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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 1005/15 Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von Einkommen aus selbs

Obsah (13)§ 3§ 40§ 153§ 7§ 20§ 21§ 19§ 11b§ 13§ 11§ 82§ 30§ 45

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei der Ermittlung der Höhe der Grundsicherungsleistung; verspätete Angabe eines Einkommens aus selbständi

dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom

  1. März 2011 bis
  2. August 2011 in Höhe von 648,53 Euro monatlich gewährt. Randnummer 3 Mit Änderungsbescheid vom
  3. März 2011 hatte der Beklagte die Leistungen

dem SGB II wegen Neufestsetzung der Regelbedarfe für die Zeit vom

  1. März 2011 bis
  2. August 2011 in Höhe von 653,53 Euro monatlich festgesetzt. Randnummer 4

dem der Kläger am

  1. April 2011 die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages über seine geringfügige Beschäftigung angezeigt hatte, hatte der Beklagte den Änderungsbescheid vom
  2. Mai 2011 erteilt, mit dem er Leistungen

dem SGB II für die Zeit vom

  1. März 2011 bis
  2. April 2011 in Höhe von 660 Euro monatlich (320 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 340 Euro für Unterkunft und Heizung) und für die Zeit vom
  3. Mai 2011 bis
  4. August 2011 in Höhe von 740 Euro monatlich (400 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 340 Euro für Unterkunft und Heizung) bewilligt hatte. Als Bedarf wurden 364 Euro Regelleistung, 36 Euro Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und 340 Euro für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Als Einkommen wurden für die Zeit vom
  5. März 2011 bis
  6. April 2011 80 Euro (200 Euro abzüglich eines Freibetrages von 120 Euro) angerechnet. Im Bescheid ist zur Begründung ausgeführt, dass die Anrechnungen der Warmwasserpauschalen aus der maßgeblichen Regelleistung zum
  7. Januar 2011 weggefallen seien und ab Mai 2011 der Wegfall von Einkommen eingetreten sei. Randnummer 5 Der Kläger bewohnte zu diesem Zeitpunkt eine Wohnung in der N in B, die er zusammen mit J R angemietet hatte und die bei einer Wohnfläche von 65 m² u. a. aus zwei Zimmern, Küche und Bad bestand. Die Miete betrug 680 Euro monatlich (520 Euro Nettokaltmiete, 80 Euro Betriebskostenvorauszahlung, 80 Euro Heizung- und Warmwasservorauszahlung). Zum
  8. März 2011 meldete der Kläger als Gewerbe einen Druckservice für Arzt-Praxen (Vermittlung) und Versandhandel für Telekommunikationsartikel an. Mit J R schloss er am
  9. Mai 2011 und am
  10. Juni 2011 private Darlehensverträge über 500 Euro bzw. 250 Euro mit dem Darlehenszweck ebay-Job a. Im Rahmen eines persönlichen Kontaktes mit dem Beklagten (Bereich Arbeitsvermittlung) am
  11. Juni 2011 teilte der Kläger mit, er sei dabei, sich selbständig zu machen. Bei einem weiteren persönlichen Kontakt am
  12. Oktober 2011 zeigte er dem Beklagten (Bereich Arbeitsvermittlung) an, dass er sich zum
  13. August 2011 selbständig gemacht habe. Er habe ab September 2011 keine Leistungen mehr bezogen, weil er gedacht habe, er käme allein klar. Es habe sich jetzt doch herausgestellt, dass dies noch nicht ganz so sei. Dem Kläger wurde daraufhin angeraten, sofort einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. Randnummer 6 Im Dezember 2011 beantragte der Kläger Weiterbewilligung der Leistungen, worauf ihm der Beklagte mit Bescheid vom
  14. Januar 2012 Leistungen

dem SGB II für die Zeit vom

  1. Dezember 2011 bis
  2. Mai 2011 vorläufig gewährte. Randnummer 7 Am
  3. Februar 2012 machte der Kläger abschließende Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit von März 2011 bis August
  4. Er gab an, in diesem Zeitraum einen Gewinn von 5425,70 Euro mit Betriebseinnahmen von 19.398,76 Euro und Betriebsausgaben von 13.973,06 Euro erzielt zu haben. Er fügte das Schreiben seines Steuerberaters C vom
  5. Januar 2012 bei, wonach der Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit im Jahr 2011 2843,99 Euro betragen habe, was bei 10 Monaten Geschäftstätigkeit einem durchschnittlichen Gewinn von 284,40 Euro entspreche. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  6. Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger unter Beifügung entsprechender Berechnungsbögen mit, dass der Kläger für die Zeit vom
  7. Mai 2011 bis
  8. August 2011 Leistungen

dem SGB II in Höhe von 2.699,08 Euro zu Unrecht bezogen habe. Er habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, weswegen er nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig gewesen sei. Seiner Verpflichtung, dies mitzuteilen, sei er zumindest grob fahrlässig nicht

gekommen. Er erhalte Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Randnummer 9 Der Kläger machte geltend, vom Gewinn von 5425,70 Euro seien noch Mehrwertsteuervorauszahlungen an das Finanzamt für Juli 2011 von 792,68 Euro und für August 2011 von 599,26 Euro, Ebay-Gebühren für August 2011 von 569,48 Euro, Steuerberaterkosten für August 2011 von 185,16 Euro und JTL Kaufabwicklung, Warenwirtschaftssystem, Onlineshop von 168,71 Euro abzuziehen, so dass ein Gewinn von 2.315,29 Euro verbleibe. Der Kläger legte Überweisungsquittungen (mit Überweisung von 792,68 Euro am

