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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 1038/14 Urteil Versagung von Witwenrente bei Eingehen einer Versorgungsehe § 46 Abs 2 S 1 SGB

Versagung von Witwenrente bei Eingehen einer Versorgungsehe Orientierungssatz 1. Die Witwe hat nach § 46 Abs. 2 S. 1 SGB 6 keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedau

§ 38Nr.

5; Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., Randnr. 46b), trägt die Klägerin als den Witwenanspruch geltend Machende (vgl.

§ 38Nr.

5). Randnummer 30 Als besondere Umstände i. S. d. § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG SozR Nr. 2 zu § 594 RVO). Für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung muss die Gesamtbetrachtung und Abwägung der (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten für die Heirat ergeben, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen (vgl. BSG SozR Nr. 2 zu § 594 RVO) oder diesem Zweck - da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Dabei sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. das Urteil des BSG vom 05. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R – a.a.O.; BSG SozR Nr. 2 zu § 594 RVO;

§ 38Nr.

5; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 46 SGB VI Randnr. 46c, Stand: Dezember 2011; Dopheide/Haas/Wagner, Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern 2006, 257, 261) . Randnummer 31 Vorliegend ist der Senat unter Beachtung dieser Grundsätze nicht gemäß § 128 Abs. 1 SGG davon überzeugt, dass von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe der Ehegatten den Versorgungszweck überwogen haben oder zumindest gleichwertig waren. Randnummer 32 Für die Entscheidung, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe als widerlegt anzusehen ist, kommt – wie nicht zuletzt bereits aus der Gesetzesbegründung deutlich wird - stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gewichtige Bedeutung zu. Denn als besonderer Umstand, der die gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet ist, wird in dieser ausdrücklich der Unfalltod benannt (BT-Drucks. 14/4595 S. 44). Umgekehrt ist im Falle der Eheschließung eines zu diesem Zeitpunkt nach objektiven Maßstäben bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit mit einer ungünstigen Verlaufsprognose leidenden Versicherten und entsprechender Kenntnis der Ehegatten eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen der vom hinterbliebenen Ehegatten zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angeführten und zu beweisenden besonderen Umstände (vgl. das Urteil des BSG vom

  1. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R – a.a.O.). Randnummer 33 Vorliegend litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohenden Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Entlassungs- /Behandlungsberichte der C Klinikum B vom
  2. März 2012,
  3. Mai 2012,
  4. Oktober 2012 und
  5. November 2012 sowie der Reha-Klinik A vom
  6. Juni 2012 fest. Demgemäß litt der Versicherte jedenfalls seit Dezember 2011 (Diagnosesicherung) unter einem Kardiakarzinom. Trotz Radiochemotherapie, Bestrahlung, zytostatischer Chemotherapie und operativer Therapie war bereits im Oktober 2012 (gesicherte Diagnose Anfang November 2012) ein Lymphknotenrezidiv aufgetreten und die Indikation zur rein palliativen Chemotherapie gestellt worden. Der Versicherte hatte im Verlaufe der Erkrankung zunehmend an Gewicht verloren. Auch im Rahmen der Reha in A im Mai 2012 war es entgegen den im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen der Klägerin zu keiner Besserung, allenfalls zu einer kurzzeitigen Stabilisierung gekommen, weshalb der Versicherte schließlich ab Oktober 2012 künstlich ergänzend ernährt werden musste. Anschließend hielt sich sein Gewicht auf einem anhaltend niedrigen Niveau (BMI zwischen 17,5 und 18,1 kg/m²). Der Schwere und Unheilbarkeit der Erkrankung war sich der Versicherte laut des Entlassungsberichts der Reha-Klinik A und des Attestes des Dr. D vom
