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KG Berlin 2a. Strafsenat (2A) 3 StE 6/16 - 5 (1/16) Urteil Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei Ausspähung terr

Geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland bei Ausspähung terroristischer Betätigung verdächtigter Ausländer in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses Leitsatz 1

§ 26Abs. 3 Aufenth

G. Randnummer 86 Fall 8 (Tatvorwurf zu

  1. der Anklageschrift) Randnummer 87 Am oder kurz vor dem
  2. Dezember 2013 beauftragte Du den Angeklagten, Informationen über den indischen Staatsangehörigen Ja, geboren am ... in ... (Indien), zu erheben. Der Angeklagte beschaffte sich daraufhin einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister zu Ja, der sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Tü. aufhielt und zu dessen Gunsten ein Abschiebungsverbot (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG) bestand. Randnummer 88 Obwohl sich die Ausländerbehörde Tü. bereits am
  3. November 2013 unmittelbar an das Generalkonsulat mit der Bitte um Ausstellung eines indischen Reisepasses zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen gewendet hatte, teilte der Angeklagte mit Fax vom
  4. Dezember 2013 dem Du nicht nur mit, dass kein Asylverfahren anhängig ist, sondern auch, dass sich Ja seit 1998 in Deutschland aufhält. Randnummer 89 Fall 9 (Tatvorwurf zu
  5. der Anklageschrift) Randnummer 90 Um den
  6. Dezember 2013 übermittelte der Angeklagte an Ve personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister zu dem indischen Staatsangehörigen Av, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ko. Randnummer 91 Av war zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Di. inhaftiert, verfügte jedoch trotz der Ablehnung seines Asylantrags über ein eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG in Deutschland. Randnummer 92 Kurze Zeit später, und zwar am
  7. Januar 2014, übermittelte der Angeklagte zu dieser Person aktuelle Haftdaten und den Grund der Inhaftierung an Du. Randnummer 93 Fall 10 (Tatvorwurf zu
  8. der Anklageschrift) Randnummer 94 Um den
  9. Dezember 2013 gab der Angeklagte dem Du Einzelinformationen aus dem Ausländerzentralregister preis, und zwar, dass der ehemals indische Staatsangehörige Jag, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Gö. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Randnummer 95 Fall 11 (Tatvorwurf zu
  10. der Anklageschrift) Randnummer 96 Um den
  11. April 2014 offenbarte der Angeklagte sowohl an Tr als auch an Ve Personendetails aus dem Ausländerzentralregister über die indischen Staatsangehörigen B, geboren am xx in xx (Indien), und dessen Ehefrau Ta, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde We.. Beide Betroffenen verfügten zum Zeitpunkt der Abfrage über eine Aufenthaltserlaubnis, und zwar nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) beziehungsweise nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug). Randnummer 97 Fall 12 (Tatvorwurf zu
  12. der Anklageschrift) Randnummer 98 Am
  13. Juni 2014 übermittelte der Angeklagte an Te Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei betreffend die indischen Staatsangehörigen S Ch, geboren am ... in ... (Indien), M Ch, geboren am ... in ... (Indien), und R Ch, geboren am ... in Ha., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ha.. Randnummer 99 Zum Zeitpunkt der Abfrage verfügte S Ch über

§ 9Aufenth

G, M Ch über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen) und R Ch über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet). Randnummer 100 Fall 13 (Tatvorwurf zu

  1. der Anklageschrift) Randnummer 101 Um den
  2. Juli 2014 lieferte der Angeklagte an Ve personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister über die indische Staatsangehörige L, geboren am ... in M., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Lu.. Randnummer 102 L hatte am
  3. Februar 2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, weil ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (Geburt im Ausland) bis zum
  4. Februar 2014 befristet war. Randnummer 103 Fall 14 (Tatvorwurf zu
  5. der Anklageschrift) Randnummer 104 Um den
  6. August 2014 übermittelte der Angeklagte an Ve Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen P, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde F.. Randnummer 105 P gehört der extremistischen Sikh-Szene im Raum F. an und verfügt nach Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 1996 über

§ 26Abs. 4 Aufenth

G. Randnummer 106 Fall 15 (Tatvorwurf zu

  1. der Anklageschrift) Randnummer 107 Am
  2. November 2014 offenbarte der Angeklagte in zwei Telefonaten sowie in einem weiteren Telefonat am
  3. November 2014 mit Tr zunächst Auskünfte aus der Visadatei betreffend den indischen Transportminister Ga, geboren am ... in ... (Indien). Ga hatte bereits 2009 ein kurzfristiges Visum für Deutschland erhalten und reiste im November 2014 erneut anlässlich eines Besuchs in Schweden durch Deutschland, was jedoch nicht in der Visadatei vermerkt war. Randnummer 108 Im Auftrag von Tr ermittelte der Angeklagte mit Hilfe seiner Kontakte zu deutschen Behörden weitere Details zum Reiseweg, zu den Reisedaten und den Begleitern des Ministers und verriet sodann an Tr, dass Ga in der Woche vor dem
  4. November 2014 auf der Rückreise von Schweden in Begleitung mehrerer Personen, darunter unter anderem seiner Ehefrau und seines Sohnes, in Deutschland gewesen sei. Randnummer 109 Fall 16 (Tatvorwurf zu
  5. der Anklageschrift) Randnummer 110 Am
  6. Dezember 2014 beauftragte Tr den Angeklagten in zwei Telefonaten, Näheres zu dem ehemals indischen Staatsangehörigen Be, geboren am xx, herauszufinden, der nun über einen deutschen Pass verfüge und sich zuletzt in Kö. aufgehalten habe. Randnummer 111 Hintergrund der Anfrage waren Vermutungen des R&AW zu Aktivitäten des Be im Zusammenhang mit einer Khalistan-Organisation. In einem weiteren Telefonat am selben Tag berichtete der Angeklagte dem Tr, dass Be nicht in Deutschland sei. Er habe den Namen an die örtlichen Behörden weitergegeben, da Be mit seinem deutschen Pass nicht mehr in "seinem System" (Ausländerzentralregister) stehe. Er bestätigte Tr, dass Be bereits 20 Jahre in Deutschland und vor seiner Ausreise in Kö. gewesen sei. Randnummer 112 Fall 17 (Tatvorwurf zu
  7. der Anklageschrift) Randnummer 113 Am
  8. Dezember 2014 erhielt der Angeklagte von seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern am indischen Generalkonsulat in F. den Auftrag, Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen und Mitglied der Babbar Khalsa Tar, geboren am xx in xx (Indien), zu erheben und zu übermitteln, da man am Konsulat zuvor von der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt F. ein Schreiben zwecks Übertragung der Niederlassungserlaubnis für Tar erhalten hatte. Randnummer 114 Gemeinsames Ziel des Angeklagten und des R&AW war es, eine Abschiebung des Tar nach Indien zu fördern, um ihn dem Zugriff der indischen Behörden auszuliefern. Randnummer 115 Am
  9. Dezember 2014 teilte der Angeklagte Ve in einem Telefonat aus dem am selben Tag erholten Ausländerzentralregister-Auszug mit, dass Tar seit 1998 in Deutschland sei und 1999 auch Asyl erhalten habe. Seinen "blauen Pass" (für Flüchtlinge) habe er 2013 zurückgegeben, er könne aufgrund seines langen Aufenthalts aber eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis auch ohne Asyl bekommen. Der Angeklagte nannte seiner Kontaktperson Tar‘s Wohnorte und die Personalien seiner Ehefrau. Randnummer 116 Auf die Feststellung des Ve, dass der Angeklagte nicht "mit uns bei seiner Rücksendung" zusammenarbeiten werde, antwortete der Angeklagte, dass er das nicht könne, was von Ve mit einem lachendem "Okay, okay" quittiert wurde. Der Angeklagte führte sodann aber weiter aus: "Von mir aus gern, aber die deutschen Vorschriften werden das nie erlauben. Er hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die kann nicht zurückgenommen werden. Es sei denn, Ihre Abteilung, die Polizei, sagt über die Botschaft, dass wir diesen Typen gefunden haben und dass er ein Straftäter ist, dann müssen die die Deutsche Botschaft informieren, mit allen Details, seiner Adresse und allem … ." Randnummer 117 Der Angeklagte erklärte weiter: "Denn jetzt kann er ja nicht mehr zurück ins Asyl." Randnummer 118 Daraufhin bemerkte Ve, dass das gut sei und erkundigte sich ein weiteres Mal danach, ob die deutsche Seite dem Tar ein Reisedokument ausstellen werde, was der Angeklagte wiederholt bejahte. Randnummer 119 Zum Zeitpunkt der Abfrage besaß Tar