  1. September 2012 und über 599,26 Euro am
  2. Oktober 2011), die Ebay-Rechnung vom
  3. August 2011 (über 569,48 Euro mit Abbuchungsankündigung zwischen dem
  4. und
  5. September 2011), die Honorarrechnung seines Steuerberaters C vom
  6. September 2011 über 185,16 Euro nebst Überweisungsquittung (mit einer Überweisung dieses Betrages am
  7. September 2011) und die Rechnung der JTL -GmbH vom
  8. September 2011 über 130,39 Euro (mit Abbuchungsankündigung für die nächsten Tage) vor. Randnummer 10 Mit den beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom
  9. Juli 2012 hob der Beklagte die Entscheidungen vom
  10. Februar 2011,
  11. März 2011 und
  12. Mai 2011 für die Zeit vom
  13. März 2011 bis
  14. April 2011 ganz und für die Zeit vom
  15. Mai 2011 bis
  16. August 2011 teilweise in Höhe von 2.699,08 Euro auf und forderte Erstattung von 1.320 Euro bzw. von 2.699,08 Euro. Als Bedarf wurden 364 Euro Regelleistung, 36 Euro Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und 319,08 Euro für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Als Einkommen wurden für die Zeit vom
  17. März 2011 bis
  18. April 2011 833,85 Euro (200 Euro Erwerbseinkommen und 904,28 Euro Einkommen aus Selbständigkeit abzüglich eines Freibetrages von 270,43 Euro) und für die Zeit vom
  19. Mai 2011 bis
  20. August 2011 653,85 Euro (904,28 Euro Einkommen aus Selbständigkeit abzüglich eines Freibetrages von 250,43 Euro) angerechnet. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, was zum Wegfall bzw. zur Minderung seines Anspruches geführt habe. Der Verpflichtung zur Mitteilung dieses Einkommens sei er zumindest grob fahrlässig nicht

gekommen. Die geltend gemachten höheren Ausgaben seien nicht im Bewilligungszeitraum angefallen. Randnummer 11 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, aufgrund der Art des durch ihn betriebenen Geschäftes, das unter anderem starke Einnahmeschwankungen vergleichbar einem Saisonbetrieb aufweise, sei eine Gesamtschau des Gewinns über einen längeren Zeitraum als nur den Bewilligungszeitraum vorzunehmen. Der Einkommensnachweis für das Jahr 2011 seines Steuerberaters mit einem Gewinn von 2.843,99 Euro liege vor. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger habe Einnahmen für den Bewilligungszeitraum von 19.398,76 Euro und Ausgaben von 13.973,06 Euro geltend gemacht und einen Gewinn von 5.425,70 Euro ausgewiesen. Dies entspreche einem monatlichen Gewinn von 904,28 Euro. Die Einkommensberechnung für März und April 2011 laute: Brutto- = Nettoerwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung 200 Euro, Einkommen aus Selbständigkeit 904,28 Euro, Gesamteinnahmen 1.104,28 Euro abzüglich Grundfreibetrag von 100 Euro, abzüglich 20 v. H. Freibetrag für Einkommen über 100 bis 800 Euro 140 Euro abzüglich 10 Prozent Freibetrag für Einkommen über 800 Euro bis 1.104,28 Euro 30,43 Euro, somit anzurechnendes Einkommen von 833,85 Euro. Mit diesem anzurechnenden Einkommen habe der Kläger seinen Bedarf von 719,08 Euro selbst decken können. Die Einkommensberechnung für Mai bis August 2011 laute: Einkommen aus Selbständigkeit 904,28 Euro, abzüglich Grundfreibetrag 100 Euro, abzüglich 20 v. H. Freibetrag für Einkommen über 100 Euro bis 800 Euro 140 Euro, abzüglich 10 v. H. Freibetrag für Einkommen über 800 Euro bis 904,28 Euro 10,43 Euro, somit anzurechnendes Einkommen von 653,85 Euro. In diesen Monaten habe der Kläger somit nur noch einen Anspruch auf 65,23 Euro gehabt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, das Einkommen grundsätzlich anzurechnen sei. Die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit am
  2. März 2011 hätte er somit dem Beklagten sofort mitteilen müssen. Die vom Kläger angegebenen weiteren Betriebsausgaben seien nicht im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt, denn sie seien erst im September bzw. Oktober 2011 vom Konto abgebucht worden. Die Art der selbständigen Tätigkeit des Klägers sei auch nicht mit einem typischen Saisonbetrieb vergleichbar, die eine jährliche Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben rechtfertige. Betriebe, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung des Einkommens erfordere, seien Betriebe, bei denen üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen seien, wie z. B. typische Saisonbetriebe (Strandkorbvermietung, Eisdielen, Skilifte, Kioske an Sommer- oder Winterausflugszielen). Die Regelung finde auch bei nicht üblicherweise saisonabhängigen Tätigkeiten Anwendung (Künstler mit unregelmäßigem Verkauf von Kunstwerken), wenn typischerweise unregelmäßig Einkommen in einer Höhe erzielt werde, dass es für mehrere Monate bedarfsdeckend wäre. Randnummer 13 Dagegen hat der Kläger am
  3. November 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Randnummer 14 Er hat gemeint, bei einer anteiligen Berücksichtigung der Steuerberaterkosten bis August 2011 von 120,90 Euro und von 17,37 Euro JTL Kaufabwicklung, Warenwirtschaftssystem, Onlineshop (Anteil

zahlung August; die laufenden Kosten seien in der EKS bereits enthalten) ergebe sich jedenfalls ein Betrag von 2.161,18 Euro, den der Beklagte von dem angenommenen Gewinn hätte in Abzug bringen müssen. Wegen der erforderlichen Gesamtschau wäre es darüber hinaus sogar erforderlich, den im Schreiben seines Steuerberaters angegebenen durchschnittlichen Gewinn von 284,40 Euro monatlich als Einkommen aus der Selbständigkeit zugrunde zu legen. Es sei zwar richtig, dass die Zahlung der weiteren Betriebsausgaben nicht im Zeitraum März bis August 2011 erfolgt sei. Dennoch seien diese Ausgaben von dem angenommenen Gewinn in Abzug zu bringen, da sie zeitlich und sachlich in engem, untrennbaren Zusammenhang mit der im Zeitraum März bis August 2011 ausgeübten Tätigkeit des Klägers stünden und sich darauf bezögen, selbst wenn man die Mehrwertsteuervorauszahlungen hilfsweise herausrechnen würde. Der Kläger hat Kontoauszüge für die Zeit vom

