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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 705/15 Urteil Aufhebung einer rechtswidrigen Beitragserstattung durch den Rentenversicherungsträ

Obsah (7)§ 82§ 54§§ 153§§ 157§ 45§ 235§ 201

Aufhebung einer rechtswidrigen Beitragserstattung durch den Rentenversicherungsträger Orientierungssatz 1. Grundsätzlich darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB 1

§ 82AVG habe dieser ausdrücklich nur die Staatsangehörigkeit der C angegeben.

Spätestens nach Aufforderung zur Vorlage einer Bestätigung der Staatsangehörigkeit durch die Deutsche Botschaft hätte dem Kläger ohne weiteres klar werden müssen, dass er verpflichtet war, sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben. Insoweit habe der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die Beklagte habe hingegen keinerlei Anhaltspunkte für eine doppelte Staatsangehörigkeit des Klägers gehabt und habe diesen daher insoweit auch nicht beraten müssen. Mithin habe die Beklagte zu Recht entschieden, dass es dabei verbleibe, dass das Versicherungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die mit Bescheid vom 07. Mai 1991 durchgeführte Beitragserstattung rückwirkend aufgelöst worden sei, § 210 Abs. 6 SGB VI. Randnummer 21 Die Klage zu 2) sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage

§ 54Abs.

1 und 4 SGG ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Zwar habe der Kläger zwischenzeitlich die Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht. Jedoch habe der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund der Beitragserstattung nicht erfüllt und folglich keinen Rentenanspruch. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG und berücksichtige das zwischenzeitliche Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Neubescheidung des Antrages auf Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides. Randnummer 23 Gegen das ihm am 22. Juni 2015 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 08. September 2015 beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung. Das Urteil des SG sei zwar fachlich gesehen sehr weise, aber andererseits sozial unausgewogen. Ihm sei ein Rätsel, was jene fünfjährige Wartezeit eigentlich bedeute. Er begehre, dass ihm nunmehr nach langjähriger Verzögerung eine Rente

seinem ursprünglichen Antrag gewährt werde. Die beklagte Versicherungsgesellschaft sei verantwortlich für seine mangelhafte Aufklärung. Randnummer 24 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 25 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom

  1. Juni 2015 aufzuheben und Randnummer 26
  2. den Bescheid der Beklagten vom
  3. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom
  4. Mai 1991 Zug um Zug gegen die Wiedereinzahlung der erstatteten Rentenversicherungsbeiträge zurückzunehmen sowie Randnummer 27
  5. den Bescheid der Beklagten vom
  6. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
  8. Mai 2010 Regelaltersrente zu gewähren. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 31 Auf Anfrage des Senats hat die Stadt M, Staatsangehörigkeitsbehörde, mit Schreiben vom
  9. April 2016 mitgeteilt, dass der Kläger mit Wirkung vom
  10. Juli 1980 als (damals) t Staatsangehöriger vom Ordnungsamt der Stadt M eingebürgert worden sei. Da die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit erfolgt sei, seien sie davon ausgegangen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach Rückkehr in die ehemalige C weiterhin bestanden habe, sofern der Kläger nicht später darauf verzichtet habe. Über einen genehmigten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sei allerdings nichts bekannt. Randnummer 32 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom
  11. Juli 2016 (Beklagte) und
  12. August 2016 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung des Senats erklärt. Randnummer 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Der Senat kann

§§ 153Abs.1, 124 Abs.

2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Randnummer 35 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 36 Gegenstand des Verfahrens ist

§§ 157, 95, 96 Abs.