§ 26Abs. 3 Aufenth

G. Tar wird von den indischen Behörden wegen verschiedener Gewaltdelikte gesucht. Seit dem

  1. März 2015 ist er Generalsekretär der "Babbar Khalsa Germany" (BKG). Randnummer 120 Fall 18 (Tatvorwurf zu
  2. der Anklageschrift) Randnummer 121 Im dauerhaften Aufklärungsinteresse des Angeklagten und seiner Auftraggeber beim R&AW stand der indische Staatsangehörige Bh, geboren am ... in ... (Indien). Bh ist Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung "Khalistan Zindabad Force". Randnummer 122 Seit dem
  3. April 1997 ist Bh von den indischen Behörden über Interpol zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Ihm werden Mord, versuchter Mord, bewaffneter Aufstand mit einer tödlichen Waffe, unerlaubter Waffenbesitz sowie terroristische Aktivitäten zur Last gelegt. Die Taten sollen im Jahr 1992 begangen worden sein. Dabei wird in dem Fahndungsersuchen, das auch weiterhin aktiv ist, die Verhängung der Todesstrafe als mögliche Maximalstrafe ausdrücklich genannt. Zur Festnahme in Deutschland ist er deshalb nicht ausgeschrieben. Randnummer 123 Seit dem
  4. September 2007 hält sich Bh in der Bundesrepublik Deutschland auf. Randnummer 124 Am
  5. Dezember 2012 wurde er vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen Annahme eines Erbietens zum Mord in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Dabei wurde rechtskräftig festgestellt, dass Bh im Zeitraum von Sommer 2009 bis zu seiner Festnahme Ende Juli 2010 aktiv am Verbandsleben der Khalistan Zindabad Force beteiligt gewesen sei, wobei seine Teilnahme auf Dauer angelegt gewesen sei und gewichtige Beiträge zur Förderung der Ziele der Organisation umfasst habe. Hinsichtlich des Werdegangs des Bh in Indien stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter anderem fest, dass dieser während der zwölften Klasse seine schulische Ausbildung abgebrochen habe und in Indien untergetaucht sei, weil ihm von der indischen Justiz vorgeworfen worden sei und immer noch werde, im Jahr 1992 als Mitglied der in Indien als terroristische Organisation angesehenen "Khalistan Commando Force" zwei Menschen getötet zu haben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Anschuldigungen lägen gegen Bh in Indien eine Anklage bei dem Gericht in J. vom
  6. Februar 1995 sowie ein Haftbefehl vom
  7. Juli 2004 vor. Diese Vorwürfe, die nicht Gegenstand der genannten Verurteilung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren, entbehrten nach Angaben des Bh in jenem Verfahren indes jeglicher Grundlage. Randnummer 125 Seine Haftstrafe hat Bh nunmehr verbüßt; am
  8. Januar 2015 wurde er aus der Justizvollzugsanstalt Hoh. entlassen. Randnummer 126 Aufgrund der genannten Verurteilung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom
  9. April 2015 die dem Bh ursprünglich zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen. Zuvor, und zwar bereits am
  10. Januar 2015, hatte die zuständige kommunale Ausländerbehörde in Go. im Rahmen der Überprüfung des asylrechtlichen Status des Bh dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch mitgeteilt, dass im Falle eines Widerrufs dessen Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte im genannten Widerrufsbescheid indes fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Schutz nach der Konvention vom
  11. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK) zu Gunsten des Bh hinsichtlich Indien vorliege. Es führte zu dessen Begründung an, dass Bh durch die Verurteilung wegen seiner Mitgliedschaft in der extremistischen "Khalistan Zindabad Force" in das Blickfeld der indischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gelangt sein dürfte sowie von einem entsprechend gesteigerten Informations- und Strafverfolgungsinteresse der indischen Behörden und damit auch von einer entsprechenden konkreten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen sei. Die positive Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist bestandskräftig. Randnummer 127 Am
  12. und
  13. Februar 2015 erhob der Angeklagte nun Auszüge aus dem Ausländerzentralregister betreffend den Bh. Ferner beschaffte er sich die Haftdaten des Bh in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt war für den Betroffenen im Ausländerzentralregister noch verzeichnet, dass ihm seine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG am
  14. Juli 2012 zuerkannt worden war. Randnummer 128 Anlass für die Recherche des Angeklagten war eine Kontaktaufnahme einer nicht näher bekannten deutschen Behörde, die sich danach erkundigte, ob dem Bh grundsätzlich ein Passersatzpapier durch das indische Generalkonsulat ausgestellt werden könne. Über diesen ursprünglichen Auftrag hinaus, den er bereits mit einem Telefonat am Vormittag des
  15. Februar 2015 erledigt hatte, teilte der Angeklagte in einem weiteren Telefonat am selben Tag dem Geheimdienstmann Tr mit, dass Bh im Jahre 2012 als Asylberechtigter anerkannt worden sei und nach seiner Haftentlassung auf Kaution verschwunden sei. Ein zweiter Asylantrag des Bh sei abgelehnt worden. Obwohl der Angeklagte für Bh wegen dessen Wohnsitzes in Ostdeutschland nicht zuständig war, bot er an, einen Haftbefehl zu erwirken. In einem letzten Gespräch am selben Vormittag ergänzte der Angeklagte seine bisher gelieferten Informationen und teilte Tr mit, dass Bh bis zum
  16. Januar 2015 in Haft gewesen, aber entlassen worden sei, ohne dass man ihn, den - ohnehin unzuständigen - Angeklagten, informiert habe. Weiter schickte er am
  17. Februar 2015 Tr auf dessen Bitte drei verschiedene, im Ausländerzentralregister gespeicherte Lichtbilder des Bh per E-Mail, welcher darauf antwortete, dass die Bilder nicht zu denjenigen Bildern passten, die im indischen System gespeichert seien, man aber dennoch schnell ein Passersatzpapier ausstellen werde. Randnummer 129 In der Folge unterrichtete der Angeklagte am
  18. März 2015 Tr über den Fortgang des Verfahrens betreffend Bh und erläuterte, dass dieser die Entziehung seines Asylstatus angefochten habe. Der Angeklagte war bestrebt, im Zusammenwirken mit seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern im Generalkonsulat in F. die Abschiebung des Bh zu veranlassen, um ihn dem Zugriff indischer Behörden zu überlassen, wenngleich Bh - was der Angeklagte auch wusste - zu diesem Zeitpunkt trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland genoss. Randnummer 130 Fall 19 (Tatvorwurf zu
  19. der Anklageschrift) Randnummer 131 Um den
  20. Februar 2015 erhielt der Angeklagte von dem R&AW-Residenten Te den Auftrag, Informationen zu Ha, ca. 30 bis 35 Jahre alt, zu sammeln. Am
  21. Februar 2015 bat der Angeklagte Tr telefonisch um weitere Hintergründe zu Ha und teilte ihm gleichzeitig mit, dass er diesen nicht in seinen Systemen finden könne. Laut Tr gehöre Ha keiner Organisation an, sei aber Khalistani und ein "Unruhestifter". Randnummer 132 Fall 20 (Tatvorwurf zu
  22. der Anklageschrift) Randnummer 133 Am
  23. Februar 2015 erhielt der Angeklagte in einem Telefonat mit Ta den Auftrag, Erkenntnisse zu dem indischen Staatsangehörigen Jat, ca. 55 Jahre, zu beschaffen. Nach Abfrage im Ausländerzentralregister teilte der Angeklagte mit, dass er zunächst nichts zu dieser Person finden könne, er aber weiter suchen werde. Randnummer 134 Jat, geboren am ..., hat Kontakt zu verschiedenen Sikh-Organisationen. Randnummer 135 Fall 21 (Tatvorwurf zu
  24. der Anklageschrift) Randnummer 136 Am
  25. und
  26. März 2015 erteilte Ve in einem Telefonat dem Angeklagten den Auftrag, Informationen zu dem indischen Staatsangehörigen Si, geboren am ... in ... (Indien), zu sammeln, und wollte dessen ausländerrechtlichen Status in Erfahrung bringen. Randnummer 137 Am
  27. März 2015 teilte der Angeklagte nach Prüfung im Ausländerzentralregister Ve telefonisch mit, dass Si "mit dem Asyl nichts zu tun" gehabt habe, und ergänzte in einem weiteren Telefonat, dass Singh im Juni 2011 nach Indien zurückgekehrt sei. Randnummer 138 Si war als minderjähriges Kind 2007 nach Deutschland eingereist und hatte sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Tr. aufgehalten. Randnummer 139 Fall 22 (Tatvorwurf zu
  28. der Anklageschrift) Randnummer 140 Ebenfalls am
  29. März 2015 übermittelte der Angeklagte in einem Telefonat mit Ve Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister sowie aus ihm vorliegenden Gerichtsakten zu dem indischen Staatsangehörigen Su, geboren am ... in ... (Indien). Randnummer 141 Im Einzelnen teilte er dem Ve mit, dass zu Su zwei unterschiedliche Geburtsorte in den Unterlagen vermerkt seien. Su sei am
  30. August 2001 eingereist; sein Asylantrag sei im August 2003 abgelehnt worden. Wegen seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen habe er ein Visum erhalten. Am
  31. März 2015 sei er wegen illegalen Aufenthalts in London festgenommen und nach Deutschland überstellt worden, wo er sich nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Es. in Auslieferungshaft befinde. Randnummer 142 Fall 23 (Tatvorwurf zu
  32. der Anklageschrift) Randnummer 143 Um den
  33. März 2015 übermittelte der Angeklagte an Tr personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Me, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ro., insbesondere zu dessen Familienstand. Randnummer 144 Me verfügte damals über eine Niederlassungserlaubnis aufgrund hochqualifizierter Beschäftigung (Blaue Karte EU). Randnummer 145 Fall 24 (Tatvorwurf zu
  34. der Anklageschrift) Randnummer 146 Am
  35. März 2015 teilte der Angeklagte dem Ve telefonisch auf dessen Anfrage mit, dass der indische Staatsangehörige Ku, geboren am ... in ... (Indien), nach Ablehnung seines Asylantrags am
  36. April 2011 abgeschoben worden sei. Randnummer 147 Am
  37. März 2015 übergab der Angeklagte anlässlich seines Besuchs im Generalkonsulat Ve den von ihm gefertigten AZR-Ausdruck. Ku war bis zu seiner Abschiebung im Bereich der Ausländerbehörden L. und Hoc. aufhältig. Randnummer 148 Fall 25 (Tatvorwurf zu
  38. der Anklageschrift) Randnummer 149 Um den
  39. März 2015 erhob der Angeklagte auf eigene Initiative hin erneut einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister zu dem indischen Staatsangehörigen Bh, geboren am ... in ... (Indien). Bereits am
  40. und
  41. Februar 2015 hatte er nach dieser Person im Ausländerzentralregister recherchiert und sodann Tr über seine Erkenntnisse unterrichtet (vgl. Fall 18). Randnummer 150 Nunmehr prüfte der Angeklagte, ob Veränderungen im Aufenthaltsstatus des Bh im aktuellen Registerauszug verzeichnet waren. Im Falle einer Veränderung hätte er seine nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen umgehend kontaktiert. Da der Registerauszug des Bh indes keine Veränderungen zum vorherigen Stand aufwies, beließ es der Angeklagte dabei und heftete diesen zu den bereits in seinem Archiv befindlichen Registerauszügen des Betroffenen. Randnummer 151 Fall 26 (Tatvorwurf zu
  42. der Anklageschrift) Randnummer 152 Ebenfalls am
