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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 732/16 Urteil Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage bei fehlendem Antrag auf Vornahme eines Ve

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage bei fehlendem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes Orientierungssatz Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG unzulässig, wenn es an dem vom Kläger behaupteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes fehlt. Der Sinn einer Untätigkeitsklage besteht darin, einerseits der Behörde eine angemessene Zeit für die beantragte Entscheidung einzuräumen, andererseits dem Antragsteller Rechtsschutz bei unangemessener Verzögerung des Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Wurde ein Antrag nicht gestellt, so fehlt es am Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wegen vermeintlicher Untätigkeit der Behörde. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,

  1. Februar 2016, S 23 AS 1562/12, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom
  2. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger machen Untätigkeit des Beklagten geltend. Randnummer 2 Die Kläger bezogen vom Jobcenter R-S in S-A bis Mitte Mai 2008 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wegen eines geplanten Wohnungswechsels beantragten sie Mitte Mai 2008 eine Umzugskostenbeihilfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), die ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
  3. Mai 2008 bewilligte. Randnummer 3 Der frühere Vermieter der Kläger forderte von ihnen mit einer Betriebskostenabrechnung vom
  4. November 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1.075,67 € für ihre seinerzeitige Wohnung in H (S). Randnummer 4 Mit ihrer Untätigkeitsklage vom
  5. Juni 2012 machen die Kläger geltend, sie hätten beim Beklagten die Übernahme der Betriebskostennachforderung beantragt und hieran mit einem Schreiben vom
  6. Oktober 2011 erinnert, ohne dass zwischenzeitlich über den Antrag entschieden worden sei. Randnummer 5 Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom
  7. Februar 2016 die Klage, die unzulässig sei, abgewiesen. Untätigkeit des Beklagten liege nicht vor. Ein Antrag auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum vom
  8. Januar bis
  9. Mai 2008 sei bei diesem nicht eingegangen. Letztlich wäre auch das Recht der Kläger zur Erhebung einer Untätigkeitsklage 30 Monate nach angeblicher Antragstellung verwirkt. Randnummer 6 Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, sie hätten den Antrag bei dem früheren Leistungsträger, dem Beklagten gestellt, der ihrer Auffassung nach für die Übernahme der Betriebskosten für die alte Wohnung weiterhin zuständig gewesen sei. Ihr Antrag, ggf. wie er sich aus der erhobenen Untätigkeitsklage ergebe, sei daher auch noch vom Beklagten zu bescheiden. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom
  10. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachforderung für den Zeitraum vom
  11. Januar bis
  12. Mai 2008 zu bescheiden. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Untätigkeit liege nicht vor. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, auf die Gerichtsakten des SG Potsdam S 23 AS 1561/12 und die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung, mit der die Kläger ihre erstinstanzlich erhobene Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – weiterverfolgen und über die die Berichterstatterin entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie unzulässig ist. Randnummer 14 Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig, wenn seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts sechs Monate vergangen sind; sie ist begründet, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Untätigkeit des Beklagten in vorstehendem Sinne liegt jedoch nicht vor, weil es bereits an dem von den Klägern behaupteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts – anders als in dem zwischenzeitlich erledigten Gerichtsverfahren S 23 AS 1561/12 – fehlt. Ein solcher wurde auch zur Überzeugung des Senats vor Klageerhebung nicht beim Beklagten von den Klägern gestellt. Denn die – soweit ersichtlich – vollständigen Originalleistungsakten des Beklagten enden im Juni 2008, wohingegen die Betriebskostennachforderung erst mit einem Schreiben des früheren Vermieters der Kläger vom
  13. November 2009 an diese versandt wurde. Es ist bereits nicht vorgetragen geschweige denn aus den Akten ersichtlich, von wann der Antrag beim Beklagten datieren soll. Auch aus dem vermeintlichen Erinnerungsschreiben der Kläger vom
  14. Oktober 2011, das sich ebenso wenig in den Leistungsakten des Beklagten befindet, sondern erstmals mit der vorliegenden Klage übersandt worden ist, obgleich es angeblich dem Beklagten mittels Einschreibens zugestellt worden sei, lässt sich auf einen früheren Antrag nicht schließen. Indes ist ein entsprechender Antrag – anders als die Kläger meinen – für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG unerlässlich, deren Sinn darin liegt, der Behörde auf der einen Seite eine angemessene Zeit für die beantragte Entscheidung einzuräumen, Antragstellern auf der andererseits Rechtsschutz bei unangemessener Verzögerung des Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen, das für Leistungen nach dem SGB II erst mit Antragstellung eingeleitet wird (vgl. §§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 18 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X –). Wurde kein Antrag gestellt, fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wegen vermeintlicher Untätigkeit der Behörde. Der durch § 88 SGG abgesicherte Bescheidungsanspruch ist insofern kein Selbstzweck, sondern soll gewährleisten, dass Betroffene nicht durch Untätigkeit der Verwaltung in ihren Rechten verletzt werden. Solches kommt allerdings von vornherein nicht in Betracht, wenn sich diese – wie hier die Kläger – mit einem entsprechenden Begehren auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht zuvor an die – gegebenenfalls auch unzuständige (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) – Behörde gewandt haben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  15. April 2011 – L 5 SB 203/10 – juris Rn. 28; LSG Bayern, Urteil vom
  16. September 2013 – L 1 SV 2/12 – juris Rn. 33; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  17. Auflage 2014, § 88 Rn. 2f.; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG
  18. Auflage 2014, § 88 Rn. 2). Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 16 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297150

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