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ArbG Berlin 56. Kammer 56 Ca 5356/15 Urteil Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer Fernsehanstalt Art 157 AEUV, § 1

Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer Fernsehanstalt Leitsatz Art. 157 AEUV verbietet nicht die unterschiedliche Vergütung bei "an sich" gleichwertiger Arbeit auf Grund verschiedener Faktoren wie Ausbildung und Arbeitsbedingungen, sondern allein eine an das Geschlecht anknüpfende Differenzierung. (Rn.162) Orientierungssatz

  1. Keine Arbeitnehmereigenschaft einer programmgestaltenden Redakteurin. (Rn.133)
  2. Durch Beschluss vom
  3. Mai 2017 hat das Gericht sein Urteil vom
  4. Februar 2017 in einigen Punkten berichtigt. Der Berichtigungsbeschluss ist als Sonstiger Langtext im Anschluss an die Entscheidungsgründe dem Dokument beigefügt. (Rn.206)
  5. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 567/
  6. Verfahrensgang nachgehend LArbG Berlin-Brandenburg,
  7. Februar 2019, 16 Sa 938/18, Urteil nachgehend LArbG Berlin-Brandenburg,
  8. Februar 2019, 16 Sa 983/18, Urteil nachgehend BAG,
  9. Juni 2020, 8 AZR 145/19, Urteil nachgehend BVerfG,
  10. Juni 2022, 1 BvR 75/20, Nichtannahmebeschluss Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 128.756,79 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Status der Klägerin, Auskunftsansprüche wegen einer von der Klägerin behaupteten Ungleichbehandlung sowie Entschädigungsansprüche wegen der von ihr behaupteten Diskriminierung als Frau. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 15.03.2007 bei der Beklagten zunächst als „Online-Redakteurin“ und seit dem 01.04.2008 als Redakteurin des von der Beklagten produzierten Magazins „F…“ beschäftigt, seit dem 01.07.2016 gegen eine Vergütung in Höhe von 5.918,93 Euro brutto. Zuvor war die Klägerin im Anschluss an ihr Hochschulstudium knapp 10 Jahre als TV Redakteurin, zuletzt bei S. TV, tätig. Randnummer 3 Beschäftigt wurde die Klägerin als freie Mitarbeiterin. Der letzte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag datiert vom 05.07.
  11. Nach dessen § 1 Abs. 2 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin gemäß dem „Tarifvertrag zur Regelung der Freien Mitarbeit im
  12. Kreis“ als Redakteurin mit besonderer Verantwortung, § 2 Ziffer 1, tätig. Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 4 „§ 2 Randnummer 5 Die Vertragspartnerin wird für das Z. in folgendem Rahmen tätig: Randnummer 6
  13. Die Vertragspartnerin wird in der Zeit vom 01.07.2010 bis auf weiteres in der Chefredaktion als Redakteurin mit besonderer Verantwortung tätig. Randnummer 7
  14. Einsatzort ist Mainz. Vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2012 erfolgt eine Versetzung innerhalb der Chefredaktion zur Senderedaktion F. mit Einsatzort Berlin. Randnummer 8
  15. Das Z. ist berechtigt, die Vertragspartnerin auch in anderen vergleichbaren Funktionsbereichen oder an anderen Einsatzorten einzusetzen. Randnummer 9
  16. Die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit umfasst eine Vollzeitbeschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Auf Grund der befristeten Übernahme in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.03.2012 34 Stunden und ist montags bis freitags zu erbringen. Das Z. kann die Verteilung der Arbeitszeit anders regeln, wenn betriebliche Interessen dies erfordern. Das Gleiche gilt, wenn die Vertragspartnerin einen entsprechenden Wunsch äußert und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Vertragspartnerin übt ihre Tätigkeit in Abstimmung und nach den Vorgaben der Leitung des jeweiligen Funktionsbereichs aus. § 3 Randnummer 10
  17. Das Honorar richtet sich nach dem Honorarband IV Redaktion der Honorarstruktur des Tarifvertrages zur Regelung der freien Mitarbeit im
  18. Kreis (im Folgenden Tarifvertrag genannt) und ist zum
  19. eines Monats fällig. Das Honorar versteht sich inklusive Urlaubs- und Feiertagsanspruch. Aufgrund der gleichzeitigen Honorarhöhe erhält die Vertragspartnerin gem. § 2 Ziffer 3 a des Tarifvertrages im Rahmen des Besitzstandes ab 01.07.2010 bis zum 30.06.2012 bei einer Vollzeitbeschäftigung ein monatliches Honorar in Höhe von derzeit 4.651,95 Euro. … Randnummer 11
  20. Sollte die Vertragspartnerin aus einem Grund, den die Vertragspartnerin zu vertreten hat, nicht in der Lage sein, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, verringert sich das vereinbarte Honorar in dem Umfang, in dem die Vertragspartnerin ihre Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Dies unbeschadet der Regelungen der Ziffer 7.5 des Tarifvertrages für die auf Produktionsdauer beschäftigten Z. sowie entsprechend des § 616 BGB. Dies gilt nicht bei einer Erkrankung der Vertragspartnerin. Das Honorar wird in diesem Fall längstens bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Eine über drei Kalendertage hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist dem Z. auch dann durch Vorlage einer ärztlichen Attestes anzuzeigen, wenn die Arbeitsunfähigkeit in einen Zeitraum fällt, in dem keine Arbeitsverpflichtung besteht. …. Randnummer 12
  21. Die Übernahme und Ausübung einer bezahlten oder unbezahlten außerdienstlichen Nebentätigkeit bedarf der vorhergehenden schriftlichen, in Eilfällen mündlichen Zustimmung des Z.. Soweit in begründeten Ausnahmefällen auf Grund der Eilbedürftigkeit zunächst eine vorläufige Zustimmung mündlich erteilt wurde, ist die Entscheidung unverzüglich schriftlich nachzuholen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 9 MTV in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“ Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 05.07.2011 wird auf dessen eingereichte Kopie, Bl. 201 ff. d.A., Bezug genommen. Randnummer 14 Als Online-Redakteurin organisierte die Klägerin Online-Chats, stellte TV-Beiträge ins Content-Management-System, bearbeitete von Kollegen geführte TV-Interviews und Fotos. Auf Grund der Zulieferung von Informationen anderer TV-Autoren schrieb sie weiter Texte für das F.