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VG Berlin 26. Kammer 26 K 222.14 Urteil Berücksichtigung von Vortätigkeiten eines Richter als Erfahrungszeiten bei der ersten Festsetzung der Grundgeh

Berücksichtigung von Vortätigkeiten eines Richter als Erfahrungszeiten bei der ersten Festsetzung der Grundgehaltsstufe ; Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter, Moderations- und Redaktionsassistent u

§ 38aAbs. 1 Nr. 3 BBes

G Bln nicht auch gleichermaßen für die

  1. Alternative derselben Norm Geltung beanspruchen. Randnummer 30 Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Präsidentin des Landgerichts Berlin habe in einer ihm erteilten dienstlichen Beurteilung ausdrücklich die Tätigkeit bei der Kanzlei W als Vortätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Präsidentin des Landgerichts verfügt weder über eine Zuständigkeit für die Stufenfestsetzung nach §§ 38, 38a BBesG Bln noch hat sie im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung vergleichbare Maßstäbe anzulegen. Randnummer 31 b) Die Zeiten der Tätigkeiten des Klägers als Moderations- und Redaktionsassistent beim H vom
  2. September 2001 bis zum
  3. April 2002 und als Objekt- und Redaktionsleiter bei der P mbH vom
  4. September 1999 bis zum
  5. Juni 2000 sind ebenfalls nicht nach § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 BBesG Bln berücksichtigungsfähig. Es ist nicht festzustellen, dass während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben werden konnten. Randnummer 32 Das dargestellte, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im sog. "Flugbegleiter-Fall" (a. a. O., Rn. 21) erforderliche eingrenzende Verständnis der Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 BBesG Bln schließt es aus, diese vom Kläger geltend gemachten Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten anzuerkennen. Die Kammer lässt dabei dahinstehen, ob es – wie den Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden könnte – die in Nummer 3, Alt. 1 zum Ausdruck kommende Gleichstellung der Vertiefung der juristischen Kenntnisse des späteren Richters in einem anderen Beruf mit den Tätigkeiten in einem "klassischen" juristischen Beruf i. S. d. Nummern 1 und 2 in jedem Fall erfordert, dass der auf die Vortätigkeit zurückzuführende Zugewinn in spezifisch juristischen Fachkenntnissen besteht, die bei den Fällen des § 38a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Alt. 1 BBesG Bln vergleichbar sein müssen. Denn weder hat der Kläger nachgewiesen, dass er während seiner Vortätigkeiten vertiefte juristische Fachkenntnisse erlangen konnte, noch hat er in hinreichendem Maße belegt, dass er vergleichbare sonstige, für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen hat erwerben können. Randnummer 33 Soweit der Kläger geltend macht, er habe als Moderations- und Redaktionsassistent und als Objekt- und Redaktionsleiter auch rechtliche Kenntnisse angewendet, vertieft und erweitert, lässt sich ein möglicher Zugewinn an juristischen Fachkenntnissen den von ihm vorgelegten Unterlagen und Tätigkeitsbeschreibungen bereits nicht entnehmen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 34 Abgesehen davon müssen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an den Erwerb einer sozialen Kompetenz im Sinne der 2.

§ 38aAbs. 1 Nr. 3 BBes

G Bln entsprechend auch für die fachlichen Kompetenzen gelten, die für die Ausübung des Richteramts im Sinne der

