1 S. 1 SGB 7 haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auf die Beiträge aufzuerlegen oder
lässe zu bewilligen. Durch Satzungsrecht können sie
S. 3 Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. (Rn.22) 2. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das
menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,
Auswertung der Radarbilder des Standorts Berlin-Tempelhof gegen 14.20 Uhr eine kleine Gewitterzelle aus Nordwest den Unfallort überquerte, bevor eine weitere Gewitterzelle zwischen 14.50 und 15.10 Uhr über Berlin hinweg zog, die ihr Intensitätsmaximum gegen 14.50 Uhr im Nordwesten Berlin erreichte. Aus den in Tegel und Tempelhof gemessenen Windspitzen von 17,7 m/s (8 Beaufort <Bft>) bzw. 14,6 m/s (7 Bft) sei zu folgern, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 14.50 und 15.00 Uhr in unmittelbarer Gewitternähe am Unfallort maximale Windböen der Stärke 7 bis 8 Bft aus nördlichen Richtungen aufgetreten seien, wobei die Windmessungen in freiem unbebautem Gelände in einer Höhe von 10 m über Grund durchgeführt würden und die o.g. Werte sich auf bodennahe Luftschichten bezögen. Bewuchs, Bebauung und Landschaftsform könnten den Wind sowohl in Richtung als auch Geschwindigkeit deutlich abändern. Es seien z.B. zwischen Gebäuden oder Bewuchslücken durch Kanalisierung der Strömung deutliche Windgeschwindigkeitsüberhöhungen (sog. Düseneffekte) möglich. Ob und ggf. in welchem Ausmaße dies am Unfallort der Fall gewesen sei, lasse sich im
hinein nicht exakt angeben. Randnummer 5 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
lässe zu bewilligen hätten. § 30 Abs. 3 ihrer Satzung begrenze den Beitragszuschlag auf höchstens 30 % des Beitrags des Beitragspflichtigen.
7 ihrer Satzung blieben u.a. Versicherungsfälle aufgrund höherer Gewalt außer Ansatz. Vorliegend könne hier indes nicht von höherer Gewalt ausgegangen werden. Bereits am
menschlicher Erfahrung und Einsicht unvorhersehbar gewesen seien. Randnummer 9 Die Klägerin zahlte die Beitragszuschläge am
rechtswidrig. Insbesondere liege ein Versicherungsfall durch höhere Gewalt nicht vor. Unstreitig seien die Arbeitnehmer der Klägerin unmittelbar durch die umstürzende Wand geschädigt worden. Diese hätten sich baustellenspezifisch an einem besonders gefährdungsbehafteten Ort aufgehalten. Die Aussteifung der Wände während des Aufmauerns habe unstreitig erst bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 12,0 m/s und einer Windstärke von 6 Bft zu erfolgen. Doch der Klägerin habe
DIN 1053-1 die Aussteifung auch während der Ausführung oblegen. Ihr sei auch das Verhalten der Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn sie bei einer plötzlich auftretenden Gewitterzelle die Nähe einer unausgesteiften Wand gesucht bzw. sich in ihrer Nähe aufgehalten hätten. Randnummer 12 Die Klägerin hat gegen das ihr am
den um 14.20 Uhr über die Baustelle hinweg gezogenen Windböen geräumt werden müssen. Sie reicht eine Ausfertigung des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom
dem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 21 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom
1 S. 1 SGB VII haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder
lässe zu bewilligen.
1 S. 3 SGB VII bestimmt das Nähere die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und
lässe richtet sich
der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder
mehreren dieser Merkmale, vgl. § 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII. Die Satzung kann
1 S. 5 SGB VII bestimmen, dass auch die nichtanzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder
lässen berücksichtigt werden. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit § 30 ihrer Satzung Gebrauch gemacht.
