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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat OVG 6 B 9.16 Urteil Widerspruchsbescheid nach Erledigung des Verwaltungsaktes - Zustimmung des Inte

Widerspruchsbescheid nach Erledigung des Verwaltungsaktes - Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung Leitsatz

  1. Nach Erledigung eines Verwaltungsakts ist ein gegen den Verwaltungsakt eingeleitetes Widerspruchsverfahren einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache ist unzulässig (Anschluss an BVerwG, Urteil vom
  2. April 2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, S. 1288, Rn. 18 bei juris). (Rn.19)
  3. Das gilt nicht nur dann, wenn der Widerspruchsbescheid in Unkenntnis der Rechtslage, sondern auch dann, wenn er in Unkenntnis des erledigenden Ereignisses ergeht. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin
  4. Kammer,
  5. Oktober 2015, 22 K 75.15, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  6. Oktober 2015 geändert. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin - Integrationsamt - vom
  7. März 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beigeladene ist mit einem Grad der Behinderung von 40 vom Hundert anerkannt und wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte vom
  8. Oktober 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX rückwirkend ab März 2013 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Sie war bei der Klägerin als Projektentwicklerin im Zeitraum
  9. März 2013 befristet bis zum
  10. Februar 2015 angestellt. Randnummer 2 Unter dem
  11. September 2014 beantragte die Klägerin bei dem Integrationsamt des Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des mit der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diesem Antrag entsprach das Integrationsamt mit Bescheid vom
  12. Oktober
  13. Auf den Widerspruch der Beigeladenen fand am
  14. Februar 2015 die Sitzung des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt statt. Dieser verkündete seine Entscheidung, wonach dem Widerspruch stattzugeben und die beantragte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zu versagen sei. Der diese Entscheidung umsetzende Widerspruchsbescheid erging am
  15. März 2015, wurde am
  16. März 2015 abgesandt und ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am
  17. März 2015 zugegangen. Randnummer 3 Bereits am
  18. März 2015 hatten die Beigeladene und die Klägerin im Rahmen der parallel laufenden Kündigungsschutzklage der Beigeladenen vor dem zuständigen Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen, wonach beide sich u.a. darüber einig seien, dass das Arbeitsverhältnis infolge seiner Befristung zum
  19. Februar 2015 ende und die dortige Klägerin (also die Beigeladene des hiesigen Verfahrens) aus der Entscheidung des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes vom
  20. Februar 2015 keine Rechte für sich ableite. Damit sei der Rechtsstreit insgesamt erledigt und alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeglichen. Randnummer 4 Die am
  21. April 2015 erhobene Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom
  22. März 2015 wendet, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom
  23. Oktober 2015 mit der Begründung abgewiesen, sie sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dabei könne dahin gestellt bleiben, ob der in Unkenntnis des arbeitsgerichtlichen Vergleichs zugestellte Widerspruchsbescheid des Beklagten objektiv rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn man dies annähme, weise der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die gleichwohl zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses führten. Randnummer 5 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die Klage sei zulässig. Sie habe schon deshalb ein Rechtsschutzinteresse, weil sie unter Umständen einer Rückzahlungspflicht gemäß § 92 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III ausgesetzt sei. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich außerdem unter dem Aspekt ihres grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Stiftung unterliege sie der Stiftungsaufsicht sowie den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit. Sie habe daher ein vitales Interesse daran, in der Öffentlichkeit nicht in zweifelhaftem Licht dazustehen. Die Klage sei zudem begründet, weil der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sei. Die darin getroffene Feststellung, die Kündigung sei unter Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz schwerbehinderter Menschen erfolgt, sei unzutreffend. Randnummer 6 Sie beantragt, Randnummer 7
  24. Das Urteil des VG Berlin zum Az. VG 22 K 75.15 vom 22.10.2015 wird geändert. Randnummer 8
