Obsah (4)
§ 87b§ 87§ 155§ 160Vertragsarzt - Regelleistungsvolumen - Fallzahl - Erkrankung des Vertragsarztes im Aufsatzquartal Leitsatz War eine Erkrankung des Vertragsarztes im Aufsatzquartal Ursache einer niedrig(er)en Fallzahl
dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 27./28.8.2008 zur Vergütung von Leistungen über das Regelleistungsvolumen hinaus, aber nicht zu dessen Erhöhung. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Oktober 2013, S 22 KA 315/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erstrebt ein höheres Regelleistungsvolumen (RLV) für das Quartal IV/
- Streitig ist nur noch, ob diesem eine höhere Fallzahl im Hinblick auf eine Erkrankung der Klägerin im Quartal IV/08 zugrunde zu legen ist. Randnummer 2 Die Klägerin nimmt seit 1998 als Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin im Berliner Verwaltungsbezirk Pankow an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie war ab dem
- Juni 2008 aufgrund einer Operation (Hysterektomie/Endometriose) und sich daran anschließender Heilbehandlung arbeitsunfähig. Auf eine telefonische Anfrage der Klägerin hin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom
- Juni 2008 mit, dass ein Vertragsarzt sich unter anderem bei Krankheit innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von 3 Monaten vertreten lassen könne und bei einer nicht länger als 3 Monate dauernden Vertretung keine Genehmigung der Beklagten erforderlich sei. Die Fallzahlen der Klägerin entwickelten sich zuletzt wie folgt: Randnummer 3 Quartal Fälle durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe der Klägerin IV/06 523 I/07 507 II/07 496 III/07 460 IV/07 531 I/08 518 II/08 528 III/08 46 IV/08 359 I/09 523 645 II/09 515 667 III/09 497 555 IV/09 516 545 I/10 424 585 II/10 464 572 III/10 504 592 IV/10 532 598 Randnummer 4 Die Klägerin wandte sich gegen die RLV-Bescheide der Beklagten vom
- Mai 2009 (Quartal III/09) und
- August 2009 (Quartal IV/09), denen die Beklagte folgende Daten zugrunde gelegt hatte: Randnummer 5 III/09 IV/09 Behandlungsfälle der Klägerin im Vorjahresquartal 46 359 Durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe 555 545 Fallwert der Arztgruppe 46,36 39,95 Altersfraktur 1,0140 0,9987 RLV 2.162,31 14.322,87 Randnummer 6 Mit ihren Widersprüchen gegen die o.g. Bescheide machte die Klägerin neben Praxisbesonderheiten auch geltend, dass sie in der Zeit vom
- Juni bis
- Oktober 2008 aufgrund einer Operation und anschließender Heilbehandlung arbeitsunfähig gewesen sei und sich das RLV daher nicht am Vorjahresquartal, sondern am Durchschnitt der anderen Quartale zu orientieren habe (Schreiben vom
- Juni und
- September 2009). Beigefügt war ein mit „
weis über Arbeitsunfähigkeit“ überschriebener ausgefüllter Vordruck, wonach die Klägerin seit dem
- Juni 2008 arbeitsunfähig war und bis zum
- August 2008 für 12 Tage Krankentagegeld erhalten hatte. Ferner bescheinigte darauf die praktische Ärztin L der Klägerin wegen unveränderter Diagnose Arbeitsunfähigkeit vom
- bis voraussichtlich
- Oktober
- Randnummer 7 Unter anderem auf das Schreiben der Klägerin vom
- Juni 2009 hin bewilligte die Beklagte der Klägerin für die beiden o.g. Quartale aufgrund von Praxisbesonderheiten eine Erhöhung des RLV-Fallwertes um 4,46 % (Bescheid vom
- August 2009). U.a. den hiergegen gerichteten Widerspruch und den Widerspruch gegen den o.g. Bescheid vom
- August 2009 wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2010 zurück. Die diesbezügliche Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Az.: S 83 KA 309/10) nahm die Klägerin zurück. Randnummer 8 Auf diverse Schreiben der Klägerin, unter anderem vom