7 ihrer Satzung bleiben die Aufwendungen für Versicherungsfälle
2 Nr. 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle), Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb der Betriebsstätte, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle aufgrund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen außer Ansatz. Randnummer 23 Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide allein mit der Begründung in Zweifel zieht, dass hier ein Beitragszuschlag wegen höherer Gewalt ausgeschlossen sei, ist dem nicht zu folgen. Ein Versicherungsfall aufgrund höherer Gewalt i.S.v. § 30 Abs. 7 der Satzung der Beklagten liegt nicht vor. In Anlehnung an die einschlägige höchstrichterliche Zivilrechtsprechung ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das
menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste,
der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (vgl. Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 16. Oktober 2007 – VI ZR 173/06 –, zitiert
juris Rn. 14). Dementsprechend wird selbst etwa das Umstürzen eines Baumes bei einem ungewöhnlich starken Sturm („Orkan Kyrill“) nicht als höhere Gewalt angesehen, weil diese Gefahr örtlich (Sturmgebiet) und zeitlich individuell eingrenzbar war und wohl auch durch äußerste Sorgfalt Unfälle vermieden werden können (vgl. Oberlandesgericht <OLG> Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2013 – 4 U 42/13 –, zitiert
juris Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, Urteil vom 13. April 2011 – 14 U 146/10 –, zitiert
juris Rn. 7). Dass Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, aus dem Beitragsausgleichsverfahren ausgenommen werden können, liegt im Normzweck, die Präventionsarbeit in den Unternehmen durch Beitragsanreize zu stärken, begründet. Denn derartige Versicherungsfälle sind in der Regel dem Einflussbereich des Unternehmers entzogen und stehen nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsrisiko (vgl. Brandenburg/ K. Palsherm in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VII,
vollziehbar aus, dass aus den in Tegel und Tempelhof gemessenen Windspitzen von 17,7 m/s (8 Bft) bzw. 14,6 m/s (7 Bft) allenfalls zu folgern ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 14.50 und 15.00 Uhr in unmittelbarer Gewitternähe am Unfallort maximale Windböen der Stärke 7 bis 8 Bft aus nördlichen Richtungen auftraten, wobei die Windmessungen in freiem unbebautem Gelände in einer Höhe von 10 m über Grund durchgeführt wurden und die o.g. Werte sich auf bodennahe Luftschichten bezogen; Bewuchs, Bebauung und Landschaftsform können den Wind sowohl in Richtung als auch Geschwindigkeit deutlich abändern, so dass z.B. zwischen Gebäuden oder Bewuchslücken durch Kanalisierung der Strömung deutliche Windgeschwindigkeitsüberhöhungen (sog. Düseneffekte) möglich sind, ohne dass im
hinein exakt angegeben werden kann, ob und ggf. in welchem Ausmaße dies am Unfallort der Fall war. Randnummer 27 Sollte gleichwohl davon ausgegangen werden, dass am Unfallort zum Unfallzeitpunkt – so, wie an den Messpunkten in Tegel und Tempelhof - maximale Windstärken von 7 bis 8 Bft herrschten, also maximal stürmischer Wind, wie er mitunter eben auch in Berlin anzutreffen und zu erwarten ist, stellt dies gerade kein unvorhersehbares Wetterereignis dar, mit welchem man nicht rechnen muss. Soweit die Klägerin behauptet, dass eine Windstärke von mindestens 9 Bft, also ein Sturm vorgelegen haben müsse, der ggf. im Wege eines sog. Düseneffekts auf der Baustelle verstärkt worden sei, so ist dies
dem zuvor Gesagten wiederum nicht bewiesen. Der DWD sieht sich zu einer entsprechenden Festlegung laut seiner Auskunft vom 19. August 2010 aufgrund
vollziehbarer Umstände außerstande. Anhaltspunkte, die der Senat für weitere Ermittlungen hätte zum Anlass nehmen können, sind auch eingedenk der ihm aus § 103 SGG obliegenden Untersuchungsmaxime nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, dass auffällige Werte am in der Nähe befindlichen Messgerät eines Baukrans nicht gemessen wurden. Randnummer 28 Bei dieser Sachlage ist nicht nur nicht der Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen höherer Gewalt erbracht, sondern spricht eben auch mehr dafür, dass der Mauereinsturz auf einer der Klägerin bzw. ihren Arbeitnehmern zuzurechnenden unzureichenden Absicherung der Mauer beruhte, sich also eben nur schlichtweg ein betriebliches Risiko realisierte. Hierzu bezieht sich der Senat auf die zur Haftung des Grundstücksbesitzers bzw. Gebäudeunterhaltungspflichtigen ergangenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Zivilrechtsprechung. Danach beweist, weil ein Gebäude oder Werk mit sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten muss, die Loslösung von Teilen in Folge einer Witterungseinwirkung im Allgemeinen