  43. März 2015 erledigte der Angeklagte einen Auftrag von Tr, indem er Personenauskünfte aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Ma, geboren am xx in xx (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde O. preisgab. Randnummer 153 Insbesondere verriet der Angeklagte Details zur Einreise des Ma nach Deutschland, zu dessen aufenthaltsrechtlicher Situation und zu dessen familiären Verhältnissen. Im Zusammenhang mit dieser Informationsübermittlung teilte der Angeklagte ebenfalls personenbezogene Daten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Jas, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Mä. mit, wobei es ihm insoweit darauf ankam, mitzuteilen, dass Jas bereits unter den Alias-Personalien des Ma aufgetreten war. Er versprach, das nächste Mal ein Foto des Jas mitzubringen. Randnummer 154 Der Angeklagte betonte gegenüber Tr, dass Ma wegen seiner deutschen Frau einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland habe. Auf die Frage seiner Kontaktperson, ob dieser deshalb in Deutschland bleibe, meinte der Angeklagte, ja, man könne nicht viel ausrichten; man müsse sich wegen der deutschen Frau damit abfinden. Weiter berichtete der Angeklagte, dass Ma sogar versucht habe, eingebürgert zu werden, sich dafür aber bestimmt noch vier Jahre straffrei führen müsse. Randnummer 155 Ma steht der Khalistan Zindabad Force nahe und wurde gemeinsam mit Bh und Suk wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland strafrechtlich verfolgt. Anders als Bh und Suk war Ma im Jahr 2012 nur wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Ma ist zudem der "International Sikh Youth Federation" zuzurechnen. Randnummer 156 Ma verfügte zum Zeitpunkt der Abschöpfung über eine am
  44. Juli 2007 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Randnummer 157 Fall 27 (Tatvorwurf zu
  45. der Anklageschrift) Randnummer 158 In einem Telefonat am
  46. Mai 2015 verriet der Angeklagte seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Ve Einzelheiten aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Sa, geboren am ... in ... (Indien). Nach seiner Einreise am
  47. April 1989 habe er mehrere Asylanträge gestellt, von denen der letzte im August 1997 abgelehnt worden sei. Am
  48. August 1997 sei er abgeschoben worden. Randnummer 159 Fall 28 (Tatvorwurf zu
  49. der Anklageschrift) Randnummer 160 Am
  50. Mai 2015 bat Ve den Angeklagten um Auskunft zu dem indischen Staatsangehörigen Raj, geboren am ... . Der Angeklagte sagte zu, nach den Informationen zu suchen, und tätigte entsprechende Abfragen im Ausländerzentralregister. Zu einer Übermittlung der so gewonnenen Informationen kam es nicht mehr. Randnummer 161 Fall 29 (Tatvorwurf zu
  51. der Anklageschrift) Randnummer 162 Ebenfalls am
  52. Mai 2015 bat Ve den Angeklagten um Auskunft zu dem indischen Staatsangehörigen Da, geboren am ... . Der Angeklagte suchte im Ausländerzentralregister nach den Personalien, wurde aber nicht fündig, was er Ve auch mitteilte. Randnummer 163 Fall 30 (Tatvorwurf zu
  53. der Anklageschrift) Randnummer 164 Am
  54. Mai 2015 fragte Ve bei dem Angeklagten Informationen über den indischen Staatsangehörigen Ge, geboren am ..., alias R S ab. Der Angeklagte führte eine entsprechende Abfrage im Ausländerzentralregister durch und teilte Ve mit, dass Ge am
  55. November 2003 nach Deutschland eingereist sei, Asyl beantragt habe, dieses am
  56. November 2004 abgelehnt und er deshalb im August 2005 abgeschoben worden sei. Ge hatte sich im Zuständigkeitsbereich der Zentralen Ausländerbehörde Kö. aufgehalten. Randnummer 165 Fall 31 (Tatvorwurf zu
  57. der Anklageschrift) Randnummer 166 In drei Telefonaten am
  58. Juni 2015 und
  59. Juni 2015 berichtete der Angeklagte aus eigenem Antrieb Tr über die Reise von zwei indischen Politikern aus dem südostindischen Ch.i durch Europa, die sich auch in Deutschland, unter anderem in B. aufhielten und sich hier politisch betätigten. Der Angeklagte deutete an, dass sie "Propaganda für diese Leute" veranstalten würden, was "wirklich schlimm" sei. Die Frage des Tr, ob das dem Ruf Indiens schade, bejahte er. Randnummer 167 Der Angeklagte sicherte zu, Tr im Rahmen eines dienstlichen Besuchs im indischen Generalkonsulat in F. am
  60. Juni 2015 mit Einzelheiten zu versorgen; er werde alles mitbringen und habe auch eine Fotokopie gemacht. Randnummer 168 Fall 32 (Tatvorwurf zu
  61. der Anklageschrift) Randnummer 169 Am
  62. Juni 2015 bat der R&AW-Resident Te den Angeklagten telefonisch um Informationen zu dem maledivischen Staatsangehörigen Y, der am
  63. Juni 2015 über F. nach Deutschland gereist sei. Randnummer 170 Der Angeklagte recherchierte in der Visadatei die angefragte Person. Y, geboren am ..., ist der Staatspräsident der Malediven. Ihm und seiner Ehefrau Fa, geboren am xx, war ein deutsches Visum vom
  64. Juni 2015 bis zum
  65. Juni 2016 erteilt worden. Beide reisten im Juni 2015 nach Deutschland. Am
  66. Juni 2015 sandte der Angeklagte die Ausdrucke aus der Visadatei per Fax an die indische Botschaft nach Berlin und trug dabei dafür Sorge, dass nur Te diese in Empfang nehmen konnte. In einem weiteren Telefonat teilte er Te mit, dass die betreffende Person ein Visum für ein Jahr erhalten habe. Einzelheiten wollte er nicht am Telefon besprechen. Randnummer 171 Fall 33 (Tatvorwurf zu
  67. der Anklageschrift) Randnummer 172 Um den
  68. Juli 2015 übermittelte der Angeklagte an seinen nachrichtendienstlichen Auftraggeber Tr ein weiteres Mal personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister betreffend den o.g. indischen Staatsangehörigen Bh, geboren am ... in ... (Indien). Zudem sandte er am
  69. Juli 2015 ein Lichtbild des Bh per Fax an das Generalkonsulat in F.. Randnummer 173 Bereits am
  70. und
  71. Februar 2015 (vgl. Fall 18) sowie am
  72. März 2015 (vgl. Fall 25) hatte der Angeklagte nach Bh im Ausländerzentralregister recherchiert. Nunmehr erforderte er wiederum aus eigenem Antrieb einen aktuellen Auszug aus dem Ausländerzentralregister. Das Aussehen des Bh hatte sich verändert; auch war eine neue aktenführende Ausländerbehörde verzeichnet. Zudem war vermerkt, dass dem Bh am
  73. Juni 2016 in Er. eine neue Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt worden war. Randnummer 174 Fall 34 (Tatvorwurf zu
  74. der Anklageschrift) Randnummer 175 Um den
  75. September 2015 übermittelte der Angeklagte seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Ve personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister über die indische Staatsangehörige K, geboren am ... in ... (Indien). Der Angeklagte notierte sich zu der dort verzeichneten Angabe des Geburtsbezirks handschriftlich den Hinweis "Punjab". Randnummer 176 K befand sich im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ke.. Ihr war damals gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz gewährt worden; bei einer Abschiebung würde ihr also ein ernsthafter Schaden drohen. Randnummer 177 Fall 35 (Tatvorwurf zu
  76. der Anklageschrift) Randnummer 178 In einem Telefonat am
  77. Oktober 2015 teilte der Angeklagte seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Pr, der dem Tr nachgefolgt war, mit, er habe Informationen über einen sri-lankisch-stämmigen deutschen Staatsangehörigen, der mit der pakistanischen Botschaft zusammenarbeite. Randnummer 179 Der Angeklagte führte aus, dass es gestern "klick" gemacht habe, als Pr ihn gefragt habe, obwohl es nicht seine - des Angeklagten - Angelegenheit beträfe; der Sri Lanker habe einen deutschen Pass. Auf das eindringliche Bitten des Pr, ein paar Infos über diese Person herauszufinden, sicherte der Angeklagte ihm dies zu und berichtete ihm weitere Einzelheiten bei einem Besuch im Generalkonsulat F. am
  78. Oktober
  79. Randnummer 180 Fall 36 (Tatvorwurf zu
  80. der Anklageschrift) Randnummer 181 In einem Telefonat am
  81. Oktober 2015 bat Ve den Angeklagten um Abklärung verschiedener Personen in deutschen amtlichen Registern. Der Angeklagte suchte bereitwillig nach den angefragten Personalien und gab entsprechend Auskunft aus dem Ausländerzentralregister über die den R&AW interessierenden Personen. Randnummer 182 Zunächst teilte der Angeklagte zu der indischen Staatsangehörigen Pr, geboren am ... in ... (Indien), mit, dass sie kurz nach dem
  82. September 2014 aus Deutschland ausgereist sei, wegen ihrer Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen aber über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge. Das in F. erstellte Visum für Deutschland sei bis 2019 gültig. Randnummer 183 Danach berichtete der Angeklagte zu dem indischen Staatsangehörigen Jag, geboren am ... in ... (Indien), dass unter demselben Namen drei Personen geführt würden. Die gesuchte Person mit den genannten Personalien sei nach der Ablehnung ihres Asylantrags am
  83. Juli 2009 aus Deutschland weggezogen; seit 2011 sei sie verschwunden. Randnummer 184 Weiter gab der Angeklagte Auskunft über den indischen Staatsangehörigen Tas, geboren am ... in ... (Indien). Dieser sei im November 2011 eingereist, habe im Januar 2012 einen Asylantrag gestellt und sei im Dezember 2012 abgeschoben worden. Randnummer 185 Ferner teilte der Angeklagte Einzelheiten über die Ein- und Ausreise des indischen Staatsangehörigen Ch, geboren am ... in ... (Indien), im Jahre 2001 mit. Die Person habe in Deutschland kein Asyl beantragt; sie sei freiwillig zurückgekehrt. Randnummer 186 In einem sich kurz danach anschließendem, weiteren Telefonat teilte der Angeklagte dem Ve zu dem indischen Staatsangehörigen Sin, geboren xx in xx (Indien), mit, dass dieser am
  84. August 1980 nach Deutschland gekommen sei, wo er vergeblich Asyl beantragt habe. Erstmals sei er am
  85. August 1986 und ein zweites Mal am
  86. März 2000 abgeschoben worden; er habe beide Male Asyl beantragt. Randnummer 187 Fall 37 (Tatvorwurf zu
  87. der Anklageschrift) Randnummer 188 Am
  88. Oktober 2015 berichtete der Angeklagte in einem Telefonat mit Ve Details aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Ba, geboren am xx in xx (Indien), und teilte ihm mit, dass diese Person am
  89. Juni 2003 am Flughafen F. angekommen sei. Sein Asylantrag sei am
  90. Juni 2003 abgelehnt worden; die Abschiebung sei am
  91. August 2003 erfolgt. Die Person benutze auch Alias-Namen. Randnummer 189 Weiter übermittelte der Angeklagte in demselben Telefonat personenbezogene Informationen aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen Dha, geboren am xx in xx (Indien). Dieser sei am
  92. Mai 2006 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag sei im September 2006 abgelehnt worden. Ihm sei in Deutschland eine Duldung gewährt worden, da er Vater eines deutschen Kindes sei. Randnummer 190 Fall 38 (Tatvorwurf zu
  93. der Anklageschrift) Randnummer 191 Um den
  94. Oktober 2015 recherchierte der Angeklagte auf eigene Initiative hin im Ausländerzentralregister erneut nach Bh, geboren am ... in ... (Indien). Randnummer 192 Da sich keine relevanten Veränderungen zu seiner vorherigen Abfrage am
  95. Juli 2015 (vgl. Fall 33) ergeben hatten - dem Bh war in Er. wiederum nur eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden -, berichtete der Angeklagte seinen nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen nicht über das Ergebnis dieser Recherche und heftete den erstellten Ausdruck zu den bereits in seinem Archiv befindlichen vorherigen Registerauszügen des Bh. Randnummer 193 Fall 39 (Tatvorwurf zu
  96. der Anklageschrift) Randnummer 194 Am
  97. November 2015 lieferte der Angeklagte an Te Erkenntnisse aus dem Ausländerzentralregister zu St, bulgarischer Staatsangehöriger, geboren am ..., sowie zu Ya, iranischer Staatsangehöriger, geboren am ... in ... (Iran). Randnummer 195 Te hatte dem Angeklagten in einem Telefonat geschildert, dass am