- und h. online Angebot. Die von ihr geschriebenen Texte wurden vor deren Einstellung in das Online-Angebot von anderen Mitarbeitern des Z. abgenommen. Daneben hat sie sendungsbegleitende Texte und Videos produziert. Texte und Videos sowie den Veröffentlichungsplan hat die Klägerin anhand der Nutzerzahlen angepasst. Dabei wurden ihr die Themen vorgegeben und die dann von ihr erstellten Online-Texte und Videos redigiert und abgenommen. Randnummer 15 Als Redakteurin von F. ist es Aufgabe der Klägerin, Themen zu recherchieren und diese der Redaktionskonferenz vorzuschlagen. Wird der Vorschlag der Klägerin angenommen, so organisiert die Klägerin den Dreh einschließlich der hierzu erforderlichen Orte und Interviewpartner. Der Sendetermin wird in Abhängigkeit von der Dauer der Dreharbeiten von der Klägerin vorgeschlagen. Zur Fertigstellung des Films bestellt die Klägerin in der Produktion der Beklagten den Schnitt. Die Produktion organisiert Cutter und Raum und trägt das Beitragsthema der Klägerin in den Schnittplan ein. Seit 2014 wird die Klägerin bis zu zweimal im Jahr als Chefin vom Dienst eingesetzt. In dieser Funktion erstellt sie eigenständig sendefertige Fassungen von Stücken freier Autoren und unterstützt die Sende-Regie sowie die Sende-Planung. Randnummer 16 Die Beklagte stellt der Klägerin einen Büroarbeitsplatz und Arbeitsmittel sowie Personen für die von ihr gefertigten Beiträge. Sie erhält einen Newsletter „F“. Weiter nimmt die Klägerin wiederholt an Redaktionssitzungen und Schaltkonferenzen zur Sendekritik teil. Die Klägerin wird regelmäßig aufgefordert, die Leistungen aus Rechnungen externer Dienstleistungen zu bestätigen. Auch verfügt sie vergleichbar den festangestellten Mitarbeitern über einen Presseausweis. Randnummer 17 Die Beklagte beschäftigt in der Redaktion F., wie auch in anderen Bereichen, Festangestellte, deren Arbeitsverhältnisse durch einen Manteltarifvertrag (Bl. 126 d.A.), und einer tarifvertraglichen Vergütungsordnung (Anlage K 44 c) geregelt ist. Die Einstufung in der Vergütungsgruppe erfolgt nach § 18 MTV nach der erbrachten Berufszeit und steigert sich nach der Betriebszugehörigkeit, § 23 MTV. Die Vergütung der von der Beklagten beschäftigten freien Mitarbeiter im sog. „
  22. Kreis“ richtet sich nach einem Vergütungstarifvertrag, der für einzelne Tätigkeiten bestimmte Honorarrahmen vorsieht. Daneben beschäftigt die Beklagte freie Mitarbeiter im sog. „
  23. Kreis“, bei denen es sich um arbeitnehmerähnliche Personen handelt, die, wie die Klägerin, das Angebot eines Vertrages auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der freien Mitarbeit im
  24. Kreis vom 21.09.2010 mit Wirkung zum 01.07.2010 vereinbart haben. Der Tarifvertrag sieht die Eingruppierung nach Honorarbändern vor, wonach die Klägerin als Redakteurin mit besonderer Verantwortung dem Honorarband IV zugeordnet ist. Innerhalb der Honorarbände erfolgt die Zuordnung zu fünf Steigerungsstufen, wobei grundsätzlich die nächst höhere Stufe nach 4 Jahren in der darunter liegenden Stufe erreicht wird. § 2

(3)a des Tarifvertrags sieht für die erstmalige Zuordnung der Mitarbeiter/innen in den „2. Kreis“ eine Besitzstandswahrung der zum Zeitpunkt der Zuordnung bestehenden bisherigen Honorarhöhe vor durch Zuordnung zu der dem Besitzstand entsprechenden Stufe. Gemäß § 2
(3)b S. 2 des Tarifvertrags werden Mitarbeiter/innen, deren Honorar zum Zeitpunkt der Zuordnung zum Honorarsystem mehr als 100,- EUR unter der
  1. Stufe des maßgebenden Honorarbandes liegt, erst nach 2 Jahren der
  2. Stufe zugeordnet . Bezüglich der Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen wird auf dessen als Anlage K 12 eingereichte Kopie, Bl. 113 ff. d.A., Bezug genommen. Randnummer 18 Aufgrund ihrer Honorarhöhe bei Aufnahme in den
  3. Kreis am 01.07.2010 wurde die Klägerin erst zum 01.07.2012 der
  4. Stufe zugeordnet. Randnummer 19 Noch kurz vor der Aufnahme in den „
  5. Kreis“ genehmigte die Chefredaktion der Klägerin auf deren Forderung hin eine Honorarerhöhung in Höhe 250,00 Euro. Randnummer 20 Neben der Klägerin sind, bzw. wurden in der Redaktion F. u.a. beschäftigt: Randnummer 21
  6. Herr F. K., Festangestellter Redakteur von 1993 – April 2012 Randnummer 22
  7. Herr B., Festangestellter seit 1991 Randnummer 23
  8. Herr L., Festangestellter seit 1992 Randnummer 24
  9. Herr J. S., freier Mitarbeiter im „
  10. Kreis“ Randnummer 25
  11. Herr A. H., freier Mitarbeiter im „
  12. Kreis“, Redakteur Randnummer 26
  13. Herr Ch. R., freier Mitarbeiter im „
  14. Kreis“, stellv. Redaktionsleiter, tätig für die Beklagte seit 2006 Randnummer 27
  15. Herr W. D., freier Mitarbeiter im „
  16. Kreis“, Redakteur bei F. seit dem 01.04.2001 Randnummer 28
  17. Herr J. G., freier Mitarbeiter im „
  18. Kreis“, tätig für die Beklagte als Autor seit 2011 Randnummer 29
  19. Herr H., freier Mitarbeiter im „
  20. Kreis“, kurzfristig 2014 an 35 Tagen beschäftigt Randnummer 30
  21. Herr G., freier Mitarbeiter im
  22. Kreis Randnummer 31
  23. Frau H., freie Mitarbeiterin im
  24. Kreis Randnummer 32
  25. Frau S., freie Mitarbeiterin im
  26. Kreis, seit 2009 Redakteurin bei F. Randnummer 33
  27. Frau J., freie Mitarbeiterin im 3.Kreis, seit 2011 Ablauf-Redakteurin bei F. Randnummer 34 Herr G. profitiert, anders als die Klägerin, nicht von den turnusgemäßen Stufensteigerungen im
  28. Kreis, so dass er bereits ab 2016 weniger verdient als die Klägerin. Randnummer 35 In den obersten 3 Vergütungsgruppen der Festangestellten waren in den Jahren 2012 und 2013 lediglich 36 % der festangestellten Frauen und 60% der Männer eingestuft. In den Führungspositionen sind Frauen mit 36,7 % vertreten. Ansonsten hat sich das Geschlechterverhältnis bei der Beklagten zwischen allen Mitarbeitern, Festangestellten und freien Mitarbeitern, in den Jahren 1997 bis 2013 auf 50,5 % Frauen und 49,5 % Männer nahezu angeglichen. Unter den freien Mitarbeitern überwiegen mit 53,7 % die männlichen Mitarbeiter. Randnummer 36 In einem Schreiben an die Klägerin vom 03.03.2016 wiederholte die Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits ein Vergleichsangebot und wies dabei daraufhin, dass die Erfahrung zeige, „dass langjährige Arbeitsrechtsstreitigkeiten häufig zu wechselseitigen Belastungen des Beschäftigungsverhältnisses führen können“. Randnummer 37 Anlässlich eines Essens am 27.05.2016, zu dem die Redaktionsleiterin, Frau B., eingeladen hatte, erklärte diese, dass, wenn die wertenden Angaben der Klägerin aus dem Verfahren, mit denen sie sich gegenüber anderen Mitarbeitern vergleicht, öffentlich würden, in der Redaktion „Krieg“ herrschen würde. Randnummer 38 Mit Schreiben vom
  29. Januar 2015 (Bl. 87 d.A.) und mit Schreiben vom
  30. Januar 2015 (Bl. 89 d.A.), wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beanstandete die von ihr angenommene Ungleichheit zwischen ihrer Bezahlung und der der männlichen Kollegen und machte Entschädigungsansprüche geltend. Randnummer 39 Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, sie sei in Dienstpläne eingebunden und es werde ständige Arbeitsbereitschaft von ihr erwartet. So habe sich der Chef vom Dienst am 14.07.2015 u.a. an sie mit der Bitte gewandt, nochmals bei „Twitter und Facebook“ vorbeizuschauen (Bl. 1376 d.A.). Mit Mail vom
  31. Februar 2016 an die Redaktion habe die Redaktionsleiterin mitgeteilt, dass für die „aktuellen Teams“, die jeweils aus zwei Mitarbeitern bestehen, jeweils einer fest eingeteilt und der andere in der Vorwoche bestimmt wird. Sie sei dementsprechend für das Jahr 2016 für den 07.
  32. und 13.
