Verzögerung der Sanierungsgebiet mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers Leitsatz Die Durchführung einer Sanierung wird unmöglich oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit verzögert, wenn das Grundstück auf einen Eigentümer übergeht, bei dem die begründete Erwartung besteht, dass er die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht durchführen kann. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, 12. Dezember 2012, 3 K 906/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag. Randnummer 2 Der Kläger möchte das Grundstück H in Mühlberg/Elbe erwerben. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mühlberg Innenstadt, die von der Stadtverordnetenversammlung Mühlberg am 29. September 1994 beschlossen und im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Mühlberg/Elbe vom 23. November 1994 sowie erneut - unter Hinweis auf ein Inkrafttreten rückwirkend ab 23. November 1994 - im Amtsblatt für das Amt Mühlberg/Elbe vom 31. Januar 2001 bekannt gemacht worden ist. Der von der Stadt Mühlberg in Auftrag gegebene Abschlussbericht zu den vorbereitenden Untersuchungen i.S.d. § 141 BauGB aus dem Jahr 1994 führt zu Sanierungsnotwendigkeit und Sanierungszielen (Ziff. 7.1) u.a. auf, der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der wertvollen städtebaulichen und hochbaulichen Substanz sei geboten, die Bebauung im Untersuchungsgebiet befinde sich teilweise in einem schlechten Ausstattungs- und Bauzustand und bedürfe zur Erreichung der geltenden Standards dringend der Sanierung. Als erstes Ziel des Neuordnungskonzepts für die Gebäude wird die Sicherung und Erhaltung der baulichen Substanz durch umfassende Instandsetzung und Modernisierung genannt (Ziff. 7.2.1). Randnummer 3 Das Grundstück H ist mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das im Wesentlichen aus dem 18. Jahrhundert stammt, aber teilweise noch ältere Elemente aufweist (u.a. spätmittelalterliche Kellerräume). Es zählt zu den ältesten Gebäuden der Innenstadt und steht sowohl wegen seiner Lage im Denkmalbereich als auch als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz. Nach der gutachterlichen Einschätzung des Brandenburgischen Landesamtes für Denk-malpflege aus dem Jahr 1992 ist es sowohl von städtebaulicher und geschichtlicher als auch von künstlerischer Bedeutung und spiegele, am wichtigsten Straßenzug der Altstadt gelegen, mit seinen historischen Schichten die jahrhundertelange, ununterbrochene städtische Bebauung des Grundstücks. Das Gebäude ist stark sanierungsbedürftig und steht inzwischen seit einigen Jahren leer. Der damalige Eigentümer hatte 1994 und 1997 die Bewilligung von Fördermitteln zur Modernisierung und Instandhaltung des Objekts beantragt, das Projekt konnte jedoch trotz weiterer Beratungen und Abstimmungen mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalschutz wegen fehlender Unterlagen nicht für eine Förderung berücksichtigt werden. Randnummer 4 Am 23. August 2011 schloss der Kläger, der bereits im Jahr 2007 ein anderes Grundstück im Sanierungsgebiet in der H erworben hatte, mit dem (damaligen) Eigentümer einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des Grundstücks H; der Kaufpreis sollte 2.500 Euro betragen. Nach Beurkundung des notariellen Kaufvertrages beantragte die Notarin die sanierungsrechtliche Genehmigung des Vertrages. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger, der Sanierungsbeauftragten der Beklagten, weiteren Vertretern der Stadt und Vertretern der zuständigen Denkmalbehörde des Landkreises, in deren Folge die Sanierungsbeauftragte den Kläger in mehreren Schreiben bzw. E-Mails auf die Bedeutung des Denkmalschutzrechtes hinwies und um Vorlage eines schriftlichen Nutzungskonzepts mit Angaben zur Sanierungsabfolge sowie um Nachweis der erforderlichen Eigenmittel bat. Mit Zwischenbescheid vom 15. September 2011 verlängerte die Beklagte die Frist zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Randnummer 5 Mit an die Notarin des notariellen Kaufvertrags gerichtetem Bescheid vom 24. Oktober 2011 teilte die Beklagte mit, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung für den angezeigten Kaufvertrag nicht erteilt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei keine Übereinstimmung der Absichten des Käufers mit den Sanierungszielen feststellbar. Der Kläger sei bereits seit 2007 Eigentümer eines weiteren im Sanierungsgebiet