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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 30. Senat L 30 P 68/15 Urteil Pflegeversicherungsrecht: Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicher

Pflegeversicherungsrecht: Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung; Rechtsweg bei einer Klage auf Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung; Auswirkungen eines Urteils über Beitragspflichten zu einer privaten Krankenversicherung auf die Beitragspflicht aus einer Pflegeversicherung; Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Versicherungsunternehmens im Rechtsstreit um private Pflegeversicherungsbeiträge Orientierungssatz

  1. Bei Beitragsstreitigkeiten aus Verträgen der privaten Pflegeversicherung sind die Sozialgerichte sachlich zuständig, auch wenn zuvor ein Mahnverfahren vor einem Amtsgericht eingeleitet wurde. (Rn.24)
  2. Wurde in einem Rechtsstreit über die Beitragspflicht in der privaten Krankenversicherung rechtskräftig festgestellt, dass die Beitragspflicht besteht und insbesondere ein Widerrufsrecht aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung und abgelaufener Widerrufsfrist nicht mehr besteht, so ist davon auch in einem sozialrechtlichen Streitverfahren über die Beiträge zur Pflegeversicherung aus demselben Versicherungsvertragsverhältnis anzunehmen. (Rn.29)
  3. Bei Streit um Beitragsrückstände zu einer privaten Pflegeversicherung sind für die Versicherungsgesellschaft auch außergerichtliche Kosten, einschließlich Kosten eines Rechtsanwalts, nicht erstattungsfähig. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  4. Oktober 2015, S 11 P 25/15, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom
  5. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit ist die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 2011 bis 2014 in Höhe von insgesamt 1.131,72 €, nebst Zinsen, Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten laut Mahnbescheid insgesamt 1.484,97 €. Randnummer 2 Der 1969 geborene Beklagte ist seit 2008 bei der Klägerin, einem privaten Versicherungsunternehmen, kranken- und pflegeversichert. In dem Antragsformular bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift unter dem Datum „17.06.08“ den Erhalt der Verbraucherinformation „04/2008 Startfit“ mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In dieser Verbraucherinformation ist auf der Seite 7 unter „Widerrufsbelehrung“ der Hinweis enthalten, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen werden kann. Außerdem erhielt der Beklagte am selben Tag (
  6. Juni 2008) eine E-Mail von seinem Versicherungsmakler mit einer Kopie des Antrages und der o.g. Verbraucherinformationen „04/2008 Startfit“ als PDF- Anlage. Schon zum damaligen Zeitpunkt war der Beklagte als Gastronom selbstständig tätig und der Gesamtmonatsbeitrag für die Pflegeversicherung lag seinerzeit ab dem
  7. Juli 2008 bei 25,26 €. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung der Klägerin ist der Beitrag ein Monatsbeitrag und am Ersten eines jeden Monats fällig. Randnummer 3 Seit Januar 2011 zahlte der Beklagte Pflegeversicherungsbeiträge nicht mehr. Auch die Krankenversicherungsbeiträge zahlte er nicht mehr. Die Klägerin mahnte daraufhin insbesondere mit mehreren Schreiben ab dem
  8. März 2012 fruchtlos eine Beitragszahlung für die Versicherungsbeiträge an. Randnummer 4 Die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge hat die Klägerin vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel gegen den Beklagten eingeklagt, diese Klage wurde dort unter dem Aktenzeichen 34 C 46/15 registriert. Randnummer 5 Wegen der Beitragsrückstände in der Pflegeversicherung hat die Klägerin schließlich gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht Hamburg einen Mahnbescheid vom
  9. November 2014 über eine Hauptforderung von 1.131,72 € zuzüglich eines geltend gemachten Verzugsschadens erwirkt, der dem Beklagten am
  10. Dezember 2014 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte am
  11. Januar 2015 Widerspruch eingelegt. Randnummer 6 Am
  12. Mai 2015 hat das Amtsgericht Hamburg den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens von Amts wegen an das Sozialgericht Potsdam abgegeben. Randnummer 7 Das Sozialgericht Potsdam hat dem Klagevortrag den sinngemäßen Antrag entnommen, Randnummer 8 die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 1.131,72 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 103,76 € seit dem
