvermögens – und damit ggfs auch der Voraussetzungen für den geltend gemachten EM-Rentenanspruch – möglich gewesen, die zum Einen mit Wahrscheinlichkeit seine Erwerbsfähigkeit gebessert, aber auch der Beklagten eine abschließende Sachentscheidung über den EM-Rentenantrag ermöglicht hätten. Ermessensfehler der Beklagten sind nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297073