- Juni 2009, hin, lehnte die Beklagte die Anerkennung einer höheren Fallzahl für die Quartale III/09 und IV/09 ab, weil ihr lediglich für den
- Juli 2008 eine Krankmeldung vorliege und die Klägerin insoweit ihrer Mitteilungspflicht nicht
gekommen sei (Bescheid vom
- Februar 2010). Mit ihrem Widerspruch (Schreiben vom
- März 2010) gab die Klägerin an, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nur bis zum
- September 2009 (gemeint offensichtlich: 2008) bestanden und sie ab dem
- Oktober 2008 wieder praktiziert habe; insofern sei die Angabe der Arbeitsunfähigkeit bis zum
- Oktober 2008 falsch. Außerdem sei die Beklagte im Juli 2008 telefonisch informiert worden, dass eine Operation bevorstehe und voraussichtlich längere Arbeitsunfähigkeit vorliegen werde. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe sie aber dahingehend beraten, dass keinerlei Anzeigepflicht bestünde. Randnummer 9 Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und erhöhte die RLV-relevante Fallzahl der Klägerin für das Quartal III/09 auf 470, weil eine seit dem
- Juni 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit und somit eine anerkennungsfähige Ausfallzeit im Quartal III/08 belegt sei. Für das Quartal IV/09 könne jedoch keine Erhöhung gewährt werden, weil die Klägerin
ihrem eigenen Vorbringen ab dem
- Oktober 2008 wieder praktiziert habe (Bescheid vom
- Mai 2010). Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2010 wies die Beklagte die Widersprüche vom
- Juni 2009 und
- März 2010 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, eine Erhöhung der RLV-Fallzahl für das Quartal IV/08 (gemeint offensichtlich: IV/09) aufgrund von Krankheitszeiten sei hinfällig geworden,
dem der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Streitgegenstand in seinem Schriftsatz vom
- März 2010 eingeschränkt habe. Randnummer 11 Mit dem (nicht bestandskräftigen) Honorarbescheid für das Quartal IV/09 bewilligte die Beklagte der Klägerin 35.288,95 € und legte hierbei ein RLV von 14.961,67 € sowie Punktzahlanforderungen für das RLV zugrunde, das einem Honorar i.H.v. 37.106,39 € entspräche. Randnummer 12 Im Klageverfahren hat die Klägerin behauptet, die im Widerspruchsverfahren beigebrachte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht fehlerhaft. Lediglich der Beginn der Tätigkeit sei auf den
- Oktober 2008 zu datieren, weil sie „entgegen der Arbeitsunfähigkeit wieder tätig geworden“ sei. Im Quartal IV/09 (gemeint offensichtlich: IV/08) sei sie nicht in der Lage gewesen, die volle Arbeitsleistung zu erbringen. Daher sei bei der Krankenkasse die Durchführung des Hamburger Modells beantragt und eingeschränkt gearbeitet worden, was sich in der Patientenzahl niedergeschlagen habe. Tatsächlich habe sie in diesem Quartal 517 Patienten behandelt. Es müsse auch einer kleinen unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis möglich sein, den Umsatz auf den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe zu steigern. Randnummer 13 § 6 Abs. 3 lit. e der Anlage 1 zum Honorarvertrag (HV) 2009 sei nicht dahin auszulegen, dass nur eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit, in deren Folge der Arzt überhaupt keine Tätigkeit ausübe, anerkannt werde. Eine unverschuldet niedrige Fallzahl könne auch dann entstehen, wenn „krankheitsbedingt“ oder „wegen Krankheit“ die Arbeitskraft nicht voll einsetzbar sei. Sie habe für Oktober 2008 auf der Grundlage einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (sog. Hamburger Modell) bei ihrer privaten Krankenkasse beantragt, welche jedoch die Zahlung von Krankentagegeld abgelehnt habe. Daher seien entsprechende Bescheinigungen für die Folgemonate nicht mehr notwendig gewesen, zumal damals nicht absehbar gewesen sei, dass es auf die Patientenzahl im Aufsatzquartal 2008 ankomme. Eine Praxisvertretung sei nicht gesucht worden; sie hätte sich auch nicht gerechnet. Sie betreue wenig Patienten mit viel Aufwand und sei daher auch zeitig wieder eingestiegen. Randnummer 14 Mit Urteil vom