  33. (Bl. 1389 d.A.) eingeteilt worden. Dabei sei den Mitarbeitern freigestellt worden, untereinander zu tauschen, wovon diese auch Gebrauch gemacht hätten. Für den Online-Auftritt der Beklagten habe sie ihren Beiträgen entsprechende Themenankündigungen erstellen müssen, wozu sie beispielhaft mit Mail der Online-Redakteurin mit Mail vom
  34. März 2016 (Bl. 1379 d.A.) aufgefordert wurden sei. Verschiedentlich werde sie auch von den Redakteuren anderer Sendungen, so der Kultursendung „A.“ und dem „H…“ im Zusammenhang mit den von ihr gefertigten Beiträgen aufgefordert, noch Beiträge für diese Sendungen zu fertigen, so u.a. mit Mail der Redaktion „A.“ vom 10.11.2016 (Bl. 1380 d.A.). Randnummer 40 Mehrarbeitsstunden und die daraus resultierenden freien Tage würden von ihr auf dafür zur Verfügung stehenden Formularen erfasst. Daraus resultierende Ausgleichstage seien wie Urlaube der Redaktion zu melden, wozu ein mit „Urlaubsantrag“ überschriebenes Formular genutzt werde. Mit Mail vom 30.11.2013 habe der Redaktionsleiter, Herr R., die Klägerin gebeten, die von ihr gewünschten Freitage erst ab dem 17.12.2013 zu nehmen (Bl. 1387 d.A.). Mit Mail vom
  35. Februar 2016 (Bl. 1392 d.A.), habe der Chef vom Dienst sie aufgefordert, für eine Schaltkonferenz, an deren Teilnahme sie verhindert gewesen sei, einen Ersatz zu benennen. Mit Mail vom 27.11.2016 (Bl. 1393 d.A.), an die Redaktion von F. seien die Redaktionsmitglieder und damit auch sie darauf hingewiesen worden, dass sich die „AG Aufmacher“ wieder treffe und wer mitmachen wolle, sich bitte rechtzeitig zu melden habe. Mit Schreiben vom 05.02.2016 habe die Beklagte u.a. sie zur Teilnahme an einer „PS F.-Redaktionsklausur“ vom
  36. – 11.02.2014 eingeladen. In dem Schreiben heißt es u.a. „mit Erhalt dieser Einladung wird Ihres Seminarteilnahme verbindlich“. Mit Mail vom
  37. Januar 2016 (Bl. 1398 d.A.), sei sie von der Beklagten zu einem Seminar am 28.06.2016 eingeladen worden. In dieser Einladung heißt es u.a. wiederum, dass die Teilnahme der Klägerin mit dieser Einladung verbindlich sei und bei einer Stornierung alle bis dahin entstandenen Stornokosten ihrem Fachbereich zugeordnet werden. Ausweislich des Einladungsschreibens ging dieser Einladung eine Anmeldung durch u.a. die Klägerin voraus. Zuvor habe mit Mail vom
  38. Januar 2016 Herr H. seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass alle Redaktionsmitglieder an einer Schulung teilnehmen müssten (Bl. 1400 d.A.). In verschiedenen Mitarbeitergesprächen mit ihr seien Zielvereinbarungen mit der Redaktionsleitung getroffen worden, in denen u.a. Themenkomplexe sowie Fortbildungen, an denen sie teilnehmen wolle, festgehalten wurden seien (Bl. 1334 d.A.,). An Redaktionskonferenzen habe sie, wenn sie nicht für andere Beiträge recherchiert, gedreht oder diese geschnitten habe, regelmäßig teilnehmen müssen (Bl. 1330 d.A.), ebenso an Schaltkonferenzen, bei denen nicht nur ihre Sendungen, sondern auch andere Sendungen kritisch zu bewerten gewesen seien. Randnummer 41 Sendetermine würden in Absprache mit ihr festgelegt, da sie gewährleisten müsse, dass der Sendetermin gehalten werden könne. Allerdings richte sich der Sendetermin nach den Vorgaben der Nachrichtenlage (Bl. 1336 d.A.). Im Übrigen unterscheide sich ihre Arbeitszeit nicht von der festangestellter Mitarbeiter, die tatsächlich in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit sich ebenfalls nach den Bedürfnissen der Sendung richten. Randnummer 42 Inhaltlich sei sie weisungsgebunden. Als online Redakteurin habe die Beklagte sie auch nicht mit programgestaltenden Tätigkeiten beauftragen dürfen, da der Staatsvertrag in § 11
(1)ein eigenständiges Online-Angebot nicht erlaube. Programmgestaltend sei sie erst mit der Tätigkeit als Redakteurin seit dem 1. April 2008 tätig (Bl. 1188 d.A.). Die Entscheidung der Verwirklichung von Themenvorschlägen hinge von der Redaktionsleitung ab. Wiederholt habe die Redaktionsleitung Themenwünsche an sie herangetragen, so z.B. zum HIV-Schutz mit Mail vom 17.04.2008 (Bl. 1407 d.A.) zum Thema „Bisphenol A“ mit Mail vom 06.04.2009 (Bl. 1409 d.A. f.), und mit Mail vom 28.06.2015 zum Thema „Griechenland“. Der Redaktionsleiter R. habe sie in einer Mail vom 27.01.2016 im Zusammenhang mit einer Sendung zur AfD um eine Sekundärrecherche gebeten, zu der der stellvertretende Redaktionsleiter ihr ein paar Artikel mitgegeben habe. Diese ließen keinen Zweifel an der inhaltlichen Aussage der erwarteten „Sekundärrecherche“ (Bl. 1338 d.A.). Zu einem Stück „Legale Fluchtwege“ hat derselbe stellvertretende Redaktionsleiter am 8. April 2016 der Klägerin per Mails Links geschickt, die ebenfalls eine inhaltliche Ausrichtung der Sendung vorgegeben hätten. Ihr Arbeitstag entspreche dem der festangestellten Mitarbeiter (Bl. 1341 d.A.). Randnummer 43 Ihre Weisungsgebundenheit folge auch aus dem Informationspapier „Transparenz: Fragen und Antworten zur Z.-Berichterstattung“. Dort heißt es zu der Frage, ob Autoren Vorgaben erhalten, dass es in den Sitzungen zur Berichterstattung zu Verabredungen über die Art und Weise der Berichterstattung komme, die „durchaus als Vorgaben an die Autoren bezeichnet werden“ können. Weiter heißt es in dem Papier, dass es in den Senderedaktionen „sog. Planer“ gibt, die die Relevanz von Beitragsvorschlägen prüfen und Beiträge bei Fachredaktionen bestellen. „Welche Themen in der Sendung in welcher Reihenfolge und Ausführlichkeit berichtet wird im Zweifel die sog. „Schlussredaktion oder Redaktionsleitung entscheidet“. Randnummer 44 Sie werde bei gleichwertiger Tätigkeit schlechter bezahlt, als die männlichen Kollegen. So habe Herr H. als Producer einer Dokumentation ein Honorar erhalten, welches einem Vollzeit-Äquivalent von 6630,- EUR im Monat entspreche. Herr G. erziele umgerechnet auf ein Vollzeitäquivalent rund 700,-EUR mehr als sie monatlich, Frau H., kurz vor Herrn Gö. bei der Beklagten angefangen, erhalte ein mit ca. 4300,- EUR geringeres Honorar als Herr Gö., der hingegen ca. 5200,- erhalte. Die Zeugin J. verdiene umgerechnet auf ein vollzeitäquivalent mehr als sie (Bl. 437 d. A.). Randnummer 45 Herr H. habe seine Tätigkeit erst ca. 2 – 3 Monate vor ihr bei der Beklagten begonnen (Bl. 438 d. A.). Seine vorherige Tätigkeit als Redakteur im Z. Landesstudio Düsseldorf sei nicht vergleichbar. Randnummer 46 Herr K. habe kurz vor seinem Ausscheiden ca. 8500,- EUR erhalten, Herr H. verdiene ca. 7000,-EUR. Die F.-Redakteurinnen, die ihr Einstiegsgehalt mit dem damaligen F.-Redaktionsleiter C. R. verhandelt hätten, hätten deutlich geringere Gehälter als männliche Kollegen im vergleichbaren Positionen erzielt (Bl. 51 d. A.). Berechnet auf das Vollzeitäquivalent würden auch die Mitarbeiter des „3. Kreises“ mehr verdienen als sie. Bei ihrer Einstellung habe man ihr erklärt, dass es für die Bezahlung von Mitarbeitern hausinterne Vorgaben für das Einstellungsgehalt gebe und das Gehalt nicht verhandelbar sei. Hingegen habe z.B. der als freier Mitarbeiter im „3. Kreis“ tätige Zeuge Gö., der ein Volontariat bei dem N. abgeleistet hatte, sein zuletzt gezahltes Gehalt beim N. als Einstiegshonorar beim Z. durchsetzen können. Randnummer 47 Im Übrigen sei der TV 2. Kreis allein aus haushälterischen Gründen geschaffen worden, da die Beklagte nicht über genug Planstellen für Festangestellte verfüge und so die Dauerstellen im „2. Kreis“ „geparkt“ habe. Damit verstoße sie gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit, weswegen die sie tatsächlich zu der Gruppe der Festangestellten gehöre (Bl. 1309 d. A.). Randnummer 48 Eine Diskriminierung lasse sich nicht nur auf Grund der unterschiedlichen Bezahlung annehmen, sondern hierfür spreche beispielhaft auch ein bei der Verabschiedung des Vorgesetzten Dr. C. R. gefertigtes Video, in dem dieser u.a. ausführt „Frauen in Magazinen – schwierig, ganz schwierig. Denen fehlt eben einfach die Härte“. Bezüglich der Einzelheiten des Wortlautes wird auf die Klageschrift, Seite 11f (Bl. 50f d. A.) Bezug genommen. Weiter spreche für eine Diskriminierung, dass die Beklagte sich einer Beschwerdestelle für Verstöße gegen das AGG berühme, diese aber wegen des Ausscheidens eines Mitglieds gar nicht arbeitsfähig und noch nie zusammengekommen sei. Auch würden Stellen häufig nicht ausgeschrieben, was wiederum eine Benachteiligung von Frauen begründe. Randnummer 49 Auch würden die Mitarbeiter im „2. Kreis“ bei gleicher Arbeit