  7. August 2013 auch bewusst. Dies gilt gleichermaßen für die Klägerin, wie sich bereits aus ihren eigenen, dem Antrag auf Witwenrente beigefügten Ausführungen zum Krankheitsverlauf und zur Heiratsmotivation sowie aus ihrer Widerspruchsbegründung ergibt. Auch dass die Klägerin und der Versicherte im November 2012 gehofft haben mögen, der damalige Zustand werde noch auf unbestimmte Zeit andauern, und vor diesem Hintergrund über die Anschaffung eines neuen Autos nachgedacht sowie einen neuen Pass und Visitenkarten in Auftrag gegeben haben mögen, bedeutet nicht, dass ihnen die Bedrohlichkeit des Zustandes des Versicherten unbekannt war. Auch stellt sich dessen Versterben nach gut drei Monaten nach der Eheschließung nicht als atypischer Verlauf eines derartigen Krebsleidens dar. Da mithin zum Zeitpunkt der Eheschließung am
  8. November 2012 bereits feststand, dass die Krebserkrankung des Versicherten unheilbar war und lediglich noch palliative Maßnahmen ergriffen würden, und dies sowohl der Klägerin als auch dem Versicherten bekannt war, bedürfte es ausgehend von Vorgesagtem besonders gewichtiger, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstände, während dem Vorliegen der von der Klägerin zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angeführten Umstände mit besonderem Zweifel zu begegnen ist. Vom Vorliegen entsprechend gewichtiger Umstände vermochte die Klägerin, die sich im Wesentlichen darauf berufen hat, den Versicherten aus Liebe geheiratet zu haben, den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Randnummer 34 Zu beachten ist insoweit, dass allein die Darlegung allgemeiner Gesichtspunkte, wie sie in mehr oder weniger starker Ausprägung nahezu bei jeder Eheschließung eine Rolle spielen können, für sich genommen noch nicht die Annahme „besonderer Umstände“ i.S.d. § 46 Abs. 2a SGB VI rechtfertigt (vgl. Hessisches LSG, Urteile vom
  9. November 2006 – L 5 R 19/06 – sowie vom
  10. November 2011 – L 5 R 320/10 – in juris). So stellt aus Sicht des Senats insbesondere die Tatsache, dass es sich bei der Beziehung der Partner und späteren Eheleute um eine Liebesbeziehung handelte, keinen derartigen „besonderen Umstand“ dar, da davon auszugehen ist, dass dies wesentliche Grundlage jeder Eheschließung ist (so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  11. November 2014 – L 19 R 1053/12 – juris Rn. 43). Letztlich kam es im vorliegenden Fall – trotz der nach Bekunden der Klägerin zumindest seit Herbst 2010 bestehenden Liebe – auch erst im Angesicht der Unheilbarkeit der Krebserkrankung des Versicherten und auf dessen Initiative im November 2012 tatsächlich zur Eheschließung. Ebenso wenig reichen allein der Wunsch, nicht mehr allein zu sein, die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, das Bedürfnis, sich zum Ehepartner zu bekennen, die Anmietung einer entsprechenden Wohnung oder vergleichbare Gründe für die Annahme „besonderer Umstände“ aus (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom
  12. November 2011 – L 5 R 320/10 – a.a.O., Urteil des Bayerischen LSG vom
  13. Januar 1972 - L 8 V 202/71 - zu § 38 Abs. 2 BVG -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  14. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 -, vom
  15. Mai 2008 – L 21 R 39/05 - und vom
  16. Juli 2008 – L 8 R 583/08 - jeweils in juris). Randnummer 35 Etwaige objektive Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Randnummer 36 Soweit als tatsächlicher Umstand in der Rechtsprechung die Dauer und Ausgestaltung einer vor der Eheschließung bestandenen eheähnlichen Beziehung diskutiert werden (vgl. BSG, Beschluss vom
  17. Februar 2002 - B 2 U 379/00 B – juris; Urteil des Bayerischen LSG vom
  18. Februar 2013 – L 1 R 304/11 – in juris; Urteile des Hessischen LSG vom
  19. November 2011 – L 5 R 320/10 – in juris und vom
  20. September 2010 - L 5 R 396/09 -; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
