Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger - Vielzahl von gleichzeitig anhängig gemachten Klagen - übermäßige Inanspruchnahme der Sozialgerichte - schädliches Prozessverhalten zum Nachteil anderer Rechtsschutz Suchender - Verlängerung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts auf 18 Monate - Zurechnung des Prozessverhaltens des Prozessbevollmächtigten - erforderliche Prüfungen auf doppelte Rechtshängigkeit - überdurchschnittliche Schwierigkeit - Verfolgung von aussichtslosen Ansprüchen - keine Äußerung des Klägers zur Sache - geringe Bedeutung der Rechtssache für den Kläger Orientierungssatz 1. Eine Verlängerung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts (hier: auf 18 Monate) kommt ua in Betracht, wenn sich das allgemeine Prozessverhalten des Klägers (hier: Einreichung überdurchschnittlich vieler weiterer Klagen, unklare Antragstellungen und Klagebegehren, Durcheinander von Schriftsätzen und hohes Anspruchsdenken in Entschädigungsverfahren) im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung letztlich zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 25.8.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS = NZS 2016, 40 ). (Rn.50) 2. Hierbei muss sich der Kläger das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. (Rn.50) 3. Die Komplexität des Verfahrens kann als überdurchschnittlich anzusetzen sein, wenn der Kläger durch eine Vielzahl von gleichzeitig anhängig gemachter Klagen mit sich überschneidenden, stark auslegungsbedürftigen Anträgen ständig erneut eine Prüfung der doppelten Rechtshängigkeit erzwingt. (Rn.37) 4. Eine rechtliche oder tatsächliche Bedeutung der Rechtssache kann aus der Behauptung völlig unhaltbarer Ansprüche (hier: auf volle Grundsicherungsleistungen trotz BAföG-Bezugs) nicht erwachsen. (Rn.36) 5. Es kann ein Indiz für die fehlende Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Kläger sein, wenn er sich in dem betreffenden Verfahren im Wesentlichen nicht mehr zur Sache geäußert hat. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 9. Januar 2012, S 99 AS 19027/10, Gerichtsbescheid vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 14. Mai 2014, L 29 AS 152/12, Urteil nachgehend BSG, 12. Februar 2018, B 10 ÜG 12/17 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Berlin unter dem Aktenzeichen(Az.) S 99 AS 19027/10 sowie dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg unter dem Az. L 29 AS 152/12 geführten Verfahrens. Dem rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Der damals als ordentlicher Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehende und 1986 geborene Kläger erhob - vertreten durch seinen Vater als Prozessbevollmächtigten - am 01. Juni 2010 „Eilantrag“ sowie „Klage“ vor dem SG Berlin gegen das Jobcenter Neukölln - den Beklagten im Ausgangsverfahren - und beantragte, die Zahlung von Kosten der Unterkunft (KdU) gemäß den Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) an ihn wiederaufzunehmen. Vorangegangen waren ein Bescheid des Jobcenters vom 16. Dezember 2009, mit welchem dieses den Antrag des Klägers auf Aufnahme in die Bedarfsgemeinschaft des Vaters abgelehnt hatte, sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2010, mit welchem der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2009 unter Verweis darauf, dass der Kläger nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei und es für die Bewilligung eines Zuschusses zu den ungedeckten KdU gem. § 22 Abs. 7 SGB II an der Vorlage eines BAföG-Bescheides fehle, zurückgewiesen worden war. Diese Klage wurde unter dem Az. S 100 AS 17448/10 beim SG registriert, das Eilverfahren erhielt das Az. S 100 AS 17448/10 ER. Das Eilverfahren S 100 AS 17448/10 ER ist rechtskräftig abgeschlossen (abweisender Beschluss des SG vom 10. August 2010, die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückweisender Beschluss des LSG vom 14. Oktober 2010 - L 34 AS 1583/10 B ER -, die hiergegen eingelegte Erinnerung und Anhörungsrüge als unzulässig verwerfender Beschluss des LSG vom 09. August 2011 - L 34 AS 1930/10 B RG -). Eine Entschädigungsklage (L 38 SF 83/14 EK AS) betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 100 AS 17448/10 ER hat der Kläger am 28. Mai 2014 für erledigt erklärt. Am 26. September 2014 hat der Kläger eine Entschädigungsklage betreffend das Klageverfahren S 100 AS 17448/10 erhoben (L 37 SF 216/14 EK AS), welche nach Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 25. November 2014 seit 28. Mai 2015 wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses erledigt