  1. März 2011 bis
  2. August 2011 vorgelegt. Randnummer 15 Der Kläger hat außerdem angegeben, er meine, er habe die Gewerbeanmeldung beim Jobcenter angezeigt. Er habe nicht mitgeteilt, dass er Einkommen erziele, weil er zu der Zeit noch gar kein Einkommen gehabt habe. Er sei zu dem Zeitpunkt (im Rahmen der Teilnahme an einem Existenzgründungscoaching im Frühjahr 2011) erst auf die selbständige Tätigkeit vorbereitet worden. Ab dem
  3. August 2011 habe er dann die selbständige Tätigkeit vollberuflich aufgenommen. Ob er die Erzielung von Einkommen beim Jobcenter mitgeteilt habe, wisse er nicht, aber denke er schon. Schließlich seien dies ja Einkünfte, die zu berechnen seien. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 die Bescheide vom
  4. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  5. Oktober 2012 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er die Angaben des Klägers aus der abschließenden Erklärung zu den Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit ohne Abstriche übernommen und anerkannt habe. Randnummer 19 Mit Urteil vom
  6. März 2015 hat das Sozialgericht den Bescheid vom
  7. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  8. Oktober 2012 aufgehoben, soweit damit für den Zeitraum
  9. Mai 2011 bis
  10. August 2011 Leistungen in Höhe von mehr als monatlich 653,85 Euro und insgesamt mehr als 2615,40 Euro zurückgenommen und deren Erstattung gefordert worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Bewilligungsbescheid vom
  11. Mai 2011, der die vorangegangenen Bescheide ersetzt habe, sei nur im Umfang von 1.320 Euro für den Zeitraum
  12. März bis
  13. April 2011 und von 2.615,40 Euro für den Zeitraum
  14. Mai bis
  15. August 2011 von Anfang rechtswidrig und

den §§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lägen vor, weil dieser Bescheid auf Angaben beruhe, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe, indem er die Erzielung von Einkommen nicht umgehend bei dem Beklagten in der für die Leistung zuständigen Abteilung angezeigt habe. Soweit er hierzu angegeben habe, diese Anzeige zunächst nicht vorgenommen zu haben, da er kein Einkommen erzielt habe, scheine dies aufgrund der Tatsache, dass die von ihm selbst eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen bereits ab April 2011 Gewinne auswiesen, nicht glaubhaft. Dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass erzieltes Einkommen sich auf den Leistungsanspruch auswirke, werde schon daraus erkennbar, dass er die Beendigung seiner zuvor ausgeübten geringfügigen Beschäftigung umgehend beim Beklagten angezeigt gehabt habe. Auch die Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ließen dies erkennen. Der Bescheid vom 4. Mai 2011 sei allerdings insoweit teilweise rechtswidrig, als der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung nur im Umfang von 319,08 Euro anstelle der tatsächlichen Kosten von 340 Euro berücksichtigt habe. Daraus resultiere für die Monate Mai bis August 2011 ein um 20,92 Euro monatlich erhöhter Leistungsanspruch. In den Monaten März und April 2011 wirke sich dies nicht auf den Leistungsanspruch aus, da das Einkommen

wie vor bedarfsdeckend bleibe. Wegen der Darstellung des anrechenbaren Einkommens werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben seien

dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) nicht zu berücksichtigen, da sie nicht im Bewilligungszeitraum angefallen seien. Entsprechend habe das Bundessozialgericht (BSG) (Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R) zur Frage von Umsatzsteuerzahlungen entschieden, dass diese nur dann eine notwendige Ausgabe seien, wenn sie im Bewilligungszeitraum tatsächlich gezahlt worden seien. Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sei auch nicht vom üblichen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten abzuweichen. Dies sei zwar

§ 3Abs.

5 ALG II- V dann möglich, wenn aufgrund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt sei. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht gegeben. Der Kläger sei

der vorliegenden Gewerbeanmeldung im Bereich Vermittlung von Druckservice für Arztpraxen und Versandhandel für Telekommunikationsartikel tätig; ausweislich seines Vortrages überwiege dabei offenbar die Tätigkeit im Versandhandel. Allerdings seien Schwankungen bei den Einnahmen mit einer selbständigen Tätigkeit häufig verbunden und stellten insofern keinen besonderen Einzelfall dar; darüber hinaus seien die Schwankungen im Tätigkeitsbereich des Klägers nicht saisontypisch. Letztlich könne sich auch nichts anderes daraus ergeben, dass der Kläger in den auf den streitigen Zeitraum folgenden drei Monaten September bis November 2011 keine Leistungen

dem SGB II bezogen habe und der steuerliche Gewinn im Jahresdurchschnitt unter dem allein

den strengeren Vorgaben des SGB II i. V. m. der ALG II-VO zu errechnenden im streitigen Zeitraum gelegen haben möge. § 3 Abs. 2 ALG II-V i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sähen eine solche Abweichung nicht vor. § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II, wonach der Bewilligungszeitraum auf bis zu 12 Monaten bei Leistungsberechtigten, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten sei, verlängert werden könne, werde in § 3 Abs. 2 ALG II-VO von vornherein nicht in Bezug genommen und sei im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auch nicht anwendbar, da bei diesen regelmäßig schwankendes Einkommen vorliege. De facto begehre der Kläger die Berücksichtigung eines Bedarfs, der außerhalb der Zeiten des Leistungsbezuges liege, indem er argumentiere, er habe seinen Lebensunterhalt im Zeitraum September bis November 2011 von dem im vorangegangenen Zeitraum erwirtschafteten Gewinn bestritten. Darüber hinaus habe es dem Kläger freigestanden, auch in diesem Zeitraum Leistungen

dem SGB II zu beantragen, worauf er im persönlichen Gespräche am 24. Oktober 2011 sogar ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Rückforderung sei auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt. Zu Recht habe der Beklagte den zurückzufordernden Betrag nicht

§ 40Abs.

