Treu und Glauben die Erklärungen und Verhaltensweisen der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Person als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte (hier: Kenntnis des Versicherten über die unterschiedlichen Standpunkte der befassten Ärzte hinsichtlich der weiteren Heilbehandlung bzw über den bestehenden weiteren Sachaufklärungsbedarf vor der Operation). (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 23. September 2015, S 678 U 817/13, Urteil
gehend BSG,
dorsal festgestellt und diese als „wahrscheinlich“ habituell angesehen. Eine Verletzung der angrenzenden Weichteile und Bänder oder des Discus triangularis fand sich nicht, ebenso wenig eine Ergussbildung im Bereich des Handgelenks oder der Handwurzel. Eine CT-Untersuchung beider Handgelenke vom
untersuchung vom
klinischer Untersuchung des Klägers - ausdrücklich ohne bildgebende Befunde und vorbehaltlich der Einsichtnahme in die bisherigen MRT-Befunde bzw. einer qualitätsabhängig zu wiederholenden MRT-Untersuchung - eine Arthroskopie des rechten Handgelenks zur Beurteilung der Verletzungsfolgen mit ggf. temporärer Fixation des distalen Radioulnargelenks (DRUG) mit Kirschnerdrähten vor, vgl. Bericht der UBS vom
Metallentfernung am
einem nicht restlos geklärten Unfallhergang eine diskrete Subluxation der Elle beschrieben worden, weshalb dann MRT- und CT-Untersuchungen veranlasst worden seien, bei welchen keine Unfallfolgen gefunden worden seien und sich die Fehlstellung der Elle bestätigt habe, wobei – anders als Dr. S - von einer habituellen Fehlstellung ausgegangen worden sei.
Auffassung von Dr. B hatte nur eine Prellung/ Schürfung des Handgelenks bei vorbestehender habitueller Handgelenks-Luxation im DRUG vorgelegen. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit hätten demnach bis zum Tag vor der Operation am 18. Oktober 2012 vorgelegen. Es werde eine radiologische
begutachtung durch Prof. Dr. M angeregt. Randnummer 6 Die Beklagte beendete mit zwei Schreiben vom
wie vor die bildgebenden Untersuchungsunterlagen fehlten. Auf Veranlassung der Beklagten wurde vom U Berlin (UKB) unter dem 04. Juli 2013 eine Stellungnahme zur Zusammenhangsfrage – u.a.
zwischenzeitlicher Auswertung der bildgebenden Befunde durch Prof. Dr. M – abgegeben. Hiernach sei mangels direkt
dem Unfall festgestellter posttraumatischer Reaktionen im Weichteilgewebe ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Subluxationsstellung abzulehnen. Randnummer 8 Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom
dem Unfall erhobenen Befunde das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren weitergeführt und die Operation vom
dem er vor dem Unfall keinerlei Probleme gehabt habe, allein auf den Arbeitsunfall und die anschließende Operation zurückführen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
einer ambulanten Untersuchung des Klägers ausgeführt, dass sich der Kläger
Würdigung der radiologischen und klinischen Befunde am 19. September 2012 eine Prellung und Schürfung am ellenseitigen Handgelenk rechts zugezogen habe. In der Folge sei in radiologischen Aufnahmen eine diskrete dorsale Luxation der Elle rechts beschrieben worden. Diese könne nur auf CT-Aufnahmen in Pronation
vollzogen werden und müsse als Normvariante gewertet werden, die anlagebedingt sei. Sie sei keinesfalls Unfallfolge. Verletzungen am rechten Handgelenk, welche eine Luxation in die DRUG hervorrufen könnten, seien in keiner der vielen durchgeführten radiologischen Untersuchungen beschrieben worden. Somit seien die durchgeführte Operation und
folgende Rehabilitation nicht Folge des Unfalls vom
Reposition und Transfixation der Elle rechts, Algodystrophie im Bereich der rechten Hand, Funktionseinschränkungen der rechten Hand und des rechten Handgelenks) seien Folgen der Operation am rechten Handgelenk am