  25. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin - Integrationsamt - vom 12.3.2015 zu m Az.: II C 1104 - WA 230/14 wird aufgehoben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Klage sei unzulässig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsbescheid eine dreipolige Beziehung betreffe. Seine isolierte Aufhebung hätte zur Folge, dass der die Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen erteilende Ausgangsbescheid einen für diese negativen Rechtsschein erzeuge. Randnummer 12 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 13 Sie macht geltend, der Widerspruchsbescheid sei inhaltlich zu Recht ergangen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Berlin - 6 Ca 15299/14 - verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Sache konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Randnummer 16 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 17
  26. Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist zulässigerweise allein der Widerspruchsbescheid vom
  27. März
  28. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Widerspruchsbescheid dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Das ist hier schon deshalb zu bejahen, weil sich das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt erledigt hatte und gleichwohl eine Widerspruchentscheidung in der Sache ergangen ist (BVerwG, Urteil vom
  29. April 2001 - 2 C 10/00, NVwZ 2001, S. 1288, Rn. 18 bei juris; Pietzcker, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 79, EL 17 Oktober 2008, Rn. 13). Randnummer 18 Das auf Erteilung bzw. Verweigerung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gerichtete Verwaltungsverfahren des Integrationsamtes erledigt sich, wenn der betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer ohne Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Düwell, in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX,
  30. Auflage 2014, § 88 Rn. 29; Trenk-Hinterberger, in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX,
  31. Auflage, 2010, § 88 Rn. 63). So ist es hier. Das Widerspruchsverfahren hat sich infolge des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom
  32. März 2015, mit dem die Beigeladene aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ausgeschieden ist, erledigt. Randnummer 19 Eine Erledigung des Verwaltungsverfahrens vor Wirksamwerden eines Widerspruchsbescheides hat in Ermangelung eines gesetzlich vorgesehenen sog. Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs zur Folge, dass nach diesem Zeitpunkt eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf. Das Widerspruchsverfahren ist vielmehr einzustellen. Ergeht dennoch ein Widerspruchsbescheid, ist dies unzulässig und stellt im Falle einer belastenden Entscheidung eine Beschwer dar. Das ist vorliegend anzunehmen. Durch den gegenüber der Beigeladenen stattgebenden Widerspruchsbescheid ist die Klägerin beschwert, denn es wird der Eindruck erweckt, der beantragten ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung der Beigeladenen durch die Klägerin sei bestandskräftig die schwerbehindertenrechtlich erforderliche Zustimmung versagt worden. Randnummer 20 Ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes lässt sich der Klägerin schon vor diesem Hintergrund nicht absprechen. Ob ihr darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis aus den von ihr angeführten Aspekten erwächst, bedarf keiner Vertiefung. Randnummer 21 Zugleich hat dies zur Folge, dass der Widerspruchsbescheid unzulässig und daher aufzuheben ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
  33. Januar 1989 - 8 C 30/87 -, BVerwGE 81, 226 ff., Rn. 10 bei juris; Urteil vom
  34. April 2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, S. 1288, Rn. 18 bei juris). Randnummer 22 Dass der Widerspruchsbescheid auf den
  35. März 2015, also einen vor dem erledigenden Ereignis liegenden Zeitpunkt datiert, ist nicht von Bedeutung, weil maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt seines Wirksamwerdens abzustellen ist. Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten (sog. innere Wirksamkeit) entfaltet der Widerspruchsbescheid erst mit seiner Zustellung, die hier am
  36. März 2015 und damit nach dem erledigenden Ereignis erfolgt ist. Das ergibt sich aus § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift wird die Entscheidung des Integrationsamtes dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt (Trenk-Hinterberger, in Lachwitz / Schellhorn / Welti, HK-SGB IX,
  37. Auflage, 2010, § 88 Rn. 43; sowie zur Parallelvorschrift § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom
  38. April 1978 - VI C 27.77 -, BVerwGE 55, 299 ff., Rn. 21 ff. bei juris; Kopp/Schenke, VwGO