4 Satz 1 SGB II gemindert, denn

§ 40Abs.

4 Satz 2 SGB II gelte diese Regelung nicht, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt seien. Randnummer 20 Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am

  1. März 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am
  2. April 2015 eingelegte Berufung des Klägers. Randnummer 21 Der Kläger, der seine bisherigen Ausführungen wiederholt, beantragt

seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom

  1. März 2015 zu ändern und die Bescheide vom
  2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 2012 insgesamt aufzuheben. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 26 Den Beteiligten ist mit Verfügung vom
  4. Januar 2017 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung

§ 153Abs.

4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2017 gegeben worden. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (Band II – ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen. II. Randnummer 28 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 29 Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben, nicht für erforderlich hält, hat er

deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden. Randnummer 30 Das Sozialgericht hat die Klage, soweit diese

dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nicht erfolgreich gewesen ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom

  1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2012 sind rechtmäßig. Randnummer 31 Mit diesen Bescheiden durfte der Beklagte bezüglich des Zeitraums vom
  3. März 2011 bis
  4. April 2011 in vollem Umfang und bezüglich des Zeitraums vom
  5. Mai 2011 bis
  6. August 2011 über einen Leistungsanspruch von 86,15 Euro monatlich hinausgehend insoweit teilweise den Bescheid vom
  7. Februar 2011 aufheben und den Änderungsbescheid vom
  8. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  9. Mai 2011 zurücknehmen sowie Erstattung von 1.320 Euro und von 2.615,40 Euro verlangen. Randnummer 32 Rechtsgrundlage ist allerdings entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht ausschließlich § 45 SGB X, sondern auch § 48 SGB X, wovon auch der Widerspruchsbescheid vom
  10. Oktober 2012 zu Recht ausgeht. Randnummer 33 1.a. Der Bescheid vom
  11. Februar 2011 ist aufzuheben, weil zum
  12. März 2011 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eintrat, denn für den Zeitraum vom
  13. März 2011 bis
  14. April 2011 ist Einkommen von 833,85 Euro monatlich und für den Zeitraum vom
  15. Mai 2011 bis
  16. August 2011 ist Einkommen von 653,85 Euro monatlich anzurechnen. Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom
  17. Februar 2011 ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Randnummer 35

§ 40Abs.

1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren

diesem Buch das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB II), wobei

§ 40Abs.

2 Nr. 3 SGB II die Vorschriften des SGB III über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III) entsprechend anwendbar sind. Randnummer 36 § 330 Abs. 3 SGB III bestimmt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Randnummer 37 Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Wegen § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit

Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Randnummer 38 Die genannten Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 39 In den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom

  1. Februar 2011, einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, denn vom
  2. März 2011 bis
  3. April 2011 ist Einkommen von 833,85 Euro monatlich und vom
  4. Mai 2011 bis
  5. August 2011 ist Einkommen von 653,85 Euro monatlich anzurechnen, so dass der Kläger im erstgenannten Zeitraum nicht und letztgenannten Zeitraum über einen Leistungsanspruch von 86,15 Euro monatlich hinausgehend nicht hilfebedürftig war. Randnummer 40 Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Er war jedoch nicht bzw. nur in einem geringeren Umfang hilfebedürftig. Randnummer 41

7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen

diesem Buch, die

  1. das
  2. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze

§ 7a SGB II noch nicht erreichte haben, 2.

erwerbsfähig sind,

  1. hilfebedürftig sind und
  2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige: Fassung bis
  3. März 2011; erwerbsfähige Leistungsberechtigte: Fassung ab
  4. April 2011). Randnummer 42 Der im Oktober 1969 geborene Kläger erfüllte die genannten Altersgrenzen. Er war erwerbsfähig, wie insbesondere seine ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit belegt, und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war jedoch nicht bzw. nur in einem geringerem Umfang hilfebedürftig. Randnummer 43 Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Randnummer 44 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II). Randnummer 45

§ 20Abs.

2 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Randnummer 46 Neben dem Regelbedarf sieht § 21 Abs. 1 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe vor, die Bedarfe

§ 21Abs.

2 bis 7 SGB II umfassen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Randnummer 47 Dazu gehört ein Mehrbedarf in angemessener Höhe bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen (§ 21 Abs. 5 SGB II). Randnummer 48 Der Bedarf des Klägers setzte sich ausgehend davon für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 aus Randnummer 49 a) dem Regelbedarf von 364 Euro, b) einem Mehrbedarf

§ 21Abs.

5 SGB II von 36 Euro, c) den (hälftigen) Kosten für Unterkunft und Heizung von 340 Euro Randnummer 50 zusammen und betrug mithin insgesamt 740 Euro. Randnummer 51 Die Kosten für Unterkunft und Heizung hat das Sozialgericht aus den dargelegten Gründen in vollem Umfang von 340 Euro berücksichtigt. Darauf beruht die teilweise Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 4. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Randnummer 52

§ 19Abs.

3 Satz 1 SGB II werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Randnummer 53 Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der

§ 11b

SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Randnummer 54

§ 13Abs.