dem er ihm mitgeteilt gehabt habe, dass nun ein früherer OP-Termin frei geworden sei. Auf die Frage des Klägers, ob er ihn wahrnehmen solle, habe er gesagt: Je früher desto besser. Dr. S habe ihm geschildert, was er jetzt genau in der OP machen werde. Einen Bericht von der UBS habe er nicht bei Dr. S dabei gehabt. Die UBS habe ihn schicken wollen. Dr. H habe erstmal nur reingucken wollen, wie es im Handgelenk aussehe, und dann vielleicht fixieren. Dr. S habe ihm gesagt, dass er es fixiere, damit Elle und Speiche nicht mehr rausrutschten. Obwohl er Dr. S das Ergebnis des Gesprächs in der Handsprechstunde mitgeteilt und gewusst habe, dass die Ärzte vom Krankenhaus N nicht operieren wollten, habe er trotzdem operieren wollen. Dr. L habe er nicht gesehen. Die andere Ärztin habe gesagt, der traue sich nicht ran. Wenn überhaupt, solle dies Dr. S machen. Randnummer 12 Das SG hat mit Urteil vom 23. September 2015 den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2013 geändert, festgestellt, dass der Zustand
Reposition und Transfixation der Elle rechts, die Algodystrophie im Bereich der rechten Hand sowie die Funktionseinschränkungen der rechten Hand Folgen des Unfalls vom
den objektiven Umständen die Behandlung als Akt der Beklagten darstelle. Bei einem anderen Verständnis wäre die in § 11 SGB VII enthaltene Regelung obsolet. Randnummer 13 Die Beklagte hat gegen das ihr am
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit; Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert
juris Rn. 15). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den
weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16); ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 18 und 20). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII eine äußere Ursache für den Gesundheitsschaden fordert, lösen im Umkehrschluss solche Gesundheitsschäden keinen Anspruch aus, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen. Dies sind körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 1.6.2, S. 28). Randnummer 24 Hiervon ausgehend ist der Senat zwar im
1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlichen Maße, d.h. insofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines während der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) erlittenen Arbeitsunfalls mit einer Handgelenksprellung als Gesundheitserstschaden überzeugt; dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Es ist bei alldem aber nichts dafür ersichtlich, dass eine,
der Wesentlichkeit der Ursache zu bemessende haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem erlittenen Gesundheitserstschaden und den anhaltenden, über den 13. November 2012 hinausgehenden Beeinträchtigungen in der rechten Hand bzw. im rechten Unterarm des Klägers besteht. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache
der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 15). Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten
dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (BSG, a.a.O., Rn. 16). Randnummer 25 Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis
wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Maßgebend ist, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, a.a.O., Rn. 17). Dies erfordert nicht, dass es zu jedem Ursachenzusammenhang statistisch-epidemiologische Forschungen geben muss, weil dies nur eine Methode zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist und sie im Übrigen nicht auf alle denkbaren Ursachenzusammenhänge angewandt werden kann und braucht. Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, a.a.O., Rn. 18). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Aussage, der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (BSG, a.a.O., Rn. 19). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je
Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Dies wird häufig bei einem klar erkennbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang, vor allem wenn es keine feststellbare konkurrierende Ursache gibt, kein Problem sein. Aber es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 26 Dies zugrunde gelegt, lassen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Zustand
sog. Reposition bzw. Transfixation im DRUG, eine Algodystophie sowie Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk nicht auf das schädigende Ereignis zurückführen.
