Sozialversicherungspflicht - Busfahrer für Stadtrundfahrten - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Dienstvertrag - Werkvertrag - Abgrenzung - Fahrtätigkeit ohne Einsatz eigener Fahrzeuge - vertraglich nicht vereinbarter Einsatz Dritter - Beweislast - Hauptberuflichkeit - prospektive Betrachtungsweise Leitsatz
(2009)meldete der Beigeladene zu 1) seinen Vater als geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV) mit einer Arbeitszeit unter 18 Stunden bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) an und entrichtete hierfür zumindest bis Dezember 2009 Beiträge an diese. Nach den eingereichten Meldebescheinigungen gemäß § 25 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) betrug 2009 das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt 4.275.- Euro. Randnummer 28 In der Folgezeit erzielte der Beigeladene zu 1) aus seiner Tätigkeit für den Kläger und für andere Auftraggeber folgende Einkünfte (Rechnungslegung jeweils incl. Mehrwertsteuer): Randnummer 29 Monat Stundenzahl Rechnungen gegenüber Kläger in € Einnahmen aus Fahrkartenverkauf (*) und Rechnungen gegenüber anderen Auftraggebern in € Jul 07 248,50 3.548,58 83,30 49,98 59,50 Aug 07 230,00 3.284,40 47,60 95,20 Sep 07 229,50 3.277,26 29,75 Okt 07 218,50 3.120,18 109,48 238,00 Nov 07 150,00 2.142,00 25,00 Dez 07 228,25 3.259,41 Gesamt 07 1.304,75 18.631,83 737,81 Jan 08 190,50 2.720,34 59,50 49,98 Feb 08 119,00 1.699,32 59,50 59,50 59,50 Mrz 08 152,75 2.181,27 Apr 08 303,00 4.326,84 59,50 Mai 08 311,00 4.441,08 847,88⁺ Jun 08 269,50 3.848,46 124,36 Jul 08 199,25 2.845,29 325,00⁺ Aug 08 230, 78 3.295,11 390,00 Sep 08 242,00 345,76 1.148,35⁺ 540,00⁺ 560,00⁺ 500,00 325,00⁺ Okt 08 312,00 4.455,36 325,00 Nov 08 151,25 2.159,86 255,00 Dez 08 170,75 2.438,31 Gesamt 08 2.421,00 35.012,00 5.433,07 Jan 09 222,50 3.177,30 Feb 09 216,00 3.084,48 2.000,00* Mrz 09 225,25 3.216,57 421,63 4.505,00* Apr 09 240,25 3.430,77 Mai 09 302,25 4.316,13 Jun 09 295,25 4.216,17 Jul 09 273,25 3.902,01 4.780,00* Aug 09 210,00 2.998,80 2.800,00* Sep 09 261,75 3.737,79 192,78 119,00 1.640,00* Okt 09 320,50 4.576,74 2.040,00* 556,92 Nov 09 177,00 2.527,56 888,93 285,60 453,39 Dez 09 63,75 910,35 1.060,25⁺ Gesamt 09 2.807,75 40.094,67 21.743,50 Jan 10 10,50 149,94 1.917,09⁺ 528,36 474,81 Mrz 10 18,00 257,08 985,32⁺ 871,08⁺⁺ Gesamt 10 28,50 407,02 4.776,66 ⁺ Monat der Leistungserbringung und Abrechnungsmonat (teilweise) nicht identisch ⁺⁺ Zufluss im Folgemonat Randnummer 30 Wegen der „Busanmietung für zwei Transfere“ am
- und
- September 2008 stellte der Kläger dem Beigeladenen zu 1) 500 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) in Rechnung. Ferner veräußerte der Kläger an den Beigeladenen zu 1) mehrmals – zumindest im November 2008, März und Juli bis September 2009 – Tickets für Stadtrundfahrten, welche der Beigeladene zu 1) zu einem höheren Preis an Fahrgäste weiter veräußerte. Randnummer 31 Ausweislich der eingereichten Einkommenssteuerbescheide erzielte der Beigeladene zu 1) folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer: Randnummer 32 Jahr Einkünfte 2007 8.622 Euro 2008 - 808 Euro 2009 24.278 Euro 2010 - 828 Euro Randnummer 33 Im Rahmen seines am
- August 2008 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten beantragte der Kläger die Feststellung, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Im Laufe des weiteren Verfahrens reichte der Kläger u.a. „24 Fahrtenschreiberblätter betreffend den AN Z, O bei Tätigkeit für E Busbetrieb“ ein. Randnummer 34 Mit Bescheid vom
- März 2009, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2010, stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Busfahrer beim Kläger seit dem