- Oktober 2013 hat das Sozialgericht die – auch wegen weiterer Streitgegenstände geführte – Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Fallzahlsteigerung für das Quartal IV/09, weil es im maßgeblichen Vorjahresquartal nicht zu einer durch Krankheit bedingten niedrigen Fallzahl gekommen sei. Die vorgelegten Abrechnungsergebnisse für die Monate Oktober bis Dezember 2008 zeigten eine Entwicklung, wie es für eine Praxis
krankheitsbedingter Schließung, vor allem in dem spezialisierten Bereich der Klägerin, üblich sei. Die niedrigen Fallzahlen im Quartal IV/08 sei
Überzeugung der sachkundig besetzten Kammer nicht vorrangig durch Krankheit im Quartal selbst verursacht, sondern maßgeblich Folge der vorhergehenden monatelangen Praxisschließung. Der Fallzahlausgleich für die erforderliche Wiederaufbauphase einer Arztpraxis
krankheitsbedingter Schließung werde aber nicht vom Regelungszweck der Norm erfasst. Die Praxisöffnungszeiten seien
dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht eingeschränkt gewesen. Besondere gesundheitliche Belastungen, die eine quantifizierbare Einschränkung der ärztlichen Tätigkeit in Folge der im Juli 2008 stattgehabten Operation plausibel machten, seien nicht erkennbar. Randnummer 15 Gegen dieses ihr am
- Dezember 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom
- Dezember 2013, zu deren Begründung sie vorträgt: Gerade weil erhebliche Praxisbesonderheiten bzw. eine erhebliche Spezialisierung vorlägen und sie sich von ihrer Fachgruppe in Bezug auf die Praxisstruktur bzw. die angebotene Leistung sehr stark unterscheide, sei auch von einem sehr speziellen Praxisklientel auszugehen. Demzufolge wanderten nur wenige Patienten
einer Praxisschließung ab bzw. seien
Wiedereröffnung sofort wieder erschienen. Sie betreue gerade nicht überwiegend Akutpatienten bzw. ein fluktuierendes Patientenklientel. Aufgrund der Spezialisierung und der überwiegenden Betreuung von chronisch Kranken habe sich ein mehr oder weniger fester Patientenstamm herausgebildet, der
der Wiederaufnahme der Tätigkeit noch vorhanden gewesen sei, jedoch wegen der Krankheit nicht umfassend habe betreut werden können. Wegen der Spezialisierung sei auch fraglich, ob tatsächlich ein Vertreter hätte gefunden werden können. Sie habe Wochen und Monate an den Folgen der Operation laboriert, mehrere Wochen in der Rehabilitation verbracht und an einem erheblichen Kräfteverlust gelitten. Der Arbeitsaufwand bzw. die Behandlung der Patienten verteilten sich gleichmäßig auf die Quartalsmonate, auch im Quartal IV/
- So seien im Oktober 353, im November 386 und im Dezember 414 Patientenkontakte zu verzeichnen gewesen. Arbeitsunfähigkeit habe jedenfalls bis
- Dezember 2008 vorgelegen. Fraglich sei, ob es tatsächlich darauf ankomme, in welchem Umfang sie im Quartal IV/08 voll- oder teilweise leistungsgemindert gewesen sei. Auch wenn die vom Gericht verlangte Leistungseinschränkung tatsächlich