den unmittelbar
dem Unfall durchgeführten Untersuchungen zeigten sich zwar – klinisch - äußere Verletzungsanzeichen i.S.e. Hautschürfung, eine geringe Schwellung über dem rechten Handgelenk ellenseitig sowie eine schmerzbedingte Ulnar- und Radiusabduktion und radiologisch eine diskrete dorsale Subluxation, vgl. DAB vom 19. September 2012, jedoch
der MRT-Untersuchung vom 26. September 2012 keinerlei Weichteil- und Bänderverletzungen, ohne welche bereits
der Einschätzung der damaligen behandelnden Ärzte eine traumatische Luxation der Ulna unwahrscheinlich war, vgl. etwa Zwischenbericht von Dr. A vom
einer ambulanten Untersuchung des Klägers überzeugend ausgeführt, dass sich der Kläger
Würdigung der radiologischen und klinischen Befunde am 19. September 2012 lediglich eine Prellung und Schürfung am ellenseitigen Handgelenk rechts zugezogen hatte. In der Folge wurden, in der Tat, hierauf weist Dr. H schlüssig hin, in radiologischen Aufnahmen lediglich eine diskrete dorsale Luxation der Elle rechts beschrieben, welche auf CT-Aufnahmen nur in Pronation
vollzogen und als anlagebedingte Normvariante gewertet werden kann, mithin ohne Unfallfolge zu sein. Verletzungen am rechten Handgelenk, welche eine Luxation im DRUG hätten hervorrufen können, wurden in der Tat in keiner der vielen durchgeführten radiologischen Untersuchungen beschrieben. Hieraus leitet Dr. H
vollziehbar ab, dass die durchgeführte Operation und
folgende Rehabilitation nicht Folge des Unfalls vom
Reposition und Transfixation der Elle rechts, Algodystrophie im Bereich der rechten Hand, Funktionseinschränkungen der rechten Hand und des rechten Handgelenks) ausschließlich Folgen der Operation am rechten Handgelenk am 18. Oktober 2012 sind. Randnummer 27 Dieser Zustand ist
Auffassung des Senats auch nicht aufgrund der besonderen Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII dem Arbeitsunfall vom 19. September 2012 als (sog. mittelbare) Unfallfolge im weiteren Sinn zuzurechnen.
SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden (oder der Tod) eines Versicherten, die u.a. durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurde. Durch diese Vorschrift werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall auch dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden. Anders als § 555 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) setzt § 11 Abs. 1 SGB VII nicht mehr voraus, dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme etc. ein Unfall vorliegt, so dass auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst werden. § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden (vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, zitiert
juris Rn. 33). Aber auch diese gesetzliche Zurechnung, die an die Stelle einer fehlenden Zurechnung kraft Wesentlichkeit tritt, setzt
dem Urteil des BSG vom 05. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, zitiert
juris Rn. 33 a.E. , richtigerweise voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war. In dem dem vorgenannten Urteil des BSG zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger zunächst lediglich eine Kniedistorsion zugezogen. Hiernach wurde allerdings nicht nur eine diagnostische Arthroskopie, sondern in deren Zuge auch sogleich eine Resektion des degenerativ geschädigten Innenmeniskushinterhorns durchgeführt. Den Zustand
Innenmeniskushinterhornresektion verneinte das BSG – auch unter Einbeziehung von § 11 SGB VII – als (mittelbare) Unfallfolge allein schon unter Hinweis darauf, dass der Zustand
Innenmeniskushinterhornresektion nicht durch den Gesundheitserstschaden notwendig bedingt gewesen und zudem auch nicht durch eine Heilbehandlung i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nicht durch eine zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnete Untersuchung i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII verursacht worden sei, weil sich dieser Zustand aus der Operation eines nicht unfallbedingten, sondern degenerativen Gesundheitsschadens ergeben habe, der schon vor der Operation bestanden habe (BSG, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 28 Ebenso liegt der Fall
Auffassung des Senats auch hier: Der Kläger wies offenbar eine dezente habituelle, mithin unfallfremde Subluxationsstellung im DRUG auf, die – ohne vorgehende diagnostische Arthroskopie – sogleich am 18.Oktober 2012 mittels Transfixation mit Kirschnerdrähten operiert wurde, ohne dass damit die Unfallfolgen untersucht oder – soweit sie bereits feststanden - behandelt wurden. Der Zustand
Reposition und Transfixation der Elle rechts war mithin nicht notwendig bedingt durch den in einer Handgelenksprellung liegenden Gesundheitserstschaden, der allein durch das Unfallereignis verursacht worden war. Er wurde gleichsam nicht durch eine Heilbehandlung i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nicht durch eine zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnete Untersuchung i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII verursacht. Denn dieser Zustand ergab sich aus der Operation nicht eines unfallbedingten Gesundheitserstschadens, sondern eines anlagebedingten Gesundheitszustands, der schon vor der Operation bestanden hatte. Das BSG ging demgegenüber im Urteil vom 05. Juli 2011 letztlich nur bzgl. einer in der Zeit
der Arthroskopie beim dortigen Kläger diagnostizierten Oberschenkelthrombose der Frage