- Juli 2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Randnummer 35 Im Klageverfahren hat der Kläger vorgebracht: Randnummer 36 In den fraglichen Jahren ab 2007 habe er bis zu 10 Busse und regelmäßig bis zu 12 Fahrer, darunter einen leitenden Angestellten, gehabt. Häufig sei der Beigeladene zu 1) nicht selbst gefahren, sondern habe die Aufträge an seinen Vater übertragen. Dieser sei spätestens seit 2007 Rentner, früher Fahrer bei der BVG und damit Inhaber aller Führerscheine und der Befugnis, Personen zu transportierten, gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe seinem – des Klägers – Disponenten jeweils im Voraus die Termine mitgeteilt, an denen er als Fahrer eingesetzt werden könne. Der Disponent habe dann aus diesen Optionen die für ihn günstigen Termine herausgesucht. Andere Termine habe der Beigeladene zu 1) regelmäßig abgelehnt. Nur in Ausnahmefällen sei er bereit gewesen, Stadtrundfahrten außerhalb der ursprünglich genannten Termine anzunehmen. In den Monaten „September/November und Dezember“ 2007 habe der Vater des Beigeladenen zu 1) mehr Dienstleistungen für sein – des Klägers – Unternehmen übernommen als der Beigeladene zu 1) selbst. Er – der Kläger – sei damit einverstanden gewesen, dass der Vater des Beigeladenen zu 1) für ihn Fahrten durchführe. Das habe der Beigeladene zu 1) selbst entscheiden können. Randnummer 37 Dieser sei auch für andere Auftraggeber, darunter zwei Konkurrenzunternehmen, gefahren und habe Gebäudereinigungsleistungen für verschiedene Auftraggeber erbracht. Die angestellten Fahrer hätten an den Haltestellen Fahrkarten an die Gäste verkauft, für die sie eine Provision von 5 % des Verkaufspreises erhielten. Der Beigeladene zu 1) habe die von ihm im Voraus erworbenen Fahrkarten zu einem Preis verkauft, der um 10 % unter dem Preis gelegen habe, den alle Fahrer von den Kunden bzw. Endverbrauchern verlangen sollten. Die Differenz sei die Gewinnmarge des Beigeladenen zu 1) gewesen. Während seine – des Klägers – angestellten Mitarbeiter während der Sommersaison keinen Urlaub hätten nehmen dürfen, habe der Beigeladene zu 1) für diese Monate keine Termine zur Auswahl angeboten. Ferner habe der Beigeladene zu 1) für sein Unternehmen Flyer gedruckt und Reklame für sich gemacht. Randnummer 38 Der Beigeladene zu 1) hat angegeben, er sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Da er am Anfang seiner Unternehmereigenschaft gestanden habe, habe er sich entschieden, zunächst nur eine Person zu beschäftigen, um seine finanziellen Belastungen in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Das zugesicherte Gehalt seines Arbeitnehmers habe er regelmäßig gezahlt und nicht danach, ob er genügend Einkommen erziele. Die auf seinen Namen lautende Gebäudereinigungsfirma habe auch die Dienstleistungen als Busfahrer sowie sämtliche anderen Tätigkeiten unternommen und abgerechnet. Ein auf seinen Namen lautendes Busunternehmen habe es zu keiner Zeit gegeben. Mit einem selbst beschafften Bus, einem Achtsitzer, den er für Stadtrundfahren angeschafft habe, habe er sich an das Brandenburger Tor gestellt und die vom Kläger gekauften Tickets veräußert. Seine Tätigkeit für den Kläger habe so ausgesehen, dass er zum Tätigkeitsbeginn erschienen sei und seinen eingeteilten Bus abgeholt habe. Er habe eigene Schlüssel gehabt und nach Fahrtende das Fahrzeug gereinigt und abgestellt. Im Unterschied zu den angestellten Fahrern habe er Tickets auf eigene Rechnungen verkauft und sich auch nicht melden müssen, wenn er zum Tätigkeitsbeginn erschienen sei. Sein Vater habe für ihn bis maximal 72 Stunden monatlich im Wesentlichen für Fahrten bei dem Kläger gearbeitet, die restlichen Fahrten habe er selbst geleistet. Randnummer 39 Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem Sozialgericht hat der Vater des Beigeladenen zu 1) ausgesagt, er sei im Rahmen der Geringfügigkeit, ca. 5 bis 6 Tage im Monat, immer dann für seinen Sohn gefahren, wenn dieser keine Zeit gehabt habe. Er habe auch Tickets verkauft, wenn unterwegs Fahrgäste zugestiegen seien. Randnummer 40 Nachdem die Beklagte durch den Bescheid vom
- November 2012 die oben genannten Bescheide dahin abgeändert hatte, dass in der seit dem
- Juli 2007 vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung bestehe, und in der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2013 die getroffenen Feststellungen auf den Zeitraum bis zum