weisbar wäre, wäre damit das Argument des schließungsbedingten Fallzahlenrückgangs nicht vom Tisch. Grundsätzlich spreche die unstreitig krankheitsbedingte Schließung der Praxis im Quartal III/08 für einen unverschuldeten Fallzahlrückgang im Quartal IV/08. Der
weis, dass Patienten nicht wegen der bloßen Praxisschließung weggeblieben seien, sei praktisch unmöglich. Randnummer 16 Ergänzend bezieht sie sich auf ein „ärztliches Attest zur Vorlage beim Gericht“ vom
- Juli 2016 der Fachärztin für Allgemeinmedizin L. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2010, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Quartal IV/09 ein Regelleistungsvolumen i.H.v. 21.025,28 Euro zu bewilligen. Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2010, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2010, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Quartal IV/09 ein Regelleistungsvolumen i.H.v. 21.026,28 € zu bewilligen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Laut ihrem Schreiben an die Klägerin vom
- September 2014 geht sie u.a. davon aus, diese habe im Rechtsstreit S 83 KA 309/10 die Klage auch zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Zuweisung des RLV für das Quartal IV/09 bezogen habe. Randnummer 23 Einen Antrag der Klägerin auf Ausgleichszahlung wegen überproportionalem Honorarverlust für das Quartal IV/09 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2016 ab. Randnummer 24 Im Rahmen des am
- Januar 2016 durchgeführten Erörterungstermins vor dem Berichterstatter hat die Klägerin ihr zunächst weitergehendes Begehren auf das aus dem Antrag ersichtliche Ziel beschränkt. Randnummer 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit mit ihr ein höheres RLV für das Quartal IV/09 auf der Grundlage einer höheren Fallzahl geltend gemacht wird. Die Bescheide der Beklagten sind insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 27 A. Streitgegenstand ist
der Beschränkung des Berufungsbegehrens im Erörterungstermin allein die Frage, ob dem RLV der Klägerin im Quartal IV/09 im Hinblick auf deren Erkrankung eine höhere Fallzahl zugrunde zu legen ist. Da als Alternative zu der von der Beklagten herangezogenen Fallzahl der Klägerin im Vorjahresquartal IV/08
(359)nur der Durchschnitt der Fallzahlen aus den Quartalen IV/06 und IV/07, d.h. eine Fallzahl von [(523 + 531) / 2 =] 527, zur Diskussion steht, ist die Bezifferung des angestrebten RLV möglich. Es beliefe sich im Fall des klägerischen Obsiegens auf (527 x 39,95 € x 0,9987 =) 21.026,28 €. Randnummer 28 B. Die Klägerin kann indes kein höheres RLV für das Quartal IV/09 beanspruchen. Die Klage ist bereits – ungeachtet der Bestandskraft des RLV-Bescheid IV/09 (hierzu II.) – unzulässig (hierzu I.). Sie wäre aber auch unbegründet, weil jedenfalls die Voraussetzungen für die Erhöhung des RLV wegen der Erkrankung der Klägerin im Aufsatzquartal IV/08 nicht
gewiesen sind (hierzu III.). Randnummer 29 I.
den Vorgaben des HV 2009 kann die Erkrankung des Arztes im Aufsatzquartal nur im Rahmen des Honorarstreits Berücksichtigung finden. Randnummer 30
- Die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der für die Honorarverteilung ausschlaggebenden RLV in den Jahren 2009 bis 2011 ergeben sich aus dem SGB V, den Vorgaben des (erweiterten) Bewertungsausschusses und den von den Gesamtvertragspartnern geschlossenen Honorarverträgen. Randnummer 31 a. Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen erfolgte ab dem
- Januar 2009 im gesamten Bundesgebiet für die große Mehrzahl der Arztgruppen auf der Grundlage von RLV gemäß § 87b Abs. 2 Satz 2 SGB V (in der bis zum
- September 2011 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung – aF).