  98. Oktober 2015 eine Person mit einem Lufthansaflug aus Mumbai (Indien) eingereist sei, am F.er Flughafen gefasst worden sei und sich mit dem Pass des St ausgewiesen hätte. Bei dieser Person handele es sich möglicherweise um den Ya. Randnummer 196 Der Angeklagte recherchierte daraufhin nach beiden Namen im Ausländerzentralregister und berichtete seiner Kontaktperson, dass Ya gekommen sei, um Asyl zu beantragen. Er wies zudem darauf hin, dass dessen Asyl noch bestehe und man nichts machen könne. Te insistierte und wollte vom Angeklagten wissen, ob die deutsche Polizei etwas zu den Besuchen des Ya in Indien gesagt habe, worauf der Angeklagte erwiderte, dass insoweit nichts erwähnt worden sei. Randnummer 197 Fall 40 (Tatvorwurf zu
  99. der Anklageschrift) Randnummer 198 Am
  100. Dezember 2015 wurde der Angeklagte behördenintern darüber informiert, dass ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  101. Juli 2015 zur Situation in Pakistan zur Verfügung stehe. Am
  102. Dezember 2015 speicherte sich der Angeklagte den Lagebericht auf seinem Bürocomputer/Home-Laufwerk ab und hielt diesen in der Folge eigeninitiativ vor, um diesen seiner nachrichtendienstlichen Kontaktperson Pr bei einer persönlichen Vorsprache im indischen Generalkonsulat in F. gegebenenfalls zur Kenntnis zu geben. Randnummer 199 In einem Telefonat am selben Tage sprach der Angeklagte seine Kontaktperson hierauf an. Er führte aus, er habe "eine kleine Information". Es sei ein Report über "die Botschaft von unserem Nachbarland" gekommen. Der Report berichte darüber, "wie die politische Situation dort ist, die Menschenrechte, die Situation in den Gefängnissen und so." Er könne aber keine Kopie oder sonst irgendetwas davon machen; auch könne er es niemanden zusenden, weil es sehr geschützt sei. Eine Sache könne er aber machen; er könne den Report mit dem Handy abfotografieren und an Pr übersenden. Daraufhin entgegnet dieser ihm, er - der Angeklagte - müsse es nicht schicken, er solle es mitbringen und dann schaue er es sich an; der Angeklagte könne ihm dann vorlesen, was da stehe. Randnummer 200 Fall 41 (Tatvorwurf zu
  103. der Anklageschrift) Randnummer 201 Am
  104. Dezember 2015 erfragte der nachrichtendienstliche Mitarbeiter Ve bei dem Angeklagten in einem Telefonat Informationen zu dem indischen Staatsangehörigen Jagt, geboren am ... in ... (Indien). Randnummer 202 Der Angeklagte teilte Ve unter Ausnutzung seines Zugangs zum Ausländerzentralregister mit, dass Jagt vor 20 Jahren abgeschoben worden sei. Er sei im Oktober 1990 nach Deutschland eingereist; sein Asylantrag sei von der zuständigen Ausländerbehörde München im Juni 1994 abgelehnt worden. Randnummer 203 Fall 42 (Tatvorwurf zu
  105. der Anklageschrift) Randnummer 204 Am
  106. Dezember 2015 übermittelte der Angeklagte Ve Personenauskünfte aus dem Ausländerzentralregister betreffend den indischen Staatsangehörigen San, geboren am ... in ... (Indien). Er teilte ihm mit, dass San im November 1996 nach Deutschland eingereist und sein Asylantrag im Februar 1999 abgelehnt worden sei. Die Frage des Ve, ob San im November 1999 abgeschoben worden sei, bejahte der Angeklagte. Randnummer 205 Fall 43 (Tatvorwurf zu
  107. der Anklageschrift) Randnummer 206 Der Angeklagte hatte unter seiner privaten E-Mail-Adresse (…) einen Newsletter der tamilischen Gemeinde abonniert. Am
  108. Oktober 2015 und am
  109. Dezember 2015 erhielt er dadurch jeweils Lichtbilder des sri-lankischen Staatsangehörigen Jo, geboren am ..., und des deutschen Staatsangehörigen Thi, geboren am ... . Randnummer 207 Diese Personen gehören der tamilischen terroristischen Vereinigung Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an; gegen sie werden in Deutschland Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Randnummer 208 Die Lichtbilder übermittelte der Angeklagte am
  110. Dezember 2015 per E-Mail über sein dienstliches E-Mail-Postfach an seine nachrichtendienstliche Kontaktperson Pr. Dabei gab er den vollständigen Namen des Thi, dessen Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit sowie die Funktionen beider Personen in der LTTE an. Am Folgetag besprach der Angeklagte seine Informationslieferung nochmals telefonisch mit Pr. Auf die Frage des Angeklagten, ob die Dokumente, die er ihm gestern geschickt habe, hilfreich gewesen wären, antwortet Pr: "Mit Sicherheit, diese Leute kannte ich noch nicht." Der Angeklagte teilte seiner Kontaktperson weiter mit, dass dessen Vorgänger Tr dem Thi auf dessen deutschen Pass ein Visum gegeben habe. Da habe er - der Angeklagte - mit Tr geschimpft; Tr habe dann einen Brief nach Chennai geschickt, damit man den Thi dort beobachte. Randnummer 209 Fall 44 (Tatvorwurf zu
  111. der Anklageschrift) Randnummer 210 Am
  112. Januar 2016 übergab der Angeklagte an Pr Informationen aus dem Ausländerzentralregister zu dem pakistanischen Staatsangehörigen Ab, geboren am ... in ... (Pakistan). Randnummer 211 Bereits tags zuvor, am
  113. Januar 2016 gegen 15:46 Uhr, hatte der Angeklagte von seinem dienstlichen Anschluss aus den Pr angerufen. In diesem Gespräch kündigte er seine Informationslieferung für den Folgetag wie folgt an: Randnummer 212 Angeklagter: "Und noch was, lass es uns morgen persönlich sprechen. Hier ist einer, von unserem befreundeten Land." (Anmerkung: ironisch) "oben ... ." Randnummer 213 Pr: "Okay" Randnummer 214 Angeklagter: "In F. gibt es ja deren Botschaft/Konsulat." Randnummer 215 Pr: "Ja." Randnummer 216 Angeklagter: "Dieser gibt denen Informationen." Randnummer 217 Pr: "Aha." Randnummer 218 Angeklagter: "Er ist deren Staatsbürger und hat hier Asyl wegen politischer Verfolgung beantragt, ich spreche ausschließlich auf Tamilisch, damit es keiner versteht." Randnummer 219 Pr: "Okay." Randnummer 220 Angeklagter: "Okay." (lacht). "Er gibt denen Informationen, er wohnt sehr weit weg, als wo er Asyl beantragt hat. Aber nach F., also er kommt oft in Ihre Stadt. Da kann man ihn immer sehen. Aber er benötigt 500 km um dort hinzukommen." Randnummer 221 Pr: "Mh ..." Randnummer 222 Angeklagter: "Diese geben dem Geld, damit er kommen kann. Nach meiner Info gibt er denen Informationen." Randnummer 223 Pr: "Okay, okay." Randnummer 224 Angeklagter: "Wollen Sie sein Foto und Angaben?" Randnummer 225 Pr: "Okay, Ja." Randnummer 226 Angeklagter: "Wissen Sie, was das Lustige daran ist, er gibt irgend Jemandem dort Infos und mir sagt ein anderer dort, (…) er gibt dort Infos, kann Du mal nachschauen, wer das ist?" (lacht) Randnummer 227 Pr: (lacht) "Ohje..." Randnummer 228 Am selben Tage hatte der Angeklagte bereits um 13:16:16 Uhr im Ausländerzentralregister zunächst nach "ab, 19...-...-..., männlich, Pakistan" gesucht und die AZR-Nummer "yy" sowie weitere Informationen zur gesuchten Person erhalten. Kurz darauf, und zwar um 13:16:22 Uhr, hatte der Angeklagte sodann mit der erhaltenen AZR-Nummer eine weitere Anfrage im Ausländerzentralregister unternommen und erfolgreich Informationen zu Ab (unter anderem zur aktenführenden Behörde, zum Ersteinreisedatum, zu den Grundpersonalien, zum Familienstand, Lichtbilder vom
  114. Dezember 2014 sowie vom
  115. Oktober 2013, zum Meldestatus, zum Asylstatus sowie zur Aufenthaltsgestattung) erhalten. Randnummer 229 Zum Zeitpunkt der Informationsabfrage durch den Angeklagten wohnte Ab etwa 500 Kilometer von F. entfernt. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am
  116. Oktober 2013 hatte er am
  117. Oktober 2013 einen Asylantrag gestellt, der am
  118. Januar 2016 noch nicht beschieden war. Erkenntnisse über eine etwaige geheimdienstliche Tätigkeit des Ab liegen bei den deutschen Behörden nicht vor. Randnummer 230 Fall 45 (Tatvorwurf zu
  119. der Anklageschrift) Randnummer 231 Am
  120. Januar 2016 erhielt der Angeklagte von dem R&AW-Residenten Te den fernmündlichen Auftrag, herauszufinden, ob eine Person namens Gurs oder Gurus im vorangegangenen Jahr nach Deutschland gekommen sei. Die indischen Sicherheitsbehörden vermuteten terroristische Aktivitäten dieser Person. Randnummer 232 Der Angeklagte bekam neben dem Namen der gesuchten Person auch deren Passnummer mitgeteilt. Daraufhin übermittelte der Angeklagte seiner Kontaktperson noch am selben Tag in mehreren Telefongesprächen und per WhatsApp folgende Informationen aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei, wobei er in Aussicht stellte, darüber hinaus weitere Informationen unter "Top Secret" geben zu können: Eine Person mit dem genannten Namen sei im letzten Jahr nicht nach Deutschland eingereist. Ferner sei eine solche Person auch seit November 2015 nicht nach Europa eingereist. Er habe aber einen Gw gefunden, geboren am xx, der seit dem
  121. November 2014 in Deutschland sei. Der Angeklagte erläuterte Te die Recherchemöglichkeiten der Zentralen Ausländerbehörde B. und erklärte, dass er die Einreisen nach Deutschland für das zurückliegende Jahr prüfen könne, europaweit könne er dies nur für die letzten drei Monate prüfen. Ferner übersandte der Angeklagte Te ein Lichtbild des genannten Gw aus dem Ausländerzentralregister per WhatsApp. Der Angeklagte forderte Te auf, das ihm übermittelte Foto mit der Passkopie zu checken und herauszufinden, ob es sich um dieselbe Person handele. Randnummer 233 Dieselben Tatsachen gab der Angeklagte am
  122. Januar 2016 auch an seinen weiteren nachrichtendienstlichen Mittelsmann in F. Pr weiter. Bei diesem echauffierte sich der Angeklagte noch darüber, dass Te ihm - dem Angeklagten - nicht das Geburtsdatum der gesuchten Person habe nennen können, obwohl er doch deren Passnummer gehabt habe. Randnummer 234 Am
  123. Februar 2016 wandte sich Te in dieser Sache erneut an den Angeklagten. Per WhatsApp schickte der Angeklagte Bilder von abfotografierten AZR-Auszügen, insbesondere der dort hinterlegten Lichtbilder, betreffend den indischen Staatsangehörigen Guw, geboren am ..., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Ob. und betreffend den bereits genannten indischen Staatsangehörigen Gw, geboren am ..., aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Wi.. Te bemerkte dem Angeklagten gegenüber, dass es sich bei letzterem um die gesuchte Person handele. Der Angeklagte informiert ihn darüber, dass dieser Gw über eine Aufenthaltsgestattung in Deutschland verfüge, da sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Randnummer 235 Auf die Frage des Te, ob er - der Angeklagte - eine Idee habe, wie dieser Gw nach Deutschland gekommen sei, entgegnete der Angeklagte, dass er sich dazu erst einmal dessen Akte kommen lassen müsse; das könne er problemlos bewerkstelligen. Seiner Meinung nach verfüge Gw aber in Wirklichkeit über eine Aufenthaltserlaubnis für Italien; mit dieser Erlaubnis und dem indischen Pass komme er nach Deutschland, sei hier - wenngleich unter anderem Geburtsdatum - registriert, erhalte Sozialbezüge und reise umher. Randnummer 236 Am
  124. Februar 2016 informierte Te den Angeklagten fernmündlich darüber, dass man sich trotz des Fotos unsicher sei, ob es sich tatsächlich um dieselbe Person handele, man arbeite aber daran. Nach einigen Angaben sei die Person nach Pakistan gereist. Der Angeklagte bekräftigte, dass die deutsche Seite für Gw keine Reisedokumente ausgestellt habe, und bot erneut an, dessen Akte bei der zuständigen Ausländerbehörde anzufordern. Randnummer 237 Gw, geboren am ... in ... (Indien), aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Wi. hat in seinem noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren keine politischen Aktivitäten vorgetragen. Randnummer 238 Fall 46 (Tatvorwurf zu
  125. der Anklageschrift) Randnummer 239 Am
