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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2984/15 Urteil Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Arbeitsvermittlers gegenüber dem Gru

Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Arbeitsvermittlers gegenüber dem Grundsicherungsträger Orientierungssatz

  1. Der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 i. V. m. § 45 SGB 3 ist ein eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des erfolgreichen Arbeitsvermittlers und kein auf diesen übergegangener Anspruch des Arbeitslosen. (Rn.36)
  2. Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vermittlers ist u. a. die erfolgreiche Vermittlung des Arbeitslosen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins. (Rn.38)
  3. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Damit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb gemeint und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. Oktober 2015, S 200 AS 12711/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der ersten Rate einer Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- € für die Vermittlung der Beigeladenen in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine nach § 178 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III) zugelassene Trägerin der privaten Arbeitsvermittlung. Randnummer 3 Die Beigeladene und ihr mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebender, 1997 geborener Sohn, standen bei dem Beklagten im Leistungsbezug, ua wurden ihnen durch Bescheid vom
  6. Juli 2012 in der Fassung des Bescheides vom
  7. August 2012 für den Zeitraum vom
  8. August 2012 bis
  9. Januar 2013 und durch Bescheid vom
  10. Juli 2012 in der Fassung des Bescheides vom
  11. August 2012 für den Zeitraum vom
  12. Februar 2013 bis
  13. Juni 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bewilligt. Randnummer 4 Am
  14. August 2012 stellte der Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Als Gültigkeitszeitraum des Gutscheins wurde der Zeitraum
  15. August 2012 bis
  16. November 2012 angegeben. In dem Gutschein heißt es weiter ua: Randnummer 5 „…..Dieser Gutschein berechtigt zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) im Bundesgebiet für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet. Randnummer 6 Vermittlungsvergütung: 2.000,00 Euro Randnummer 7 Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer): Randnummer 8 Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: Randnummer 9 • Auswahl eines zugelassenen Trägers Randnummer 10 • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger Randnummer 11 Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: Randnummer 12
  17. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung) Randnummer 13
  18. Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer Randnummer 14
  19. Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) Randnummer 15 In den vorgenannten Fällen entfällt die Bindung an die Zusicherung der Förderung. Randnummer 16 ….. Randnummer 17 Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt: Randnummer 18 • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins Randnummer 19 • mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung Randnummer 20 • Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung Randnummer 21 • Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist….“ Randnummer 22 Ab dem
  20. September 2012 nahm die Klägerin eine - selbstbeschaffte - unbefristete Tätigkeit als Bürohilfskraft mit einem monatlichen Bruttoentgelt iHv 969,80 € bei der Firma A P GmbH in B auf (Arbeitsvertrag vom
  21. September 2012). Die Arbeitgeberin kündigte dieses Arbeitsverhältnis am
  22. November 2012 zum
  23. November
  24. Randnummer 23 Am
  25. Oktober 2012 schloss die Beigeladene mit der Klägerin einen Arbeitsvermittlungsvertrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle, möglichst als Telefonistin oder vergleichbar, ab. Aufgrund der Vermittlung der Klägerin nahm die Klägerin ab dem
  26. November 2012 eine unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung bei der T Z GmbH mit einem monatlichen Bruttoentgelt iHv 1.354,41 € auf (Arbeitsvertrag vom
  27. November 2012). Das Arbeitsverhältnis bei der T GmbH endete durch Kündigung vom
  28. Dezember 2012 am
  29. Januar
  30. Randnummer 24 Mit Bescheid vom
  31. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. März 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins ua mit der Begründung ab, die Arbeitsaufnahme hätte spätestens am
  33. November 2012 erfolgen müssen, sei hier aber außerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt. Zudem habe die Beigeladene bis
  34. November 2012 in einem anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Randnummer 25 Durch Urteil vom