  21. Oktober 2012 – L 11 R 392/11 – in juris;), weisen weder die Dauer noch die Ausgestaltung des Zusammenlebens der Klägerin mit dem Versicherten Besonderheiten auf, die als Indiz für (oder auch gegen) eine Versorgungsehe herhalten könnten. Die Klägerin und der Versicherte, die sich seit Herbst 2008 kannten, lebten seit September 2010 zusammen, bevor sie gut zwei Jahre später heirateten. Der Senat vermag jedoch aus einem gut zweijährigen Zusammenleben vor der Eheschließung keinerlei Rückschlüsse für oder gegen eine Versorgungsabsicht zu ziehen. Randnummer 37 Auch soweit die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheschließenden sowie etwaige im Hinblick auf das Ableben eines Ehepartners getroffene vermögensrechtliche Dispositionen zu den relevanten tatsächlichen Umständen zählen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles hier nicht geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Randnummer 38 Mit Blick auf die jeweiligen finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung ist zu beachten, dass die Klägerin selbst bis dahin lediglich über ein geringes Einkommen in Form von Erwerbsminderungsrente (479,00 €) und Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann (160,19 €) i.H.v. rund 640,00 € verfügte. Zusätzlich bezog sie Pflegeleistungen der Stufe I (235,00 €). Bevor der Versicherte bei ihr eingezogen war, erhielt sie – wie sich aus den Unterlagen in ihrer Rentenakte ergibt - außerdem Grundsicherungsleistungen und Wohngeld. Die Grundsicherungsleistungen dürften im Hinblick auf § 39 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit dem Einzug des Versicherten weggefallen sein. Die Witwenrente fiel mit der zweiten Heirat weg. Der Versicherte verfügte hingegen über ein Bruttoeinkommen von rund 2.600,00 € (Januar 2012) und ein Nettoeinkommen von rund 1.700 €. Das Krankengeld belief sich auf kalendertäglich rund 55,00 €, d.h. rund 1.650,00 € monatlich. Die zu erwartende (große) Witwenrente belief sich nach den Berechnungen der Beklagten vom
  22. April 2013 hingegen auf 533,89 € und überstieg damit die Witwenrente nach dem ersten Ehemann deutlich. Mit Eheschließung erwarb die Klägerin ferner (unabhängig von dem späteren Testament des Versicherten) einen Erbanspruch im Falle des Todes des Versicherten. Zwar gab die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung am
  23. Januar 2017 an, der Versicherte habe nur ein Auto und ein älteres Motorrad gehabt und ansonsten keine Erbmasse hinterlassen. Dies scheint vor dem Hintergrund des erst kurz vor seinem Tod abgefassten Testaments, in welchem er seiner leiblichen Tochter ein Vermächtnis von 2.500,00 € aussetzte, allerdings nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Klägerin, Versorgungsgründe seien ihnen niemals in den Sinn gekommen, wenig glaubhaft und lebensfremd. Randnummer 39 Sofern im Hinblick auf etwaige Vorsorgedispositionen in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass im zeitlichen Vorfeld der Eheschließung getroffene die gesetzliche Vermutung bekräftigten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
  24. November 2007 - L 5 R 133/07 - in juris), umgekehrt aber schon eine Vielzahl von Jahren vor der Eheschließung getroffene (z. B. wechselseitige testamentarische Einsetzung, der Abschluss von Lebensversicherungen und die Aufteilung von Grundbesitz) eher als ein mitzuberücksichtigendes Indiz gegen eine überwiegende Versorgungsabsicht anzusehen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  25. Februar 2007 - L 16 R 610/06 - und vom