§ 87bAbs. 2 Satz 1 und 2 SGB V a
F sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen, die die im Quartal abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen erfassen, welche mit den in der regionalen Euro-Gebührenordnung (§ 87a Abs. 2 SGB V) enthaltenen Preisen vergütet werden. Die das RLV überschreitende Leistungsmenge ist abgestaffelt zu vergüten (§ 87b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V aF).
§ 87bAbs. 3 Satz 1 SGB V a
F sind die Werte für die RLV
Absatz 2 morbiditätsgewichtet und differenziert
Arztgruppen und
Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen; bei der Differenzierung der Arztgruppen ist die
§ 87Abs.
2a SGB V zugrunde zu legende Definition der Arztgruppen zu berücksichtigen.
§ 87bAbs. 4 Satz 1 SGB V a
F bestimmt der Bewertungsausschuss erstmalig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina
den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten. Randnummer 32 b.
dem Scheitern einer Einigung im Bewertungsausschuss schuf der erweiterte Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 4 SGB V) durch Beschluss vom 27./28. August 2008 (DÄ 2008, A 1988 - insoweit nicht geändert durch die
folgenden Änderungsbeschlüsse vom
- September 2008 und vom
- Oktober 2008 sowie nur redaktionell überarbeitet durch Änderungsbeschluss vom
- April 2009) im Teil F Nr. 3.2.1 und 3.4 sog. Basisregelungen: Diese sahen vor, dass für die Bemessung des RLV u.a. die Fallzahl im Vorjahresquartal maßgebend war (Nr. 3.2.1 Satz 2) ) und dass bei Überschreitung der fachgruppendurchschnittlichen Fallzahl um mehr als 50 % eine Abstaffelung des Fallwerts stattzufinden hat (a.a.O. Satz 3). Nr. 3.4 sah unter der Überschrift „Kriterien zur Ausnahme von der Abstaffelung“ vor, dass auf Antrag des Arztes und
Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Leistungen über das arzt-/praxisbezogene Regelleistungsvolumen hinaus mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden können. Über das Verfahren der Umsetzung sollten sich die Partner der Gesamtverträge einigen. Ferner heißt es unter Nr. 3.4: Randnummer 33 - Bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten aufgrund Randnummer 34 - […] Randnummer 35 - eines außergewöhnlichen und/oder durch den Arzt unverschuldeten Grundes, der zu einer niedrigeren Fallzahl des Arztes im Aufsatzquartal geführt hat. Hierzu zählt z. B. Krankheit des Arztes. Randnummer 36 c. Zur Umsetzung der in Nr. 3.4 enthaltenen Regelungen vereinbarten die Gesamtvertragspartner im Bezirk der beklagten KV in § 6 („Ermittlung des Regelleistungsvolumens“) Abs. 3 der Anlage 1 zum HV 2009: Randnummer 37 Auf Antrag des Arztes und
Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin können Leistungen über das arzt-/praxisbezogene Regelleistungsvolumen hinaus mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden. Ein Arzt kann einen Antrag stellen, wenn […] durch Randnummer 38
- e)einen außergewöhnlichen und/oder durch Arzt unverschuldeten Grund eine niedrige arztindividuelle Fallzahl im Aufsatzquartal abgerechnet wurde. Hierzu zählt z.B. Krankheit des Arztes. Randnummer 39 Die Vergütung der aufgrund der o.g. Kriterien
- a)bis
- d)das Regelleistungsvolumen überschreitenden Leistungen erfolgt je
Zugehörigkeit des antragstellenden Arztes aus der Rückstellung für Sicherstellungsaufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe
- d)für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs und § 4 Abs. 1 Buchstabe
- d)für Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs; entsprechendes gilt bei Stattgabe eines Antrags
dem Kriterium e). […] Über das Verfahren der Umsetzung verständigen sich die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung. Randnummer 40