  126. Februar 2016 berichtete der Angeklagte aus eigenem Antrieb dem Pr über einen Inder, der bei der Ausländerbehörde als Man aus ... eingetragen sei. Das sei alles aber "Bullshit". Man habe dessen Mobiltelefon mit richterlicher Genehmigung checken dürfen und dieses weise nur Kontakte nach Marokko und in den Irak auf; die Person spreche aber Punjabi. Der Angeklagte fragte sodann, ob er die Person mitbringen solle, worum ihn Pr bat. Randnummer 240 Bei einem sich kurz darauf anschließenden weiteren Telefonat mit Pr kam der Angeklagte auf Man zurück und berichtete, dass dies nicht dessen richtiger Name sei und dessen Facebook unter einem muslimischen Namen laufe. Dies habe er - der Angeklagte - durch die Polizei herausgefunden. Pr entgegnete darauf verwundert, wie die Person dann Punjabi sprechen könne. Daraufhin forderte ihn der Angeklagte auf, dass er - Pr - mit dem Man sprechen müsse, er - der Angeklagte - bringe ihn mit, lasse ihn oben und gehe raus. Darauf entgegnete Pr, der Angeklagte müsse dann nicht warten, er werde sich kümmern. Abschließend meinte der Angeklagte, dass Man Angst bekäme, wenn er ihn dahin bringe. Randnummer 241 Für Man lief ein reguläres Passersatzpapierverfahren bei der Zentralen Ausländerbehörde B.; er war vollziehbar ausreisepflichtig. Randnummer 242
  127. Innere Tatseite des Angeklagten Randnummer 243 Dem Angeklagten war durchgehend bewusst, dass er unbefugt Geheimnisse offenbarte und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdete. Randnummer 244 Hinsichtlich der bis zur Ausreise des Du Ende Mai 2014 stattgehabten Informationslieferungen sowie bei den Informationslieferungen an Ve nahm der Angeklagte zudem zumindest billigend in Kauf, dass er außerhalb seiner Zuständigkeit Tatsachen und Erkenntnisse an einen indischen Geheimdienst lieferte. Er setzte sich aber jeweils über seine Bedenken hinweg. Randnummer 245 In allen anderen Fällen war dem Angeklagten bewusst, dass er von einem indischen Geheimdienst abgeschöpft wurde. Randnummer 246 Durchgehend hat der Angeklagte die geheimdienstliche Zielsetzung akzeptiert und sich dadurch aktiv in den Dienst der fremden Macht Indien gestellt. Randnummer 247 VI. Keine bzw. irrelevante Informationslieferungen im Übrigen Randnummer 248 (…) Randnummer 249 C . Beweiswürdigung Randnummer 250 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird der Angeklagte zur sicheren Überzeugung des Senats im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Randnummer 251 Der Angeklagte hat sich weit überwiegend geständig eingelassen. Seine geständigen Angaben werden durch eine Vielzahl von Beweisen gestützt und untermauert. Randnummer 252 Die äußeren Tatumstände hat der Angeklagte weitestgehend eingeräumt - mit Ausnahme der Tatvorwürfe zu 38.,
  128. und
  129. der Anklageschrift sowie mit Abweichungen im Detail hinsichtlich der Fälle 25, 38 und
  130. Randnummer 253 Dabei konnte der Senat die vom Angeklagten gemachten Einschränkungen hinsichtlich der äußeren Tatumstände - mit Ausnahme der Erklärung des Angeklagten hinsichtlich der Identität des von der Informationslieferung in Fall 44 Betroffenen - ebenfalls den eigenen Feststellungen zu Grunde legen. So ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in den Fällen 25 und 38 aufgrund eigener Initiative und ohne eine erneute Kontaktaufnahme mit seinen Kontaktpersonen beim R&AW tätig geworden ist. Ferner ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei den Tatvorwürfen zu 38.,
  131. und
  132. der Anklageschrift jeweils außerhalb geheimdienstlicher Zusammenhänge tätig geworden ist. Die vom Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärungen sind von den vom Senat veranlassten Nachermittlungen bestätigt worden. Randnummer 254 Soweit der Angeklagte hinsichtlich Fall 44 indes meinte, es handele sich bei dem von ihm am
  133. Januar 2016 gegenüber Pr erwähnten pakistanischen Spion tatsächlich nicht um den Ab, konnte der Senat ihm nicht folgen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der vom Angeklagten benannten Person tatsächlich um den Ab handelt. Randnummer 255 Darüber hinaus ist der Senat entgegen der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass er zeitnah von seinem Amtsleiter Bö darüber informiert worden war, dass am
  134. September 2014 Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Bö ein Sensibilisierungsgespräch durchgeführt hatten. Randnummer 256 In subjektiver Hinsicht hat sich der Angeklagte weit überwiegend geständig eingelassen. Randnummer 257 Soweit sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang indes dahingehend einließ, er sei davon ausgegangen und es sei aus seiner Sicht nachvollziehbar, dass der Konsul Ve allein mit konsularischen und nicht auch mit geheimdienstlichen Aufgaben betraut gewesen sei, konnte der Senat ihm nicht folgen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte auch insoweit zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich einer geheimdienstlichen Agententätigkeit gehandelt hat. Randnummer 258 Im Einzelnen: Randnummer 259 I. Einlassung des Angeklagten Randnummer 260
  135. In der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte zunächst - wie bereits im Ermittlungsverfahren - seine engen Kontakte zum indischen Generalkonsulat in F. und zur indischen Botschaft in Berlin und die damit zusammenhängenden, hier in Rede stehenden Informationslieferungen. Er bestritt aber weiterhin, geheimdienstlich tätig geworden zu sein, und er verwies insoweit auf die dienstliche Veranlassung der angeklagten Tathandlungen. Randnummer 261 Der Angeklagte berief sich darauf, dass seine Tätigkeit in der Zentralen Ausländerbehörde die ihm vorgeworfene Art der Kooperation erfordert habe, zumal seine Vorgesetzten ihn um gute Kontaktpflege zu den diplomatischen Vertretungen gebeten hätten. Er habe keinerlei Interesse an der Problematik der Sikhs und er kenne sich dort auch nicht aus. Die Personen, über die er Auskunft erteilt habe, kenne er nicht. Er habe nie den Verdacht gehegt, dass es sich bei seinen Ansprechpartnern am Generalkonsulat und an der Botschaft um Angehörige eines indischen Geheimdienstes handeln könnte. Randnummer 262 Der Angeklagte gab zudem vor, dass die einzelnen Informationsübermittlungen jeweils sachlich gerechtfertigt gewesen seien. So bekomme er manchmal Anfragen von Ausländerbehörden, weil eine Person eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, aber den erforderlichen Nationalpass nicht vorlegen könne. Wenn es nach der Antragstellung beim Konsulat zu lange dauere, bitte ihn die Ausländerbehörde um Nachfrage bei der Botschaft oder beim Konsulat. Dafür gebe es kein schriftliches Amtshilfeersuchen. Manchmal werde er auch angerufen, um die Identität oder die Passdaten eines indischen Staatsangehörigen oder beispielsweise einen indischen Führerschein zu überprüfen. Er mache dann einen Ausdruck aus dem Ausländerzentralregister und gebe die Daten ohne schriftliches Amtshilfeersuchen an das Konsulat weiter, damit dieses die notwendigen Überprüfungen durchführen könne. Wenn es schnell gehen solle, mache er ein Foto mit seinem Mobiltelefon und versende dieses per WhatsApp. Den Ausdruck aus dem Ausländerzentralregister hefte er gesondert ab. Manchmal schickten die Ausländerbehörden Leute auch direkt zum Konsulat, obwohl sie eigentlich über die Zentrale Ausländerbehörde gehen müssten. Das passiere jede Woche. Dann rufe ihn der Konsul an und bitte um Hilfe. Bei der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Konsuln sei es immer um die Beschaffung von Passersatzpapieren, Passüberprüfungen oder Urkundenüberprüfungen gegangen. Randnummer 263 Generell wisse er zwar durchaus, dass er Informationen aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei nicht weitergeben dürfe. Allerdings dürfe man das nicht so eng sehen. Zur Erledigung seiner Arbeit sei es erforderlich, manches mitzuteilen. Randnummer 264
  136. Nachdem die Verfahrensbeteiligten am fünften Verhandlungstag eine Verständigung dahingehend geschlossen hatten, dass bei einem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten die Verfolgung auf einen Tatzeitraum ab Januar 2013 beschränkt werden solle, hat sich der Angeklagte am neunten Verhandlungstag weit überwiegend geständig eingelassen. Dabei äußerte er sich weiterhin in freier Rede und beantwortete Fragen der Verfahrensbeteiligten. Randnummer 265 Der Angeklagte räumte nunmehr ein, dass er bereits Ende 2012 den Verdacht gehegt habe, dass Du Angehöriger eines indischen Geheimdienstes sei. Konkreter Anlass hierfür sei der merkwürdige Ablauf einer von ihm - dem Angeklagten - organisierten Sammelvorführung in B. zu diesem Zeitpunkt gewesen. Du habe sich während dieser Vorführung einfach wie ein Geheimdienstler aufgeführt. So habe er direkt bei einer indischen Innenbehörde, wohl im Punjab, angerufen und die eben erhaltenen Daten der Ausreisepflichtigen weitergegeben. Das sei bei einer Sammelvorführung so noch nie passiert. Auch habe er ihn - den Angeklagten - zu bestimmten Personen ausgefragt, die er bei der Vorführung wiedererkannt haben will, nachdem diese zuvor gegen die indische Regierung vor dem Generalkonsulat in F. demonstriert hätten. Das sei ihm - dem Angeklagten - nicht normal vorgekommen. Zudem habe ihm Du nunmehr von sich aus angeboten, Passersatzpapiere für bestimmte Personen zu besorgen, ohne dass die entsprechende Person ausreisepflichtig gewesen sei oder die indischen Behörden zuvor um die Ausstellung eines solchen Papieres gebeten worden seien. Randnummer 266 Aufgrund der jeweils abgefragten Informationen, die Gegenstand der Anklage seien und die von der Anklage jeweils - ebenso wie die jeweiligen Umstände der einzelnen Informationsübermittlung - zutreffend beschrieben würden, habe er diesen Verdacht nun auch bei den weiteren von der Anklageschrift insoweit benannten Mitarbeitern des indischen Generalkonsulats in F. - mit Ausnahme des Ve - und der indischen Botschaft gehabt. Es sei ihm klar gewesen, dass die hier in Rede stehenden Informationen nicht mit den normalen Passersatzpapierbeschaffungen oder anderen ausländerrechtlichen Vorgängen seiner oder anderer Ausländerbehörden zusammenhingen und deren Weitergabe auch nicht erlaubt sei. Er habe seine Lieferungen zwar größtenteils archiviert und sogar im eigenen Büro aufbewahrt; er habe aber darüber natürlich mit niemandem gesprochen. Er habe es nun jeweils für möglich gehalten, dass die Informationsabfragen durch das indische Generalkonsulat und die indische Botschaft einen nachrichtendienstlichen Hintergrund haben. Er habe aber trotzdem auch insoweit mit den Mitarbeitern dort weiter zusammengearbeitet, weil er in seiner Arbeit Erfolg haben wollte. Es sei ein Geben und Nehmen gewesen; ein schlechtes Gewissen habe er dabei nicht gehabt. In den 1990-iger Jahren habe man die indischen Konsuln noch ganz offiziell mit Geld bestochen, damit ein Passersatzpapier ausgestellt würde. Er hingegen habe doch nur Informationen weitergegeben. Er wolle, dass seine Kinder nicht in einem Land aufwüchsen, das Terroristen beherberge. So seien beispielsweise im Falle des Bh alle - auch die für diesen eigentlich zuständige Ausländerbehörde - "ganz heiß" darauf gewesen, dass dieser nach Indien zurück gelange. Randnummer 267 Sein Verdacht, dass seine hier in Rede stehenden Kontaktpersonen Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes seien, sei bestätigt worden, als Du Ende Mai 2014 Hals über Kopf ausgereist sei. Ihm - dem Angeklagten - sei zeitnah von einem Mitarbeiter des Konsulats erzählt worden, dass ein Informant des Du, der nun ebenfalls Probleme mit der deutschen Polizei bekommen habe, festgenommen worden sei. Spätestens jetzt sei ihm - dem Angeklagten - klar gewesen, dass seine Kontaktpersonen am Generalkonsulat und an der Botschaft Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes seien und dass die hier in Rede stehenden Informationslieferungen einen nachrichtendienstlichen Hintergrund gehabt hätten. Er habe aber aus den genannten Gründen trotzdem weitergemacht. Randnummer 268 Bei Tr sei er im Übrigen der Meinung, dass dieser keine wichtige geheimdienstliche Funktion ausgeübt habe. Tr dürfte vielmehr Überbringer verschiedener Aufträge gewesen sein, ohne dass ihn das konkrete Ergebnis seiner - des Angeklagten - Recherchen richtig interessiert habe. Auch habe Tr immer nur ausweichend reagiert, wenn er - der Angeklagte - Nachfragen zu den Aufträgen gehabt habe. Du sei hierzu im Vergleich viel selbständiger aufgetreten. Randnummer 269 Pr habe auch eher weniger Interesse an nachrichtendienstlichen Sachverhalten gezeigt. Randnummer 270 Seine Kontakte zu Te seien erst in letzter Zeit wegen der Organisation einer offiziellen Task-Force zwischen deutschen Ausländerbehörden und den indischen Behörden enger geworden. Randnummer 271 Seine Ausführungen gälten nun aber nicht für Ve. Er denke, er sei von Ve immer nur dann um die Übermittlung personenbezogener Informationen gebeten worden, wenn die betroffene Person bereits selbst die Ausstellung eines indischen Passes beantragt habe. Ve habe - im Vergleich zu den übrigen von der Anklageschrift genannten Kontaktpersonen beim R&AW - ziemlich sicher eine echte Anbindung zum indischen Außenministerium. Ve kenne sich in konsularischen Angelegenheiten einfach am besten aus und könne auch nicht - wie seine übrigen Kontaktpersonen - eine polizeiliche Ausbildung vorweisen. Randnummer 272 In tatsächlicher Hinsicht machte der Angeklagte folgende Einschränkungen: Randnummer 273 (…) Randnummer 274 Am