  1. Alternative der Norm als förderlich betrachtet werden können. Nach diesen Maßstäben ist es somit Voraussetzung für die Anerkennung einer Vortätigkeit als Erfahrungszeit nach § 38a Abs. 1 Nr. 3,
  2. Alt BBesG Bln, dass die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen fachlichen Kenntnisse im Vordergrund der Vortätigkeit stand und für diese prägend gewesen ist; der Erwerb der fachlichen Kenntnisse darf nicht nur beiläufig erfolgt und nicht von untergeordnetem Gewicht sein, und er muss zu einer spürbaren Stärkung gerade der die richterliche Tätigkeit prägenden Kompetenzen geführt haben (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 14, 21). Diese hohen Anforderungen werden durch beide Vortätigkeiten des Klägers nicht erfüllt. Randnummer 35 Zwar kann auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnisses unterstellt werden, dass er jedenfalls bei seiner Tätigkeit als Objekt- und Redaktionsleiter in einer Presseverlagsgesellschaft in verantwortungstragender Position gearbeitet hat. Soweit er für diese Tätigkeit und für seine Tätigkeit als Moderations- und Redaktionsassistent bei einer Rundfunkanstalt auf erworbene Erfahrungen und Kenntnisse in der Ausarbeitung und Recherche von Texten, der Zusammenfassung und Präsentation von Inhalten, in eigenständigem Planen und Ausführen von Reportagen, in der Verhandlungsführung, in der Entscheidungs- und Personalverantwortung sowie in betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen etc. verweist und sie im Einzelnen näher beschreibt, reichen diese nach den dargestellten Grundsätzen jedoch nicht aus, um im Rahmen des § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 BBesG Bln berücksichtigungsfähig zu sein. Es ist nicht erkennbar, dass gerade die Stärkung der für die Ausübung des Richteramts wesentlichen fachlichen Kenntnisse im Vordergrund der beiden Vortätigkeiten gestanden hat und für sie prägend gewesen ist. Allein die Tatsache, dass sich einzelne Aufgaben- und Handlungsfelder abstrakt den allgemeinen Anforderungsbereichen zuordnen lassen, die etwa in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die Anforderungen für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst des Landes Berlin – AnforderungsAV – (ABl. 2007, S. 3204) aufgeführt werden, lässt diesen Schluss noch nicht zu. Wegen der im journalistischen Tätigkeitsbereich regelmäßig anfallenden Recherche-, Texterarbeitungs-, Redaktions- und Organisationsaufgaben weisen die Vortätigkeiten zwar einzelne Überschneidungen mit dem gesamten richterlichen Aufgabenbereich auf. Die detaillierten Schilderungen des Klägers zu den Inhalten seiner Tätigkeiten als Moderations- und Redaktionsassistent bzw. als Objekt- und Redaktionsleiter begründen nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht die Annahme, dass er für das Richteramt förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erlangen konnte, die ihrer Art und ihrem Umfang nach zu der erforderlichen spürbaren Stärkung der richterlichen Kompetenzen haben führen können. Dies gilt nicht zuletzt, weil beiden Vortätigkeiten – jedenfalls nach Aktenlage – keine fundierte Ausbildung des Klägers zugrunde lag und sie nur in begrenztem zeitlichen Rahmen von sieben bzw. neun Monaten neben dem juristischen Studium ausgeübt wurden. Die vom Kläger vorgelegten Berufsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit zu den Berufsbildern des Chefredakteurs, des Redakteurs und des Journalisten rechtfertigen auch deshalb keine andere Beurteilung. Randnummer 36
  3. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der geltend gemachten Vortätigkeiten als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei, Moderations- und Redaktionsassistent bei einer Rundfunkanstalt und Objekt- und Redaktionsleiter bei einer Presseverlagsgesellschaft als Erfahrungszeiten und entsprechende Festsetzung einer höheren Grundgehaltsstufe folgt ebenfalls nicht aus § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln. Randnummer 37 § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln sieht vor, dass dem Richter die Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte. Als Elemente dieser sozialen Kompetenz, die ein Bewerber für ein Richteramt in sich vereinen soll, sind in den Beratungen zum Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom
  4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), durch das § 9 DRiG neu gefasst worden ist, u. a. Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeitssinn und verantwortungsbewusste Ausübung der der Dritten Gewalt anvertrauten Macht genannt worden, ferner die Fähigkeit, sich gegenüber Nichtjuristen verständlich ausdrücken und ihnen komplexe Begriffe und Fragestellungen erläutern zu können (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 17 unter Hinweis auf Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/8629, S. 7 und 13 f.). Im Hinblick auf das restriktive Verständnis der Norm des § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln, das sich aus der oben dargestellten systematischen und entstehungsgeschichtlichen Auslegung ergibt und durch das Bundesverwaltungsgericht im sog. "Flugbegleiter-Fall" bestätigt worden ist, bestehen im Fall des Klägers auch hierfür keine Anhaltspunkte. Randnummer 38 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die geltend gemachten Vortätigkeiten als juristischer Mitarbeiter, Moderations- und Redaktionsassistent und Objekt- und Redaktionsleiter oder zumindest einzelne dieser Tätigkeiten dem Kläger bereits eine soziale Kompetenz in einem solchen Umfang hätten vermitteln können, dass sie zu der erforderlichen "spürbaren Stärkung" gerade der die richterliche Tätigkeit prägenden sozialen Eigenschaften geführt hätten. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit eines Richters nur dann im Sinne von § 38a Abs. 1 Nr. 3, Alt. 2 BBesG Bln für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein kann, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit gestanden hat und für diese prägend gewesen ist. Das mit jeder beruflichen Tätigkeit nahezu zwangsläufig verbundene Maß an sozialem Kontakt zu anderen Menschen reicht hierfür nicht aus (BVerwG, a. a. O., Rn. 14, 21 ff.). Randnummer 39 Lediglich Letzteres aber hat der Kläger darlegen können. Soweit ihm als Moderationsassistent beim H u. a. die unmittelbare Betreuung der Studiogäste oblegen hat, er als Redaktionsleiter in einem Presseverlag unmittelbare Personalverantwortung innegehabt hat und er in beiden Bereichen ebenso wie als juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei seine Teamfähigkeit und seine Bereitschaft zur kritischen und konstruktiven Auseinandersetzung hat stärken können, sind seine sozialen Kontakte und Aufgaben lediglich auf bestimmte Funktionen begrenzt gewesen. Sein persönlicher Umgang mit anderen Menschen hat sich dabei auf deren Rolle als Besucher, Mitarbeiter, Kollegen oder Mandanten beschränkt und ist mit Vortätigkeiten in Berufen wie dem des Lehrers, des Psychologen oder Seelsorgers oder Tätigkeiten aus dem karitativen oder dem pflegerischen-sozialen Bereich (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 23) nicht ansatzweise vergleichbar. Denn die Stärkung der sozialen Kompetenz hat erkennbar nicht prägend im Vordergrund der Vortätigkeiten gestanden. Damit unterscheiden sich die Tätigkeiten – entgegen der Auffassung des Klägers – nach Überzeugung der Kammer auch nicht maßgeblich von den Aufgaben eines Flugbegleiters bzw. Fluggastabfertigers, wie sie dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall zugrunde lagen. Randnummer 40 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, welche Vortätigkeiten im Sinne der 1.

§ 38aAbs. 1 Nr. 3 BBes

G Bln als Erfahrungszeiten anzuerkennen sind, für eine Vielzahl von Richtern und Staatsanwälten von Bedeutung ist und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Randnummer 41 BESCHLUSS Randnummer 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 43 6.805,76 Euro Randnummer 44 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297287

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