1 Nr. 1 SGB II kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Randnummer 55 Die dazu erlassene ALG II-V regelt bezüglich des Einkommens aus selbständiger Arbeit ergänzend u. a. Folgendes: Bei der Berechnung des Einkommens aus u. a. selbständiger Arbeit ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus u. a. selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ALG II-V). Zur Berechnung des Einkommen sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der

§ 11Abs.

2 SGB II (Fassung bis zum 31. März 2011) bzw. der

§ 11b SGB II (Fassung ab 1.

April 2011) abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Randnummer 56 Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge

§ 11Abs.

2 SGB II (in der Fassung bis zum 31. März 2011) bzw.

§ 11b SGB II (in der Fassung ab 1.

April 2011) abzusetzen (§ 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 ALG II-V). Randnummer 57 Ist aufgrund der Art der Erwerbstätigkeit eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens

den Absätzen 2 bis 4 auch Einkommen

Abs. 1 Satz 1 einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige (Fassung bis

  1. März 2011) bzw. das der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Fassung ab
  2. April 2011) innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte darauf hingewiesen worden ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1 ALG II-V). Randnummer 58 Der Beklagte hat diesen Vorschriften entsprechend das vom Kläger erzielte Einkommen berücksichtigt und angerechnet. Randnummer 59 Der Kläger bezog Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung als Webseitenoptimierer/Online-Marketing (Arbeitsvertrag mit der A Inhaber A O vom
  3. Januar 2011) von 200 Euro monatlich jeweils im März und April
  4. Randnummer 60 Der Kläger bezog darüber hinaus aus seiner selbständigen Tätigkeit Druckservice für Arzt-Praxen (Vermittlung) und Versandhandel für Telekommunikationsartikel im Zeitraum von März 2011 bis August 2011 Einkommen von 904,28 Euro monatlich. Randnummer 61 Dieses monatliche Einkommen ermittelt sich ausgehend von den vom Kläger für diesen Zeitraum gemachten abschließenden Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Danach betrugen seine Betriebseinnahmen 19.398,76 Euro und seine Betriebsausgaben 13.973,06 Euro, woraus ein Gewinn von 5.425,70 Euro resultierte. Wird dieser Gewinn durch 6 geteilt, die Anzahl der Monate von März 2011 bis August 2011, dem Zeitraum, in dem dieser Gewinn erzielt wurde, folgt daraus ein zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 904,28 Euro monatlich. Randnummer 62 Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen. Die vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben wurden sämtlichst

dem Ende des Bewilligungszeitraums (März 2011 bis August 2011) fällig bzw. bezahlt, nämlich: Mehrwertsteuervorauszahlungen an das Finanzamt für Juli 2011 von 792,68 Euro am

  1. September 2012 und für August 2011 von 599,26 Euro am
  2. Oktober 2011, Ebay-Rechnung vom
  3. August 2011 über 569,48 Euro mit Abbuchungsankündigung zwischen dem
  4. und
  5. September 2011, Honorarrechnung seines Steuerberaters C vom
  6. September 2011 über 185,16 Euro am
  7. September 2011, Rechnung der JTL -GmbH vom
  8. September 2011 über 130,39 Euro mit Abbuchungsankündigung für die nächsten Tage. Randnummer 63 Die Voraussetzungen, ausnahmsweise von dem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzuweichen, liegen bereits dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 ALG II-V

nicht vor. Randnummer 64 Soweit

dieser Vorschrift eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt ist, soll in die Berechnung des Einkommens solches Einkommen einbezogen werden, das innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt wurde. Vor der wiederholten Antragstellung im Februar 2011 für den Leistungszeitraum

  1. März 2011 bis
  2. August 2011 erzielte der Kläger aber kein Einkommen innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten davor, also im Zeitraum vom
  3. September 2010 bis
  4. Februar 2011, das hätte einbezogen werden können. Der Kläger begehrt vielmehr die Berücksichtigung von Einkommen, das

Ablauf des maßgebenden Bewilligungszeitraums erst zufließt. Die Berücksichtigung eines solchen – bei Bescheiderteilung somit zukünftigen - Einkommens sieht § 3 Abs. 5 Satz 1 ALG II-V nicht vor und entspricht im Übrigen auch nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Randnummer 65 § 3 Abs. 5 Satz 1 ALG II-V enthält keine Ermächtigung zur Einkommensberechnung unabhängig von der Dauer des Bewilligungszeitraums auf Jahresbasis, insbesondere nicht auf Basis des Kalender- oder Steuerjahres. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des ersten Satzteils des ersten Satzes, der nur ein Tatbestandsmerkmal für die sich

dem ersten Komma anschließenden Rechtsfolgen darstellt. Diese erschöpfen sich - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – im Hinüberziehen überschießenden Einkommens der letzten sechs Monate vor Antragstellung in den aktuellen Bewilligungszeitraum, ohne dass dieser verändert wird. Wäre eine gleichmäßige Verteilung des in einem Jahreszeitraums erzielten Einkommens auf 12 Monate gewollt, hätte es der Regelung des Satzes 2 nicht bedurft (Mecke in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, 3. Auflage, § 13, Rdnrn. 53 und 63; unter Hinweis auf die Entwurfsbegründung zur ALG II-V 2008). § 3 Abs. 5 Satz 2 ALG II-V lautet: Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Bewilligungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei Antragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen. Randnummer 66 Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 1 ALG II-V findet in erster Linie auf so genannte Saisonbetriebe oder –tätigkeiten, die üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen haben, z. B. Eisdielen, Skilifte oder Landwirte, wenn diese Einnahmen im wesentlichen nur

der Ernte erzielen, Anwendung. Darüber hinaus kommt auch eine Anwendung bei Tätigkeiten in Betracht, bei denen üblicherweise in unregelmäßigen Abständen Einnahmen erzielt werden, die dann den Bedarf für mehrere Monate decken, wie z. B. bei Künstlern (Mecke in Eicher, SGB II, a.a.O., § 13 Rdnr. 63). Zweck des § 3 Abs. 5 ALG II-VO 2008 ist es, eine „Leistungsoptimierung“ durch gezielte Antragstellung