schlechter bezahlt als die Festangestellten. Da im „2. Kreis“ mit 60% der Frauenanteil überwiege, führe auch dies zu einer Diskriminierung von Frauen (Bl. 392 d. A.). Eine Differenzierung zwischen Festangestellten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des „2. Kreises“ sei ungerechtfertigt, da es hierfür sachlich einleuchtende Gründe nicht gebe. Randnummer 50 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nach Art. 157 AEUV einen Anspruch auf Zahlung des entgangenen Verdienstes im Verhältnis zu den genannten männlichen Vergleichspersonen habe. Art. 157 AEUV verlange eine gleiche Bezahlung bei gleichwertigen Arbeitstätigkeiten, wozu eine Ermittlung der mit der Arbeit verbundenen tatsächlichen Anforderungen und Belastungen vorzunehmen sei. Entscheidend sei allein der jeweilige Arbeitsinhalt, nicht der wirtschaftliche Wert der Arbeit für den Arbeitgeber. Dies begründe den Auskunftsanspruch. Dieser ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Randnummer 51 Weiter sei die Beklagte auf Grund der Diskriminierung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 70.000,00 Euro verpflichtet. Ein Schadenersatzanspruch ergebe sich auch aus der sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte, da diese ihr durch den Redaktionsleiter R. wahrheitswidrig erklärt habe, dass die Einstellungsgehälter nicht verhandelbar seien. Die Höhe der Entschädigung werde auch durch die rechtswidrige Maßregelung nach § 16 AGG begründet. Randnummer 52 Die Klägerin beantragt, I. Randnummer 53 festzustellen, dass seit dem 15. März 2007, Randnummer 54 hilfsweise seit dem 1. Juli 2010, Randnummer 55 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, derzeit als auf unbestimmte Zeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden als vollzeitbeschäftigte Redakteurin mit besonderer Verantwortung; II. 1. Randnummer 56 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 57
  1. a)der Klägerin für die Zeit von 15.03.2007 bis 30.04.2012 Auskunft zu erteilen über die monatlichen Vergütungen (bestehend aus Grundvergütung, Zulagen und Familienzuschlag inklusive Einmal- und Sonderzahlungen), die der Redakteur F. K. bei F. erhalten hat, Randnummer 58 und Randnummer 59
  2. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  3. a)für die Zeit vom 15.03.2007 bis 30.04.2012 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. Randnummer 60 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 61
  4. a)der Klägerin für die Zeit vom 15.03.2007 bis 07.12.2016 Auskunft zu erteilen über die monatlichen Vergütungen (bestehend aus Grundvergütung, Zulagen und Familienzuschlag inklusive Einmal- und Sonderzahlungen) aller für F. festangestellten männlichen Redakteure, mit Ausnahme des Redakteurs F. K., - in nachprüfbarer namentlicher Benennung, hilfsweise anonymisiert – gemäß dem „Manteltarifvertrag zwischen ver.di Fachbereich Medien (FB 8), dem Deutschen Journalistenverband, Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Z., Anstalt des öffentlichen Rechts (Z.)“ Randnummer 62 und Randnummer 63
  5. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  6. a)für die Zeit vom 01.05.2012 bis 07.12.2016 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz, 3. Randnummer 64 hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags/der Anträge zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 65
  7. a)der Klägerin für die Zeit vom 15.03.2007 bis 07.12.2016 Auskunft zu erteilen über die durchschnittlichen monatlichen Vergütungen (bestehend aus Grundvergütung, Zulagen und Familienzuschlag inklusive Einmal- und Sonderzahlungen) aller für F. festangestellten männlichen Redakteure gemäß dem Manteltarifvertrag zwischen ver.di Fachbereich Medien (FB 8), dem Deutschen Journalistenverband, Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Z., Anstalt des öffentlichen Rechts (Z.)“ Randnummer 66 und Randnummer 67
  8. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  9. a)für die Zeit vom 15.03.2007 bis 07.12.2016 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz; 4. Randnummer 68 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 69
  10. a)der Klägerin Auskunft zu erteilen über die monatlichen Verdienste bzw. Honorare inklusive Einmal- und Sonderzahlungen des Redakteurs J. S. vom 15.03.2007 bis 07.12.2016 Randnummer 70 und Randnummer 71
  11. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  12. a)für die Zeit vom 15.03.2010 bis 07.12.2016 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz; 5. Randnummer 72 hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 4. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 73
  13. a)der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle monatlichen Verdienste bzw. Honorare inklusive Einmal- und Sonderzahlungen des Redakteurs A. H. ab 15.03.2007 bis 07.12.2016 Randnummer 74 und Randnummer 75
  14. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  15. a)für die Zeit vom 15.03.2007 bis 07.12.2016 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz; 6. Randnummer 76 hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 5. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 77
  16. a)der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2010 bis 07.12.2016 Auskunft zu erteilen über die monatlichen Verdienste bzw. Honorare (inklusive Einmal- und Sonderzahlungen) aller für F. tätigen männlichen Redakteure im 2. Kreis der Beklagten – in nachprüfbarer namentlicher Benennung, hilfsweise anonymisiert – gemäß dem „Tarifvertrag zur Regelung der Mitarbeit im 2. Kreis zwischen der ver.di Fachbereich Medien, dem Deutschen Journalistenverband e.V. und dem Z., Anstalt des öffentlichen Rechts (Z.)“ Randnummer 78 und Randnummer 79
  17. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  18. a)für die Zeit vom 01.07.2010 bis 07.12.2016 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz; 7. Randnummer 80 höchst hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge 4. bis 6. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 81
  19. a)der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2010 bis 07.12.2016 Auskunft zu erteilen über die durchschnittlichen monatlichen Verdienste bzw. Honorare inklusive Einmal- und Sonderzahlungen aller für Frontal 21 tätigen männlichen Redakteure im 2. Kreis der Beklagten gemäß dem „Tarifvertrag zur Regelung der Mitarbeit im 2. Kreis zwischen der ver.di Fachbereich Medien, dem Deutschen Journalistenverband e.V. und dem Z., Anstalt des öffentlichen Rechts (Z.)“ Randnummer 82 und Randnummer 83
  20. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  21. a)für die Zeit vom 01.07.2010 bis 07.12.2016 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz, 8. Randnummer 84 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 85
  22. a)der Klägerin für die Zeit vom 15.03.2007 bis 30.06.2010 Auskunft zu erteilen über die monatlichen Verdienste bzw. Honorare (inklusive Einmal- und Sonderzahlungen) aller für F. tätigen männlichen Redakteure im 2. Kreis der Beklagten gemäß dem „Tarifvertrag für freie Mitarbeiter/-innen zwischen ver.di Fachbereich Medien, dem Deutschen Journalistenverband, Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Z., Anstalt des öffentlichen Rechts (Z.)“ Randnummer 86 und Randnummer 87
  23. b)die Klägerin nach Maßgabe der Auskunft zu
  24. a)für die Zeit vom 15.03.2007 bis 30.06.2010 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz; 9. Randnummer 88 hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu 8. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 89
  25. a)der Klägerin für die Zeit vom 15.03.2007 bis 30.06.2010 Auskunft zu erteilen über die durchschnittlichen monatlichen Verdienste bzw. Honorare inklusive Einmal- und Sonderzahlungen aller für F. tätigen männlichen Redakteure im 2. Kreis der Beklagten gemäß dem „Tarifvertrag für freie Mitarbeiter/-innen zwischen der ver.di Fachbereich Medien, dem Deutschen Journalistenverband, Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden und dem Z., Anstalt des öffentlichen Rechts (Z.)“ Randnummer 90 und Randnummer 91
  26. b)die Klägerin Maßgabe der Auskunft zu