- März 2010 beschränkt hatte, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 41 Bei der tatsächlichen Leistungserbringung (Fahren eines Busses) sei ein Unterschied zu einem angestellten Fahrer nicht zu erkennen. Genau wie der angestellte Fahrer habe der Beigeladene zu 1) auf die Wünsche und Belange der Fahrgäste Rücksicht zu nehmen. Wie bei einem abhängig Beschäftigten würden Start und Ziel der Fahrt bzw. Personen vorgegeben, was sich im vorliegenden Fall schon aus der Art der Tätigkeit (Stadtrundfahrten auf einer festgelegten Strecke mit festgelegten Haltestellen) ergebe. Die Anschaffungskosten für die Kraftfahrzeuge und die Betriebskosten würden vom Kläger getragen. Der Beigeladene zu 1) setze bei seiner Tätigkeit als Fahrer kein Kapital ein, sondern nutze ein ihm vom Kläger zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung überwögen. Es seien einzelne durch Einzelvereinbarung vereinbarte befristete Tätigkeiten auf der Grundlage der Rahmenregelung im freien Mitarbeitervertrag vereinbart worden. Die Tätigkeit sei voll umfänglich fremdbestimmt gewesen. Die (geringfügige) Beschäftigung seines Vaters habe für den Beigeladenen zu 1) kein unternehmerisches Risiko begründet, da dieser nur und insoweit beschäftigt worden sei, als auch Aufträge durch den Kläger erteilt worden seien. Randnummer 42 Gegen dieses ihm am
- November 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom
- November 2013, zu deren Begründung er vorbringt: Randnummer 43 Nach den Angaben seines früheren Disponenten (Herr N) habe der Beigeladene zu 1) 2007 im Zusammenhang mit seiner angekündigten Selbständigkeit erklärt, er habe seinen Vater angestellt und daher „sinngemäß zwei Fahrer ,anbieten‘ “ können. Randnummer 44 Auftragsschreiben an den Beigeladenen zu 1) fänden sich in den Akten nicht. Der Beigeladene zu 1) habe immer zum Monatsende mitgeteilt, an welchen Tagen des kommenden Monats er oder sein Vater Aufträge annehmen könnten. Randnummer 45 Er habe später mit dem Beigeladenen zu 1) vereinbart, dass dieser als Auftragnehmer auch andere Personen einsetzen könne. § 613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei somit abgedungen worden. Eine ausdrückliche schriftliche Absprache hierzu gebe es nicht. Indizien sprächen dafür, dass der Beigeladene zu 1) seinen Vater in größerem Umfang eingesetzt habe als bislang geschildert. Es sei offenkundig auch häufiger vorgekommen, dass der Beigeladene zu 1) und sein Vater parallel Fahrten erledigt hätten, nach den noch vorhandenen Zeiterfassungsbögen in folgendem Umfang: Randnummer 46 Monat in 2009 Beigeladene zu 1) Zeuge Juli 176 h 97 h August 131,75 h 78,25 h September 129,5 h 132,25 h November 43,5 h 133,5 h Randnummer 47 Manche Einsätze seien je zur Hälfte vom Beigeladenen zu 1) und seinem Vater gefahren worden. Es sei auch immer wieder vorgekommen, dass der Zeuge tagsüber gefahren sei und der Beigeladene zu 1) abends die Busse gereinigt habe. Es sei über die Fahrtenschreiberblätter hinaus keine weitere Kontrolle erforderlich gewesen, wer welches Fahrzeug nutze. Randnummer 48 Der Beigeladene zu 1) habe nur die eine von ihm – dem Kläger – angebotene Stadtrundfahrttour gefahren, weil er nur dort habe Tickets verkaufen können. Stadtrundfahrten für Reisegruppen oder mit Reisebussen habe er abgelehnt. In einigen Fällen (z.B. eine Sonderfahrt am
- Juli 2009 nach L) sei der Beigeladene zu 1) zwar als Auftragnehmer für Gruppenfahrten aufgetreten, habe jedoch seinen Vater fahren lassen. Der Beigeladene zu 1) habe aber auch für eigene Fahrten Fahrzeuge von ihm – dem Kläger – angemietet. Randnummer 49 Die erste Stadtrundfahrt eines Tages starte in der Regel um 10 Uhr, die letzte im Sommer um 18 Uhr, im Winter um 15 Uhr. Zusätzliche Abfahrten gebe es bei besonderem Andrang (z.B. besondere Events, warme Sommerabende). Soweit der Beigeladene zu 1) gegenüber ihm – dem Kläger – für einige Monate mehr als 300 Stunden abgerechnet habe, sei darauf hinzuweisen, dass abrechnungsfähig nur solche Stunden gewesen seien, die sich innerhalb der Lenkzeitvorschriften zuzüglich An- und Abfahrt zur Einsatzstelle bewegten. Erlaubt seien für Busfahrer maximal 4,5 Stunden am Stück. Danach müsse er zwingend eine Erholungszeit von 45 Minuten einhalten ohne anderweitige Tätigkeit. Er habe also während dieser 45 Minuten Ruhezeit keine Fahrgäste herumführen oder ihnen Sehenswürdigkeiten B erläutern dürfen. Außerdem seien zwingend 2 Tage Lenkpause pro Woche vorgeschrieben. Die üblichen Fahr-/Tourenzeiten in seinem Betrieb lägen zwischen 10 und 18 Uhr. Folglich könne der Beigeladene zu 1) maximal an 5 Tagen in der Woche jeweils höchstens 9 Stunden abrechnungsfähig