der Lebenserfahrung sogar, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag (BGH, Urteil vom 08. Februar 1972 – VI ZR 155/70 –, zitiert
juris Rn. 21). Der Eigenbesitzer des Werkes muss Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Teile des Gebäudes oder Werkes treffen. In der Regel kann deshalb der Anscheinsbeweis auch nicht dadurch erschüttert werden, dass das Schadensereignis durch eine Sturmböe verursacht wurde. Eine Ausnahme muss bei Orkanstärken oberhalb von 12 Bft der insoweit
träglich auf 17 Stufen erweiterten Windstärkenskala gelten. Dies gilt u.a. deshalb, weil Windstärken bis 12 Bft bisher als Grenze der Windlast gelten, denen
den für Baustatik geltenden Normen (Normenausschuss im Bauwesen im DIN, Deutsches Institut für Normung e.V., DIN 1055 Teil 4 - Lastannahmen für Bauten. Verkehrslasten. Windlasten nicht schwingungsanfälliger Bauwerke, 1977; zuletzt Ausgabe August 1986 mit Änderungen und Berichtigung von Juni 1987) Werke und Traglasten widerstehen sollen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09. Februar 2004 - 12 U 11/03 -, zitiert
juris und OLGR Koblenz 2004, 367, 369). Der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Gebäudeunterhaltspflichtigen wird in der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung etwa bei Herabfallen von Dachteilen im Einzelfall - mangels Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten - auch dann noch angenommen, wenn es sich um einen Orkan handelte, wobei in jenem Fall aber Windstärken um 12 bis 13 Bft im Raum standen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1993 – VI ZR 176/92 –, zitiert
juris Rn. 7, 12). Randnummer 29 Die am Unfalltag gemessenen Windgeschwindigkeiten unterschritten diese Werte deutlich. Anhaltspunkte dafür, dass auf der Baustelle 12 Bft oder mehr erreicht wurden, bestehen nicht; eine derartige Windstärke wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet. Dann aber kann ein Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erschüttert und bereits so höhere Gewalt nicht angenommen werden. Randnummer 30 Dessen ungeachtet hätte der Unfall bei Anwendung äußerster Vorsicht selbst dann verhindert werden können, wenn es tatsächlich kurzfristig zu übermäßigen Windstärken im Baustellenbereich gekommen wäre. Denn angesichts des bloß zwei Tage zuvor über Deutschland hinweggezogenen Sturmtiefs Felix, anlässlich dessen die Berliner Feuerwehr noch am 26. Mai 2009 sogar den Ausnahmezustand ausgerufen hatte, vgl. Artikel der Morgenpost vom 27. Mai 2009, hätte die Klägerin mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch äußerste,
der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt den Unfall verhüten können, indem sie die Bauarbeiten nicht nur während des Sturms Felix, sondern vorsichtshalber auch für die Folgetage unterbrochen oder ggf. auch mehr als nur DIN-gerechte Vorsichtsmaßnahmen im Wege von Aus- oder Absteifungen vorgenommen hätte. Ob sie, indem sie dies unterließ, schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig im Sinne der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt handelte (vgl. § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs <BGB>), muss nicht entschieden werden. Es bedurfte deshalb auch keiner weiteren Aufklärung ggf. unter Einholung eines schriftlichen Bausachverständigengutachtens, ob
den geltenden DIN-Vorschriften die Mauer im Unfallzeitpunkt bereits eine Aus- oder Absteifung hätte aufweisen müssen. Randnummer 31 Die Berufung hat dementsprechend auch mit den auf die Erstattung der gezahlten Beitragszuschläge gerichteten Anträgen keinen Erfolg. Da die gegen die Auferlegung der Beitragszuschläge gerichtete Klage abgewiesen worden bzw. die hiergegen gerichtete Berufung zurückzuweisen ist, besteht mit den angefochtenen Bescheiden der rechtliche Grund für den Einbehalt der abgeführten Beiträge auf Seiten der Beklagten fort. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 33 Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der verfahrensgegenständlichen Beitragszuschläge auf insgesamt 68.557,67 € festzusetzen. Randnummer 34 Die Revision ist mangels Revisionszulassungsgrundes
2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297134
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