  26. März 2007 - L 16 R 1110/05 -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de), zeigt sich erneut, dass es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt. Diese Umstände sind vorliegend jedoch nicht geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Bereits im Oktober 2010 – und damit im deutlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zusammenziehen - hatte die Klägerin dem Versicherten Kontovollmacht erteilt. Im August 2011 hatten sie sich sodann gegenseitig Vorsorgevollmachten eingeräumt. Sonstige weitreichende Vorsorgedispositionen wurden vor der Eheschließung hingegen nicht getroffen. Sein Testament, in dem der Versicherte zwar die Klägerin als Alleinerbin einsetzte, allerdings zugleich - unter Berücksichtigung deren Angaben zur Erbmasse - offenbar seiner Tochter im Wege des Vermächtnisses einen wesentlichen Anteil seines Vermögens zukommen lassen wollte, hat der Verstorbene erst wenige Tage vor seinem Ableben gemacht. Randnummer 40 Soweit die Klägerin schließlich selbst geltend gemacht hat, dass es für den Versicherten aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen wäre, sie zu heiraten, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn gerade wenn dies der Fall gewesen wäre, spräche dies zur Überzeugung des Senats nicht gegen die Versorgungsabsicht zum Zeitpunkt der Eheschließung. Im Gegenteil deutete dies eher darauf hin, dass der Versicherte sich – trotz damit für ihn einhergehender wirtschaftlicher Vorteile – nicht zu einer Eheschließung durchringen konnte, solange nicht absehbar war, dass er nicht mehr lange leben würde. Randnummer 41 Soweit die sich im Wesentlichen auf das innere Motiv der Liebe berufende Klägerin sich schließlich zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung maßgeblich darauf gestützt hat, dass bereits längere Zeit Heiratsabsichten bestanden hätten, vermag dies zur Überzeugung des Senats die hier erforderlichen gewichtigen besonderen Umstände nicht zu begründen. Dabei stellt er nicht in Abrede, dass der Versicherte der Klägerin Ende November/Anfang Dezember 2011 einen – von ihr angenommenen - Heiratsantrag gemacht hat. Auch nimmt er – der Aussage des Zeugen T T vor dem Sozialgericht folgend – an, dass auf Seiten des Versicherten bereits im Herbst 2011 (jedenfalls zunächst) ernsthafte Heiratsabsichten bestanden. Allerdings sind etwaige Hochzeitsplanungen nur dann geeignet, die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen, wenn sie hinreichend konkret waren und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  27. August 2015 – L 18 KN 104/14 – juris Rn. 34 m.w.N., vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  28. Oktober 2012 - L 11 R 392/11 - a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  29. Dezember 2013 - L 18 KN 29/13 - juris). Beides aber ist hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Im Gegenteil sind weder konkrete Vorbereitungshandlungen bewiesen noch kann auch nur davon ausgegangen werden, dass auf Seiten des Versicherten überhaupt ein durchgehender Heiratswunsch bestand. Randnummer 42 Zu konkreten, die Eheschließung vorbereitenden Handlungen wie z.B. der Anmeldung beim Standesamt, dem Besorgen von Unterlagen, dem Ansprechen von Trauzeugen, der Reservierung/Buchung eines Restaurants oder eines Cateringservices, der Versendung von Einladungen an Familie und andere Gäste ist es nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
  30. Januar 2017 gerade nicht im unmittelbaren Gefolge des Heiratsantrags vom November/Dezember 2011 gekommen. Vielmehr sind diese erst im Laufe des Novembers 2012 und damit kurz vor der Heirat am
  31. November 2012 erfolgt. So hat die Klägerin sich selbst in der mündlichen Verhandlung vom
  32. Januar 2017 ausdrücklich dahingehend eingelassen, dass man nicht an's Heiraten denke, wenn es einem nicht gut gehe. Weiter hat sie bekundet, dass sie und der Versicherte erst Mitte November 2012 erstmals Kontakt mit dem Standesamt aufgenommen und sich über die notwendigen Unterlagen informiert hätten. Erst danach wurden die entsprechenden Unterlagen besorgt, Eheringe ausgesucht, Bekleidung gekauft und ein Pfarrer für eine im Sommer 2013 geplante Feier im Garten kontaktiert. Randnummer 43 Da die Klägerin mithin die konkreten Vorbereitungshandlungen für die Eheschließung selbst erst auf den November 2012 datiert und der Senat es als wahr unterstellt, dass der Versicherte ihr Ende November/Anfang Dezember 2011 einen Heiratsantrag gemacht hat, musste