Ende einer Saison entgegenzuwirken, indem auch Einkommen ergänzend Berücksichtigung findet, das in der Saison oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand, bei späterer Antragstellung ohne diese Regelung aber nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Sofern dieses überschießende Einkommen im Antragszeitpunkt noch vorhanden ist, handelt es sich eigentlich um Vermögen, das kraft Anordnung des Verordnungsgebers einer teilweisen Berücksichtigung als Einkommen in einem dem Zufluss

gelagerten Bewilligungszeitraum unterworfen wird. Eine solche das Zuflussprinzip modifizierende Anordnung ist zulässig (Mecke in Eicher, SGB II, a.a.O., § 13 Rdnr. 64 unter Hinweis auf BSGE 101, 291). Randnummer 67 § 3 Abs. 5 ALG II-V zielt mithin darauf ab, Einkommen, das an sich (zugunsten) des Leistungsberechtigten nicht zu berücksichtigen wäre, gleichwohl (zu Lasten) des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, um damit zu verhindern, dass Einkommen unberücksichtigt bleibt, das vor dem maßgebenden Leistungszeitraum erzielt wurde, wegen seiner Höhe jedoch ausreichend wäre, um den Bedarf im maßgebenden Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise zudecken. Wegen dieser für den Leistungsberechtigten

teiligen Wirkung des § 3 Abs. 5 ALG II-V erfordert die Anwendung dieser Vorschrift einen Hinweis gegenüber dem Leistungsberechtigten. Randnummer 68 Der Senat folgt dem Sozialgericht im Übrigen hinsichtlich seiner Ausführungen zu den vom Kläger geltend gemachten Betriebsausgaben, zur Auslegung der genannten Regelungen des § 3 ALG II-V und zum insoweit maßgebenden Zeitraum, auch unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach der Bewilligungszeitraum (nur dann) auf bis zu 12 Monate bei Berechtigten verlängert werden kann, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. Randnummer 69

alledem ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen für März 2011 und April 2011 von 1.104,28 Euro monatlich und für die Zeit von Mai 2011 bis August 2011 von 904,28 Euro monatlich. Randnummer 70 Vom Einkommen sind u. a. abzusetzen Randnummer 71 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder

Grund und Höhe angemessen sind Randnummer 72 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge

§ 82Einkommensteuergesetz (ESt

G), Randnummer 73

  1. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Randnummer 74
  2. für Erwerbstätige ferner ein Betrag

§ 30SGB II (Fassung bis 31.

März 2011) bzw.

§ 11b Abs.

3 SGB II (Fassung ab

  1. April 2011). Randnummer 75 Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Fassung bis
  2. März 2011) bzw. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Fassung ab
  3. April 2011), die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge

§ 11Abs.

2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II (Fassung bis 31. März 2011) bzw.

§ 11b Abs.

1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II (Fassung ab

  1. April 2011) ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II: Fassung bis
  2. März 2011; § 11 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II: Fassung ab
  3. April 2011). Randnummer 76

§ 11b Abs.

3 SGB II (Fassung ab

  1. April 2011) gilt: Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bzw. Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich erstens für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
  2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. Randnummer 77 § 77 Abs. 3 SGB II bestimmt jedoch: § 30 SGB II in der bis zum
  3. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom
  4. Januar 2011 bis zum
  5. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 SGB II weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4 SGB II), die vor dem
  6. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem
  7. Juli
  8. Randnummer 78

§ 30SGB II (Fassung bis 31.

Dezember 2010) gilt: Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

  1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
  2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. Randnummer 79 Danach ist (vgl. auch zum Hintergrund der Regelung des § 77 Abs. 3 SGB II: Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar,
  3. Auflage, § 77 Rdnrn. 6 und 7) für den vorliegenden Zeitraum des
  4. März 2011 bis
  5. August 2011 insgesamt § 30 SGB II anzuwenden. Dies gilt zum einen wegen des im März 2011 zugeflossenen Einkommens. Dies gilt zum anderen, weil der Bewilligungszeitraum (
  6. März 2011 bis
  7. August 2011) vor dem
  8. Juli 2011 beginnt. Randnummer 80 Ausgehend davon sind bei dem Einkommen von 1.104,28 Euro zum einen der so genannte Grundfreibetrag von 100 Euro und zum anderen von dem Bruttoeinkommen der so genannte Erwerbstätigenfreibetrag von 170,43 Euro (erster Betrag: 800 Euro-100 Euro = 700 Euro x 20 v. H. = 140 Euro; zweiter Betrag 1.104,28 Euro-800 Euro = 304,28 Euro x 10 v. H. = 30,43 Euro) mithin insgesamt 270,73 Euro in Abzug zu bringen, woraus ausgehend vom Nettoeinkommen, das vorliegend mit dem Bruttoeinkommen identisch ist, ein anzurechnendes Einkommen von 833,85 Euro (1.104,28 Euro-270,43 Euro) verbleibt. Randnummer 81 Ausgehend davon sind bei einem Einkommen von 904,28 Euro zum einen der so genannte Grundfreibetrag von 100 Euro und zum anderen von dem Bruttoeinkommen der so genannte Erwerbstätigenfreibetrag von 150,43 Euro (erster Betrag 800 Euro-100 Euro = 700 Euro x 20 v. H. = 140 Euro; zweiter Betrag 904,28 Euro-800 Euro = 104,28 Euro x 10 v. H. = 10,43 Euro), mithin insgesamt 250,43 Euro in Abzug zu bringen, woraus ausgehend vom Nettoeinkommen (das vorliegend mit dem Bruttoeinkommen identisch ist) ein anzurechnendes Einkommen von 653,85 Euro (904,28 Euro-250,43 Euro) verbleibt. Randnummer 82 Mit diesem Einkommen kann der Bedarf von 740 Euro in vollem Umfang bzw. bis auf einen Restbetrag von 86,15 Euro (740 Euro-653,85 Euro) gedeckt werden. Randnummer 83 Damit liegen alle Voraussetzungen für die Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vor. Randnummer 84 Die maßgebenden Fristen der in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Bezug genommenen entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X und des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind eingehalten. Randnummer 85 Dies gilt zum einen für die Zehnjahresfrist. Randnummer 86

§ 45Abs.