tätig gewesen sein; dies seien rechnerisch höchstens 193,5 Stunden monatlich. Es könne also nicht sein, dass der Beigeladene zu 1) alle diese Zeiten persönlich erbracht habe. Leider verfüge er – der Kläger – nicht mehr über die Fahrtenschreiber, da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hierfür ein Jahr betrage. Randnummer 50 Es sei häufiger vorgekommen, dass der Beigeladene zu 1) von vornherein bestimmte Zeiten nicht angeboten habe, um sie für andere Auftraggeber frei zu halten. Randnummer 51 Möglichkeiten zur inhaltlichen Ausgestaltung hätten für den Beigeladenen zu 1) darin bestanden, dass er habe entscheiden können, ob und wie lange er an vorgegebenen Haltestellen anhalte, um Besuchern Besichtigungen zu Fuß zu ermöglichen. Außerdem sei er frei gewesen, welche Texte er ansage oder welche Musik er spiele. Er habe die Fahrtroute – nicht aber Start und Ziel – teilweise selbst gestalten können, habe aber auch Haltepunkte mit vielen Touristen angesteuert, weil er ein eigenes Interesse gehabt habe, möglichst viele Fahrkarten zu verkaufen. Anders als angestellte Fahrer habe er unterwegs keine Weisungen des Klägers erhalten und zusätzlich auch dort halten dürfen, wo er es für sinnvoll gehalten habe. Er sei gehalten gewesen, die Tour möglichst einzuhalten, habe aber die Freiheit gehabt, hiervon abzuweichen. Er habe daher an bestimmen Haltepunkte nicht anhalten müssen, wenn die Verkehrslage es nicht zugelassen hätten oder es nicht für sinnvoll gehalten habe. Randnummer 52 Weil der Zeuge angegeben habe, er sei im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen, spreche vieles dafür, dass bei dem Beigeladenen zu 1) über den Subunternehmer-Einsatz ein deutlicher Gewinn entstanden sei. Ein Unternehmerrisiko bestehe auch deshalb, weil der Beigeladene zu 1) umsatzsteuerlich als Unternehmer gewürdigt worden sei und für ihn – den Kläger – „auf die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge die Zahlungen in der verlangten Höhe“ erhalten habe. Sollte diese Einordnung falsch sein, müsste der Beigeladene zu 1) ihm die empfangenen Zahlbeträge sowie dem Finanzamt die anteilige Vorsteuer, die er selbst aus Eingangsrechnungen geltend gemacht habe, erstatten. Ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, in dem er den Beigeladenen zu 1) auf Erstattung möglicherweise überzahlter Umsatzsteuer in Anspruch nehme, ruhe im Hinblick auf das hiesige Verfahren. Randnummer 53 Der Beigeladene zu 1) trägt vor, ein expliziter Stundenlohn des Zeugen habe nicht existiert; es sei „auf der sog. 400,00 Euro-Pauschalbasis bei 72 Stunden monatlich abgerechnet“ worden. Der Verdienst habe 300.- Euro monatlich in 2008 und 356,25 Euro monatlich in 2009 betragen. Sein Vater sei oft mehr für ihn gefahren, als es der geringfügigen Vergütung entsprochen habe; er sei quasi umsonst für ihn gefahren. Randnummer 54 Eine Aufstellung über die einzelnen Arbeitsstunden/-tage seines Vaters sei nicht mehr beizubringen. Er sei auch im fraglichen Zeitraum im Wesentlich die Route gefahren, die der Kläger auch seinen beschäftigten Fahrern vorgeben, schon weil auf dieser Route die besten Einnahmemöglichkeiten bestanden hätten. Er habe sämtliche Tickets, die er auf den für Kläger durchgeführten Stadtrundfahrten veräußert habe, zunächst bei diesem ge- und anschließend an Fahrgäste zu dem aufgedruckten, auch für ihn verbindlichen Preis verkauft. Sein Gewinn habe in der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis gelegen. Die Tickets an die Reisenden habe er nicht gegen Bon oder Quittung verkauft, sodass insoweit nur die eingereichten Eigenbelege zur Verfügung ständen. Wenn er z.B. vom Kläger einen Posten Tickets für 7.164,93 Euro gekauft habe, innerhalb eines Monats jedoch lt. Eigenbeleg nur Tickets für 4.505.- Euro verkauft habe, habe er für rund 2.700.- Euro Tickets übrig behalten, deren Verkauf er nicht habe vorhersehen können. Dies sei durch die Rechnung vom
- März 2009 und den Eigenbeleg vom