er sich nicht gedrängt sehen, die erstinstanzlich gehörten sowie weitere Zeugen – etwa Frau G – (erneut) zu den zeitlichen Umstände der Eheschließung und den Vorbereitungshandlungen hierzu zu hören. Es ist nicht ersichtlich, woher diese von bereits vor November 2012 stattgefundenen konkreten Vorbereitungshandlungen für eine Heirat Kenntnis haben sollten, wenn es solche ausweislich der Angaben der Klägerin selbst nicht gab, zumal die Zeugen T, F und H (folgerichtig) schon bei der erstinstanzlichen Befragung von keinen derartigen Vorbereitungen berichten konnten. Es spricht außerdem nichts dafür, dass der Versicherte – ohne Wissen der Klägerin – bereits ab Dezember 2011 eigenständig konkrete Planungen angestellt bzw. Vorbereitungen getroffen haben sollte. Hierzu hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung am
  33. Januar 2017 angegeben, der Versicherte habe nach der Krebsdiagnose gemeint, „das Heiraten müsse erst einmal warten“. Angesichts dieser Äußerung und der nachfolgenden Behandlungen im Zeitraum Januar bis Mai 2012 ist es darüber hinaus ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn zunächst keine weiteren konkreten Hochzeitsvorbereitungen stattfanden. Auch ist es nach den Angaben der Klägerin zur Kontaktaufnahme mit dem Standesamt im November 2012 offensichtlich, dass der Versicherte vor diesem Zeitpunkt selbst weder mit dem Standesamt in Verbindung gestanden noch die für die Eheschließung von seiner Seite notwendigen Unterlagen besorgt hatte. Randnummer 44 Abgesehen davon vermag der Senat aber auch nicht davon auszugehen, dass sich die Eheschließung im November 2012 noch als konsequente Verwirklichung der Ende 2011 bestehenden Heiratsabsicht darstellte. Im Gegenteil hatte zu seiner Überzeugung zumindest der Versicherte seine Heiratsabsicht zwischenzeitlich fallen gelassen. Randnummer 45 Die Behauptung der Klägerin, die Hochzeit sei seit Ende 2011 durchweg beabsichtigt gewesen und habe nur wegen der Behandlung der Krebserkrankung des Versicherten bzw. wegen ihrer eigenen Erkrankung nicht stattgefunden, vermag die Verschiebung der Heiratspläne von Ende 2011 bis zum
  34. November 2012 zur Überzeugung des Senats nicht zu erklären. Aus den vorliegenden Entlassungsberichten und den Angaben der Klägerin zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt N geht hervor, dass die konkreten Vorbereitungen zur Eheschließung erst nach einer weiteren Verschlechterung des Gesamtzustandes des Versicherten (fortschreitender Gewichtsverlust, Schmerzen, Krämpfe, Übelkeit, Einleitung künstlicher Ernährung) und Sicherung des Lymphknotenrezidivs sowie Indikation zur rein palliativen Chemotherapie (stationäre Aufenthalte in der C vom
  35. bis zum
  36. Oktober sowie vom
  37. bis zum
  38. November 2012) eingeleitet wurden. Der offensichtlich schlechte Gesundheitszustand des Versicherten im November 2012, der nach den Einlassungen der Klägerin noch im Dezember 2011 Grund dafür war, die Kinder nicht von den Heiratsplänen zu unterrichten und erst einmal abzuwarten, stand nunmehr aber der Heirat nicht mehr im Wege, auch wenn kurz hintereinander mehrere stationäre Aufenthalte folgten (Ende Oktober, Anfang November, Anfang Dezember 2012). Vielmehr meinte der Versicherte nach den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  39. Januar 2017 nunmehr, dass es egal sei, wie es ihnen jetzt gehe. Randnummer 46 Weshalb bei angeblich fortbestehender Heiratsabsicht eine Eheschließung nicht während des Sommers 2012, in dem es dem Versicherten jedenfalls nach den Angaben des Zeugen T so gut gegangen sein soll, dass er Spaziergänge unternehmen konnte, stattgefunden hat, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin dies damit begründet, dass es nunmehr ihr gesundheitlich schlechter gegangen sei und sie sich in Behandlung in eine Schmerzklinik begeben habe, erscheint dies dem Senat bei einem Vergleich der Schwere der Grunderkrankungen der Ehepartner (Klägerin: chronische Schmerzerkrankung und Depression, Versicherter: Krebs als potentiell lebensbedrohende Erkrankung) und vor dem Hintergrund der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehobenen großen Bedeutung der Eheschließung für sie wenig überzeugend. Im Gegenteil spricht insbesondere unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts der Reha-Klinik A und des im Rahmen dieses Aufenthaltes erstellten psychologischen Kurzberichts des Dipl.-Psych. L vom