, ob diese über § 11 SGB VII als mittelbare Unfallfolge anzuerkennen sei, weil die Heilbehandlungs- bzw. ärztliche Sachaufklärungsmaßnahmen durch das Unfallereignis (Umknicken) hätten bedingt gewesen sein können (BSG, a.a.O., Rn. 35 ff.). Randnummer 29 Soweit der Kläger so, wie bereits das SG im angefochtenen Urteil u.a. auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom
1 RVO erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der Heilbehandlung genügte es, dass der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, dass die Heilbehandlung, zu deren Durchführung er sich begeben hat, geeignet ist, der Beseitigung oder Besserung der durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen. Schon zu jener Vorschrift hat das BSG entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass die Heilbehandlung wegen Folgen des Arbeitsunfalls objektiv geboten war.“ (BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R –, zitiert
juris Rn. 25). Das BSG nimmt hierfür Bezug auf sein Urteil vom 24. Juni 1981 – 2 RU 87/80 –, zitiert
juris Rn. 25 ff. Dort führt das BSG aus, es sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Unfall und der Heilbehandlung erforderlich. Die Rechtsfrage, wann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Unfall und der Heilbehandlung vorliege, sei aber nicht dahin zu entscheiden, dass die Heilbehandlung wegen der Folgen des ersten Unfalls - objektiv - erforderlich gewesen sein müsse. Bei der Anwendung des § 555 Abs. 1 RVO sei die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten Unfall und dem Unfall bei der Durchführung der Heilbehandlung rechtlich in gleicher Weise zu treffen wie die Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität zwischen einem Unfall und einer versicherten Tätigkeit sowie zwischen einem Arbeitsunfall und dem Weg zum Arzt zur Behandlung. Auch hierbei genüge es sonach, dass der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten habe, von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein könne, dass die Heilbehandlung, zu deren Durchführung er sich begeben habe, geeignet sei, der Beseitigung oder Besserung von durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen. Der Senat versteht diese Rechtsprechung des BSG dahingehend, dass die Heilbehandlung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls (lediglich) insoweit nicht objektiv geboten gewesen sein muss, als „objektiv, d.h. aus der
träglichen Sicht eines optimalen Beobachters, die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen. Erforderlich ist nur, dass der Träger die Maßnahmen gegenüber dem Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat. In diesem Sinne muss nur das angenommene, behauptete oder gegebene Unfallereignis (bei einer Berufskrankheit: die Einwirkung) notwendige Bedingung der Durchführung der Untersuchungs- oder der Heilbehandlungsmaßnahme gewesen sein.“ (BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, zitiert
juris Rn. 42, 58). Ob sich darauf verzichten lässt, dass die Maßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB VII durch den Versicherungsfall objektiv bedingt sind, wird im einschlägigen Schrifttum in Frage gestellt. Es wird zum Teil betont, dass es eine logische Selbstverständlichkeit ist, dass die in § 11 SGB VII aufgezählten Maßnahmen mit dem Versicherungsfall rechtlich wesentlich im üblichen Sinn zusammenhängen müssen, weil sie anders nicht (mittelbare) „Folgen“ sein könnten (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII,
dem vom hier erkennenden Senat zugrunde gelegten Verständnis der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu auch Wagner, in: juris Praxiskommentar SGB VII,
gegangen werden. Die darin formulierte Beweisfrage hätte sich hier allenfalls dann gestellt, wenn anlässlich der Operation vom
Reposition bzw. Transfixation im rechten DRUG etc. als (mittelbare) Unfallfolge. Hierfür reicht die bloß irrige Vorstellung des Versicherten, er nehme an einer solchen Maßnahme teil, nicht aus, einen Zurechnungstatbestand zu erfüllen. Anders liegt es jedoch, wenn der Träger oder seine Leistungserbringer für den Versicherten den Anschein (beim Erlass von Verwaltungsakten oder bei der Abgabe von Willenserklärungen auch den Rechtsschein) gesetzt haben, es solle eine solche unfallversicherungsrechtliche Maßnahme durchgeführt werden. Das ist der Fall, wenn ein an Treu und Glauben orientierter Versicherter an der Stelle des konkret Betroffenen die Erklärungen und Verhaltensweisen der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Personen als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte. Es kommt also nicht nur auf die "Innenseite" des Trägers und seiner Hilfskräfte an, sondern maßgeblich auch darauf, was wie gegenüber dem Versicherten verlautbart wurde. Denn dieser ist kein bloßes Objekt hoheitlicher Maßnahmen des Trägers; vielmehr setzt jede "Durchführung" einer Untersuchungs- oder Heilmaßnahme seine mitwirkende Teilnahme voraus (BSG, a.a.O., Rn. 43). Randnummer 32 Hiervon ausgehend erscheint fraglich, aber
dem vorliegend eingeschlagenen rechtlichen Lösungsweg für den Senat nicht weiter aufklärungsbedürftig, ob der Kläger
Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass die von Dr. S geplante Operation durch die Beklagte veranlasst war. Gleichwohl gibt der Senat Folgendes zu bedenken: Zwar handelte Dr. S als Durchgangsarzt, und zwar mit der Folge, dass sein (Fehl-) Verhalten grundsätzlich der Beklagten als Unfallversicherungsträger zuzurechnen ist.