- Von diesen rechtlichen Vorgaben ist die Beklagte abgewichen, indem sie die krankheitsbedingt niedrigen Fallzahlen im Rahmen des RLV berücksichtigen wollte. Randnummer 41 Sowohl Teil F. Nr. 3.4 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 27./
- August 2008 als auch § 6 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 zum HV 2009 sahen vor, dass Folge einer durch Krankheit des Vertragsarztes bedingten niedrigen Fallzahl im Aufsatzquartal nicht etwa eine Erhöhung der RLV-relevanten Fallzahl sein sollte, sondern eine Vergütung von Leistungen über das arzt-/praxisbezogene RLV hinaus. § 6 Abs. 3 Satz 3 der Anlage 1 zum HV 2009 spricht daher konsequenterweise auch von der „Vergütung der […] das Regelleistungsvolumen überschreitenden Leistungen“. Einzig die Überschrift von § 6 a.a.O. („Ermittlung des Regelleistungsvolumen“) gibt einen (schwachen) Hinweis darauf, dass im o.g. Fall das RLV zu erhöhen ist. Die insoweit unzutreffende Überschrift lässt sich jedoch damit erklären, dass die Kernregelungen von § 6 a.a.O. das RLV betreffen. Randnummer 42
- Für den hiesigen Rechtsstreit hat dies zur Folge, dass der Umstand einer krankheitsbedingt niedrigen Fallzahl im Aufsatzquartal IV/08 durch die Klägerin nicht im (Rechts-) Streit um ein höheres RLV, sondern nur in dem den Honorarbescheid IV/09 betreffenden Rechtsstreit geltend zu machen wäre. Die Klage ist demnach unzulässig. Randnummer 43 II. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 Satz 2 lit. e der Anlage 1 zum HV 2009 im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Randnummer 44
- Zunächst lässt der Wortlaut der Vorschrift nicht einfach eine (ergänze: im Vergleich zur sonstigen vertragsärztlichen Tätigkeit) „niedrigere“ Fallzahl im Aufsatzquartal genügen, sondern verlangt eine „niedrige“ Fallzahl. Dies deutet darauf hin, dass nicht schon eine im Verhältnis zu vergleichbaren Quartalen der Praxis niedrigere, sondern eine absolut gesehen (und möglicherweise an objektiven Kriterien wie dem Fachgruppendurchschnitt zu messende) niedrige Fallzahl erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits zweifelhaft, ob die Klägerin im Quartal IV/08 eine „niedrige“ Fallzahl aufwies. Denn die Fallzahl dieses Quartals
(359)bewegt sich zwischen 70 und 75 % der durchschnittlichen Fallzahlen in den Jahren 2007, 2009 und
- Randnummer 45 Allerdings weicht der Wortlaut des HV insoweit von den Vorgaben des Bewertungsausschusses ab, der lediglich eine „niedrigere“ Fallzahl voraussetzt. Ob diese Modifizierung bewusst oder versehentlich erfolgte, lässt sich nicht erkennen. Die Frage, ob die Gesamtvertragspartner berechtigt waren, insoweit von den Vorgaben des Bewertungsausschusses (durch Verschärfung der Anforderungen) abzuweichen, kann der Senat allerdings offen lassen. Randnummer 46
- Denn unabhängig hiervon muss die niedrige Fallzahl gerade auf einen außergewöhnlichen oder vom Arzt unverschuldeten Grund, z.B. eigene Krankheit, zurückzuführen sein. Ungeachtet des insoweit anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs trägt der Arzt jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die den außergewöhnlichen oder vom Arzt unverschuldeten Grund darstellen sollen. Dem wird die Klägerin nicht gerecht, weil ihr Vorbringen zur Frage ihrer Arbeitsunfähigkeit und zum Umfang ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit im Quartal IV/08 widersprüchlich geblieben ist. Randnummer 47 Während sie zunächst in ihren Schreiben vom
- Juni,
- September und
- November 2009 behauptete, sie sei (u.a.) vom
- bis
- Oktober 2008 arbeitsunfähig gewesen und hierfür auf eine diesbezügliche Bescheinigung ihrer Ärztin L verwies, gab sie in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Februar 2010 an, dies sei falsch, die Arbeitsunfähigkeit habe nur bis zum
