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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat L 2 SF 370/15 E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung von Sachverständigen; Abrechnun

Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung von Sachverständigen; Abrechnung ärztlicher Leistungen; Voraussetzung der Annahme einer elektrophysiologischen Untersuchung eines Menschen als Abrechnungsg

§ 10Abs.

1 JVEG. Randnummer 2 Zu Recht gehen die Beteiligten im Ergebnis davon aus, dass erbrachte GOÄ-Leistungen nur dann neben dem Honorar nach §§ 8, 9 JVEG abgerechnet werden können, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 JVEG erfüllt sind. Dabei hält der Senat aus Gründen der Abrechnungspraktikabilität daran fest, dass die Gebührenrahmen der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG durch die Werte der GOÄ als Leitlinien ausgefüllt werden können, ohne dass eine rechtliche Bindung besteht. (z.B. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG – JVEG, Anlage 2 zu § 10 JVEG Rn.1 m.w.N.). Randnummer 3 Im Rahmen der Begutachtung hat der Sachverständige – ein HNO-Arzt – folgende GOÄ-Ziffern erbracht: Randnummer 4 1403 Tonschwellenaudiogramm 1404 Sprachaudiogramm 1407 Impedanzaudiometrie 1409 DPOAE bds. 1409 TEOAE bds. 1412 Experiment Prüfung des Gleichgewichts 1413 Kopfimpulstest 1415 Binokularmikroskopie des Trommelfells 1418 Endoskopie Nase (NRR) 1530 Lupenlaryngoskopie Randnummer 5 Im Verwaltungswege sind diese Ziffern nicht vergütet worden, auch nicht nach Zeit (§§ 8, 9 JVEG), da davon ausgegangen wurde, dass die technischen Leistungen während der angegebenen Zeitspanne der vergüteten körperlichen Untersuchung erbracht wurden, so dass eine erneute Berücksichtigung nach Zeit eine Doppelvergütung dargestellt hätte. Randnummer 6 Auf den Antrag auf richterliche Festsetzung waren lediglich die Nrn. 1407, 1409, 1413 als „elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen“ nach Nr.

§ 10Abs.

1 JVEG zu vergüten. Die genannten restlichen Ziffern erfüllen die Definition nicht; dass sie nicht zum Abschnitt O der GOÄ i. S. des § 10 Abs. 2 JVEG zählen ist ohnehin zu Recht unstreitig. Eine Vergütung nach Zeit konnte deshalb nicht erfolgen, da der Antragsteller trotz mehrfachen Hinweises des Senats nicht angegeben hat, welche Zeit neben der vergüteten körperlichen Untersuchung aufgewandt wurde. Er hat lediglich versichert, die technischen Untersuchungen außerhalb des Zeitrahmens für die körperliche Untersuchung erbracht zu haben, so dass es zu keiner Doppelabrechnung komme. Randnummer 7 Anspruchsgrundlage für die abgerechneten technischen Leistungen nach der GOÄ kann von vornherein nur die Nr.

§ 10Abs.

1 JVEG sein. Danach ist eine elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen abrechenbar. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist vornehmlich aus der medizinischen Fachliteratur abzuleiten. Danach befasst sich die Elektrophysiologie als Teilgebiet der Physiologie mit der elektrischen Aktivität von Herz, Muskeln, Nerven und Sinnesorganen und bedient sich der Elektrodiagnostik (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

  1. Auflage, Stichwort : Elektrophysiologie). Insbesondere befasst sie sich als Teil der Neurophysiologie auch mit der elektromechanischen Signalübertragung im Nervensystem von Lebewesen (vgl. z.B. Schmidt/Lang/Thews, Physiologie des Menschen, Springer Verlag,
  2. Auflage). Bei entsprechenden Untersuchungen geht es demgemäß um die technische Ableitung bestimmter elektrischer Potentiale. Eine bestimmte Form der Ableitung schreibt die Nr. 305 der Anlage 2 dagegen nicht vor. Der Begriff der Untersuchung umfasst daher alle technisch möglichen Verfahren zur Ableitung elektrophysiologischer Potentiale, er ist nicht auf bestimmte Verfahren beschränkt. Für eine solche Beschränkung gibt der Wortlaut der Nr. 305 keinen Anhalt. Randnummer 8 Nach dieser Definition sind die Nummern 1403, 1404, 1412, 1415, 1418 und 1530 keine technischen Verfahren zur Ableitung elektrophysiologischer Potentiale. Randnummer 9 Beim Tonschwellenaudiogramm

(1403)drückt der Proband auf einen Signalknopf, sobald er das über den Kopfhörer übertragene Signal wahrnimmt. Beim Sprachaudiogramm
(1404)geht es um das Verstehen von Wörtern oder Silben. Die Verfahren leiten keine elektrischen Signale ab, sondern nutzen als Erkenntnisquelle das willentlich gesteuerte Verhalten des Probanden selbst. Experimente zur Prüfung des Gleichgewichts
(1412), die Binokularmikroskopie des Trommelfells
(1415), die Endoskopie der Nase
(1418)und die Lupenlaryngoskopie
(1530)erfüllen die oben gegebene Definition ebenfalls nicht. Randnummer 10 Allerdings kann die Impedanzaudiometrie
(1407)nach den Erkenntnissen des Senats als elektrophysiologische Untersuchung abgerechnet werden. Denn bei dieser Untersuchung geht es um die Messung des Widerstands des Trommelfells und der Stapediusreflexe. Dabei wird letztlich die elektrophysiologische Antwort des Nervus Stapedius auf ein akustisches Signal hin über Veränderungen des Trommelfells gemessen. Wie bereits ausgeführt, schreibt der Begriff Untersuchung keine bestimmte Form der Ableitung elektrophysiologischer Signale vor. Randnummer 11 Bei der Messung otoakustischer Emissionen i. S. der Ziffer 1409 handelt es sich ebenfalls um elektrophysiologische Untersuchungen i.S. der Nr. 305. Dabei werden die durch einen akustischen Reiz ausgelösten elektrophysiologischen Antworten der äußeren Haarzellen des Innenohres registriert, was eine Aussage über die Leistung des Hörorgans unabhängig von der Mitwirkung des Probanden erlaubt. Damit werden im Ergebnis elektromechanische Aktivitäten von Sinneszellen, hier der äußeren Haarzellen des Hörorgans, abgeleitet. Randnummer 12 Damit folgt der Senat der Auffassung des Antragstellers, dass es bei der Ableitung otoakustischer Emmissionen und der Messung von Nervenreflexen ebenso wie bei der Messung von Hirnströmen (z.B. EEG als klassischer Abrechnungsfall der Nr. 305) um die elektrophysiologischen Antworten von Nerven- bzw. Sinneszellen auf Reize und Signale geht. Unterschiedlich ist dabei nur die Art der Ableitung, die mit dem Begriff der Untersuchung gerade nicht vorgeschrieben ist. Randnummer 13 Danach sind zu erstatten: Randnummer 14 2.200 € für 22 Stunden 38,70 € Schreibauslagen 13,79 GOÄ - 1407 30,30 GOÄ - 1409 (DPOAE bds.) 30,30 GOÄ – 1409 (TEOAE bds.) 20,08 € GOÄ – 1413 7,80 € Porto 2.340,97 € zuzüglich 444,78 € 19% Umsatzsteuer 2.785,75 € Randnummer 15 Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297138

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