- März 2009 bewiesen. Für die von ihm selbst organisierten Fahrten habe er keine Tickets des Klägers verwendet. Sowohl im Rahmen seiner Angestelltenarbeit als auch bei seiner selbstgestalteten Tätigkeit habe der Kläger die Stadtführer (meist Studenten) bestellt, die während der Fahrt die Sehenswürdigkeiten erklärt hätten. Ab 2009 sei ein elektronisches Erklärungssystem eingeführt worden, welches er – der Beigeladene zu 1) – habe benutzen können. Ergänzend habe er manchmal selbst zum Mikrophon gegriffen. Randnummer 55 Für seine selbständige Tätigkeit habe er neben Handy und PC zunächst zwei PKW für die Gebäudereinigung angeschafft und im Jahre 2008 einen Acht-Sitzer, den er für eigene Stadtrundfahren eingesetzt habe Seine eigene Fahrtätigkeit habe damals nur etwa 40 % seiner gesamten Arbeitszeit ausgemacht. Randnummer 56 Der Kläger und der Beigeladene zu 1) beantragen, Randnummer 57 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Oktober 2013 und den Bescheid der Beklagten vom
- März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2010, beide in der Fassung des Bescheides vom
- November 2012, aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Busfahrer für ihn in der Zeit vom
- Juli 2007 bis zum
- März 2010 nicht der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag. Randnummer 58 Die Beklagte beantragt, Randnummer 59 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 60 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 61 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 62 Die zulässige Berufung ist weitgehend unbegründet. Im Wesentlichen zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zu Recht ist die Beklagte in den o.g. Bescheiden von einer Beschäftigung und infolge dessen von einer Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund seiner Tätigkeit für den Kläger ausgegangen. Die Beklagte hätte diese Feststellung aber nicht auf den gesamten Zeitraum vom
- Juli 2007 bis zum
- März 2010 erstrecken dürfen. Randnummer 63 I. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch), in gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Elftes Buch) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV). Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom
- Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom
- November 2013 - L 9 KR 294/11 -; jeweils juris). Randnummer 64 Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert – wie oben beschrieben – eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d.h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom
- April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris). Randnummer 65 Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in Fällen wie dem vorliegenden vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen BSG, Urteil vom
- Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, juris). Randnummer 66 II. Hieran gemessen war der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für den Kläger während des gesamten streitigen Zeitraums beschäftigt und demnach pflichtversichert. Randnummer 67
- Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen vom
- Juli 2007 zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Randnummer 68 a. Diese sind rechtlich nicht als Werk-, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Randnummer 69 aa. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (BAG, Urteil vom
- September 2013 – 10 AZR 282/12 –, m.w.N.; Senat, Urteile vom
- Mai 2014 – L 9 KR 449/12 –, und
- Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris). Randnummer 70 bb. Nach diesen Maßgaben kann der Vertrag vom
- Juli 2007 nur als Dienstvertrag qualifiziert werden. Denn außer der Erwähnung eines „Werklohns“ (§ 6 Abs. 2 VfM) enthält er keinerlei Regelungen, die darauf hinweisen, dass der Beigeladene zu 1) ein Werk bzw. einen Erfolg schulde. Wie ein roter Faden zieht sich durch eine Vielzahl der Regelungen die Vorstellung, dass der Beigeladene zu 1) zu einer Tätigkeit verpflichtet werden sollte. Er schuldete eine Tätigkeit als Busfahrer (§ 5 VfM), wurde dienstvertragstypisch nach Zeiteinheiten vergütet (§ 6 Abs. 1 VfM). Begrifflichkeiten wie „freie Mitarbeit“ oder „freiberuflich“ sind kennzeichnend für das Dienstvertragsrecht, dem Werkvertragsrecht hingegen fremd. Der Vertrag vom
