Antragstellers Orientierungssatz 1. Ein staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung verfügt über eine "andere gleichwertige Vorbildung" i.S.
BerG; er hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG (Rn.14) (Rn.16) (Rn.19) . 2. Die besondere Befähigung bzw. "besondere Fachkunde" i.S.
BerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten
jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt
sen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1997 VII R 101/96) (Rn.25) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragte am
BerG oder in einem technischen Ausbildungsberuf handelt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in dem Ausbildungsberuf über eine besondere Fachkunde verfüge. Angaben über den Erwerb der notwendigen überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse fehlten. Die überdurchschnittliche besondere Fachkunde lasse sich nicht aus dem Betrieb eines Buchführungsservice seit 1997 ableiten. Randnummer 5 Mit seiner am
Buchführungsservice, der ihn ständig mit Sachverhalten konfrontiere, die die Steuerberatung berührten, ohne dass der Rahmen
BerG verlassen werde. Für die Annahme einer besonderen Befähigung sei notwendig, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse die Besonderheiten
jeweiligen Berufs umfassten, auch die Steuerberatung berührten und über dem Durchschnitt
sen lägen, was das einschlägige Berufsbild verlange. Dass der erlernte Beruf selbst akademisch ausgerichtet sein müsse, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ferner könne für die Beurteilung, ob eine besondere Fachkunde gegeben sei, nicht nur auf die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse, sondern auch auf Kenntnisse und Erfahrungen abgehoben werden, die auf die praktische Tätigkeit zurückzuführen seien. Als Eigentümer eines Buchführungsservice und Chef von sieben Angestellten liege seine,
Klägers, Befähigung weit über dem Durchschnitt
sen, was das einschlägige Berufsbild verlange. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung
Ablehnungsbescheides vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG zu erteilen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie vertieft das Vorbringen aus der Begründung
Ablehnungsbescheides und trägt ergänzend vor, sie bestreite, dass der Kläger bereits seit 1991 einen Buchführungsservice betreibe. Der Kläger habe entgegen seinem Vortrag keine Ausbildung als staatlich geprüfter Assistent für Datenverarbeitung absolviert, sondern als staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Datenverarbeitung. Dabei handele es sich nicht um eine rein technische Ausbildung, die den Zugang zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG nicht eröffnen würde. Die kaufmännische Ausrichtung der Ausbildung
Klägers ergebe sich schon aus der vollständigen Bezeichnung der Berufsausbildung. Darüber hinaus spiele der technische Bereich der Ausbildung
Klägers im Vergleich zu den kaufmännischen Teilbereichen auch nur eine untergeordnete Rolle. Der Anteil der einer kaufmännischen Ausbildung entsprechenden Fächer sei prägend. Die Möglichkeit einer Ausnahme von dem in § 50 Abs. 1 und 2 StBerG normierten Grundsatz durch § 50 Abs. 3 StBerG sei jedoch auf diejenigen Personen beschränkt, die über besondere Befähigungen in einem Bereich verfügen, der nicht einem der in § 36 StBerG genannten Ausbildungsgänge entspricht. In Bezug auf eine besondere Fachkenntnis in einem technischen Bereich habe der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Randnummer 11 Dem Senat haben bei der Verhandlung und Entscheidung die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Antragsverfahren vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Randnummer 13 Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG gegenüber dem Kläger ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind insgesamt nicht erfüllt. Randnummer 15 Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden. Die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG soll es ermöglichen, dass in Steuerberatungsgesellschaften in verantwortlicher Stellung auch Personen Hilfe in Steuersachen leisten können, die auf einem anderen Fachgebiet als dem der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften durch ihre Ausbildung besondere Fachkunde erworben haben. Sie hat danach beispielsweise Bedeutung für entsprechend vorgebildete Landwirte, Mathematiker, Informatiker und für Personen, die eine in einem anderen Staat erlangte Fachkunde besonderer Art nachweisen können. Die besondere Befähigung bzw. Fachkunde i. S.
BerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten
jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt
sen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt, und sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (stdg. Rspr., vgl. etwa Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 29. Juli 2005 -VII B 4/05-, Sammlung der Entscheidungen
BFH -BFH/NV- 2005, 2063 m.w.N.). Randnummer 16 Der Kläger hat schon keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen absolviert. Randnummer 17 Zwar wird der Begriff "Fachrichtung" in § 36 StBerG nur für die in Abs. 1 genannten Studiengänge verwendet. Doch ist damit auch eine kaufmännische Ausbildung bzw. eine andere gleichwertige Vorbildung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG gemeint. Denn die Formulierung "andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen" soll verhindern, dass Personen, die zwar die Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllen, diese aber nicht ablegen wollen oder nicht bestanden haben, über § 50 Abs. 3 StBerG der Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft eröffnet wird. Dies gilt gleichermaßen für Bewerber mit abgeschlossener Hochschulausbildung gemäß § 36 Abs. 1 StBerG wie für Bewerber mit den in § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG genannten Bildungsgängen (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 3. September 2009 –1 K 93/08–, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 192). Randnummer 18 Der Senat geht allerdings nicht davon aus, dass der Kläger eine kaufmännische Ausbildung i.S.