gelegenen Gebäudes, führe dort aber - trotz angebotener Hilfestellung - keine Sanierung bzw. Instandsetzung durch. Hinsichtlich seiner Absichten mit dem streitgegenständlichen Objekt habe er mündlich angegeben, im Erdgeschoss solle zeitnah ein Imbiss installiert werden, hofseitig sei die Anbringung von Photovoltaikanlagen geplant. Danach solle "häppchenweise" die Sanierung des restlichen Gebäudes erfolgen. Ein Finanzierungskonzept habe er nicht vorlegen können, zudem habe er mündlich den Denkmalwert des Hauses angezweifelt. Schließlich gebe es Hinweise, dass er ohne denkmalrechtliche Erlaubnis oder sanierungsrechtliche Genehmigung bereits im oder am Gebäude baulich aktiv gewesen sei. Schriftliche Unterlagen zu einem Nutzungs- und Finanzierungskonzept seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Randnummer 6 Unter dem 4. November 2011 legte der Kläger Widerspruch ein und kündigte die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen an. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. November 2011 mit der Begründung zurück, bei Erteilung der Genehmigung drohe eine Erschwerung und Störung bei der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Der Kläger habe keine schriftlichen Angaben zu einem Konzept der Sanierung und zur erforderlichen Finanzierung gemacht, seine mündlichen Aussagen stimmten nicht mit den definierten Sanierungszielen überein. Zu diesen Zielen zählten vor allem der Erhalt und die Sanierung historischer Bausubstanz zur Bewahrung der historischen Altstadtbildtypik; neben der Gestaltung des öffentlichen Raumes besitze die Aufwertung von wichtigen Schlüsselobjekten und die Beseitigung von städtebaulichen Missständen herausragende Bedeutung. Randnummer 7 Zur Begründung seiner am 3. Dezember 2011 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid treffe inhaltlich nicht zu. Das Geschäftshaus mit Mietwohnungen in der H sei komplett erschlossen und könne jederzeit genutzt werden. Es sei leicht renovierungsbedürftig, der Laden und die Nebengebäude seien bis Ende 2010 bewohnt gewesen. Sein anderes Gebäude im Sanierungsgebiet sei ebenfalls noch in Ordnung und stabil. In den Jahren 2009 und 2010 habe er mit der Sanierung der Gebäude angefangen, dann aber kein Geld für das Baumaterial gehabt, zudem habe die Bank einen Kredit für die Sanierung abgelehnt. Durch einen Tornado im Jahr 2010 seien die Dächer beschädigt worden. Das Gutachten zum Denkmalschutz für die H sei unzutreffend, der Innenbereich des Hauses habe mit Kultur nichts zu tun, die Stadt wolle nur Gelder erzielen von der Europäischen Denkmalbehörde. Die Beklagte weigere sich, die Sanierungsgenehmigung zu erteilen, obwohl kein Versagungsgrund vorliege, er werde von den Behörden diskriminiert. Randnummer 8 Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, das streitgegenständliche Objekt sei seit längerem ungenutzt, stark sanierungsbedürftig und stelle einen städtebaulichen Missstand dar. Es gebe keine Übereinstimmung zwischen den Absichten des Klägers und den Sanierungszielen. Der Kläger könne weder ein Finanzierungskonzept noch ein Planungskonzept vorlegen, zweifele den Denkmalwert des Objektes an und sei baulich aktiv, ohne entsprechende Genehmigungen einzuholen. Es bestehe die Befürchtung, dass die Genehmigung des Kaufvertrages zur Erschwerung und Störung bei der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme führen würde, da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger eine Sanierung im Sinne der Sanierungsziele der Beklagten durchführen werde, zumal er bereits seit Jahren Eigentümer eines anderen Objekts im Sanierungsgebiet sei, das nach wie vor einen städtebaulichen Missstand darstelle. Randnummer 9 Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (- VG 3 K 906/11 -, veröffentlicht in juris) hat das Verwaltungsgericht Cottbus die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die begehrte sanierungsrechtliche Genehmigung zu dem Grundstückskaufvertrag vom 23. August 2011 zu erteilen; den weiteren Antrag des Klägers festzustellen, dass der Kaufvertrag einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht bedürfe, hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Sanierungssatzung sei weder unwirksam noch sei ein Anspruch auf deren Aufhebung gegeben, der Kläger habe aber einen Anspruch auf Erteilung der beantragten sanierungsrechtlichen Genehmigung. Der Erwerb des mit einem leerstehenden, stark