  137. März 2015 und am
  138. Oktober 2015 (vgl. Fälle 25 und 38) habe er nach dem Bh eigeninitiativ im Ausländerzentralregister recherchiert. Da sich keine Änderungen zum bereits mitgeteilten Verfahrensstand ergeben hätten, habe er deswegen auch nicht seine Kontaktpersonen beim Indischen Geheimdienst kontaktiert. Randnummer 275 (…) Randnummer 276 Am
  139. Januar 2016 habe er gegenüber dem Pr zwar einen pakistanischen Spion erwähnt, dabei handele es sich aber tatsächlich nicht um den Ab (vgl. Fall 44). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wen er eigentlich gemeint habe; er habe auch nur herausfinden wollen, ob Pr an einer solchen Information überhaupt interessiert sei. Dass er nach dem Pakistaner Ab, der nicht in seine behördliche Zuständigkeit falle, kurz zuvor im Ausländerzentralregister recherchiert habe, müsse ein Zufall sein; er könne sich das nicht erklären. Randnummer 277 Auch habe er nichts von dem Sensibilisierungsgespräch erfahren, das Vertreter des Bundesamtes für Verfassungsschutz am
  140. September 2014 mit seinem Amtsleiter Bö geführt haben sollen. Hätte man ihn darüber informiert, wäre das gut gewesen, denn dann hätte er doch nicht weitergemacht. Randnummer 278 II. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Randnummer 279 Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die durch das weitere Ermittlungsergebnis, insbesondere die insoweit relevanten, im Selbstleseverfahren eingeführten Inhalte der Personalakte des Angeklagten bei der Stadt B., bestätigt worden sind. Ergänzend hierzu hat der Senat die Ermittlungsbeamtin Kriminalkommissarin Wi vernommen, die die Personalakte des Angeklagten ausgewertet hatte. Außerdem ist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen worden. Randnummer 280 Der Angeklagte hat insbesondere betont, dass er aus Sri Lanka, und nicht aus dem südlichen Indien, stamme. Zwar habe er sich gegenüber den Vertretern des indischen Generalkonsulats und der indischen Botschaft als Inder ausgegeben. Dies habe er aber nur deshalb getan, um von der indischen Seite weiterhin mit Passersatzpapieren versorgt zu werden. Er habe befürchtet, dass sich der Kontakt verschlechtert hätte, wenn er der indischen Seite seine wahre Herkunft offengelegt hätte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte tatsächlich aus Indien und nicht aus Sri Lanka stammt, haben sich für den Senat nicht ergeben. Randnummer 281 III. Feststellungen zum Sachverhalt Randnummer 282 Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren, im Folgenden näher zu erörternden Beweismitteln. Randnummer 283
  141. Würdigung der weit überwiegenden geständigen Einlassung des Angeklagten Randnummer 284 Die detaillierte Einlassung des Angeklagten war, soweit dieser geständig war, glaubhaft und wurde durch die ergänzende Beweisaufnahme bestätigt. Dabei hat der Senat insbesondere in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte erst nach der geschlossenen Verständigung in diesem weiten Umfange geständig eingelassen hat. Randnummer 285 a. Ergänzende Beweisaufnahme zur Zuständigkeit des Angeklagten und zur Problematik der Passersatzpapierbeschaffung Randnummer 286 Die Ausführungen des Angeklagten zu seiner Zuständigkeit in der Zentralen Ausländerbehörde B. im Tatzeitraum sowie zur Problematik der Passersatzpapierbeschaffung konnten den Feststellungen des Senats zugrunde gelegt werden. Sie waren glaubhaft und sind durch die Vernehmung seiner Vorgesetzten - der Zeuginnen Br und El sowie des Zeugen H - bestätigt worden. Ergänzend hierzu hat der Senat zwei Mitarbeiterinnen weiterer Ausländerbehörden - die Zeuginnen Gö und Eg - befragt. Randnummer 287 Br ist seit 2003 die stellvertretende Leiterin der Zentralen Ausländerbehörde B.. Sie hat glaubhaft bekundet, einige Behördenmitarbeiter hätten bereits früher kritisch angemerkt, dass der Angeklagte im Amt eine gewisse Narrenfreiheit genieße - insbesondere weil seine Aktenführung chaotisch gewesen sei, dies aber keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Indes sei aber unbestritten, dass der Angeklagte große Erfolge bei der Passersatzpapierbeschaffung für Indien habe vorweisen können und ihm von den Mitarbeitern des indischen Generalkonsulats eine große Wertschätzung und Vertrauen entgegengebracht worden sei. Dies sei von entscheidendem Vorteil für die Arbeit der Behörde gewesen, so dass man den Angeklagten in seiner Länderzuständigkeit auch nicht behördenintern habe rotieren lassen, was bei anderen Sachbearbeitern durchaus vorgekommen und von der Amtsleitung eigentlich gewollt sei. Eine solche Rotation habe eine zu starke Abhängigkeit der Mitarbeiter von den jeweiligen Konsuln verhindern und einer möglichen Korruption vorbeugen sollen. Randnummer 288 El war im Tatzeitraum bis Ende 2015 als Leiterin des Teams "Passersatzpapierbeschaffung" dem Angeklagten unmittelbar vorgesetzt. Sie hat glaubhaft bekundet, die Mitarbeiter ihres Teams - und damit auch der Angeklagte - seien im Halbjahresrhythmus insbesondere über die Vorgaben die Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten betreffend belehrt worden. In diesem Zusammenhang sei unter anderem die Anweisung gegeben worden, den konsularischen Vertretungen ohne Einwilligung der vollziehbar ausreisepflichtigen Person nicht mitzuteilen, ob diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen habe. Dass eine konsularische Vertretung unabhängig von einer konkreten Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung Daten über einen eigenen Staatsangehörigen oder einen sonstigen Ausländer bei ihr oder einem Mitarbeiter ihres Teams abgefordert habe, habe sie nie erlebt. Die Reaktion auf eine solche Anforderung unterliege aber natürlich ebenfalls den einschlägigen Bestimmungen. Randnummer 289 H ist seit Anfang 2016 Leiter des Teams "Passersatzpapierbeschaffung" und damit Nachfolger von El. Er hat glaubhaft den Inhalt der Aussagen der Zeuginnen Br und El bestätigt und auf die widerstreitenden Interessen der beteiligten Akteure bei der Passersatzpapierbeschaffung hingewiesen. Der Angeklagte sei ein Glücksfall für die Behörde gewesen, weil er aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seines kulturellen Hintergrunds einen "besseren Draht" zu den Indern habe aufbauen können als deutsche Behördenmitarbeiter mit vergleichbarer Zuständigkeit. Randnummer 290 Gö arbeitet seit 2006 bei der Zentralen Ausländerbehörde Da. und ist dort für alle Passersatzpapierverfahren für in Hessen aufhältige ausreisepflichtige Inder zuständig. Sie hat glaubhaft bekundet, sie habe den Angeklagten gelegentlich in problematischen Fällen, in denen sie beim indischen Generalkonsulat in F. nicht weitergekommen sei, um Amtshilfe gebeten. Der Angeklagte habe bessere Kontakte zum Generalkonsulat als sie selbst gehabt, allein schon aufgrund seiner Herkunft und seiner Sprache. Die weitaus höheren Fallzahlen in B. habe sie sich damals auch damit zu erklären versucht, dass es sich bei der dortigen Behörde - im Gegensatz zur Zentralen Ausländerbehörde Da. - auch um eine kommunale Ausländerbehörde handele, so dass man dort grundsätzlich, ohne die Genehmigung der kommunalen Ausländerbehörde einholen zu müssen, den vollziehbar Ausreisepflichtigen sofort Zugeständnisse, wie beispielsweise eine befristete Arbeitserlaubnis, machen könne, wenn diese ihre echte Identität offenbarten. Sie wisse aber nicht, ob der Angeklagte tatsächlich so gearbeitet habe. Mitarbeiter des indischen Generalkonsulats oder der indischen Botschaft hätten sie nie um Auskünfte über Personen gebeten, die erkennbar nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschaffung von Passersatzpapieren für diese Person gestanden hätten. Randnummer 291 Eg arbeitet seit 1997 im Bereich Ausweisung und Abschiebung der Ausländerbehörde in F.. Sie hat glaubhaft bekundet, sie habe teilweise den Angeklagten in eilbedürftigen Fällen, insbesondere wenn sich die Betroffenen in Haft befunden hätten, um Amtshilfe bei der Passersatzpapierbeschaffung für vollziehbar ausreisepflichtige Inder gebeten, weil die eigentlich für Hessen zuständige Zentrale Ausländerbehörde Da. oft etwas schwerfällig gewesen sei. Der Angeklagte habe sich häufig im indischen Generalkonsulat in F. aufgehalten und habe enge Kontakte zu den dortigen Mitarbeitern gepflegt, weil er aus demselben Kulturkreis stamme und keine Sprachbarriere bestanden habe. Um die Erteilung von Auskünften aus dem Ausländerzentralregister oder aus anderen Dateien sei sie vom indischen Generalkonsulat nie gebeten worden. Randnummer 292 b. Ergänzende Beweisaufnahme zu den Kontaktpersonen beim R&AW Randnummer 293 Die ergänzende Beweisaufnahme hat ergeben, dass die hier in Rede stehenden Kontaktpersonen des Angeklagten im Generalkonsulat in F., Du, Ta, Ve, Ag, Tr sowie Pr, und in der indischen Botschaft in Berlin, Te, tatsächlich Angehörige des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW waren beziehungsweise sind. Diese Feststellung bestätigt die geständige Einlassung des Angeklagten, wenngleich er zugleich die Auffassung vertreten hat, es sei aus seiner Sicht nachvollziehbar, dass der Konsul Ve allein mit konsularischen und nicht auch mit geheimdienstlichen Aufgaben betraut gewesen sei, weshalb er davon auch ausgegangen sein will. Randnummer 294 In diesem Zusammenhang hat der Senat nicht nur die Zeugin Se befragt und den Inhalt der ihm vorliegenden Behördenzeugnisse ausgewertet, sondern auch die Art und die Hintergründe der einzelnen Informationslieferungen sowie den konspirativen Charakter der entsprechenden Kontakte zum Angeklagten bewertet. Anhaltspunkte, an der Aussage der Zeugin Se zu zweifeln, bestanden nicht. Dabei beschränkten sich ihre Ausführungen nicht auf bloße Behauptungen; die von der Zeugin Se bekundeten dienstlichen Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz stehen zudem in Übereinstimmung mit den dem Senat zur Verfügung stehenden weiteren Erkenntnisquellen. Randnummer 295 Im Einzelnen: Randnummer 296