  27. a)für die Zeit vom 15.03.2007 bis 30.06.2010 gleich zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit über dem Basiszinssatz. III. 1. Randnummer 92 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 08.12.2016 und künftig die gleiche Vergütung wie einem für F. festangestellten männlichen Redakteur in einer nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Antrag II. 2. a.) zu beziffernden Höhe zu zahlen; 2. Randnummer 93 hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu III. 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 08.12.2016 und zukünftig die durchschnittliche Vergütung der für Frontal21 festangestellten männlichen Redakteure in einer nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Antrag II. 3. a.) zu beziffernden Höhe zu zahlen; 3. Randnummer 94 weiter hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu III. Randnummer 95 2. die Beklagte zu verurteilen, der Kläger ab dem 08.12.2016 und zukünftig die gleiche Vergütung wie dem Redakteur J. S. in einer nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Anlage II. 4. a.) zu beziffernde Höhe zu zahlen. 4. Randnummer 96 weiter hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu III. Randnummer 97 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 08.12.2016 und zukünftig die gleiche Vergütung wie dem Redakteur A. H. in einer nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Antrag II. 5. a.) zu beziffernden Höhe die Vergütung zu zahlen; 5. Randnummer 98 weiter hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu III. Randnummer 99 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 08.12.2016 und zukünftig die gleiche Vergütung wie einem für F. tätigen männlichen Redakteur im 2. Kreis in einer nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Antrag II. 6. a.) zu beziffernden Höhe zu zahlen; 6. Randnummer 100 höchst hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu III. Randnummer 101 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 08.12.2016 und zukünftig die durchschnittliche Vergütung der bei F. tätigen männlichen Redakteure im 2. nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Antrag II. 7. a.) zu beziffernden Höhe zu zahlen; 7. Randnummer 102 höchst hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu III. Randnummer 103 6. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 08.12.2016 und zukünftig die gleiche Vergütung wie einem nach dem Tarifvertrag für freie Mitarbeiter für F. tätigen männlichen Redakteur in einer nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Antrag II. 8. a.) zu beziffernden Höhe zu zahlen, soweit das ermittelte Entgelt höher als das aktuelle Entgelt der Klägerin ist; 8. Randnummer 104 für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu III. Randnummer 105 7. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 08.12.2016 und zukünftig die durchschnittliche Vergütung der nach dem Tarifvertrag für freie Mitarbeiter für F. tätigen männlichen Redakteure in einer nach Erteilung der auf der vorhergehenden Stufe begehrten Auskunft (Antrag II. 9. a.) zu beziffernden Höhe zu zahlen, soweit das ermittelte Entgelt höher als das aktuelle Entgelt der Klägerin ist. IV. Randnummer 106 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von mindestens 70.000,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. V. Randnummer 107 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Ungleichbehandlung bei der Bezahlung im Verhältnis der männlichen Redakteure bei F. durch die Beklagte entstanden sind oder künftig entstehen werden. Randnummer 108 Die Beklagte beantragt, Randnummer 109 die Klage abzuweisen. Randnummer 110 Die Statusklage sei unzulässig, da sie bezogen sei auf ein vergangenes Rechtsverhältnis. Als programmgestaltende Mitarbeiterin unterliege die Klägerin weder Schicht- noch Dienstplänen. Auch sei sie fachlichen Weisungen nicht unterworfen. Da die Klägerin die Drehtermine eigenständig organisiere, könne ein Sendetermin allein auf Grund einer Verabredung zwischen der Redaktionsleiterin und der Klägerin festgelegt werden. Ein derartiger Sendetermin müsse, sollte die Klägerin zum geplanten Sendetermin mit ihrem Beitrag nicht fertig sein, verschoben werden. Die Klägerin agiere bei Themenwahl, Auswahl der Protagonisten und Drehorten, bei Bildgestaltung und Text eigenständig. Randnummer 111 Die Beklagte behauptet, Herr J. S. sei seit dem 1. Januar 1998 ununterbrochen für sie tätig gewesen (Bl. 1223 d. A.). Bevor er in etwa zeitgleich mit der Klägerin zu F. gewechselt sei, habe er 7 Jahre für „Z.reporter“ gearbeitet. Herr H. sei bereits seit dem 07.08.2003 für sie tätig. Herr R. sei nach seinem Volontariat beim N. im Jahr 2000 durchgehend im öffentlich-rechtlichen Fernsehen tätig und aufgrund seiner Erfahrung 2006 direkt als Magazin-Autor bei F. angefangen. Die Honorare der von der Klägerin benannten Mitarbeiter im 3. Kreis würden sich alle im Rahmen des Vergütungstarifvertrages bewegen. Randnummer 112 Etwaige höhere Gehälter bei der Einordnung in den TV 2. Kreis beruhten allein auf Wahrung der Besitzstände, die zu diesem Zeitpunkt von den jeweiligen freien Mitarbeitern erreicht waren. Dass die Klägerin vor der Aufnahme in den sog. „2. Kreis“ ein geringeres Honorar erhalten habe, beruhe darauf, dass sie zunächst als Online-Redakteurin eingesetzt wurde und die Tätigkeit als Online-Redakteurin schlechter vergütet werde als die der übrigen Redakteure in der Redaktion. Ein weiteres Kriterium für die Voraufnahme in den 2. Kreis ausgehandelte Honorarhöhe sei gewesen, dass die Klägerin von „außen“ kam, während viele andere Redaktionsmitarbeiter über längere Beschäftigungszeiten bei dem Z. verfügten. Auch habe die Klägerin kein Volontariat und kein journalistische oder wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen. Vor ihrer Tätigkeit für die Beklagte habe sie über keinerlei Erfahrung in einem öffentlich-rechtlichen Politmagazin verfügt. Randnummer 113 Auch sei zu berücksichtigen, dass die Honorare von freien Mitarbeitern im Rahmen des Vergütungstarifvertrages für freie Mitarbeiter frei verhandelbar seien. Randnummer 114 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe sich aus dem Bericht der Gleichstellungsbeauftragten, Anlage K 14, für das Jahr 2013 nicht, dass Frauen in der Chefredaktion oder im Z. grundsätzlich schlechter bezahlt würden als Männer. Auch ergebe sich aus dem Bericht auf dessen Seite 34, dass die Beklagte bei der Beschäftigung von Frauen in Führungspositionen mit 36,7 % im Vergleich zu anderen Medienunternehmen positiv dastehe. Randnummer 115 Die Beklagte ist der Ansicht, dass entgegen der Ansicht der Klägerin Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderung und Arbeitsbedingungen auch einer qualitativen Bewertung der Arbeit zu Grunde gelegt werden können und damit die Höhe der Vergütung beeinflusse. Die Klägerin könne sich auch nicht mit den Mitarbeitern des 3. Kreises vergleichen. Diese würden nicht durchgängig auf der Grundlage eines Honorarzeitvertrages, sondern tageweise, bzw. beitragsbezogen beschäftigt. Damit seien sie sozial deutlich schlechter abgesichert, weil sie im Unterschied zu Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen im 2. Kreis keine verlässliche, langfristige Erwerbsperspektive hätten. Deswegen verbiete sich auch, wie von der Klägerin vorgenommen, eine Hochrechnung deren Zeithonorare auf das einer Vollzeitstelle. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer behaupteten Ungleichbehandlung auf statistische Daten berufe, seien diese nicht aussagekräftig. Allein der Umstand, dass in einer wie auch immer definierten Gruppe Frauen in einem bestimmten Bereich über- oder unterrepräsentiert seien, ergebe kein ausreichendes Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung (Bl. 1214 d.A.). Soweit die Klägerin auf Seite 13 ihres Schriftsatzes vom 21.12.2015 die Behauptung aufstelle, alle Frauen in der Redaktion F. würden schlechter bezahlt als Männer und unter den Anwendungsbereich des TV „2. Kreis“ würden überwiegend Frauen fallen, welche bei einer vergleichbaren Tätigkeit schlechter bezahlt würden als festangestellte Arbeitnehmer, lege sie hierfür konkrete Berechnungsgrundlagen nicht dar. Die Angaben über den Frauenanteil im „2. Kreis“ allein auf Grund einer Powerpoint-Präsentation des Personalrates wiederzugeben, genüge nicht. Selbst aber diese Zahlen als zutreffend unterstellt, begründeten sie keinen wesentlichen zahlenmäßigen Unterschied. Insbesondere keine signifikante Abweichung. Aus dem Bericht der Gleichstellungsbeauftragten ergebe sich vielmehr, dass für die Jahre 1997 bis 2013 sich das Geschlechterverhältnis über die Jahre hinweg in Bezug auf alle Mitarbeiter auf 50,5 % Frauen zu 49,5 % Männer nahezu angeglichen hat. Dies gelte auch für die Gruppe der freien Mitarbeiter, die aber mit 53,7 % immer noch durch einen leicht überwiegenden Anteil männlicher Mitarbeiter gekennzeichnet sei (Bl. 1215 d. A.). Ungeachtet der von der Klägerin nicht nachvollziehbaren Kriterien sei allein ein Binnenvergleich in der Redaktion F. auf Grund der begrenzten Mitarbeiterzahl nicht geeignet, irgendwelche Aussagen über geschlechterspezifische Vergütungsmuster der Beklagten zu treffen (Bl. 1216 d.A.). Randnummer 116 Auch entgegen der Behauptung der Klägerin würden Stellen in aller Regel ausgeschrieben werden. Dies bereits deswegen, weil ein entsprechendes Verfahren hierzu für Arbeitnehmer in einer Dienstvereinbarung geschlossen sei, auf das auch § 8 des TV 2. Kreis Bezug nimmt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum fehlende Stellenausschreibungen ein Indiz für eine Geschlechterdiskriminierung darstellen sollten. Soweit die Klägerin behaupte, lediglich Männer könnten mit der Beklagten ihr Gehalt aushandeln, stehe dem bereits die Anhebung ihres monatlichen Honorars um 250,00 Euro vor Inkrafttreten des TV 2. Kreis entgegen. Randnummer 117 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 118 Die im Wesentlichen zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 119 I. Zulässig ist die Statusfeststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses begehrt. Randnummer 120 1. In einem bestehenden Vertragsverhältnis, wie vorliegend, hat der Beschäftigte stets ein Interesse, dass sein Status alsbald festgestellt wird (BAG v. 21.06.2000 – 5 AZR 782/98, Rn. 17, juris). Dabei kann auch die Feststellung begehrt werden, seit wann der geltend gemachte Status besteht, da von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zahlreiche arbeits- und sozialrechtliche Folgen, die ein Feststellungsinteresse begründen, abhängig sind (vgl. BAG v. 15.12.1999 – 5 AZR 3/99, Rn. 45, juris). Hingegen besteht ein Feststellungsinteresse ohne besondere Begründung dann nicht, wenn, entgegen dem vorliegenden Fall, das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist (BAG v. 21.06.2000 - 5 AZR 782/98, juris; BAG v. 15.12.1999 – 5 AZR 457/98, juris). Randnummer 121 2. Zulässig ist auch die im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO erhobene Auskunftsklage. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vereinzelt bereits über annähernde Angaben zur Höhe der Vergütung einzelner Beschäftigter angeführt hat, über deren Vergütung sie Auskunft verlangt, da es sich hierbei mangels konkreter Kenntnis der Klägerin über die Gehaltshöhen lediglich um Annäherungen handelt. Randnummer 122 3. Zulässig sind im Wesentlichen auch die unter III. gestellten Anträge mit Ausnahme der Anträge zu III. 1., III. 5. und III. 7. Randnummer 123 Die zuletzt genannten Anträge sind nicht hinreichend bestimmt, da sich aus ihnen nicht ergibt welche gleiche Vergütung konkret welchen Mitarbeiters die Beklagte zahlen soll. Randnummer 124 Mit den Anträgen zu III. begehrt die Klägerin die Zahlung einer der Höhe nach entsprechenden Vergütung vergleichbarer Beschäftigter der Beklagten für die Zukunft, die abhängig ist von ihrer nach § 614 BGB vorzuleistende Gegenleistung. Zwar kann nach § 259 ZPO auch auf künftige Leistung geklagt werden, jedoch sind die (weiteren) Voraussetzungen, unter denen im Normalfall der Anspruch jeweils nach Ablauf des Zeitabschnitts entsteht, im Antrag zu benennen und ihr Eintritt vor der Vollstreckung für jeden Einzelfall nachzuweisen (BAG, Urteil vom 09. April 2008 – 4 AZR 104/07 –, Rn. 33, juris). Da jedoch im Streitfall das Klageziel der Klägerin ersichtlich darin besteht, den Grundsatz der Entgeltgleichheit durchzusetzen, kann ihr Antrag dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Bedingungen, unter denen das Urteil vollstreckbar sein soll, Teil des Antrags sind und in den Tenor einer stattgebenden Entscheidung hätten aufgenommen werden können (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2013 – 1 Sa 7/13 –, Rn. 48, juris). Randnummer 125 II. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 126 1. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Randnummer 127 Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem objektiven Geschäftsinhalt. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. Randnummer 128 Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden (BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 20, juris). Allerdings kommt es im Rundfunkbereich wegen des interpretationsleitend zu berücksichtigenden Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG auf die Unterscheidung zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Tätigkeiten an. Denn die Rundfunkfreiheit gibt den Rundfunkanstalten das Recht, bei programmgestaltenden Mitarbeitern frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung zu bestimmen (BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 10 AZR 272/12 – Rn. 18, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. Juni 2015 – 11 Sa 89/15 –, Rn. 42 , juris). Programmgestaltende Mitarbeiter sind die Mitarbeiter, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies z.B. bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. In Abgrenzung hierzu gehören nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - zu C II 1 b der Gründe, BVerfGE 59, 231). Bei programmgestaltenden Mitarbeitern wird häufig ein freies Mitarbeiterverhältnis vorliegen. Nur wenn der/die betreffende Mitarbeiter/in weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt, so dass nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (LArbG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 43, juris). Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG, Urteil vom 17. April 2013, a. a. O., Rn. 18) Randnummer 129 1.1. Gemessen daran ist und war die Klägerin durchgehend programmgestaltend für die Beklagte tätig. Randnummer 130 Dass die Klägerin als Redakteurin für Frontal 21 programmgestaltend tätig ist, ist unstreitig und folgt zwanglos daraus, dass sie selbst Sendebeiträge, nach Themenvorschlag oder auf Grund eigener Vorschläge, recherchiert und erstellt. Damit bringt sie in diese Beiträge auch ihre Fachkenntnisse und eigenen Informationen ein. Randnummer 131 Aber auch als Online-Redakteurin in der Zeit vom 15.03.2007 bis zum 01.04.2008 war die Klägerin programmgestaltend tätig. Soweit die Klägerin in dieser Zeit TV-Beiträge in das Content-Management-System eingestellt hat, mag dieses noch eine rein technische Arbeit gewesen sein. Die Klägerin hat daneben in dieser Zeit aber nach eigenem Vorbringen auch TV-Interviews und Fotos bearbeitet und Texte, die in das Online-Angebot gestellt worden, erstellt. Damit hat sie den Online-Auftritt auch inhaltlich gestaltet. Randnummer 132 Warum der programmgestaltenden Tätigkeit der Klägerin als Online-redakteurin der Rundfunkstaatsvertrag entgegenstehen soll bleibt unerfindlich. § 11d Abs. 1 des RStV sieht ausdrücklich das Angebot von Telemedien durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich der Beklagten vor. Zu den Telemedien gehören nach § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste und damit auch das Online-Angebot der Beklagten Randnummer 133 Ist und war die Klägerin programmgestaltend tätig, kann die Klägerin sowohl in einem freien Mitarbeiterverhältnis als auch in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses ist danach maßgebend, ob die Klägerin weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt und die Beklagte innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Randnummer 134 1.2. Eine inhaltliche Weisungsbefugnis und Verfügungsgewalt der Beklagten über die Arbeitszeit der Klägerin folgt nicht aus der zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 05.07.2001. Randnummer 135 1.2.1. Die Parteien haben unter § 1 Abs. 2 des Vertrags ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin beschäftigt wird. Der Vertrag diente auch entsprechend §1
(1)b) des Tarifvertrages zur Regelung der freien Mitarbeit im „
  1. Kreis“ der Einordnung der Klägerin in diesen Tarifvertrag, der allein auf die Beschäftigungsverhältnisse freier Mitarbeiter Anwendung findet, so dass mithin die Parteien bei Abschluss des Vertrages ein freies Mitarbeiterverhältnis vereinbart haben. Randnummer 136 Dem stehen die weiteren Regelungen des Vertrages nicht entgegen. Randnummer 137 1.2.