BerG absolviert hat. Darunter ist (nur) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung vor der zuständigen Prüfungsstelle gem. §§ 37, 71 Berufsbildungsgesetz -BBiG- zu verstehen (vgl. FG Münster, Urteil vom
BerG. Eine „andere gleichwertige Vorbildung“ setzt voraus, dass der betreffende Bewerber nach der eigentlichen Ausbildungszeit eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die sich auf die inhaltlichen Anforderungen der - an einem kaufmännischen Ausbildungsberuf orientierten - Ausbildung bezieht. Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch setzt eine qualifizierte Ausbildung regelmäßig voraus, dass der Bewerber auch an einer Abschlussprüfung oder vergleichbaren Leistungskontrolle teilnimmt und auf diese Weise den Nachweis einer erfolgreich vollendeten Ausbildung erbringt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
kaufmännischen Bereichs. Damit unterscheidet sich die Ausbildung mit dem vom Kläger gewählten Schwerpunkt im Übrigen auch fundamental von den entsprechenden Ausbildungsgängen der anderen Schwerpunkte. Hier erreicht der kaufmännische Teil weder in der Stundentafel noch bei den Prüfungsfächern ein auch annähernd hohes Gewicht. Randnummer 21 Insoweit ist auch die Äußerung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass sie den Kläger - bei unterstellter Erfüllung der anderen Voraussetzungen, insb. bei Ausübung der relevanten praktischen Tätigkeit in ausreichendem Umfang - zur Prüfung zulassen würde, nachvollziehbar und belastbar. Randnummer 22 Allerdings ist die Ausnahmegenehmigung nicht bereits dann zwangsläufig zu versagen, wenn die Vorbildungsvoraussetzungen für die Ablegung der Steuerberaterprüfung erfüllt sind. Erfasst sind die Fälle, in denen die betreffende Person daneben über eine Zusatzqualifikation verfügt, die das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Fachkunde" erfüllt und der Verweis auf die - insb. berufspraktischen - Anforderungen für den Zugang zur Steuerberaterprüfung in konkreten Einzelfall unzumutbar ist (BFH, Urteil vom
Klägers erfüllt ist. Randnummer 25 Die besondere Fachkunde bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten
jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt
sen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt. Sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein. Dabei dürfen nicht nur solche Kenntnisse berücksichtigt werden, die in einem formalen Ausbildungsgang mit Abschlussprüfung erworben worden sind, sondern auch die durch die praktische Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen. Es sollen auch die auf andere Weise erworbenen besonderen Befähigungen von Personen mit einer anderen Ausbildung als der
typischen Steuerberaters für die Steuerberatung nutzbar gemacht werden (BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549 m.w.N.). Randnummer 26 Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, die über dem Durchschnitt
sen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt und die
halb die Anwendung der Ausnahmeregelung
BerG rechtfertigen könnten. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung auf den Bereich der Datenverarbeitung bezogen. Dabei hat er auf seine in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Programmierung verwiesen, die ihn in die Lage versetzten, den Server selbst zu programmieren, wodurch auch für die geplante Steuerberatungsgesellschaft ein positiver Kosteneffekt entstehe. Auch habe er sich während der ganzen Berufstätigkeit mit der modernsten Technik beschäftigt und sich um die Auswahl der geeigneten Mitarbeiter gekümmert. Randnummer 27 Damit erreichen die angegebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht das in diesem Zusammenhang zu fordernde - über dem Durchschnitt liegende - Niveau. Vielmehr hat der Kläger eine im Bereich
Üblichen liegende berufliche Entwicklung nachgezeichnet. Dass er etwa zur Datenverarbeitung im Bereich der Steuerberatung eine besondere Entwicklung herbeigeführt oder an ihr auch nur mitgewirkt hätte, vermochte er nicht zu schildern. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Unterlagen, zumal der Kläger nach den von ihm vorgelegten gewerberechtlichen Meldungen vor allem auf dem Gebiet der Lohnbuchhaltung tätig war. Allein die sich daraus ergebende „normale“ Berufstätigkeit ist aber nicht geeignet, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im o.a. Sinne zu erwerben (vgl. zu den Anforderungen etwa BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. September 1999 -I 536/98-, EFG 2000, 153; FG Berlin, Urteil vom 31. März 2005 –4 K 2252/02–, DStR 2006, 251). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297180
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