(1)Aussage der Zeugin Se Randnummer 297 Se ist Referatsleiterin beim Bundesamt für Verfassungsschutz und in dieser Funktion zuständig für die Spionageabwehr. Sie überwachte den Angeklagten und bewertete dessen Aktivitäten gemeinsam mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Randnummer 298 Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, ihrer Behörde seien drei verschiedene indische Nachrichtendienste bekannt, die in Europa aktiv seien. Der R&AW sowie der IB seien unabgestimmt in der Bundesrepublik Deutschland tätig. So stelle Indien zwar einerseits offiziell bei den deutschen Sicherheitsbehörden akkreditierte Verbindungsbeamte an deren Botschaft in Berlin. Andererseits unterhalte Indien aber auch eine Legalresidentur in deren Generalkonsulat in F., die mit Nachrichtendienstpersonal besetzt sei, das abgetarnt und ohne entsprechende Akkreditierung tätig sei. Dabei würden fast ausnahmslos die jeweiligen Posten des Nachrichtendienstes nach dem Nachfolgeprinzip immer wieder mit Mitarbeitern des entsprechenden Nachrichtendienstes besetzt. Randnummer 299 Gerade der R&AW betreibe in der Bundesrepublik Deutschland eine strategische Aufklärung und interessiere sich für alle Zusammenhänge mit Pakistan, mit den Regionen Kaschmir und Punjab sowie mit separatistischen Bewegungen in Indien. Dazu gehöre die umfassende Aufklärung und Beobachtung der Sikhs, unter denen sich auch ein kleiner Teil extremistischer und terroristischer Personen befinde. Konsularische beziehungsweise passrechtliche Anliegen indischer Staatsangehöriger bei der Vertretung beziehungsweise einer Behörde ihres Heimatlandes seien für den indischen Geheimdienst ein wichtiger Hebel, um an diese Person heranzukommen, diese auszukundschaften und gegebenenfalls abzuschöpfen. Es gäbe hier ein weites Spektrum an Vorgehensweisen, wobei der indische Geheimdienst ein großes Interesse daran habe, seine Erkenntnisse mit dem Inhalt deutscher Register abzugleichen beziehungsweise zu generieren. Da die deutschen Sicherheitsbehörden indes nur sehr restriktiv mit den indischen Nachrichtendiensten zusammenarbeiteten, seien letztere an der Führung von menschlichen Quellen auf deutscher Seite sehr interessiert. Nur so könne Indien Informationen erhalten, die Deutschland auf legalem Wege nicht zur Verfügung stelle. Denn auch die Ausländerbehörden seien mit dem Informationsaustausch äußerst zurückhaltend. Dies stelle die Bedeutung des Angeklagten für den indischen Geheimdienst besonders heraus. Randnummer 300 Bei den Ermittlungen ihrer Behörde sei nun schnell klar geworden, dass der Angeklagte mit abgetarnten Nachrichtendienstlern im indischen Generalkonsulat F., aber auch mit einer Person des Nachrichtendienstes in der indischen Botschaft Berlin in regelmäßigem und regem Kontakt stehe. Dabei habe der Angeklagte Aufträge erhalten, die zwar mit seiner behördlichen Tätigkeit in Zusammenhang gestanden hätten, aber durch diese nicht zu erklären gewesen seien. Randnummer 301 Die Erkenntnis, Te sei hauptamtlicher Mitarbeiter des R&AW, ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass dieser den deutschen Sicherheitsbehörden, jedenfalls aber dem Bundesamt für Verfassungsschutz, von der Republik Indien als offizieller Ansprechpartner des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW benannt worden sei. Indes seien seine im hiesigen Verfahren offenbar gewordenen nachrichtendienstlichen Aktivitäten nicht abgestimmt und gingen über dessen offizielle Tätigkeit hinaus. Te sei ihrer Behörde als Vorgesetzter der Mitarbeiter der Legalresidentur am Generalkonsulat F. aufgefallen. Randnummer 302 Hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Anbindung des Du sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits 2014 als Führungsoffizier eines indischen Nachrichtendienstes enttarnt worden sei. Die von ihm abgeschöpfte Quelle, der gesondert Verurteilte Si, sei vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 21. Juli 2014 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit verurteilt worden; das Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs und hinsichtlich der diesem zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Randnummer 303 Aus einer Gesamtschau der ihrer Behörde zur Verfügung stehenden Quellen müsse der Schluss gezogen werden, dass die hier in Rede stehenden Kontaktpersonen des Angeklagten Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW seien. So wiesen bereits die durch ihre Behörde ausgewerteten Telefonate zwischen dem Angeklagten und seinen Kontaktpersonen einen nachrichtendienstlichen Charakter auf. Darüber hinaus sei mit dem Nachfolgerprinzip davon auszugehen, dass Ag als Vorgänger des Tr und des Pr ebenfalls ein Mitarbeiter des R&AW gewesen sei. Randnummer 304
(2)Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz Randnummer 305 Die Bekundungen der Zeugin Se stehen im Einklang mit den Inhalten der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten und vom Senat ausgewerteten Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom
  1. August und
  2. Oktober 2015 sowie vom
  3. April
  4. Randnummer 306 GEHEIM Randnummer 307 … Randnummer 308 Die Aussagen der Zeugin Se hinsichtlich der jeweiligen Zeitpunkte der Ein- und gegebenenfalls auch Ausreise der Kontaktpersonen des Angeklagten beim indischen Auslandsgeheimdienst werden schließlich von den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen des Auswärtigen Amtes über die Ausstellung eines Protokollausweises für entsandte Mitglieder diplomatischer beziehungsweise berufskonsularischer Vertretungen bestätigt. Randnummer 309
(3)Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
  1. Juli 2014 Randnummer 310 Du war bereits als Agentenführer im Verfahren gegen Si vor dem Oberlandesgericht Koblenz als Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes enttarnt worden, weshalb er am
  2. Mai 2014 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Randnummer 311 Die Feststellungen zur Sache im insoweit rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
  3. Juli 2014 gegen Si (3 StE 1/14-2; vgl. nachfolgend: Beschluss des BGH vom
  4. Januar 2015 - 3 StR 551/14 -, BGHSt 60, 158 ff.) sind verlesen worden. Sie bestätigen ebenfalls die von der Zeugin Se bekundeten dienstlichen Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Randnummer 312 Der damals erkennende
  5. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz hatte festgestellt, dass es sich bei dem Du, der bei dem Generalkonsulat der Republik Indien in F. beschäftigt war, um einen inoffiziell operierenden Führungsoffizier des indischen Inlandsgeheimdienstes ("IB") handelt. In diesem Zusammenhang ist nun unerheblich, dass Du zu jenem Zeitpunkt noch als Mitarbeiter jenes Nachrichtendienstes eingestuft worden war. Die Zeugin Se hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Aufdeckung weiterer Mitarbeiter eines indischen Geheimdienstes - und zwar des Auslandsgeheimdienstes - deren zeitliche und sachliche Zusammenarbeit weiter habe aufgefächert werden können und somit eine Zugehörigkeit des Du zum indischen Auslandsgeheimdienst offenbar geworden sei. Hierfür spricht zur Überzeugung des Senats zudem die Vergleichbarkeit von Inhalt und Reichweite der vom Angeklagten über Jahre hinweg - und nicht nur an Du - gelieferten Informationen. Randnummer 313
(4)Nachrichtendienstlicher Charakter der überwachten Telefongespräche Randnummer 314 GEHEIM Randnummer 315 … Randnummer 316 (