- September 2008 bestanden. Demgegenüber bekräftigte sie im Klageverfahren die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, trug aber im Berufungsverfahren vor – bestätigt durch ein Attest der behandelnden Ärztin L vom
- Juli 2016 –, die Arbeitsunfähigkeit habe (teilweise unbescheinigt) bis
- Dezember 2008 gedauert. Mit einer (vollen oder auch nur hälftigen) Arbeitsunfähigkeit kaum vereinbar ist die Tatsache, dass die gleichwohl vertragsärztlich tätig gewordene Klägerin im Quartal IV/08 ihre Sprechzeiten offenkundig nicht eingeschränkt und dadurch nahezu 75 % ihrer im gesunden Zustand bewältigten Fallzahlen erreicht hat. Randnummer 48 Angesichts derart uneinheitlichen Vorbringens ist eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im fraglichen Quartal nicht
gewiesen. Denn die Ursachen für eine niedrige Fallzahl innerhalb eines Quartals können vielgestaltig sein: leichtere gesundheitliche Einschränkungen (etwa grippale Infekte, innerhalb weniger Tage ausheilende Verletzungen), die nicht ohne weiteres ein Absehen von der tatsächlichen Fallzahl rechtfertigen würden, zählen hierzu ebenso wie vom Arzt verschuldete Umstände, etwa ein mehrwöchiger Urlaub oder eine Praxisschließung am Quartalsende (zu sog. Quartalsferien vgl. http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/praxismanagement/praxisfuehrung/article/650877/praxis-quartalsende-frust-mach-lust.html). Es existiert daher – wohl entgegen der klägerischen Auffassung – kein Beweis des ersten Anscheins, dass eine niedrige Fallzahl bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte auf eine Erkrankung des Arztes zurückzuführen ist. Randnummer 49 3. Auf die weiteren im Laufe des Rechtsstreits erörterten Fragen, etwa ob § 6 Abs. 3 Satz 2 lit. e der Anlage 1 zum HV 2009 auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder in der Wiederaufbauphase
einer krankheitsbedingten Praxisschließung anzuwenden ist, kommt es nicht mehr an. Randnummer 50 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Randnummer 51
§ 155Abs. 4 Vw
GO können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Diese Bestimmung, die allen anderen Kostenvorschriften vorgeht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10.A., § 197a Rd. 18), stellt auch auf das vorprozessuale Verhalten der Beteiligten ab (a.a.O.), etwa wenn durch vorwerfbar unrichtige Sachbehandlung der Behörde ein Bürger sich zur Klageerhebung veranlasst sehen darf (vgl. zum Veranlassungsprinzip im Bereich der gerichtsgebührenfreien Verfahren: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10.A., § 193 Rd. 12b m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Beklagte entgegen Teil F Ziff. 3.4 des Beschluss des Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 und entgegen § 6 Abs. 3 der Anlage 1 zum HV 2009 die klägerseitig geltend gemachte niedrige Fallzahl im Aufsatzquartal innerhalb des RLV berücksichtigten wollte, statt dies zum Anlass für eine Leistungsvergütung über das arzt-/praxisbezogene Regelleistungsvolumen hinaus zu nehmen. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, der Beklagten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit sie das zuletzt noch streitige Quartal IV/09 betreffen. Randnummer 52 Die Kostenaufteilung berücksichtigt i.Ü., dass wegen der zunächst auch streitigen Quartale I/09 und III/09 die Berufung
träglich zurückgenommen wurde und die Klägerin insoweit gemäß § 155 Abs. 2 VwGO mit den Kosten zu belasten war. Randnummer 53 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe
§ 160Abs.
2 SGG nicht ersichtlich sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297157