  35. Oktober 2015 hat das Sozialgericht B die auf Auszahlung von 1.000,- € gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung, weil die Beigeladene nicht innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt worden sei. Die Vermittlung der Klägerin habe damit nicht innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg gehabt. Denn entscheidender Zeitpunkt für den Erfolg der Vermittlung sei der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen könne damit nur der Zeitpunkt der Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb gemeint sein und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 421g SGB III alter Fassung (aF) auf die hier anzuwendenden Regelungen zu übertragen. Der Wortlaut des der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutscheines lasse auch keine Abweichung hiervon zu, denn darin fände sich – anders als in dem der Entscheidung des BSG vom
  36. Februar 2011 zum Aktenzeichen - B 11 AL 11/10 R - zugrunde liegenden Sachverhalt - keinerlei Hinweis auf das Ausreichen einer Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrages als Zeitpunkt für den Eintritt des Vermittlungserfolges. Randnummer 26 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  37. Oktober 2015 und den Bescheid des Beklagten vom
  38. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er hält das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG für zutreffend. Der Klägerin seien der Inhalt des der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutscheins und damit auch dessen Gültigkeitsdauer bei Abschluss des Vermittlungsvertrages bekannt gewesen. Randnummer 32 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Beigeladene betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
  40. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung gegen den Beklagten iHv 1.000,- € steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 35 Anspruchsgrundlage ist vorliegend über die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Regelung in § 45 SGB III idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom
  42. Dezember 2011 (BGBl I S 2854), der in Bezug auf einen Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum
  43. März 2012 geltenden Fassung (aF) getreten ist. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage ist der Vermittlungsvertrag zwischen (privaten) Vermittlern und Arbeitsuchenden in § 296 SGB III geregelt. Anknüpfend daran regelt nunmehr § 45 SGB III die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitslosem, Arbeitsagentur und privatem Arbeitsvermittler. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Förderung umfasst nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur für Arbeit kann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Gutschein kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III im vorliegenden Zusammenhang zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III der Agentur für Arbeit den Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Die Vergütung richtet sich gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III die Vergütung 2.000,- €. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird gemäß § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1.000,- € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Randnummer 36 Ungeachtet der geänderten systematischen Stellung und ungeachtet des teilweise gegenüber § 421g SGB III aF geänderten Wortlauts ist weiter davon auszugehen, dass der private Arbeitsvermittler – so wie nach § 421g SGB III aF – einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch hat (vgl BSG, Urteil vom
  44. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R – juris) und nicht einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Arbeitslosen. Zwar ist einzuräumen, dass § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III auf § 83 Abs. 2 SGB III verweist und dieser bestimmt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden können, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Insoweit mag sich die aktuelle Rechtslage von der bis zum
  45. März 2012 geltenden unterscheiden, nach der gemäß § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III aF die Leistung - also die Vermittlungsvergütung - unmittelbar an den Vermittler gezahlt wurde. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, der Anspruch auf Vergütung entstehe nicht (mehr) unmittelbar beim Arbeitsvermittler, sondern es sei lediglich eine Auszahlung an diesen möglich, während Anspruchsinhaber damit der Arbeitslose bleibe, dem der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist. Zum einen ist schon nicht ganz klar, ob die Zahlung der Vermittlungsvergütung an den Arbeitsvermittler tatsächlich im Ermessen der Arbeitsagentur stehen soll, denn § 83 Abs. 2 SGB III soll nur „entsprechend“ gelten, so dass die Reichweite der Verweisung nicht eindeutig ist. Ungeachtet dessen ist jedenfalls anzunehmen, dass der Arbeitsvermittler Anspruchsinhaber eines eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs auch seit dem
  46. April 2012 ist. Denn jedenfalls lassen sich der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vornehmen wollte, die nicht zuletzt auch erhebliche kostenrechtliche Konsequenzen nach sich zöge. Denn würde der private Arbeitsvermittler einen nur noch abgeleiteten Vergütungsanspruch geltend machen, spräche vieles dafür, dass das darauf gerichtete gerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei und nicht wie bisher gerichtskostenpflichtig wäre. Randnummer 37 Der Beklagte hat zulässigerweise über den Anspruch der Klägerin durch Verwaltungsakt entschieden und folgerichtig den hiergegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Statthaft ist somit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 38 Der Klägerin steht jedoch kein Vergütungsanspruch zu. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Beklagten hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSG, Urteil vom
