Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle des Handgepäcks Leitsatz Zum Mitnahmeverbot von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) im Handgepäck eines Fluggastes. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 16. Juni 2015, 13 K 171.13, Urteil nachgehend BVerwG, 20. Juli 2018, 3 B 22/17, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bundespolizeilichen Maßnahme. Randnummer 2 Der Kläger wurde am 11. März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel einer Luftsicherheitskontrolle seines Handgepäcks unterzogen. Dabei wurde ihm die Mitnahme von 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g Flensburger Fördetopf im Handgepäck untersagt, die er in einer Lebensmitteltüte der Firma B mit sich führte. Randnummer 3 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Die daraufhin von dem Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 16. Juni 2015 zurück. Die auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Luftsichergesetz gestützte Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Die Lebensmittel seien grundsätzlich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen geeignet, weil sie mangels geeigneter Kontrollmöglichkeiten nicht hinreichend auf Flüssigsprengstoff hätten überprüft werden können. Am Flughafen Berlin-Tegel seien zum damaligen Zeitpunkt Kontrollverfahren zum Aufspüren von Flüssigsprengstoff nicht verfügbar gewesen. Diese hätten nicht durch andere Kontrollmittel ersetzt werden können. Die Lebensmittel seien auch nicht von der Kontrolle ausgenommen gewesen, weil sie in Mengen von mehr als 100 ml mitgeführt worden seien. Bei den in Rede stehenden Lebensmitteln handele es sich um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen und damit um sog. LAG (liquids, aerosols und gels) im Sinne des EU-Rechts. Randnummer 4 Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die mitgeführten Lebensmittel seien erkennbar originalverpackt gewesen, auch habe er über den Kassenbeleg mit Angaben zur Bezeichnung der Lebensmittel und deren Gewicht verfügt. Es hätte einer positiven Feststellung der Angriffs- und Beschädigungseignung der Lebensmittel bedurft. Die Lebensmittel seien nicht als LAG anzusehen. Der Büffelmozzarella, bei dem es sich um einen nicht streichfähigen Schnittkäse handele, habe sich in einem durchsichtigen Plastikbehälter ohne Salzlake oder Molke befunden. Der Nordseekrabbensalat und der Flensburger Fördetopf bestünden vorwiegend aus Feststoffen. Das EU-Recht enthalte kein grundsätzliches Verbot der Mitnahme von LAG, sondern lediglich einen Kontrollvorbehalt. Die Kontrolle hätte mittels chemischen Teststreifens, einer Geschmacks- bzw. Hautprobe oder einer Sichtprobe durchgeführt werden können. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig. Die im EG-Recht enthalte Begriffsbestimmung der LAG sei unbestimmt. Dies werde bereits daraus ersichtlich, dass er bei dem hier in Rede stehenden Flug ein Stück Butter und Mortadella im Handgepäck habe transportieren dürfen. Bei den zurückgewiesenen Lebensmitteln handele es sich zudem nicht um verbotene Gegenstände. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 unter Aufhebung des angegriffenen Urteils festzustellen, dass das ihm gegenüber am 11. März 2013 ausgesprochene Verbot, vom Flughafen Berlin-Tegel auf dem Flug Air Berlin AB 6446 nach Düsseldorf 272 Gramm Büffelmozzarella, 155 Gramm Nordseekrabbensalat und 140 Gramm Flensburger Fördetopf (Matjeshering mit Mayonnaise) im Handgepäck mitzuführen, rechtswidrig war, Randnummer 7 hilfsweise dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen: Randnummer 8 Ist Ziffer 4.0.4. des Anhangs zur Verordnung (EU) 1985/2010 mit den Grundrechten der Europäischen Union, wie sich aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta speisen, insbesondere mit dem Gebot der Bestimmtheit einer in die Grundrechte eingreifenden Erlaubnisnorm, unvereinbar? - Hilfsantrag zu 1. - Randnummer 9 Falls nicht, ist Nr. 4.0.4. des Anhangs zur VO (EUR) 1985/2010 dahingehend auszulegen, dass es sich bei Büffelmozzarella, Heringssalat und Krabbensalat um Flüssigkeiten, Aerosole und Gele i.S.d. Verordnung handelt? - Hilfsantrag zu 2. - Randnummer 10 hilfsweise Randnummer 11 die Revision zuzulassen - Hilfsantrag zu 3. - Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 17 I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da er künftig mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes rechnen müsste. Der Umstand, dass die hier maßgebliche Verordnung (EU) Nr. 185/2010 durch die ab dem 1. Februar 2016 gültige Verordnung (EU) 2015/1998 aufgehoben worden ist, steht dem nicht entgegen, da die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Bestimmungen im Wesentlichen gleich geblieben sind und die Beklagte vorgetragen hat, auch unter Geltung des neuen EU-Rechts und der Verfügbarkeit von Flüssigsprengstoff-Detektoren die Mitnahme der in Rede stehenden Lebensmittel in den von dem Kläger mitgeführten Mengen zu untersagen. Randnummer 18 II. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die bundespolizeiliche Maßnahme, mit der dem Kläger untersagt wurde, 272 g Büffelmozzarella, 155 Nordseekrabbensalat und 140 g Flensburger Fördetopf im Handgepäck zu transportieren, rechtmäßig war. Randnummer 19 1. Das von der Beklagten ausgesprochene Mitnahmeverbot war jedoch nicht als Minusmaßnahme auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) zu stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Luftsicherheitsbehörde Fluggäste aus den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzes verweisen, wenn diese in § 11 Abs. 1 LuftSiG genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben. Die Norm ermöglicht nach Auffassung der Beklagten erst recht die Zurückweisung des Handgepäcks. Randnummer 20 Die streitgegenständliche Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage vielmehr in Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Ziffer 4.1.2.3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission in der damals gültigen Fassung. Danach ist das Handgepäck zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren, wenn die Kontrollperson nicht ermitteln kann, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht. Die genannten Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Randnummer 21 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 4.1.2.3. Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 185/2010 lagen vor. Die Kontrollperson konnte nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthielt oder nicht. Randnummer 22
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