- Juli 2007 sieht auch nicht den werkvertragstypischen Einsatz eigener Produktionsmittel (z.B. Fahrzeugen) des Beigeladenen zu 1) vor. Dass dieser nur zum Busfahren als Tätigkeit verpflichtet war, macht deutlich, dass die hierfür erforderlichen Produktionsmittel der Kläger zu stellen hatte. Auch dass die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV Gegenstand vertraglicher Regelungen wurde, belegt, dass der Vertrag Dienstleistungen betreffen sollte; Werkleistungen können von vornherein nicht Gegenstand einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV sein. Randnummer 71 b. Der Vertrag vom
- Juli 2007 stellt indes nur einen Rahmenvertrag dar. Denn zum einen war der Beigeladene zu 1) hieraus nicht unmittelbar zur Leistung verpflichtet, sondern die anfallenden Aufgaben sollten Inhalt künftiger Auftragsschreiben werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VfM), der Beigeladene zu 1) durfte aber einzelne Aufträge auch grundlos ablehnen (§ 5 VfM). Zum anderen enthält der Vertrag keine Verpflichtung des Klägers, dem Beigeladenen zu 1) Aufträge anzubieten. Randnummer 72 Für die weitere Prüfung der Statusfrage ist daher zu beachten, dass diese Rahmenvereinbarung nicht allein Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sein kann (BSG, Urteile vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom
- März 2009 – B 12 R 11/07 R –, m.w.N.; Senat, Urteil vom
- Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –; jeweils juris). Abzustellen ist vielmehr auf die Vereinbarungen der Vertragsparteien zu den jeweiligen „Aufträgen“, weil erst durch diese die Rechtsbeziehungen hinreichend konkretisiert wurden. In diesem Zusammenhang kommen dann auch die Regelungen der Rahmenvereinbarung zum Tragen, soweit sie die einzelnen Rechtsverhältnisse rechtlich beeinflussen. Daraus ergibt sich, dass bei Rahmenverträgen Gegenstand der Prüfung grundsätzlich nicht ein einheitliches Rechtsverhältnis ist, welches sich auf den gesamten streitigen Zeitraum erstreckt, sondern eine Mehrzahl von Vereinbarungen über zeitlich befristete Einsätze. Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungspflicht sind dann aber auch nur die einzelnen Rechtsverhältnisse, ggf. unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung, was wiederum zur Folge hat, dass auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des jeweiligen "Auftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R – und vom
- September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris). Die Frage, ob der Beigeladene zu 1) berechtigt war, einzelne „Aufträge“ abzulehnen, ist demnach für die Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Insoweit unterscheidet sich die Situation des Beigeladenen zu 1) nicht von der eines Arbeitnehmers, der in kurzer Abfolge eine Mehrzahl von auf kurze Zeiträume befristete Arbeitsverträge mit demselben oder mit unterschiedlichen Arbeitgebern abschließt: Auch ihm steht es frei, über das Eingehen oder die Ablehnung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, ohne dass hierdurch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieses oder der anderen Arbeitsverhältnisse beeinflusst würde (Senat, a.a.O.). Randnummer 73 Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Inhalt der einzelnen Einzelaufträge entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 VfM nicht mittels Auftragsschreiben vereinbart, sondern mündlich. Dem Vorbringen der Vertragsparteien ist nichts zu entnehmen, was darauf schließen lässt, dass diese mündlichen Abreden inhaltlich über die Vereinbarung der jeweils in Frage kommenden Arbeitstage des nächsten Monats sowie ggf. noch ein besonderes Fahrtziel (z.B. L) hinausgingen. Aufgrund dessen muss der Senat davon ausgehen, dass sich die Inhalte der mündlichen Einzelabreden im Kern nicht voneinander unterschieden haben und für den gesamten Zeitraum im Wesentlichen dieselben Bedingungen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) galten. Randnummer 74
- Auf der Grundlage dieses Vertragsinhalts erlauben die relevanten Umstände die Zuordnung der vom Beigeladenen zu 1) für den Kläger ausgeübten Tätigkeit zum Typus der abhängigen Beschäftigung. Die Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale führt im vorliegenden Fall zu einem deutlichen Überwiegen der für eine Beschäftigung sprechenden Umstände. Auch der vorliegende Fall bestätigt die Regel, dass Fahrer, die für ein Unternehmen Fahrleistungen mit fremden Fahrzeugen erbringen, in dieses Unternehmen eingegliedert und daher dort beschäftigt sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2013 – L 11 R 1083/12 –; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Mai 2012 – L 5 R 23/12 –; Sozialgericht Dresden, Urteil vom