  2. Der Versetzungsvorbehalt unter § 2 Ziffer 2 und 3 des Vertrages begründet keine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort. Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbringt und damit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers u.a. bezüglich des Arbeitsortes als des Ortes, wo er seine konkrete Arbeitsleistung zu erbringen hat unterliegt. Mit dem Versetzungsvorbehalten ist aber allein eine Zuordnung zu dem jeweiligen Standort der Redaktion verbunden, ohne das hieraus eine Verpflichtung der Klägerin erfolgt, ihre tatsächliche Arbeitsleistung an einem bestimmten Arbeitsort zu erbringen. Randnummer 138 1.2.
  3. Auch die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit unter § 2 Ziffer 4 von 40 Wochenstunden begründet kein Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Lage der Arbeitszeit, sondern beschreibt nur den in Stunden gemessenen quantitativen Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin, ohne selbst eine Verpflichtung festzulegen, wann diese Stunden zu erbringen sind. Die Vereinbarung eines festen Stundenkontingents steht der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses nicht entgegen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
  4. Februar 2002 – 11 Sa 2/02 –, Rn. 77, juris) Mit der Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl ist der Umfang der Arbeitsleistung jeglicher Weisung entzogen. Bei der zeitlichen Umsetzung der vereinbarten Arbeitsstunden ist die Klägerin nach dem Vertrag völlig frei. So trägt die Kläger selbst vor, dass sie ihre Arbeitsleistung je nach den Produktionsanforderungen sowohl unter der Woche als auch am Wochenende erbringt. Randnummer 139 1.2.
  5. Auch die Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 3 Ziffer 5 Absatz 2 spricht nicht gegen die Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses, da die Beklagte sich unter § 3 Abs. 5 vertraglich zu einer Fortzahlung des Honorars auf 6 Wochen im Krankheitsfall verpflichtet hat. Damit dient die Vorlage des Attestes der Verwirklichung des Honorarfortzahlungsanspruches nach § 3 Ziffer 5 des Vertrages. Randnummer 140 1.2.
  6. Schließlich begründet auch die Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 3 Ziffer 9 des Vertrages nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, da diese Regelung allein dem Konkurrentenschutz dient, wie er z.B. auch für den ebenfalls selbständig tätigen Handelsvertreter aus § 86 HGB folgt. Randnummer 141 1.
  7. Der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses steht auch nicht eine hiervon abweichende praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses entgegen. Randnummer 142 Für den Geschäftsinhalt eines Vertrages ist maßgeblich nicht, die Bezeichnung desselben, sondern dessen tatsächliche Durchführung. Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung keine Differenzen, ist der aus dem Vertrag ermittelte Wille der Parteien maßgeblich. Bestehen Differenzen, ist der wirkliche Wille der Parteien primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln (LAG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2014 – 3 Sa 446/13 - Rn. 71, juris). Randnummer 143 Für eine von dem ausdrücklich geschlossenen Vertrag die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin begründende abweichende Handhabung, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Randnummer 144 1.3.
  8. Dass die Klägerin bei der praktischen Durchführung des Vertrages weitgehend der inhaltlichen Weisungsbefugnis der Beklagten unterlag, vermochte die Klägerin nicht darzulegen. Randnummer 145 Weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt die Mitarbeiterin, wenn ihr nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt (BAG, Urteil vom
  9. Mai 2009, a. a. O., Rn. 22, juris) Randnummer 146 Dass und ggfls. in welcher Form der Klägerin bei Erstellung ihrer Beiträge Vorgaben erteilt werden, die ihre Gestaltungsfreiheit weitgehend einschränkt, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Ein solches Vorbringen stände auch im Widerspruch zu dem Vorbringen der Klägerin, dass sie für ihre Tätigkeit u. a. ihre „überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten als Autorin“ und ihre „besondere Kreativität in der Handhabung filmischer Mittel“ (Bl. 440 d.A.) einbringe. Wäre ihre Gestaltungsfreiheit weitgehend durch inhaltliche Vorgaben der Beklagten eingeschränkt, bedürfte es dieser Fähigkeiten nicht. Auch nimmt die Klägerin die Prämierung verschiedener, von ihr in Zusammenarbeit mit Kollegen aus der Redaktion von F. erstellter Beiträge als Beleg der Wertigkeit auch ihrer Tätigkeit in Anspruch, wofür kein Anlass bestände, wenn sie an diesen nicht selbständig und weitegehend gestaltungsfrei mitgewirkt hätte. Randnummer 147 Dass die Beklagte selbst Themen vorgeschlagen oder Vorschläge der Klägerin abgewiesen hat und die Ausführlichkeit der Berichterstattung der Schlussredaktion oder Redaktionsleitung vorbehalten ist, ändert an der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Klägerin nichts. Selbstverständlich ist es das Recht der Beklagten vergleichbar einem Werkbesteller, § 631 BGB, darüber zu entscheiden, welche Beiträge gefertigt und in welcher Ausführlichkeit gesendet werden. Ausschlaggebend ist allein, ob bei der Fertigung dieser Beiträge der Klägerin noch ein Maß Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt. Randnummer 148 1.3.
  10. Die Klägerin vermochte auch nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass die Beklagte innerhalb des vertraglich vereinbarten zeitlichen Rahmens von 40 Wochenstunden über ihre Arbeitsleistung verfügen konnte. Randnummer 149 Soweit die Klägerin behauptet, in Dienstpläne eingebunden zu sein, hat sie derartige Dienstpläne selbst nicht näher vortragen können. Dass sie bis zu zweimal im Jahr als Chefin vom Dienst eingesetzt wird und mit Mail der Beklagten vom
  11. Februar 2016 für das Jahr 2016 zum Dienst am 07.
  12. und 13.
  13. eingeteilt worden ist, begründet noch nicht die Annahme der Heranziehung zum Dienst in nicht unerheblichem Umfang. Randnummer 150 Auch die vereinzelt von der Klägerin vorgetragenen Mails, mit denen die Klägerin gebeten wurde, zu bestimmten Sendungen oder Themen beizutragen, begründen auf Grund des zeitlichen Umfangs noch keine Annahme der ständigen Dienstbereitschaft. Randnummer 151 Die Abhängigkeit von Sendeterminen und Schnittplätzen begründet regelmäßig bei programmgestaltenden Mitarbeitern und damit auch bei der Klägerin nicht die Arbeitnehmereigenschaft. Gleiches gilt für die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung ebenso wie die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen (BAG v. 20.05.2009 – 5 AZR 31/08 – Rn. 25, juris). Randnummer 152 1.3.
  14. Auch das Erfassen von Mehrarbeitsstunden und deren Meldung an die Redaktion auf einem „Urlaubsantrag“ begründet nicht die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin. Randnummer 153 Dass Mehrarbeitsstunden erfasst werden, folgt bereits aus der Notwendigkeit deren Ausgleichs. Die Mitteilung der Ausgleichstage an die Redaktion dient offensichtlich nur informatorischen Zwecken. Jedenfalls bedurfte es für die freien Tage ausweislich der von der Klägerin eingereichten Anlagen K 117ff offensichtlich keiner Genehmigung durch die Beklagte, da diese „Anträge“ an den dafür zur Genehmigung vorgesehenen Stellen nicht von der Beklagten gegengezeichnet worden. Auch spricht die Mail vom 30.11.2013, Anlage K 119, nicht dafür, dass es einer Genehmigung bedurfte, hätte es doch ansonsten der Redaktionsleiter in der Hand gehabt, der Klägerin die von ihm nicht gewünschten Ausgleichstage nicht zu gewähren, statt sie darum zu bitten, die von ihr frei genommenen Tage teilweise zu verschieben. Randnummer 154 1.3.