1 SGG das vom Kläger bereits erstinstanzlich nach § 54 Abs. 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom

  1. April 2015 und Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom
  2. Mai 1991 Zug um Zug gegen Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge (Klageantrag zu 1) sowie das nach § 54 Abs.1 und 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom
  3. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Dezember 2013 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Regelaltersrente ab dem
  5. Mai 2010 (Klageantrag zu 2). Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um eine objektive Klagehäufung i.S.v. § 56 SGG, nicht jedoch um eine auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässige Stufenklage nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 254 ZPO. Die Stufenklage betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut von § 254 ZPO nur Klagen auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die mit der Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Nur weil der Erfolg der Klage zu 2) von der Rückabwicklung der Beitragserstattung und damit vom Erfolg der Klage zu 1) abhängt, wird daraus noch nicht eine Stufenklage. Diese ist nicht per se für alle aufeinander aufbauenden bzw. voneinander abhängigen Klageansprüche vorgesehen, wie die Aussetzungsmöglichkeit nach § 114 Abs. 2 SGG deutlich macht, sondern nur für bestimmte, im Gesetz benannte Ansprüche (auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, d.h. von Auskunftsansprüchen). Randnummer 37 Zu Recht ist das SG jedoch davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom
  6. Dezember 2013 letztlich über den vom Kläger gegen beide Bescheide vom
  7. April 2012 erhobenen Widerspruch entschieden hat, so wie sie es in ihrem Hinweisschreiben vom
  8. Juni 2012 für den Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruches angekündigt hatte. Daher ist der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom
  9. April 2015, in dem die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis im Erörterungstermin vom
  10. März 2015 den Bescheid vom
  11. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. Dezember 2013 aufgehoben und erneut eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom
  13. Mai 1991 getroffen hatte, nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom
  14. April 2015 hat den Bescheid vom
  15. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Dezember 2013 ersetzt, so dass es keines erneuten Vorverfahrens bedurfte (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  17. Aufl. 2014, § 96 Rnr. 11c). Randnummer 38 1) Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger weder nach § 45 SGB X (dazu a) noch nach dem Rechtsinstitut des SHA (dazu b) einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom
  18. Mai 1991 Zug um Zug gegen Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge in Höhe von 13.858,62 Euro (= 27.105,- DM) hat. Randnummer 39 a)

§ 45Abs.

1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit der Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 40 Bei dem Bescheid vom 07. Mai 1991, mit dem die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in dem nach § 82 AVG zulässigen Umfang (= 27.105,- DM) entsprochen hatte, handelt es sich um einen im Sinne von § 45 SGB X begünstigenden, unanfechtbar gewordenen Bescheid. Denn ein Beitragserstattungsbescheid ist, jedenfalls soweit damit der Versicherungsträger das Recht des Versicherten auf Beitragserstattung anerkannt und seinem darauf gerichteten Antrag in vollem Umfange entsprochen hat, trotz der mit ihm verbundenen wirtschaftlich nachteiligen Rechtsfolgen eines Verfalls der bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und des Ausschlusses des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung (§ 82 Abs. 7 AVG) ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteile vom 02. Dezember 1987, 1 RA 23/ 87, in juris Rn.12; vom 23. März 1984, 11 RA 9/83, in juris Rn. 10, und vom 19. März 1983, 1 RA 35/82, in juris Rn. 15; jeweils m.w.N.). Mangels Einlegung eines Rechtsbehelfes des Klägers gegen den ihm am 12. Juni 1991 zugestellten Bescheid ist dieser auch in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG). Randnummer 41 Der Beitragserstattungsbescheid vom 07. Mai 1991 erweist sich auch als rechtswidrig. Randnummer 42 Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AVG ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten, sofern die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden wenn nach dem Wegfallen der Versicherungs- oder der Beitragspflicht nach den §§ 112a und 112b zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 82 Abs.1 Satz 3 AVG). Dabei werden Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112b AVG, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, nicht erstattet (§ 82 Abs. 8 AVG). Randnummer 43 Zwar war nach Rückkehr des Klägers in die C im Jahre 1983 die Versicherungspflicht in allen Zweigen der deutschen Rentenversicherung entfallen, jedoch bestand weiterhin sein Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG. Randnummer 44 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG kann, wer weder nach diesem Gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung, dem Reichsknappschaftsgesetz, dem Handwerkerversicherungsgesetz oder dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AVG). Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes u.a. derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Randnummer 45 Der Kläger war zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, da er 1991 und wohl auch heute noch neben der t auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß bzw. besitzt. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Kopien seines am 18. Juli 1980 ausgestellten Personalausweises mit der Nummer K sowie der hierzu vom Senat eingeholten Auskunft der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Stadt M vom 05. April 2016. Danach beruhte die Ausstellung des Personalausweises auf der zuvor vom Ordnungsamt der Stadt M vorgenommenen Einbürgerung des Klägers. Auch ist der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Stadt Mein zwischenzeitlicher genehmigter Verzicht des Klägers auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bekannt geworden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG kann ein Deutscher, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, auf seine Staatsangehörigkeit verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StAG) und bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StAG). Randnummer 46 Grundsätzlich darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Randnummer 47 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger, der die Beitragserstattung i. H. v. 27.105,11 DM ja schon längst verbraucht hat, wie seine geäußerte Bereitschaft zur Aufnahme eines Darlehens zur Wiedereinzahlung der Beiträge zeigt, an und für sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Beitragserstattungsbescheides hat. Die Aufhebung des begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Zustimmung oder gar auf Wunsch des Begünstigten verletzt jedoch nicht dessen schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 1983, 1 RA 35/82, in juris Rn. 17). Demgegenüber hat die Beklagte wegen der bei einer Rückabwicklung der Beitragserstattung zu erwartenden Rentenansprüche des Klägers ein wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Beitragserstattungsbescheides. Randnummer 48 Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Regelung, wie ein solcher „Interessenkonflikt mit vertauschten Rollen“ aufgelöst werden soll. Jedoch kann, wie das SG im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen LSG vom 21. März 1997 (L 13 An 156/95, in juris Rn. 41