  13. April 2011, auf 155,64 € seit dem
  14. Juli 2011 sowie auf 872,32 € seit dem
  15. August 2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 12,50 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen, Randnummer 9 Der Beklagte hat trotz Aufforderung keinen Antrag gestellt und zu dem Anspruch auch nicht Stellung genommen. Randnummer 10 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Potsdam den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom
  16. Oktober 2015 antragsgemäß verurteilt. Die Klage sei begründet. Der Beklagte habe sich trotz mehrfacher Aufforderung in der Sache nicht geäußert und keine Einwände gegen den Vortrag der Klägerin vorgebracht. Randnummer 11 Gegen diesen dem Beklagten am
  17. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am
  18. November 2015 anwaltlich vertreten Berufung eingelegt. Der Anspruch bestehe nicht, weil der Widerruf des Vertrages erfolgt sei. Aufgrund eines Beratungsgespräches sei am
  19. Juni 2008 ein Versicherungsantrag erfolgt. Damals seien ihm (dem Beklagten) die Versicherungsbedingungen nicht übermittelt worden. Entsprechend habe die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 VVG nicht zu laufen begonnen. Ein Zugang dieser Versicherungsbedingungen sei bis zum
  20. November 2015 nicht erfolgt. Im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg (Az. 34 C 46/15) sei deshalb mit Schriftsatz vom
  21. Oktober 2015 der Widerruf der einheitlichen Vertragserklärung ausgesprochen worden. Erst im Anschluss daran seien mit Schriftsatz vom
  22. November 2015 Vertragsbedingungen verspätet übersandt worden. Der Widerruf führe zum Wegfall der Vertragserklärung damit zum Wegfall des Anspruchs auf Beitragszahlung. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich wörtlich, Randnummer 13
  23. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom
  24. November 2015 zum Aktenzeichen S 11 P 45/15 aufgehoben. Randnummer 14
  25. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom
  26. August 2016 (Az. 34 C 46/15) den Beklagten insbesondere zur Zahlung der dort streitbefangenen Beiträge zur Krankenversicherung verurteilt. Zwar stünde dem Versicherungsnehmer gemäß § 8 VVG ein Widerrufsrecht von 14 Tagen noch bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er den Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten habe. Vorliegend habe jedoch die Klägerin den Nachweis führen können, dass der Versicherungsschein und die oben genannten Unterlagen dem Kläger schon damals zugegangen seien. Der Beklagte habe mit seiner Unterschrift unter dem schriftlichen Antrag vom
  27. Juni 2018 selbst erklärt, die Verbraucherinformation erhalten zu haben. Hierdurch habe er bereits den Zugang dieser Unterlagen bestätigt. Außerdem seien ihm diese Unterlagen unstreitig auch per E-Mail vom
  28. Juni 2006 um 11:25 Uhr zugegangen. Das bloße Bestreiten eines solchen Zuganges sei nicht ausreichend, den geltend gemachten Anspruch zu erschüttern. Der unstreitige Zugang des Versicherungsscheins vom
  29. Juni 2008 begründe nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs im Übrigen auch die tatsächliche Vermutung für den Zugang entsprechender Information samt Belehrung zum Widerrufsrecht. Zudem habe der Beklagte sich widersprüchlich verhalten. Zunächst habe er überhaupt eine bestehende Krankenversicherung bestritten, um sie schließlich mit Schreiben vom
  30. Oktober 2015 zu widerrufen. Nach alldem könne der nunmehrige Vortrag des Beklagten nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen wäre die Frist von 14 Tagen bei einem Widerruf mit Schreiben vom
  31. Oktober 2015 auch dann abgelaufen, wenn dem Beklagten die Widerrufsbelehrung erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom
  32. September 2015, laut Empfangsbekenntnis am
  33. September 2015 zugegangen, bekannt gegeben worden wäre. Denn das Schreiben vom
  34. Oktober 2015 mit dem Widerruf ist der Klägerin erst am
  35. Oktober 2015 und damit 49 Tage nach Zugang der Versicherungsunterlagen zugegangen. Dieses Urteil ist nach Mitteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom
  36. Oktober 2016 rechtskräftig. Randnummer 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Berufungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Randnummer 21 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist ohne Zulassung nach § 144 Abs.1 S. 2 SGG statthaft, weil mehr als 750 Euro im Streit sind (§ 144 Abs. 1 SGG). Randnummer 22 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Potsdam hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom
  37. Oktober 2015 zu Recht stattgegeben. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Sozialrechtsweg auch für die hier im Streit befindlichen Beitragsrückstände aus einer privaten Pflegeversicherung gegeben. Randnummer 24 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten insbesondere in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Bei Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Mahnverfahren vor dem Amtsgericht eingeleitet werden (§ 182a Absatz 1 S. 1 SGG). In dem Mahnantrag ist das Gericht zu bezeichnen, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung - ZPO). Gegen den geltend gemachten Anspruch kann der Antragsgegner Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit dort als anhängig (§ 696 Abs. 1 S. 4 ZPO). Bei Abgabe der Akten an ein Sozialgericht ist mit Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes zu verfahren (§ 182 a Abs. 2 S. 1 SGG). Randnummer 25 Nach diesen Regelungen ist zutreffend nach dem fristgemäßen Einspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom
  38. November 2014 der Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam abgegeben und ein Klageverfahren durchgeführt worden. Randnummer 26 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Pflegeversicherungsbeiträge sowie der weiteren Kosten. Randnummer 27 Das Sozialgericht Potsdam hat in seiner angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg nicht zu beanstanden ist und der Beklagte verpflichtet ist, die ausstehenden Beiträge an die Klägerin zu entrichten. Deren Beitragsforderung ist begründet, nachdem der Beklagte unstrittig die vertraglich geschuldeten Pflegeversicherungsbeiträge im geltend gemachten Umfang von damals 1131,72 € nicht beglichen hatte und auch keine vorherige Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erfolgt war. Insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 28 Soweit der Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren behauptet, über sein Widerrufsrecht nicht zeitnah unterrichtet worden zu sein und daher noch zur Ausübung mit der Folge des Nichtentstehens der Ansprüche berechtigt zu sein, verweist der Senat auf die umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel in seinem Urteil vom
  39. August 2016 im Parallelverfahren zu den Krankenversicherungsbeiträgen (34 C 46/15). Das Amtsgericht hat in diesem Urteil bereits umfangreich und zur Überzeugung des Senats zutreffend dargelegt, dass der Beklagte am
  40. Juni 2008 gleich mehrfach die Verbraucherinformation „04/2008 Startfit“ mit der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung erhalten hat und dies auch durch seine eigenhändige Unterschrift unter dem Antrag bestätigt hat; die Behauptung des Beklagten zu der Widerrufsbelehrung ist mithin nicht zutreffend. Randnummer 29 Soweit der Beklagte nunmehr der Ansicht ist, dieses Urteil des Amtsgerichts sei nicht bindend und unzureichend; es sei insbesondere fraglich, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn der Beklagte hat dieses Urteil rechtskräftig werden lassen, so dass die Beitragspflicht zur Krankenversicherung für die Versicherungsparteien verbindlich festgestellt worden. Wegen der Einheitlichkeit des Versicherungsvertrages wirkt sich dies auch auf die hier im Streit befindlichen Pflegeversicherungsbeiträge aus. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG Verbindung mit § 184 Absatz 1, § 183 SGG. Randnummer 31 Danach sind die Aufwendungen der Klägerin grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil sie zu den Gebührenpflichtigen im Sinne von § 184 Abs. 1 SGG gehört. Von der fehlenden Erstattungsfähigkeit sind nach der heute geltenden Fassung des § 193 Abs. 4 SGG (zur früheren Rechtslage vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom
  41. April 2002, B 3 P 10/01 R, zitiert nach juris) grundsätzlich auch die Anwaltskosten das Gerichtsverfahren erfasst (vergleiche Leitherer in Mayer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
  42. Auflage, 2014, § 193 Rn. 3b, mit weiteren Nachweisen). Dass § 193 Abs. 4 SGG Abs. 3 in der geltenden Fassung die Erstattung von Aufwendungen durch den Prozessgegner auch im Fall des Obsiegens ausschließt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom
  43. Januar 2008,1 BvR 1806/02, Rn. 54 ff., mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297120

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