3 Sätze 3 bis 5 SGB X gilt: Bis zum Ablauf von zehn Jahren

seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
  2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch

Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am

  1. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. Randnummer 87 Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen trat mit dem Bezug des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zum
  2. März 2011 ein, so dass die Frist von zehn Jahren bei Erlass der beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom
  3. Juli 2012 noch offen war. Randnummer 88 Dies gilt zum anderen für die Einjahresfrist. Randnummer 89 § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bestimmt: Die Behörde dies muss (die Rücknahme) innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 90 Die Jahresfrist ist ebenfalls mit der Erteilung der beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom
  4. Juli 2012 gewahrt, denn erstmalig mit den abschließenden Angaben des Klägers zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit am
  5. Februar 2012 erhielt der Beklagte Kenntnis vom Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit im Zeitraum März 2011 bis August
  6. Randnummer 91
  7. b. Die daher rechtmäßige Aufhebung des Bescheides vom
  8. Februar 2011 für die Zeit vom
  9. März 2011 bis
  10. August 2011 hat grundsätzlich die Erstattung der aufgrund dieses Bescheides erbrachten Leistungen von 648,53 Euro monatlich zur Folge. Randnummer 92

§ 40Abs.

1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren

diesem Buch das SGB X und somit auch § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Randnummer 93 Die Sonderregelung des § 40 Abs. 4 SGB II findet vorliegend keine Anwendung. Randnummer 94 Diese Vorschrift bestimmt: Abweichend von § 50 SGB X sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Dies gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. Randnummer 95 Ausgehend davon durfte der Beklagte vollständige Erstattung auch für die Monate März 2011 und April 2011 verlangen, denn es liegen die Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X vor. Randnummer 96 Diese Vorschrift regelt den Sachverhalt, dass der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn

teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht

gekommen ist (Nr. 2) sowie der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Randnummer 97 Der Kläger kam zum einen seiner Mitwirkungspflicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Er kannte zum anderen die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom

  1. Februar 2011 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Randnummer 98 Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorliegt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung besteht, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Voraussetzung dafür ist, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind. Ob danach grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (BSG, Urteil vom
  2. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R, abgedruckt in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG, Urteil vom
  3. Juni 1987 – 7 RAr 105/85, abgedruckt in BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr. 2; BSG, Urteil vom
  4. Februar 1986 – 7 RAr 55/84, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom
  5. August 1976, 7 RAr 112/74, abgedruckt in BSGE 42, 184 = SozR 4100 § 152 Nr. 3). Randnummer 99 Der Kläger kam seiner Mittelungspflicht nicht

. Randnummer 100 Diese Pflicht zur Mitteilung folgt aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1

  1. Alt. und 2 SGB I. Randnummer 101 Danach gilt: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Randnummer 102 Wegen dieser Pflicht steht das Unterlassen der Mitteilung solcher Tatsachen der Angabe von in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gleich (vgl. BSG, Urteil vom
  2. April 1987 – 5b RJ 36/86, Rdnr. 14, zitiert

juris, abgedruckt in BSGE 61, 278 = SozR 1300 § 45 Nr. 29; BSG, Urteil vom 01. Juni 2006 – B 7a AL 76/05 R, Rdnr. 23, zitiert

juris, abgedruckt in BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 4). Randnummer 103 Diese Pflicht des Klägers bestand vorliegend in der Mitteilung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Randnummer 104 Die im Weiterbewilligungsantrags-Formular vom

  1. Februar 2011 und die in den ergänzenden Erläuterungen zum Bescheid vom
  2. Februar 2011 gegebenen Hinweise lassen, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen angestellt werden, erkennen, dass Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mitzuteilen ist und dass dieses Einkommen auf die Höhe der Leistung

dem SGB II Einfluss hat. Randnummer 105 Im Weiterbewilligungsantrags-Formular vom 15. Februar 2011 ist u. a. auf Folgendes hingewiesen: Bei Änderungen der Einkommenshöhe oder der Aufwendungen einschließlich der Unterhaltsleistungen sind sie verpflichtet, diese unverzüglich mitzuteilen und entsprechende

weise vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Änderungen innerhalb des folgenden Bewilligungszeitraums, der in der Regel 6 Monate umfasst. Sollten sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen, müssen sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenden Leistungen rechnen. Weiterhin setzen sie sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus. Randnummer 106 In den ergänzenden Erläuterungen zum Bescheid vom 17. Februar 2011 ist u. a. ausgeführt: Ändert sich in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen etwas, das sich auf Ihre Leistungen auswirken kann, müssen Sie dies ohne Aufforderung dem zuständigen Träger unverzüglich mitteilen. Dies gilt für sie und die mit ihnen zusammenlebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Dies betrifft zum Beispiel Änderung der Einkommens-/Vermögensverhältnisse. Randnummer 107 Angesichts dessen musste für den Kläger aufgrund einfachster, ganz naheliegender Überlegungen klar sein, dass Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mitzuteilen ist. Randnummer 108 Dieser Mitteilungspflicht kam der Kläger nicht unverzüglich