1 des Vertrags Ärzte/ Unfallversicherungsträger (Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen dem Hauptverband der gewerblichen BGen, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen BGen, dem Bundesverband der Unfallkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der ab 01. Mai 2001 geltenden Fassung, HVBG-Info 2001, 755) beurteilt und entscheidet der Durchgangsarzt, ob eine allgemeine Heilbehandlung
dieses Vertrags oder eine besondere Heilbehandlung
Er erstattet dem Unfallversicherungsträger unverzüglich den Durchgangsarztbericht gemäß § 27 Abs. 2 des Vertrags. Soweit ein Durchgangsarzt in dieser Funktion zur Feststellung von Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen eines Unfallereignisses eine weitere Untersuchung anordnet, ist dies jedenfalls eine Anordnung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Soweit er selbst zur Behandlung einer von ihm als unfallbedingt eingeschätzten Gesundheitsbeeinträchtigung ohne weiteren Kontakt mit dem Unfallversicherungsträger tätig wird, kann es sich um die Durchführung einer Heilbehandlung handeln. Insofern kann zum Zwecke der Prüfung der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII offen bleiben, wie die Rechtsbeziehung zwischen dem Durchgangsarzt und dem Unfallversicherungsträger im Einzelnen öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Denn das Handeln des Durchgangsarztes im Rahmen der Voraussetzungen der Zurechnungstatbestände des § 11 SGB VII muss sich der Unfallversicherungsträger grundsätzlich zurechnen lassen (BSG, Urteil vom 05. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R –, zitiert
juris Rn. 47 ff., 55). Ähnliches ergibt letztlich u.a. auch ein Blick auf die amtshaftungsrechtliche Rechtsprechung: Danach ist die Tätigkeit eines Durchgangsarztes nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der - gemäß § 34 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des
3 SGB VII geschlossenen Vertrags über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der ärztlichen Leistungen - zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfüllt der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten. Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft
§ 839 BGB (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 395/15 –, zitiert
juris Rn. 11). Allerdings lässt sich allein schon aus der Zurechenbarkeit des Verhaltens Dr. S dem Kläger gegenüber wohl allein noch nicht ableiten, dass dieser
Treu und Glauben die Erklärungen und Verhaltensweisen der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Personen als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte. Vielmehr war dem Kläger durchaus bekannt, dass es bei den mit seinem Fall befassten Ärzten unterschiedliche Standpunkte bzgl. der weiteren Heilbehandlung bzw. der zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Untersuchungen gab. Dies hat er gegenüber dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 unumwunden eingeräumt. Dr. H hatte ihm gegenüber sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitergehende Diagnostik erforderlich sei, bevor der Eingriff vorgenommen werden sollte. Randnummer 33 Da
Auffassung des Senats – wie gezeigt – keine zurechenbaren Unfallfolgen mehr vorliegen, insbesondere der Zustand
Reposition bzw. Transfixation der rechten Elle und die hierauf beruhenden Erkrankungen und Beschwerden keine Unfallfolge sind, scheiden Verletztengeld wegen Arbeitsunfähigkeit „infolge des Versicherungsfalls“ (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und Heilbehandlung, um den „durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern… und seine Folgen zu mildern“ (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), über den 13. November 2012 hinaus von vornherein aus. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 35 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297163
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