  1. ff)überzeugend dargelegt hat, im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 45 SGB X als Ermessensvorschrift („darf“ in § 45 Abs. 1 SGB X) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Zustimmung oder auf Wunsch des Begünstigten einschränkungslos zulässig oder gar zwingend geboten sei, nur weil das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten nicht mehr verletzt werden könne. Vielmehr hat der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses einerseits und des (privaten) Interesses Betroffener andererseits mehr Gründe für die Durchbrechung der Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprechen oder dagegen. Randnummer 49 Bei Ermessensentscheidungen, wie vorliegend über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, besteht grundsätzlich nur ein subjektives Recht des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Versicherungsträger ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet, das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Nur insoweit unterliegt die im Einzelfall getroffene Entscheidung des Versicherungsträgers der Kontrolle durch die Gerichte (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 28). Ermessensfehler führen lediglich zu einer Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und Verpflichtung der Behörde, eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Eine, wie vom Kläger begehrte, Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides vom 07. Mai 1991 wäre nur möglich, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, d.h. das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 28d, 29 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Randnummer 50 Vielmehr kann, wie das SG zutreffend entschieden hat, die im Bescheid der Beklagten vom 08. April 2015 dokumentierte Ermessensbetätigung nicht als fehlerhaft angesehen werden. Die Beklagte hat alle Umstände, die zum Erlass des rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheides führten, wie die unvollständigen Angaben des Klägers im Erstattungsverfahren und seine intellektuellen Fähigkeiten, die Notwendigkeit der Mitteilung seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu erkennen, ihre unverschuldete Unkenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers, des Weiteren die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Klägers hinsichtlich der Beitragserstattung und einer möglichen Rückabwicklung sowie das finanzielle Interesse der Solidargemeinschaft aller Rentenversicherten in ihre Ermessenserwägungen einbezogen und eine begründete Entscheidung getroffen. Bei Würdigung aller Einzelumstände kann der Senat es daher nicht als ermessensfehlerhaft ansehen, dass die Beklagte eine Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides vom 07. Mai 1991 abgelehnt hat. Schließlich ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass es in Fällen einer rechtswidrigen Beitragserstattung im öffentlichen Interesse liegen kann, es bei der durch den Verwaltungsakt gewährten Vergünstigung zu belassen. Denn der durch die Beitragserstattung bewirkte Verfall von Leistungsansprüchen stellt die vom Versicherungsträger vertretene Solidargemeinschaft aller Versicherten von Rentenanwartschaften frei und begünstigt sie insofern; sie hat daher ein anzuerkennendes Interesse an der Bindung des Erstattungsbescheides nach § 77 SGG festzuhalten (vgl. BSG, Urteile vom 02. Dezember 1987, 1 RA 23/87, in juris Rn. 16, und vom 19. Mai 1983, 1 RA 35/82, in juris Rn. 17, m.w.N.). Randnummer 51
  2. b)Der von der Rechtsprechung entwickelte SHA ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Beratung und Betreuung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. die ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 19/92, in SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, und vom 01. September 1999, B 13 RJ 73/98 R, in SozR 3-2600 § 115 Nr. 5). Voraussetzung ist ein rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) des zur Beratung nach § 14 SGB I verpflichteten Leistungsträgers (§ 12 SGB I) oder der zur Beratung verpflichteten Behörde (§ 15 Abs. 1 SGB I). Gegenstand des Herstellungsanspruchs ist eine – ihrer Art nach zulässige Amtshandlung des zuständiges Leistungsträgers – hier also der Beklagten -, mit der der durch das rechtswidrige Verhalten entstandene sozialversicherungsrechtliche Schaden beseitigt wird. Ziel des Anspruchs ist die Herstellung eines materiell-rechtlich rechtmäßigen Zustandes. Grundlage für die Beratungspflicht ist § 14 SGB I, wonach jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz hat. Regelmäßig wird diese Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Versicherten ausgelöst. Auch wenn kein solches Beratungsbegehren vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offenbar als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (§ 115 Abs. 6 SGB VI; vgl. auch BSG, Urteile vom 27. September 1983, 12 RK 44/82, in SozR 1200 § 14 SGB I Nr. 15, und vom 08. April 1987, 1 RA 55/85, in SozR 1200 § 14 SGB I Nr. 25). Randnummer 52 Es kommt daher insbesondere auf das Vorliegen folgender Voraussetzungen an: Die verletzte Pflicht muss dem Träger gerade gegenüber dem Versicherten obliegen, die zugrunde liegende Norm letzterem also ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt haben. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (sog. Schutzzweckzusammenhang). Eine Kausalität ist dann zu bejahen, wenn der Verletzung der Hinweispflicht wesentliche, das bedeutet zumindest gleichwertige Bedingung für die Aufrechterhaltung des Beitragserstattungsantrages war. Ein SHA scheidet aus, wenn der Betroffene wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst gehandelt und damit selber die entscheidende Bedingung für seine sozialrechtlichen Nachteile gesetzt hat (vgl. etwa die Urteile des BSG vom 22 Oktober 1996, 13 RJ 23/95, in juris, vom 01. September 1999, B 13 RJ 73/98 R, a. a. O. sowie vom 06. März 2003, B 4 RA 38/02 R, in juris). Randnummer 53 Zu Recht hat das SG entschieden, dass hinsichtlich der antragsgemäß erfolgten Beitragserstattung im Jahre 1991 eine Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten durch die Beklagte bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der BfA, nicht erkennbar ist. Sowohl die BfA als auch zuvor schon die LVA Rheinprovinz hatten den Kläger durch Übersendung der Merkblätter und Antragsvordrucke über die Voraussetzungen und Folgen einer Beitragserstattung, insbesondere auch die Möglichkeit, als Ausländer aus den deutschen Rentenversicherungsbeiträgen eine Rente ins Ausland gezahlt zu bekommen, aufgeklärt; vgl. Seite 2 des mit Schreiben vom 06. Oktober 1986 von der LVA Rheinprovinz dem Kläger neben dem Merkblatt über die Möglichkeiten der Beitragserstattung übersandten Antragsvordrucks unter „V. Voraussetzungen für Beitragserstattungen bei Wohnsitz im Ausland“, Schreiben der BfA vom 07. November 1990, Vordruck 6.779 der BfA „Antrag auf Beitragserstattung“. Zu einer weitergehenden Beratung bestand kein Anlass, da weder für die LVA Rheinprovinz noch für die BfA erkennbar war, dass der Kläger über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügte. Schließlich hatte der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit und damit seine Mehrfachstaatsangehörigkeit gegenüber der BfA, der LVA Rheinprovinz und auch gegenüber der Deutschen Botschaft in P systematisch verschwiegen. Statt diese bekanntzugeben hatte der Kläger auf konkrete Fragen zu seiner Staatsangehörigkeit immer nur seine t (C) Staatsangehörigkeit angegeben, vgl. Zif. 7 des von ihm am 20. Juni 1990 ausgefüllten Antragsvordrucks der LVA Rheinprovinz, Zif. 2.1 des von ihm am 12. April 1991 ausgefüllten Antragsvordrucks der BfA und Bestätigung der Deutschen Botschaft in P vom 11. März 1991. Spätestens während der Befragung in der Deutschen Botschaft in P zum Zwecke der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung hätte der Kläger wegen der im Vordruck 5.6009 geforderten Angaben zu früheren bzw. anderen Staatsangehörigkeiten seine deutsche Staatsangehörigkeit offenlegen müssen. Im Übrigen wurde auf Seite 2 des Antragsvordrucks der LVA Rheinprovinz unter „V. Voraussetzungen für Beitragserstattungen bei Wohnsitz im Ausland“ darauf hingewiesen, dass auch Ausländer im Ausland oft zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie Deutschen gleichgestellt sind, und dass dann die Beitragserstattung entfällt. Sofern beim Kläger im Hinblick auf seine Doppelstaatsangehörigkeit bei Antragstellung 1990/1991 eine Unsicherheit über seine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestanden hatte, hätte ihm jedoch spätestens beim Lesen dieses Hinweises klar sein müssen, dass erst Recht Ausländer mit deutscher Staatsangehörigkeit zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung berechtigt und damit von der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. Jedenfalls hätte er bei fortbestehender Unsicherheit nochmals bei der LVA Rheinprovinz oder (später) der BfA unter Mitteilung seiner deutschen Staatsangehörigkeit konkret nachfragen müssen. Dies ist nicht geschehen. Randnummer 54 Selbst bei Annahme einer unzureichenden Beratung dürfte es hier auch an einer Kausalität der Pflichtverletzung der BfA für die Aufrechterhaltung des Beitragserstattungsantrages fehlen. Erkennbar ging es dem Kläger 1990/1991 vorrangig darum, in den Genuss der Beitragserstattung zu kommen, und zwar auch für den Preis eines endgültigen Verlustes jeglicher Rentenansprüche aus der deutschen Rentenversicherung. Dass sich der Kläger der Rechtsfolgen einer bestandskräftigen Beitragserstattung bewusst war, hatte er in den von ihm ausgefüllten Antragsvordrucken wiederholt bestätigt. Mit dem Verschweigen seiner deutschen Staatsangehörigkeit und Aufrechterhaltung seines Beitragserstattungsantrages hatte der Kläger zumindest fahrlässig gegen sich selbst gehandelt und damit selber die entscheidende Bedingung für seine sozialrechtlichen Nachteile (Verlust der Rentenansprüche aus der deutschen Rentenversicherung) gesetzt. Randnummer 55 2) Nach § 235 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 56 Der Kläger hat zwar am 28. Juni 2013 die für ihn