. Bei einem persönlichen Kontakt am

  1. Juni 2011 im Bereich Arbeitsvermittlung gab er an, nicht an den gemachten Angeboten Call-Center interessiert zu sein, weil er dabei sei, sich selbständig zu machen. Bei einem weiteren persönlichen Kontakt am
  2. Oktober 2011 im Bereich Arbeitsvermittlung teilte er mit, dass er sich zum
  3. August 2011 selbständig gemacht habe. Jedoch erst mit seinen abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit am
  4. Februar 2012 machte er Angaben dazu, dass er bereits seit März 2011 Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte. Die Gewährung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit von März 2011 bis August 2011 beruhte mithin in vollständigem Umfang kausal auf der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. Randnummer 109 Darüber hinaus war dem Kläger zumindest infolge grob fahrlässiger Unkenntnis die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht bekannt. Randnummer 110 Dem Kläger musste, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen angestellt werden, klar sein, dass wegen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit das Arbeitslosengeld II nicht bzw. nicht in voller Höhe zustand. Randnummer 111 Das Sozialgericht hat dies im Einzelnen näher begründet; der Senat folgt dem Sozialgericht insoweit. Dies wird auch durch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht bestätigt, denn bezüglich dieses Einkommens hat er ausgeführt: „Schließlich sind dies ja Einkünfte, die zu berechnen sind.“ Randnummer 112 Der Beklagte durfte daher vollständige Erstattung auch für die Monate März 2011 und April 2011 verlangen. Randnummer 113
  5. a. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Änderungsbescheides vom
  6. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  7. Mai 2011 ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X. Randnummer 114 § 330 Abs. 2 SGB III bestimmt: Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 115 § 45 SGB Abs. 1 und Abs. 2 SGB X regelt u. a.: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren

teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 116 Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 117 Der Änderungsbescheid vom

  1. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  2. Mai 2011 ist ein begünstigender Verwaltungsakt, denn er begründet das Recht des Klägers auf Arbeitslosengeld II über den mit Bescheid vom
  3. Februar 2011 bewilligten Betrag von 648,53 Euro hinausgehend bis zu den mit diesen Änderungsescheiden bewilligten Beträgen von zunächst 653,53 Euro monatlich und schließlich von 660 Euro monatlich für die Zeit vom
  4. März 2011 bis
  5. April 2011 und von 740 Euro monatlich für die Zeit vom
  6. Mai 2011 bis
  7. August 2011, also von 11,47 Euro monatlich für die Zeit vom
  8. März 2011 bis
  9. April 2011 und von 91,47 Euro monatlich für die Zeit vom
  10. Mai 2011 bis
  11. August
  12. Randnummer 118 Der Änderungsbescheid vom
  13. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  14. Mai 2011 ist rechtswidrig, da beide Bescheide zu Unrecht das für den erstgenannten Zeitraum anzurechnende Einkommen von 833,85 Euro monatlich und das für den letztgenannten Zeitraum anzurechnende Einkommen von 653,85 Euro monatlich, wie oben bereits ausgeführt, nicht berücksichtigen und deswegen über die bisherige Gewährung hinausgehend ein noch höheres Arbeitslosengeld II festsetzen. Randnummer 119 Der Kläger kam auch zum einen seiner Mitwirkungspflicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht

. Er kannte außerdem zum anderen die Rechtswidrigkeit der Änderungsbescheide vom

  1. März 2011 und vom
  2. Mai 2011 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Die oben gemachten Ausführungen treffen insoweit in gleicher Weise zu.Kann sich der Kläger somit auf Vertrauen nicht berufen, ist zugleich ausgeschlossen ist, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der genannten Bescheide einzustellen wäre. Randnummer 120 Damit liegen alle Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Randnummer 121 Die maßgebenden Fristen des § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X und des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sind ebenfalls eingehalten. Randnummer 122 Dies gilt sowohl für die Zehnjahres- als auch für die Einjahresfrist. Randnummer 123 Bei Erlass der beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom
  3. Juli 2012 waren bezogen den Änderungsbescheid vom
  4. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  5. Mai 2011 noch keine zehn Jahre verstrichen und es war die Frist von einem Jahr aufgrund der am
  6. Februar 2012 erlangten Kenntnis des Beklagten vom Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit noch offen. Randnummer 124
  7. b. War der Beklagte somit berechtigt, den Änderungsbescheid vom
  8. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  9. Mai 2011 zurückzunehmen, so durfte er auch Erstattung des insoweit zu Unrecht über den Bescheid vom
  10. Februar 2011 hinaus gewährten Arbeitslosengeldes II verlangen. Randnummer 125 Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 4 SGB II. Randnummer 126 Wie bereits dargelegt durfte der Beklagte vollständige Erstattung auch für die Monate März 2011 und April 2011 verlangen. Randnummer 127
  11. Insgesamt durften damit die geleisteten Arbeitslosengeld II-Beträge in Höhe von 3.935,40 Euro zurückgefordert werden. Randnummer 128 Dem Kläger stand für März 2011 und April 2011 kein Arbeitslosengeld II zu, so dass ihm für diese Monate 1.320 Euro zu Unrecht bewilligt wurde. Ihm standen für die Monate Mai 2011 bis August 2011 lediglich 86,15 Euro monatlich zu, während ihm zunächst 648,53 Euro monatlich und zuletzt 740 Euro monatlich bewilligt wurden, so dass er 653,85 Euro monatlich, mithin insgesamt 2.615,40 Euro zu Unrecht erhalten hat. Randnummer 129 Der Kläger hat daher 1.320 Euro für die Zeit von März bis April 2011 und 2.615,40 Euro für die Zeit von Mai bis August 2011, mithin insgesamt 3.935,40 Euro zu erstatten. Randnummer 130 Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben. Randnummer 131
  12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 132 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297153

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