sanierungsbedürftigen Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks stehe den zum Ausdruck gebrachten Sanierungszielen nicht entgegen. Entsprechendes gelte für die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Nutzungskonzepte. Die vom Kläger bisher stichwortartig benannten Nutzungsabsichten seien nicht mit gravierenden Veränderungen am bestehenden Gebäude verbunden, die unwiederkehrbar die historische Substanz beeinträchtigen oder zu einem weiteren Verfall des Objektes führen würden. Dass der Kläger nach Auffassung der Beklagten keine Gewähr dafür biete, dass das Grundstück alsbald der Sanierung zugeführt werde, genüge für eine Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht. Bei der Frage der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung sei ein Vergleich anzustellen zwischen dem vor der Durchführung der Maßnahme gegebenen Zustand und dem, der sich nach den in § 144 BauGB benannten Vorgängen ergeben würde oder aber realistisch zu erwarten sei. Der Umstand, dass sich mit dem Vorhaben oder Rechtsvorgang die gegebenen Verhältnisse nicht entscheidend verbesserten, genüge für die Versagung der Genehmigung nicht. Ein Anspruch der Gemeinde darauf, dass ein sanierungsbedürftiges Objekt von einem solventen Käufer erworben werde, bestehe nicht und sei auch nicht Gegenstand der sanierungsrechtlichen Vorschriften. Im Hinblick auf die nicht hinreichende Vermögenslage des Klägers bedeute dies nur, dass sich der bauliche Zustand in absehbarer Zeit nicht verbessern werde. Dies unterscheide die Situation aber nicht von der vor dem Erwerb gegebenen, denn auch schon vor Abschluss des Kaufvertrages sei das Objekt sanierungsbedürftig und weitestgehend leerstehend gewesen. Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob auch in der Person des Erwerbers liegende subjektive Gründe die Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten, denn ein solcher Fall liege hier nicht vor. Bloße Schwierigkeiten im Umgang mit dem Kläger stellten keinen beachtlichen Versagungsgrund dar. Randnummer 10 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung will die Beklagte eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage erreichen. Sie bezweifelt bereits das Rechtsschutzinteresse des Klägers, nachdem dieser in einem Schriftsatz erklärt habe, das Grundstück könne zur Deckung der Verfahrenskosten versteigert werden, anderenfalls werde er auf sein Eigentum verzichten. Darüber hinaus bestünden in der Person des Klägers Gründe, die die Versagung der beantragten sanierungsrechtlichen Genehmigung rechtfertigten. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, sei der Kläger nicht zur kooperativen Zusammenarbeit mit Behörden bereit und bezweifle die Denkmaleigenschaft des Objekts, was eine Sanierung im Sinne der erklärten Sanierungsziele wesentlich erschwere. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens, wie den Abriss eines Nebengebäudes im Jahr 2012, bestehe Grund zu der Annahme, dass weitere historische Bausubstanz unwiederbringlich verloren gehen werde. Im Hinblick auf seine mangelnde Kooperationsbereitschaft und sein fehlendes Verständnis für die erforderliche denkmalgerechte Sanierung liege die Vermutung nahe, dass eine fachgerechte und genehmigungsfähige Sanierung im Falle des Erwerbes des Objektes durch den Kläger erschwert und er gegebenenfalls Veränderungen im nicht öffentlich zugänglichen Innenbereich des Objektes ohne Abstimmung und Genehmigung durchführen würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es auch auf die Bonität des Käufers eines im förmlichen Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks an, denn die Sanierung werde letztlich unmöglich, wenn der Erwerber wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage sei, die Sanierung vorzunehmen. Die Beklagte sei deshalb gehalten gewesen, auch die Sanierungsfähigkeit des Klägers zu prüfen, zumal dieser bereits seit 2007 Eigentümer eines leerstehenden, unsanierten, markanten Eckgebäudes sei, welches sich ebenfalls im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befinde und nach wie vor einen städtebaulichen Missstand darstelle. Der Kläger habe noch immer kein schriftliches Sanierungs- und Finanzierungskonzept vorgelegt. Unsanierte Bauzustände an zentraler Stelle liefen aber dem Sanierungsziel "attraktives Wohnen und Arbeiten in der Innenstadt" zuwider. Im Hinblick auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht zu erwarten, dass er die notwendigen Maßnahmen zur Rettung der dringend sanierungsbedürftigen Bausubstanz kurz- oder mittelfristig vornehmen werde und vornehmen könne. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Randnummer 14 In zahlreichen von ihm persönlichen verfassten Schreiben hat er Diskriminierungsvorwürfe gegen Behörden und Gerichte erhoben, die Berichterstatterin und den Senat wegen Befangenheit abgelehnt, eine fehlende Prozessvollmacht des für die Beklagte auftretenden Rechtsanwalts gerügt und zur Sache vorgetragen: Das Nebengebäude sei von allein eingestürzt. Der Laden im Objekt sei bis Anfang 2011 gewerblich gemeldet gewesen, drei Zimmer seien vermietet gewesen. Von einem starken Sanierungs- oder Renovierungsbedarf sei nicht die Rede. An dem anderen Objekt im Sanierungsgebiet habe er viel gemacht, der Tornado im Jahr 2010 habe aber das Dach beschädigt. Er sei auch noch Eigentümer weiterer Objekte, die vermietet gewesen seien, bis es zu falschen Anschuldigungen gekommen sei. Er werde diskriminiert, in anderen Fällen werde die Vorlage eines Konzepts unter Nachweis von Kapital nicht verlangt. Es sei bekannt gewesen, dass er unverändert sanieren und renovieren wolle und alles bleiben solle, wie es sei. Erforderlich seien Putzarbeiten, Erneuerungen von Tapeten und Farbanstrich sowie Fliesenarbeiten in Bädern und Küchen, wobei Wasserleitungen schon vorhanden seien und die Stromverlegung das kleinste Problem sei. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation verweise er auf sein Lager mit verschiedenen Baumaterialien. Das Haus in der H habe eine vollsanierte Drei-Zimmer-Wohnung und könne sofort bezogen werden, auch das Ladengeschäft sei bezugsfertig. Seiner Meinung nach bestehe Denkmalschutz nur in Bezug auf die Fassade und vielleicht auch das Dach. Randnummer 15 Der frühere Eigentümer des Grundstücks H hat mittlerweile durch Verzicht gemäß § 928 Abs. 1 BGB das Eigentum an dem Grundstück aufgegeben, was am 19. Juni 2012 ins Grundbuch eingetragen worden ist. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte (zwei Bände) nebst Anlagenhefter sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat konnte in der nach seinem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung verhandeln und entscheiden, ohne zuvor über den Ablehnungsantrag des Klägers zu befinden, weil dieser Antrag entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einer vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Person und daher nicht prozessual wirksam angebracht worden ist. Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten ist zulässig (I.) und begründet (II.). Randnummer 19 I. Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass sie wirksam durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten der Beklagten erhoben worden ist. Unschädlich ist, dass zunächst keine schriftliche Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgelegt worden ist. Eine prozessrechtliche Bevollmächtigung kann allerdings nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Gerichtsakten einzureichen ist. Die Vorlage einer solchen schriftlichen Prozessvollmacht ist dabei Wirksamkeitsvoraussetzung, Prozesshandlungen, die ohne sie vorgenommen werden, sind unzulässig (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, juris Rn. 12; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 67 Rn. 41). Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht aber in Fällen, in denen - wie hier - als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur, wenn dazu etwa aufgrund einer Rüge der Gegenseite oder sonstiger Umstände Veranlassung besteht. Auf die Rüge des Klägers hin hat der Vertreter der Beklagten im Berufungsverfahren eine schriftliche Prozessvollmacht im Sinne des § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgelegt; diese Vollmacht belegt die prozessordnungsgemäße Vertretung der Beklagten. Randnummer 20 Die Vollmacht datiert vom 10. Januar 2012 und wurde somit an dem Tag ausgestellt, an dem sich der Bevollmächtigte erstmals für die Beklagte im Verfahren gemeldet hat. Sie ist von der Bürgermeisterin der Beklagten, die rechtliche Vertreterin und Repräsentantin der Gemeinde ist und diese in Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertritt (§ 53 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 BbgKVerf), unterzeichnet. Die Vollmacht umfasst entgegen der Ansicht des Klägers auch