§ 235Abs.

2 Satz 2 SGB VI maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht, jedoch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt 5 Jahre an Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung (§§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, oder Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger weist aufgrund der bestandskräftigen Beitragserstattung im Jahre 1991 keinerlei Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung mehr auf. Randnummer 57 Die Rechtsfolgen der durch Bescheid vom 07. Mai 1991 im nach § 82 AVG zulässigen Umfang erfolgten Erstattung der vom Kläger in der Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland vom 22. August 1969 bis zum 05. November 1983 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge ergeben sich aus der damals geltenden Vorschrift des § 82 Abs. 7 AVG, die im Wesentlichen der heute geltenden Vorschrift des § 210 Abs. 6 SGB VI entspricht.

§ 82Abs.

7 AVG schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus.

§ 201Abs.

6 SGB VI kann der Antrag auf Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden, mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und es bestehen keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Abs. 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mehr. Randnummer 58 Danach führt der der Beitragserstattung zugrundeliegende Gestaltungsakt (Antrag) zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit – ausgenommen einen evtl. Anspruch auf Erstattung restlicher Beträge – zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern diese nicht erst durch eine nach der Beitragserstattung erfolgte Gesetzesänderung rückwirkend zu Versicherungszeiten geworden sind (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 1987, 1 RA 23/87, in juris m.w.N.). Darin, dass die Verfallswirkung des § 82 Abs. 7 AVG auch solche Beiträge erfasst, die nicht erstattet worden sind (z.B. die vom Arbeitgeber oder dem Arbeitsamt entrichteten Beiträge) oder die eine Erstattung sogar ausgeschlossen hätten, liegt weder eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Rentenanwartschaften vor (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 1987, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 59 Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 61 Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297122

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