  47. März 2014 - B 11 AL 19/12 R – juris). Hier fehlt es jedenfalls an einer Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins. Randnummer 39 Zum einen folgt dies bereits daraus, dass die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins ausdrücklich dahingehend auflösend bedingt war, dass sie ua bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung endete, was hier am
  48. September 2012 der Fall war. Zwar hatte das BSG bereits zu der bis zum
  49. März 2012 geltenden Regelung in § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins im Abrechnungsverfahren zwischen dem Vermittler und dem Beklagten nicht mehr zu überprüfen sind. Vielmehr darf sich der Vermittler auf die im Gutschein selbst angegebene Geltungsdauer verlassen (BSG, Urteil vom
  50. März 2014 - B 11 AL 19/12 R = SozR 4-4300 § 421g Nr 5 Rn 15, 16 mwN). Davon ausgehend hatte das BSG das Erlöschen der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins bei Wegfall eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) verneint (BSG aaO), weil sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das Entfallen des Alg-Anspruchs habe unmittelbar das Erlöschen der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins zur Folge. Hier liegt der Sachverhalt indes anders, weil die Gültigkeitsdauer auflösend bedingt war (vgl § 32 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) und die Beigeladene zudem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags mit der Klägerin (bis zum
  51. November 2012) versicherungspflichtig beschäftigt und damit weder Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende noch Ausbildungsuchende iSv § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III (mehr) war. Randnummer 40 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Beklagte sich nicht auf einen Wegfall der Gültigkeitsdauer berufen kann, weil die Erteilung des Vermittlungsgutscheins gegenüber der Beigeladenen gemäß § 421g SGB III und § 45 Abs. 4 SGB III einen Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 SGB X darstellt (so unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Neuregelung in § 45 Abs. 4 SGB III BT-Drucks 17/6277 S 93 BSG aaO Rn 19), der wirksam bleibt, so lange er nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden oder durch Zeitablauf erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X), mithin von einer Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins bis
  52. November 2012 auszugehen wäre, fehlte es am Vermittlungserfolg, nämlich der „Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung“ innerhalb dieser Geltungsdauer (vgl § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III). Randnummer 41 Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist grundsätzlich der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSG, Urteil vom
  53. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - Rn 21 mwN). Der Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses datiert vorliegend auf den
  54. November 2012 und mithin auf einen Zeitpunkt außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins. Anhaltspunkte, wonach im vorliegenden Einzelfall auf den Abschluss des Arbeitsvertrages am
  55. November 2012 oder eine Einstellungszusage abzustellen wäre, sind nicht erkennbar. Entsprechende anderslautende Regelungen enthält der Vermittlungsgutschein (anders als in dem vom BSG aaO entschiedenen Fall) gerade nicht. Randnummer 42 Das strikte Abstellen auf den Vermittlungserfolg entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG und ist auch auf die seit dem
  56. April 2012 geltende Rechtslage zu übertragen, die insoweit keine inhaltlichen Änderungen erfahren hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Anlass. Denn es kann im Einzelfall auch zu für den privaten Arbeitsvermittler günstigen Ergebnissen führen, so etwa dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers bereits vor der im Vermittlungsgutschein angegebenen Geltungsdauer beendet ist und - bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung - der Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme des Arbeitgebers übereinstimmt. Denn auch dann besteht der Vergütungsanspruch (vgl BSG, Urteil vom
  57. Mai 2008 - B 7/7a AL 8/07 R – juris). Es ist auch nicht so, dass der Vermittlungsgutschein hierdurch im dritten Gültigkeitsmonat schlechthin wertlos würde, weil eine Arbeitsaufnahme regelmäßig zum ersten des Folgemonats und damit stets außerhalb der Befristung eines Vermittlungsgutscheines erfolge. Diese Annahme ist schlechthin wirklichkeitsfremd und trifft schon für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht zu. Randnummer 43 Mangels Vergütungsanspruch stehen der Klägerin auch keine Zinsen zu. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 45 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Randnummer 46 Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297092

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