  1. b)Pr Randnummer 317 Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung sind ebenfalls zahlreiche Gespräche zwischen Pr und dem Angeklagten aufgezeichnet worden. Diese Gespräche mit dem Nachfolger des Tr betreffen zuvorderst die Fälle 35, 40, 43, 44, 45 und 46 und belegen ebenfalls ein großes Interesse des Pr an nachrichtendienstlich interessanten Informationen. Kennzeichnend für die Mehrzahl der hier in Rede stehenden Kontakte ist, dass der Angeklagte eigeninitiativ nachrichtendienstlich relevante Informationen weitergab, um - wie er selbst eingeräumt hat - seine neue Kontaktperson beim R&AW "anzufüttern" und sich im Gegenzug auch dessen Unterstützung bei der Einholung von Passersatzpapieren in den die Zentrale Ausländerbehörde B. interessierenden Fällen zu versichern. Dabei zeigte sich die Kontaktperson des Angeklagten jeweils aufgeschlossen - wenngleich auch zurückhaltend - gegenüber dessen Informationslieferungen; zudem band der Angeklagte den Pr - ähnlich wie Tr - aktiv in seine Recherchen für Te aus Berlin ein. Randnummer 318 Dabei ging die Informationslieferung in Fall 35, die für den indischen Auslandsnachrichtendienst ersichtlich von hohem Aufklärungsinteresse war, auf eine Anforderung des Pr zurück, wenn der Angeklagte gleich zu Beginn des Telefonats vom 7. Oktober 2015 einen bereits bestehenden Gesprächsfaden zu ihm wieder aufnahm: Randnummer 319 Pr: "Sagen Sie." Randnummer 320 Angeklagter: "Ist jemand bei Ihnen oder sind Sie frei?" Randnummer 321 Pr: "Bin frei, sagen Sie." Randnummer 322 Angeklagter: "Nachdem Sie gestern gefragt haben, hat es bei mir klick gemacht. Wir müssen es verfolgen, da gibt's doch den Srilankan, welcher mit der pakistanischen Botschaft zusammenarbeitet? Ich muss es rausfinden. Er hat deutschen Pass." Randnummer 323 Pr: "Ohoho." Randnummer 324 Angeklagter: "Muss gucken, ob Sie ihm Visum gewährt haben, ich schau mal." Randnummer 325 Pr: "Okay, okay." Randnummer 326 Angeklagter: "Es hat nicht Klick gemacht, aber gestern hat es Klick gemacht. Nachdem Sie mich gefragt haben. Es betrifft ja nicht meine Angelegenheit, aber gestern hat es dann Klick gemacht." Randnummer 327 Pr: "Finden Sie mal ein paar Info über ihn, bitte, bitte." Randnummer 328 Das herausgehobene Interesse des Pr am Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Situation in Pakistan (vgl. Fall 40), an Informationen über Angehörige der tamilischen terroristischen Vereinigung LTTE (vgl. Fall 43) und über einen pakistanischen Staatsangehörigen, der für das Konsulat seines Herkunftslandes in F. spionieren soll (vgl. Fall 44), sowie an einer gesonderten Vorführung eines im regulären Passersatzpapierverfahren befindlichen Ausreisepflichtigen, der zwar Punjabi sprechen und sich als Inder ausgeben, aber über Kontakte nach Marokko und in den Irak verfügen soll (vgl. Fall 46), macht dessen Zugehörigkeit zum indischen Auslandsgeheimdienst ebenfalls deutlich. Randnummer 329 Für die Überzeugung des Senats streitet ebenfalls die Einbindung des Pr am 29. Januar 2016 durch den Angeklagten in dessen Rechercheaktivitäten nach Gw (vgl. Fall 45), die der Angeklagte im Auftrag des R&AW-Residenten Te vornahm: Randnummer 330 Pr: "Bitte sprechen Sie." Randnummer 331 Angeklagter: "Ich bin es. Te hat angerufen." Randnummer 332 Pr: "Ok." Randnummer 333 Angeklagter: "Ich sage es Ihnen, wir kennen uns ja. Ein gewisser Herr Gw. Er hat die Passnummer angegeben von Gw. Schreiben Sie sie auf?" Randnummer 334 Pr: "Geben Sie mir diese." Randnummer 335 Angeklagter: "... . Meine Bullshit-Situation ist diese, durch ihn und über Mu (phon.) erhält er mit dem Geburtsdatum die Information." Randnummer 336 Pr: "Die Ausstellung ist kein Problem, aber der Pass ist doch nicht hier ausgestellt worden." Randnummer 337 Angeklagter: "Ich brauche das Geburtsdatum." Randnummer 338 Pr: "Ok." Randnummer 339 Angeklagter: "Schauen Sie, ich muss jetzt Sie nach seinem Geburtsdatum fragen, um ihm zu helfen, das ist mein Schicksal." Randnummer 340 Pr: "Das ist doch Alltag für Sie." Randnummer 341 Aus dieser Konstellation liest der Senat eine untergeordnete Stellung des Pr gegenüber dem Residenten des R&AW an der indischen Botschaft in Berlin Te heraus. Hierfür spricht auch der Umstand, dass Pr Nachfolger des Tr ist, der ebenfalls dem Te untergeordnet war. Zudem korrespondiert diese Erkenntnis mit der Einschätzung des Angeklagten, wonach der Pr insgesamt eher "weniger Interesse" gezeigt habe. Die zurückhaltende Art des Pr mag auch dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Anbindung des Angeklagten zu seiner neuen Kontaktperson des R&AW am Generalkonsulat in F. noch frisch war. Randnummer 342 GEHEIM Randnummer 343 … Randnummer 344 (
  2. d)Ve Randnummer 345 GEHEIM Randnummer 346 … Randnummer 347 Dabei waren Informationen des Angeklagten dahingehend, ob eine Zielperson indischer Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, für Ve durchweg von großem Interesse, was ebenfalls dessen Zugehörigkeit zum indischen Auslandsgeheimdienst unterstreicht. Eine solche Information auf legalem Wege zu erhalten - sei es hinsichtlich eines indischen Staatsangehörigen mit gesichertem Aufenthaltsstatus in Deutschland; sei es hinsichtlich eines vollziehbar ausreisepflichtigen indischen Staatsangehörigen; sei es hinsichtlich eines indischen Staatsangehörigen, der sich nicht mehr in Deutschland aufhält - war für die indische Seite grundsätzlich nicht möglich. Diesen Umstand haben denn auch die Zeugen Se, Br, El, H, Gö und Eg in tatsächlicher Hinsicht jeweils glaubhaft bestätigt. Randnummer 348 Die Überzeugung des Senats wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, wenn - worauf der Angeklagte wiederholt hingewiesen hat - der Anlass für die jeweilige Anfrage des Ve dergestalt gewesen sein sollte, dass sich der von der Informationslieferung Betroffene kurz zuvor selbst in einer eigenen konsularischen Angelegenheit an ein indisches Generalkonsulat außerhalb Indiens oder in einer eigenen Passangelegenheit an eine Behörde innerhalb Indiens gewandt hatte. Randnummer 349 GEHEIM Randnummer 350 … Randnummer 351 In diesem Zusammenhang hat der Senat zudem aktualisierte Auszüge aus dem Ausländerzentralregister hinsichtlich derjenigen Betroffenen eingeholt, die sich zum Zeitpunkt der Informationsabfrage in Deutschland aufhielten und deren Daten der Angeklagte an Ve geliefert hat - und zwar hinsichtlich Av (vgl. Fall 9), B und Ta (vgl. Fall 11), L (vgl. Fall 13), P (vgl. Fall 14), Tar (vgl. Fall 17), Su (vgl. Fall 22), Raj (vgl. Fall 28), K (vgl. Fall 34), Pr (vgl. Fall 36) und Dha (vgl. Fall 37). Dabei war lediglich für Ta und für K verzeichnet, dass jenen neue indische Nationalpässe ausgestellt worden waren, und zwar bei ersterer in Indien etwa ein Jahr nach der Informationslieferung durch den Angeklagten und bei letzterer durch das indische Generalkonsulat F. etwa drei Monate nach der Informationslieferung durch den Angeklagten. Randnummer 352 Letztlich widerspricht auch die Annahme eines konsularischen Anlasses der Informationsabfrage nicht der Überzeugung des Senats, dass das Interesse des Ve in allen hier zur Rede stehenden Fällen nachrichtendienstlicher Natur war und dieser somit ebenfalls als Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes angesehen werden muss. Mithilfe der vom Angeklagten gelieferten Informationen wurde der indische Auslandsgeheimdienst nämlich in die Lage versetzt, die auf indischer Seite bereits vorhandenen Informationen damit abzugleichen und gegebenenfalls aufzufüllen, um an die Zielperson heranzukommen, diese auszukundschaften und gegebenenfalls abzuschöpfen. Hierfür stellte die Vorstellung dieser Person bei einer indischen Behörde in einer eigenen Angelegenheit - sei es im indischen In- oder Ausland - nun eine geeignete und für den Geheimdienst willkommene Gelegenheit dar. Diese Einschätzung wird gestützt durch die von der Zeugin Se bekundeten dienstlichen Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Randnummer 353 (
  3. e)Te Randnummer 354 Zuletzt belegen die aufgezeichneten Telefonate zwischen Te und dem Angeklagten, dass Te als offizieller Resident des R&AW an der indischen Botschaft Berlin nicht abgestimmt in der Bundesrepublik Deutschland nachrichtendienstlich tätig geworden ist. Die durchweg konspirativ geführten Gespräche betreffen mit den Fällen 32, 39 und 45 Inhalte von für den indischen Auslandsgeheimdienst überragender Bedeutung. Randnummer 355 GEHEIM Randnummer 356 … Randnummer 357
(5)Nachrichtendienstlicher Charakter der Dokumentation des Angeklagten Randnummer 358 Die bereits seit Ende 2008 - und damit bereits weit vor dem hiesigen Tatzeitraum beginnende - vom Angeklagten selbst initiierte und betriebene schriftliche Dokumentation seiner Informationslieferungen an das indische Generalkonsulat in F. und an die indische Botschaft in Berlin belegt ebenfalls, dass es sich bei seinen dortigen Kontaktpersonen jeweils um Mitarbeiter des indischen Auslandsgeheimdienstes R&AW handelte. Randnummer 359 Im Büro des Angeklagten in der Zentralen Ausländerbehörde B. sind unter anderem zwei Aktenordner - der eine mit der Aufschrift "S.C. AG C.G India F./m"; der andere mit der Aufschrift "Du" - gefunden und sichergestellt worden. Neben den offiziellen Akten der Zentralen Ausländerbehörde B. für die dort anhängigen Vorgänge führte der Angeklagte diese beiden Ordner eigenhändig als seine persönlichen Handakten, um seine Informationslieferungen an das indische Generalkonsulat in F. und an die indische Botschaft in Berlin zu dokumentieren. Daraus ergibt sich, dass er - entsprechend seiner geständigen Einlassung - seit Ende 2008 häufig Auszüge aus dem Ausländerzentralregister erstellte und an seine dortigen Kontaktpersonen weiterleitete. Die Ausdrucke aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei sowie sonstige Unterlagen sind vielfach mit handschriftlichen Notizen des Angeklagten versehen, die den Anlass der Abfrage und de

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