ist. Randnummer 3 Der Kläger erhob am 15. Juni 2010, wiederum vertreten durch seinen Vater als Prozessbevollmächtigten, erneut Klage beim SG „gegen das Jobcenter Neukölln und deren Bescheid vom 28. Mai 2012“. Der Beklagte müsse unverzüglich die Zahlung von 1/3 der KdU für ihn wieder aufnehmen und auf die Nachzahlung Zinsen zahlen. Ferner stellte der Prozessbevollmächtigte „erneut“ den Antrag, „dass die Arge verpflichtet wird, bei ausbleibendem BAföG für meine Söhne F M oder F T unverzüglich einspringen muss. Verstößt sie erneut dagegen und zahlt nicht innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe, dann wird ein Erzwingungsgeld von 1.000,-- EURO je angefangenen Monat zu unseren Gunsten fällig“. Seiner Klage fügte er eine Kopie des BAföG-Bescheides vom 19. Februar 2010 betreffend die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 bei. Randnummer 4 Diese Klage wurde beim SG unter dem Az. S 99 AS 19027/10 registriert und dem damaligen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zugeleitet. In der am 19. Juli 2010 beim SG eingegangenen Klageerwiderung wies der damalige Beklagte darauf hin, dass, nachdem erst im Juni 2010 der BAföG-Bescheid vom 19. Februar 2010 zu den Akten gereicht worden sei, mit Bescheiden vom 21. Juni 2010 und 28. Juni 2010 zwischenzeitlich wieder Leistungen für den Kläger (Zuschuss zu den ungedeckten KdU nach § 22 Abs. 2 SGB II) rückwirkend ab dem 01. Februar 2010 (bis zum 31. Januar 2011) gezahlt würden. Hierzu nahm der Kläger am 31. Juli 2010 Stellung und verwies u. a. auf eine vom damaligen Beklagten vor der 114. Kammer abgegebene „Zusicherung“, gegen die der dortige Beklagte verstoßen habe. Dessen hierzu erbetene Erwiderung ging am 25. August 2010 bei dem SG ein. Das SG zog noch im August 2010 die Akten zu den Verfahren S 103 AS 11153/06 (hierzu verbunden u. a. S 114 AS 21436/07) sowie S 116 AS 11041/10 bei, welche im Laufe des Oktober 2010 vorlagen. Es fertigte diverse Kopien aus den Gerichtsakten (u. a. des Protokolls des Erörterungstermins vom 12. September 2008 zu dem Rechtsstreit S 114 AS 21436/07) und forderte den dortigen Beklagten auf, verschiedene Bescheide zu übersenden, die dann am 11. November 2010 beim SG eintrafen. Auf weitere Nachfragen des Vorsitzenden vom 23. November 2010 reagierte der damalige Beklagte mit Schreiben vom 29. November 2010 (Eingang am 30. November 2010) und erläuterte den Stand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 100 AS 17448/10 ER sowie die geänderte Bescheidlage zur Bewilligung eines Zuschusses zu den ungedeckten KdU (Aufhebungsbescheid vom 03. August 2010 für die Zeit ab dem 1. September 2010 wegen Anrechnung von Einkommen aus Kindergeld, Bewilligung gem. Teilanerkenntnis vor dem LSG vom 29. September 2010 i. H. v. 13,84 €). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 bat der Kammervorsitzende den Beklagten um kurzfristige Mitteilung nach endgültiger Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und verfristete die Sache um sechs Wochen. Im Januar 2011 sowie im März 2011 übersandte das SG auf Anforderung der 103. Kammer die beigezogene Gerichtsakte S 103 AS 11153/06 dorthin. Im Februar übersandte das SG auf Anforderung der 94. Kammer die Verwaltungsakten. Nach Erinnerung seitens des SG Anfang April 2011 teilte der dortige Beklagte schließlich unter dem 8. April 2011 mit, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach zwischenzeitlicher Erhebung einer Anhörungsrüge nicht abgeschlossen sei. Daraufhin verfristete der Vorsitzende den Rechtsstreit wieder mehrmals, letztlich bis zum 12. Oktober 2011, an welchem die Mitteilung des dortigen Beklagten über die Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einging. Randnummer 5 Daraufhin wurde am 17. Oktober 2011 ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts für den 08. November 2011 anberaumt (Ladung vom 18. Oktober 2011). Nachdem der damalige Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 auf eine seiner Auffassung nach gegebene doppelte Rechtshängigkeit zu dem Verfahren S 100 AS 17448/10 hingewiesen hatte, zog der Kammervorsitzende noch vor dem Termin die dazugehörigen Akten samt den Akten zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 100 AS 17448/10 ER bei. In dem Termin erläuterte der Kläger sein Begehren und benannte den aus seiner Sicht streitigen Zeitraum, woraufhin das SG mit Beschluss vom 10. November 2011 (Zustellung am 15. November 2011) das Verfahren im Hinblick auf den „erneuten“ Antrag, den Beklagten des Ausgangsverfahrens zu verpflichten, „bei ausbleibendem BAföG für meine Söhne F M oder F T unverzüglich“ einzuspringen und bei erneutem Verstoß dagegen sowie Nichtzahlung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe „ein Erzwingungsgeld von 1.000,00 € je angefangenen Monat zu unseren Gunsten“ zu verhängen, abtrennte. Randnummer 6 Das abgetrennte Verfahren wurde nunmehr unter dem Az. S 99 AS 30173/11 fortgeführt. Die Klage zum Ausgangsverfahren wurde nach Anhörung unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen vom 23. November 2011 (zugestellt am 26. November 2011) durch Gerichtsbescheid des SG vom 09. Januar 2012 abgewiesen (bzgl. des Zeitraums vom 14. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2010 wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig, bzgl. des Zeitraums vom 01. Oktober 2009 bis zum 13. Dezember 2009 als unbegründet). Die Entscheidung wurde dem Klägerbevollmächtigten am 20. Januar 2012 zugestellt. Randnummer 7 Am 22. Januar 2012 ging die Berufung des Klägers beim SG, am 24. Januar 2012 beim LSG ein. Die Berufung wurde unter dem Az. L 29 AS 152/12 registriert. Das LSG forderte umgehend die Akten des Ausgangsverfahrens sowie die Verwaltungsakten und eine Stellungnahme des damaligen Beklagten an, die nach gerichtlicher Erinnerung unter Fristsetzung von drei Wochen vom 14. März 2012 am 9. Mai 2012 vorlag und dem Klägervertreter umgehend zur Stellungnahme übersandt wurde. Am 25. Mai 2012 wurden vom LSG die Akten S 100 AS 14778/10 vom SG angefordert, die vermeintlich am 5. Juni 2012 eingingen. Tatsächlich waren die Akten S 100 AS 17448/10, die Familie M betreffend, übersandt worden. Am 7. Juni 2012 wurde der Rechtsstreit zur Sitzung ausgeschrieben. Am 27. Juli 2013 ging die Verzögerungsrüge des Klägers beim LSG ein. Am 23. September 2013 und am 13. Januar 2014 wurden vom LSG die Verwaltungsakten an den 28. bzw. 34. Senat des LSG Berlin-Brandenburg versandt. Randnummer 8 Nachdem zwischen dem 04. Februar 2014 und dem 21. März 2014 erfolglos versucht worden war, die Akte S 100 AS 14778/10 beizuziehen, wurde am 16. April 2014 schließlich Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Mai 2014 anberaumt (Terminsmitteilung vom 17. April 2014). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsstreit durch Urteil vom 14. Mai 2014 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 22. Mai 2014) abgeschlossen. Randnummer 9 Am 10. Juni 2014 hat der Kläger (Schreiben vom 06. Juni 2014) - vertreten durch seinen Vater - bei dem LSG Berlin-Brandenburg eine auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von (iHv) 3.400,00 EUR gerichtete Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Randnummer 10 Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 dem Kläger PKH gewährt, soweit seine Klage auf Feststellung der unangemessenen Dauer des vor dem LSG Berlin-Brandenburg unter dem Az. L 29 AS 152/12 geführten Verfahrens gerichtet ist. Im Übrigen hat der Senat die Gewährung von PKH abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es erscheine zwar durchaus möglich, dass der Senat im Entschädigungsverfahren feststellen wird, dass das von dem Kläger gegen den Grundsicherungsträger vor dem LSG unter dem Az. L 29 AS 152/12 geführte Berufungsverfahren überlang ist. Hingegen sei es als ausgeschlossen anzusehen, dass er den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung verurteilen wird oder die Überlänge des erstinstanzlichen Klageverfahrens S 99 AS 19027/10 feststellt. Die für möglich erachtete entschädigungsrelevante Verzögerung im Berufungsverfahren rechtfertige im konkreten Einzelfall nicht die Gewährung einer Entschädigung. Vielmehr wäre es zur Wiedergutmachung ggf. offensichtlich ausreichend festzustellen, dass die Verfahrensdauer unangemessen ist. Dies folge - auch unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes - insbesondere aus dem Prozessverhalten des Klägers im konkreten, aber auch der Vielzahl der von ihm bzw. seinem Vater ansonsten geführten Verfahren. Randnummer 11 Hierzu führt der Kläger aus, dass er in Sippenhaft genommen würde, weil sein Vater so viel klage. Das Forschen wegen doppelter Rechtshängigkeit sei unsinnig, wenn viele Fälle vorlägen. Eine doppelte Rechtshängigkeit stehe einer zügigen Rechtsfindung nicht entgegen. Er bleibe dabei, dass bei einfachen Verfahren sechs Monate je Instanz ausreichend seien. Das Verfahren vor dem SG weise eine Verzögerung von sechs Monaten, das vor dem LSG eine solche von 13 Monaten auf. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 99 AS 19027/10 sowie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 29 AS 152/12 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 3.400 EUR zzgl. der gesetzlichen Zinsen ab dem 10. Juni 2014 zu zahlen, Randnummer 14 hilfsweise festzustellen, dass die Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 29 AS 152/12 geführten Verfahrens unangemessen war, Randnummer 15 und ihn hilfsweise von den Kosten des Verfahrens freizustellen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte ist zuletzt der Meinung, dass im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens keine erheblichen Verzögerungen eingetreten seien und diese sich im Berufungsverfahren auf zehn Monate belaufen könnten. Damit liege jedoch keine entschädigungsrelevante Verzögerung vor. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Akten des hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 22 I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 23 II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung im Sinne (iS) des § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Randnummer 24 III. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen ebenso wenig wie an der Einhaltung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normierten Sechsmonatsfrist für eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Randnummer 25 B. Die auf Entschädigung iHv 3.400,00 EUR und hilfsweise auf Feststellung der Überlänge des Berufungsverfahrens L 29 AS 152/12 gerichtete Klage ist unbegründet. Randnummer 26 I. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passiv legitimierte Land Berlin, obwohl der Kläger auch die Dauer des in der Berufungsinstanz vor dem LSG Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens rügt und dieses Gericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat (vgl. u. a. die Senatsentscheidungen vom 6. Dezember 2013, L 37 SF 69/12 EK KA und L 37 SF 2/13 EK U, beide veröffentlicht in juris). Randnummer 27 Auch die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, Seite 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2013, X K 3/12, veröffentlicht in juris, dort Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641; ebenso die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 6. Dezember 2013, L 37 SF 69/12 EK KA und L 37 SF 2/13 EK U, a. a. O.). Randnummer 28 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Feststellung einer Verfahrensüberlänge. Randnummer 29 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 bis 5 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Randnummer 30 Erstmalig hat der Kläger am 27. Juli 2013 und damit nach Abschluss des Klageverfahrens S 99 AS 19027/10 sowie außerhalb der insoweit zur wahrenden Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des GRüGV am 03. Dezember 2011 (vgl. Urteile des BFH vom 07.11.2013, X K 13/12, Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014, X K 9/13, Rn. 23, des Bundesgerichtshofes <BGH> vom 10.04.2014, III ZR 335/13, Rn. 23 ff. sowie des Bundessozialgerichts <BSG> vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 23 und vom 05.05.2015, B 10 ÜG 8/14 R, Rn. 21, alle zitiert nach juris) Verzögerungsrüge während des laufenden Berufungsverfahrens L 29 AS 152/12 erhoben. Ob damit eine unverzüglich erhobene Verzögerungsrüge für das Klageverfahren vorliegt, kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, denn das erstinstanzliche Verfahren ist weder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV noch zum Zeitpunkt seines Abschlusses verzögert gewesen. Für das Berufungsverfahren liegt jedenfalls eine Verzögerungsrüge vor. Randnummer 31 Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Randnummer 32 Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013, B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und mwN.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 33). Randnummer 33 1. Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27). Randnummer 34 Das gerichtliche Ausgangsverfahren wurde mit Erhebung der Klage am 15. Juni 2010 eingeleitet und war mit am 22. Mai 2014 erfolgter Zustellung des - rechtskräftigen - Urteils des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 erledigt. Es hat sich mithin über knapp vier Jahre hingezogen. Randnummer 35 2. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein für den Kläger von allenfalls marginaler Bedeutung anzusehendes sozialgerichtliches Verfahren überdurchschnittlicher Komplexität und durchschnittlicher Schwierigkeit, in dessen Verlauf es zwar zu Verzögerungen gekommen ist, die jedoch nicht die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer rechtfertigen. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.