- August 2012 – S 18 KR 412/09 –; jeweils juris; zustimmend Sonnhoff, jurisPraxisReport-SozR 14/2012 Anm. 1). Randnummer 75 a. Zwar besaß der Beigeladene zu 1) ab dem
- Juli 2007 nicht unerhebliche Freiheiten im Rahmen der von ihm durchgeführten Stadtrundfahrten. Im Gegensatz zu den beim Kläger beschäftigten Busfahrern erhielt er während der Fahrten keine Anweisungen von diesem und durfte in gewissem Umfang von der grundsätzlich klägerseitig vorgegeben Route abweichen, etwa wegen des Verkehrsflusses oder weil er es aus anderen, ggf. auch eigennützigen Gründen für sinnvoll hielt, z.B. indem er Orte mit hohem Touristenaufkommen anfuhr, um möglichst viele eigene Tickets an diese zu verkaufen. Randnummer 76 b. Ein ggf. auch erheblich eingeschränktes Weisungsrecht schließt indes die Zuordnung zum Typus der Beschäftigung dann nicht aus, wenn es zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (BSG, Urteile vom
- April 2012 – B 12 KR 24/10 R – und vom
- März 2013 – B 12 R 13/10 R –; Senat, Urteil vom
- August 2013 – L 9 KR 269/11 –; jeweils juris). Auch solche Dienste werden als Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil vom
- Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R –, juris). Solange jemand in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert ist und damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterliegt, ist er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom
- November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris). Ein solcher Fall einer Integration in von anderer Seite vorgegebene Betriebsabläufe liegt hier vor. Der Beigeladene zu 1) wurde bei seinen Fahrten für den Kläger in dessen Betrieb und nicht in seinem eigenen tätig. Randnummer 77 aa. Dies gilt zunächst für die Routen der vom Kläger organisierten Stadtrundfahrten. Welche Strecke im Rahmen der Stadtrundfahrt abzufahren war, ergab sich für alle Fahrer aus einer vom Kläger vorgegebenen Routenführung, wie sie dem im Widerspruchsverfahren eingereichten Plan zu entnehmen ist. Obwohl der Beigeladene zu 1) diese Strecke nur einhalten sollte , waren die ihm erlaubten Abweichungen im Ergebnis äußerst gering. So war es ihm nicht gestattet, eine Stadtrundfahrt mit nach eigenem Gutdünken ausgewählten Orten in Berlin zu gestalten. Auch weil der Kläger mit dem Plan der Stadtrundfahrt u.a. im Internet warb und wesentliche Abweichungen ggf. Gewährleistungsansprüche der Kunden gegen den Kläger nach sich gezogen hätten, war der Freiraum des Beigeladenen zu 1) insoweit stark begrenzt. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 1) nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von weitergehenden Streckenabweichungen abgesehen hat, weil dort keine auf Stadtrundfahrten wartende Kundschaft anzutreffen gewesen sei. Der Verzicht des Klägers, dem Beigeladenen zu 1) – anders als den angestellten Fahrern – die Streckenführung bis ins Detail vorzugeben, betraf somit nur Handlungsoptionen, von denen der Beigeladene zu 1) aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus ohnehin keinen Gebrauch machte. Solche Einschränkungen der arbeitgebertypischen Weisungsbefugnis fallen im Rahmen der Statusprüfung nicht ins Gewicht. Randnummer 78 bb. Eingegliedert in den Betrieb des Klägers war der Beigeladene zu 1) auch, soweit er die beim Kläger erworbenen Tickets zu dem von diesem vorgegebenen Preis an die Fahrgäste verkaufte. Insbesondere aber nutzte er vollständig die vom Kläger (auch hinsichtlich der Kraftstoffkosten) unterhaltenen materiellen Betriebsmittel, vor allem dessen Fahrzeuge, sowie dessen immateriellen Betriebsmittel, etwa in Gestalt der auch für die Durchführung von Stadtrundfahrten erforderlichen (hierzu Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, PBefG § 42 Rn. 10, m.w.N.) Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz. Dass der Beigeladene zu 1) insofern über eine eigene Konzession verfügte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 79 Von den unterschiedlich hohen Verdienstmöglichkeiten und den o.g. Freiheiten bei der Fahrtstrecke abgesehen ist somit nicht erkennbar, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) insoweit von der angestellter Busfahrer des Klägers unterschied. Gleiches gilt, soweit er zur Reinigung der Busse oder – wie die Stundennachweise für Juli bis September bzw. November 2009 belegen – zum Tanken verpflichtet war. Mangels entsprechender vertraglicher Regelung, aber auch mangels entsprechenden Vortrags geht der Senat davon aus, dass der Beigeladene zu 1) auch das vom Kläger bzw. dessen Disponenten vorgesehene Fahrzeug zu steuern hatte. Randnummer 80 c. Der Beigeladene zu 1) trug, soweit er für den Kläger tätig wurde, keinerlei unternehmerisches Risiko. Randnummer 81 aa. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, und vom
- März 2015 – B 12 KR 17/13 R –, jeweils juris und m.w.N.). Randnummer 82 bb. Der Beigeladene zu 1) hat seine Arbeitskraft nicht mit dem Risiko eingesetzt, keine Vergütung zu erhalten. Dem stand grundsätzlich schon die Vergütung nach Zeiteinheiten – ein typisches Merkmal einer Beschäftigung (BSG, Urteil vom
- August 2015 – B 12 KR 9/14 R –, juris; BSGE 14, 142; Rolfs, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16.A., SGB IV § 7 Rn. 14; Senat, a.a.O.) – entgegen. Auch die Möglichkeit, durch bessere (Fahr-)Leistungen eine höhere Vergütung zu erzielen, bestand nicht. Das zur Erledigung der Aufträge erforderliche Kapital in Form der genannten Betriebsmittel brachte der Kläger auf. Er allein trug das Risiko, mit den ihr hierfür seitens der Hauptauftraggeber oder Endkunden gewährten Entgelte die damit verbundenen Kosten einschließlich des Dienstlohns der Fahrer zu decken und evtl. Gewinne zu erwirtschaften (SG Dresden, Urteil vom
- August 2012 – S 18 KR 412/09 –, juris) Randnummer 83 cc. Der Beigeladene zu 1) hat auch nicht dadurch in rechtlich relevanter Weise Kapital mit dem Risiko des Verlustes eingesetzt, dass er beim Kläger Tickets für die von ihm durchgeführten Stadtrundfahrten gekauft und diese zu einem höheren Preis gewinnbringend an Fahrgäste verkauft hat. Dem liegen vertragliche Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger zugrunde, auf die es im vorliegenden Fall nicht ankommt. Der Vertrag vom
- Juli 2007, der die Grundlage für die hier zu prüfende Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) darstellt (s.o.), enthält keinerlei Regelungen, die ihn zum Kauf von Fahrkarten beim Kläger verpflichten und ihn zum Weiterverkauf an Fahrgäste, ggf. anstelle der im Auftrag des Klägers verkäuflichen Tickets, berechtigen. Der Fahrkartenkauf begründete daher kein mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) – sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter – beim Kläger verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten (Busfahren) verbundenen Aufwand, weil der Fahrkartenkauf für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe hierfür sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw. des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 12 KR 25/10 R –, juris; Senat, Urteil vom
- Mai 2016 – L 9 KR 192/14 –, noch unveröffentlicht). Randnummer 84 dd. Ein im Rahmen der Statusprüfung beachtliches unternehmerisches Risiko liegt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht darin, dass der Beigeladene zu 1) ihm bzw. dem Finanzamt gegenüber ggf. Erstattungen vorzunehmen hat. Hierbei handelt es sich um zivil- und steuerrechtliche Folgen, die allein daraus herrühren, dass die Vertragsparteien ihre vertraglichen Beziehungen rechtlich fehlerhaft beurteilt haben. Rechtliche Fehleinschätzungen und ihre (möglichen) Folgen sind aber im Rahmen der Statusprüfung stets unbeachtlich. Randnummer 85 ee. Auch wenn der Beigeladene zu 1) nach eigenen Angaben weitere nicht unerhebliche Investitionen im Zusammenhang mit der geplanten Selbständigkeit getätigt hat, spricht dies im vorliegenden Fall nicht für ein unternehmerisches Risiko. Allerdings sind hierbei – im Unterschied zu den oben angesprochenen Umständen – nicht nur die Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge in den Blick zu nehmen. Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbender Aufträge getätigt werden (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris). Randnummer 86