  40. Juni 2012 alles dafür, dass jedenfalls der Versicherte im fraglichen Zeitraum seine Absicht zur Eheschließung (vorübergehend) aufgegeben hatte. Denn ausweislich des Kurzberichts des Dipl.-Psych. List es während der Rehabilitationsmaßnahme zwischen ihm und dem Versicherten zu drei Einzelgesprächen am 03.,
  41. und
  42. Mai 2012 gekommen, in deren Verlauf zumindest aus Sicht des Versicherten bestehende massive Konflikte mit der Klägerin thematisiert wurden. Der Versicherte sah sich laut des psychologischen Kurzberichts „derzeit nicht im Stande, sich auf den Konflikt einzulassen, da ihm die Kraft dazu fehle“. Weiterhin heißt es in dem Bericht: „Als Folge der Auseinandersetzung mit der Partnerin drohe der Verlust der Wohnung, da Herr K die Wohnung der Lebensgefährtin als Unterkunft nutzt. Herr K betont jedoch, dass die Lebensgefährtin ihn mit Gewalt aus der Wohnung werfen müsse, damit er geht. Obwohl er sich als der stärkere Teil der Beziehung sieht, sei er während der Krankheit verletzbarer und erpressbar geworden.“ Ferner wurde zum Gesprächsergebnis ausgeführt: „Auch sei die Beziehung zur Lebensgefährtin anhaltend belastend und emotional für den Patienten sehr verletzend. Daher habe er sich entschieden, nach der Chemotherapie aus der Wohnung der Lebensgefährtin auszuziehen. (…) Trotz der Annahme einer emotionalen Abhängigkeit des Patienten gegenüber seiner Partnerin und einer interventionsbedürftigen Kommunikation innerhalb der Beziehung komme für den Patienten eine Paartherapie nicht in Betracht.“ Weiter finden sich in der Krankengeschichte ebenfalls Hinweise auf vom Versicherten geschilderte private Probleme. So berichtete er am
  43. April 2012 von seit drei Tagen bestehenden Schlafstörungen wegen dieser Probleme. Am
  44. Mai 2012 wurde im Zusammenhang mit Überlegungen zu Sinn und Risiko einer weiteren Chemotherapie auch über seine Lebenssituation und mögliche Trennung/Umzug gesprochen. Insofern mag es zwar richtig sein, dass sich der konkrete Konflikt während der Reha-Behandlung – wie von der Klägerin geschildert - an einem anlässlich eines Telefonats stattgehabten Streit der Partner entzündete und später eine Aussöhnung stattfand. Dennoch kann aus der Dokumentation der Reha-Klinik A nur geschlossen werden, dass zumindest der Versicherte – eventuell auch durch die Klägerin sowie Freunde unerkannt – von seiner Heiratsabsicht abgelassen hatte und die Heirat im November 2012 schließlich auf einem seitens des Versicherten neu gefassten Heiratsentschluss beruhte. Randnummer 47 Nach alledem lassen die von der Klägerin geltend gemachten Umstände andere als Versorgungsmotive für die Eheschließung zwar durchaus möglich erscheinen. Allerdings vermag der Senat sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass hier tatsächlich zum Zeitpunkt der Eheschließung andere als Versorgungsabsichten diesen zumindest gleichwertig gegenüberstanden. Randnummer 48 Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI ist als solche auch verfassungsmäßig. Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz (GG), auch nicht in Verbindung mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Ehe (vgl. hierzu das Urteil des BSG vom
  45. Mai 2009 – B 13 R 53/08 R – in juris). Randnummer 49 Ein Anspruch auf Witwerrente gegen die Beklagte steht der Klägerin mithin nicht zu, sodass das erstinstanzliche Urteil vom
  46. November 2014 aufzuheben war. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 51 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297127

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