  39. Auflage 2016, § 73 Rn. 22). Randnummer 23 Daran ändert auch nichts, dass der Widerspruchsausschuss seine Entscheidung bereits am
  40. Februar 2015, also vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, getroffen und im Beisein der Verfahrensbeteiligten verkündet hat. Hierauf kommt es nicht an. Denn Streitgegenstand ist nicht die Entscheidung vom
  41. Februar 2015, sondern allein der Widerspruchsbescheid vom
  42. März 2015 (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ob man die mündlich verkündete Entscheidung des Widerspruchsausschusses überhaupt (isoliert) gerichtlich angreifen könnte, kann dabei auf sich beruhen. In gerichtlichen Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes wird regelmäßig der angefochtene Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, nicht aber eine etwaig vorangegangene Entscheidung überprüft und gegebenenfalls beseitigt. Für Letzteres besteht weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit. Randnummer 24
  43. Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine Besonderheiten, die ausnahmsweise gleichwohl zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses führen können. Randnummer 25 Dass das rechtliche Hauptinteresse der Klägerin in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen bestanden haben mag, während sich ihr rechtliches Interesse gegenüber dem Beklagten auf die dem Hauptinteresse untergeordnete Einholung eines vom Gesetz vorgeschriebenen "Zwischenschritts" in Form der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beschränkte, ändert nichts daran, dass der Widerspruchsbescheid unzulässigerweise ergangen ist und damit der Aufhebung unterliegt. Randnummer 26 Auch dass den Beteiligten die ihnen mündlich bereits vorab verkündete Widerspruchsentscheidung bekannt gewesen ist und sie diese ausdrücklich in den vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich einbezogen haben, ändert an diesem Befund nichts. Der durch den Widerspruchsbescheid erzeugte öffentlich-rechtliche Rechtsschein wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung nicht beseitigt. Randnummer 27 Unerheblich ist zudem, ob der Widerspruchsbescheid in Unkenntnis der Sachlage (so im vorliegenden Fall), oder in Verkennung der Rechtslage (so in den vom BVerwG entschiedenen, oben zitierten Fällen vom
  44. Januar 1989 und vom
  45. April 2001) ergangen ist. Maßgeblich ist allein, dass der Widerspruchsbescheid im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens nicht mehr hätte ergehen dürfen. Randnummer 28 Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, es könne für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht darauf ankommen, ob der Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Zustimmungsfrage zufällig unmittelbar vor dem arbeitsgerichtlichen Termin oder wenige Tage danach zugestellt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage des Zufalls - aus behördlicher Sicht also die Frage, ob das erledigende Ereignis der behördlichen Einflusssphäre entstammt - vorliegend keine Rolle spielt. Auch insoweit ist allein die objektive Sachlage, die dem Erlass des Widerspruchsbescheides entgegenstand, von Bedeutung. Dass außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten liegende Umstände die rechtliche Beurteilung der gesetzlich festgelegten Wirksamkeitserfordernisse entscheidend beeinflussen können, ist in der Regelungssystematik des Gesetzes letztlich angelegt und hinzunehmen. Ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines sachlich unrichtigen Widerspruchsbescheides besteht jedenfalls nicht. Es wäre in der gegebenen Konstellation Sache des Beklagten gewesen, rechtmäßige Zustände herzustellen, indem er den Widerspruchsbescheid aufhebt. Das wäre ihm übrigens auch noch vor Erhebung der Klage ohne weiteres möglich gewesen, nachdem die Klägerin ihm mit Schreiben am
  46. März 2015 Mitteilung von dem arbeitsgerichtlichen Vergleich gemacht hatte. Randnummer 29 Etwas anderes gilt - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht deshalb, weil in der vorliegenden Konstellation der die Zustimmung zur Kündigung erteilende Ausgangsbescheid bei isolierter Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Umständen einen negativen Rechtsschein zu Lasten der Beigeladenen erzeugen kann. Streitgegenstand ist und bleibt allein der Widerspruchsbescheid vom
  47. März
  48. Randnummer 30
  49. Vor dem dargelegten Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob der Widerspruchsbescheid inhaltlicher Korrektur bedurft hätte, nicht an. Randnummer 31
  50. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich demgemäß keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297345

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