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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 3076/13 Beschluss Umfang der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten § 22 Abs

Umfang der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten Orientierungssatz 1. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 stellen einen eigenständigen abtrennbaren Streitge

§ 22Nr 37, Rn 11.

Auch die Sonderbedarfe gemäß § 24 SGB II erlauben eine abgetrennte Entscheidung (vgl BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R =

§ 23Nr 11 Rn 9).

Insofern ist über den betroffenen Streitgegenstand in dem angefochtenen Bescheid eine isolierte Regelung getroffen worden, die nicht davon abhängt, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen (vgl BSG Urteil vom

  1. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R - aaO). Der mögliche Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten hängt allein davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen; hiervon ist ohne weiteres auszugehen, da der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt erwerbsfähig und hilfebedürftig war. Randnummer 15 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses iHv 50,37 €. Nach § 22 Abs. 3 SGB II aF (wortgleich mit § 22 Abs. 6 SGB II) können Kosten für Wohnungsbeschaffung, die Mietkaution und Umzug bei entsprechender Zusicherung des jeweils zuständigen kommunalen Trägers übernommen werden. Eine Zusicherung als Voraussetzung für die Kostenübernahme hat hier – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - vorgelegen. Nach dieser aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II aF sich ergebenden Beschränkung besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines jedweden Umzugs. Die Erteilung der Zusicherung steht im Ermessen des Trägers; sie "soll" nur dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Nur bei Vorliegen der genannten Umzugsgründe besteht ein Anspruch auf die Zusicherung. Vorliegend ist der Beklagte wegen des von ihm letztlich veranlassten Wohnungswechsels aufgrund zu hoher Kosten der früheren Wohnung zu Recht von einem notwendigen Umzug ausgegangen und hat entsprechend seiner Zusicherung die Übernahme der Umzugskosten und die darlehensweise Gewährung der Mietkaution ausgesprochen. Randnummer 16 Übernommen werden nach § 22 Abs. 3 SGB II aF die Kosten für den Umzug. Umzugskosten sind nur solche Kosten, die unmittelbar durch den Umzug verursacht werden und nicht solche, die damit lediglich in Zusammenhang stehen (vgl BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R – juris - Rn 14) Diese Begrenzung wurde nach der Systematik des Gesetzes für notwendig erachtet, weil im Falle eines Umzugs auf Veranlassung des Trägers dadurch entstehende Umzugskosten bereits von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst werden. Wenn der Gesetzgeber dennoch auch für den Fall des vom Träger veranlassten Umzugs eine eigene Regelung geschaffen hat, ist es im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II geboten, die Aufwendungen für den Umzug auf solche Kosten zu beschränken, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden. Berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten iS des § 22 Abs. 3 SGB II aF (bzw jetzt § 22 Abs. 6 SGB II sind etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Benzinkosten und Verpackungsmaterial sowie für den Fall, dass der Leistungsberechtigte den Umzug wegen einer Behinderung nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug (BSG, Urteil vom
  3. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R = BSGE 106, 135 =

§ 22Nr 37, Rn 19).

Randnummer 17 Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind indes auch die – angemessenen - Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 SGB II aF bzw § 22 Abs. 6 SGB II umfasst sind (vgl BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 58/15 R – Rn 19), wohingegen eine Zuordnung zu den Leistungen der Erstausstattung einer Wohnung ausscheidet (vgl BSG aaO Rn 20). Nach heutiger Auffassung ist ein Telefon- und Internetanschluss notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken usw aufrecht zu erhalten. Diese Kommunikation stellt ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis dar, wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ohne dass diese Kosten, die einmalig in bestimmten Lebenslagen - wie vorliegend durch den Umzug - entstehen, selbst zum Regelbedarf gehören (vgl BSG aaO Rn 19). Randnummer 18 Die Kosten iHv 50,37 € waren vorliegend auch angemessen. Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S 7 Abs. 4 Zeile 1 bis S 9 Abs. 1 letzte Zeile) Bezug und sieht von weiteren Ausführungen ab. Der Kläger war auch zumindest im Innenverhältnis zu M zur Zahlung der Bereitstellungsgebühr verpflichtet und hat diese auch an M gezahlt. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001297690

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