das vorliegende zweitinstanzliche Berufungsverfahren einschließlich des vorangegangenen Zulassungsverfahrens. Unschädlich ist, dass in ihrem Betreff nur das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen aufgeführt ist, weil eine Prozessvollmacht grundsätzlich zur Führung des ganzen Rechtsstreits in allen Instanzen ermächtigt und daher auch die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln nach Abschluss des ausdrücklich genannten Verfahrens mit erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1993 - II ZR 26.93 -, juris Rn. 9, und Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 81 Rn. 2, 3 zur entsprechenden Vorschrift in der ZPO; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 67 Rn. 42). Dies ist in der vorgelegten Vollmacht zudem auch ausdrücklich geregelt, da sie "zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in allen Verfahren in allen Instanzen" erteilt wurde und nach Ziffer 9 auch die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln umfasst. Randnummer 21 II. Die Berufung ist auch begründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zu Unrecht stattgegeben hat. Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). Randnummer 22 1. Der Kläger ist klagebefugt. Er begehrt die sanierungsrechtliche Genehmigung für den Erwerb eines in einem förmlichen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines solchen Grundstücks bedarf (ebenso wie der zugrundeliegende schuldrechtliche Vertrag) nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 3) BauGB einer schriftlichen Genehmigung. Als Vertragspartei des Veräußerungsgeschäfts ist der Kläger antragsberechtigt im Hinblick auf die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung (vgl. Gaentzsch/Stemmler, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 145 Rn. 6); die Notarin hat auch ausdrücklich im Namen beider Beteiligter die sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt. Nach Ablehnung dieses Antrages und Zurückweisung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs ist seine Klage als Verpflichtungsklage zulässig, gerichtet auf die Erteilung der Genehmigung unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide. Randnummer 23 Unschädlich ist, dass der frühere Eigentümer mittlerweile das Eigentum an dem Grundstück durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuch und entsprechende Eintragung des Verzichts nach § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben hat, wobei dahinstehen kann, ob dieser Verzicht überhaupt wirksam ist oder seinerseits dem Genehmigungsvorbehalt des § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (analog) unterliegt (vgl. dazu ThürOLG, Beschluss vom 18. September 2006 - 9 W 342/06 -, juris Rn. 6 f.). Denn zur Genehmigung steht der damalige Veräußerungsvorgang, wie er in dem Kaufvertrag beurkundet worden ist. Dieser Rechtsvorgang ist bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über die Genehmigungserteilung schwebend unwirksam und bei Erteilung der Genehmigung als von Anfang an gültig anzusehen (vgl. Schmidt-Eichstaedt, in: Brügelmann, BauGB, Stand November 2016, § 145 Rn. 96). Bei Vornahme des Rechtsgeschäfts war der Veräußerer aber unstreitig (noch) Eigentümer des Grundstücks. Randnummer 24 Soweit die Beklagte das Rechtsschutzinteresse des Klägers unter Hinweis auf dessen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Cottbus vom 29. Januar 2013 bezweifelt, ist dem nicht zu folgen. Die Ausführungen im letzten Absatz dieses Schreibens, wonach der Kläger anbietet, dass das Gericht das Objekt versteigern könne, um die Verfahrenskosten abzudecken, und ansonsten einen Verzicht nach § 928 BGB ankündigt, werden insbesondere mit "rassistischer Behörde" begründet. Eine ernsthafte Aufgabe seiner bisherigen Erwerbsabsichten lässt sich daraus nicht herleiten, vielmehr wird deutlich, dass der Kläger nur seinen Unmut zum Ausdruck bringen und seine Diskriminierungsvorwürfe wiederholen wollte. Aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren wird, auch wenn dieses prozessual nicht verwertbar ist, jedenfalls deutlich, dass er sein Begehren im Kern nicht aufgegeben hat und auf das streitgegenständliche Grundstück allenfalls gegen Leistung einer Entschädigung verzichten würde. Randnummer 25 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte sanierungsrechtliche Genehmigung hat. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.