  15. Auch die Teilnahme der Klägerin an von der Beklagten organisierten Schulungen führt nicht zu der Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 155 Zwar spricht die Mail des Herrn H. vom 14.01.2016 über die Notwendigkeit der Teilnahme an der Schulung gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis, jedoch beruhen die Schulungen ausweislich des Vorbringens der Klägerin auf Zielvereinbarungen mit der Redaktionsleitung, so dass diese wiederum nicht einseitig im Rahmen eines vermeintlichen Direktionsrechtes zugewiesen worden. Randnummer 156 1.3.
  16. Das Stellen von Arbeitsmitteln, wie Presseausweis, Laptop und eines Büroarbeitsplatzes begründet ebenso wenig den Arbeitnehmerstatus der Klägerin durch Eingliederung in die betriebliche Organisation der Beklagten wie das Stellen von Personal durch die Beklagte. Randnummer 157 Auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis tätige Filmhersteller und Moderatoren müssen sich des Personals und der Einrichtungen des Senders bedienen, um ihre Beiträge technisch sendereif fertigzustellen. Die Notwendigkeit, auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders zurückzugreifen, kann nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen lässt (BAG, Urteil vom
  17. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 –, Rn. 32, juris; LAG Köln, Beschluss vom
  18. April 2013 – 4 Ta 11/13 –, Rn. 54, juris). Randnummer 158
  19. Der Klägerin stehen die unter II. geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu. Randnummer 159 2.
  20. Ein wie von der Klägerin geltend gemachter Auskunftsanspruch kann sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 242 BGB ergeben. Randnummer 160 Zwar besteht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung regelmäßig nicht, jedoch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Dies setzt einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG, Urteil vom
  21. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, Rn. 23, juris; vom
  22. November 2015 – 7 AZR 972/13 -, Rn. 19, juris). Randnummer 161 2.
  23. Die Klägerin hat jedoch keinen einem Auskunftsanspruch zu Grunde liegenden Leistungsanspruch aus Art. 157 AEUV. Randnummer 162 Zwar kann sich die Klägerin auf Art. 157 AEUV als Primärrecht und damit unmittelbar anwendbares Recht berufen, jedoch bezweckt Art. 157 AEUV entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Vorschrift verbietet „nur“ die geschlechtsbedingte unterschiedliche Entlohnung. Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 157 AEUV, wenn sie an die Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter eine nachteilige Wirkung knüpfen (BAG, Urteil vom
  24. Oktober 2012 – 3 AZR 477/10 –, Rn. 22, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
  25. Oktober 2013 – 1 Sa 7/13 –, Rn. 53, juris; ErfK/Schlachter AEUV Art. 157 Rn. 14). Dies folgt daraus, dass Art. 157 AEUV Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen konkretisiert (LAG Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 52). Randnummer 163 Selbst aber, wenn man Art. 157 AEUV nicht auf ein Verbot der geschlechtsdiskriminierenden Entlohnung begrenzt, steht Art. 157 AEUV einer Differenzierung der Entlohnung auch bei an sich gleichwertiger Arbeit an Hand weiterer Kriterien nicht entgegen. So können die Berufsausbildung (EuGH, Urteil vom
  26. Mai 1999 – C-309/97 –, juris), die von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom
  27. September 2011 – C-297/10 und C-298/10 –, juris) und Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen (EuGH, Urteil vom
  28. Juni 2001 – C-381/99 –, juris; Urteil vom
  29. Februar 2013 – C-427/11 –, juris) eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmerinnen, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen. Bei der Berücksichtigung der Berufserfahrung kann auch danach differenziert werden, ob diese bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben wurde. So verstößt die Differenzierung hinsichtlich der Lohnhöhe in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem anderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BAG, Urteil vom
  30. September 2010 – 6 AZR 180/09 –, Rn. 14; vergleichbar auch: EuGH, Urteil vom
  31. Juni 2012 – C-132/11 –, juris) und auch nicht gegen Unionsrecht ( LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  32. Oktober 2015 – 5 Sa 660/15 5 Sa 668/15, 5 Sa 660/15 , 5 Sa 668/15 -, juris) Randnummer 164 Setzt Art. 157 AEUV danach eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts voraus, so ist ein solcher Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Geschlecht anknüpft und dadurch motiviert ist. Hierzu hat die Klägerin in Anwendung von § 22 AGG Tatsachen darzulegen, die aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BAG, Urteil vom
  33. August 2016 – 8 AZR 375/15 –, juris) darauf schließen lassen, dass die geringere Vergütung durch das Geschlecht motiviert ist (EuGH, Urteil vom
  34. Februar 2013 – C-427/11 –, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
  35. Oktober 2013, a. a. O., Rn. 56, juris). Randnummer 165 Derartige Indizien, die eine schlechtere Bezahlung der Klägerin auf Grund ihres Geschlechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. Randnummer 166 2.2.
  36. Danach begründet die höhere Vergütung der festangestellten Mitarbeiter kein Indiz dafür, dass die Klägerin diesen gegenüber auf Grund ihres Geschlechts schlechter vergütet wird, da sich die Klägerin als freie Mitarbeiterin im „
  37. Kreis“ diesen gegenüber bereits nicht in einer vergleichbaren Situation befindet. Anders als die Klägerin unterliegen die festangestellten Mitarbeiter dem Direktionsrecht der Beklagten. Auch richtet sich die Vergütung der festangestellten Mitarbeiter nach einem anderen Tarifvertrag als den der Klägerin, der selbst wiederum nicht an das Geschlecht der von ihm erfassten Mitarbeiter anknüpft. Randnummer 167 Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen festangestellten Mitarbeiter sämtlich über eine, die höhere Vergütung rechtfertigende, längere Betriebszugehörigkeit verfügen, der ehemalige Mitarbeiter K. bis zu dessen Ausscheiden im April
  38. Randnummer 168 2.2.
  39. Nicht vergleichbar ist die Klägerin auch mit den „freien Freien“, den freien Mitarbeitern im „
  40. Kreis“. Randnummer 169 Auch diese Mitarbeiter werden nach einem anderen Tarifvertrag, der wiederum nicht an das Geschlecht anknüpft, vergütet, was bereits der Annahme entgegensteht, die Klägerin werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diesen Mitarbeitern gegenüber wegen ihres Geschlechts schlechter vergütet. Randnummer 170 Auch überzeugt es nicht, die Behauptung der höheren Vergütung der Mitarbeiter im „
  41. Kreis“ dadurch zu belegen, dass die Klägerin deren auftrags- bzw. tagesbezogene Vergütung auf ein Monatsäquivalent hochrechnet. Dies lässt außer Acht, dass die auf dieser Basis tätigen Mitarbeiter, anders als die Klägerin, die ein regelmäßiges monatliches Honorar erzielt, nicht über ein verlässliches Einkommen verfügen. Randnummer 171 Im Übrigen kommt die Klägerin bei dieser Berechnungsmethode bezüglich der im „
  42. Kreis“ tätigen Mitarbeiterin J. zu dem Ergebnis, dass diese mehr verdient als sie, was ebenso der Annahme entgegensteht, sie werde auf Grund ihres Geschlechts schlechter vergütet. Randnummer 172 2.2.
  43. Vergleichbar ist die Klägerin grundsätzlich, soweit sie eine vergleichbare Tätigkeit ausübt, mit den Mitarbeitern im „
  44. Kreis“. Dies verfügen jedoch alle über eine die höhere Vergütung rechtfertigende längere Zeit der Berufstätigkeit bei der Beklagten. Randnummer 173 Herr S. ist nach dem Vorbringen der Beklagten seit dem
  45. Januar 1998 ununterbrochen für sie tätig, davon vor dem mit der Klägerin zeitgleichen zu Wechsel F. 7 Jahre für „Z.reporter“. Das pauschale Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist unbeachtlich, da es entweder unter Verstoß gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Pflicht zum vollständig und der Wahrheit entsprechenden Tatsachenvortrag ins Blaue hinein erfolgt oder der der Klägerin nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Substantiierungslast nicht genügt, da nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin im Rahmen ihrer Erkundigungspflicht die Einholung von Informationen hierzu nicht möglich, bzw. unzumutbar ist. Randnummer 174 Unstreitig ist auch Herr H. seit 2003 und damit länger als die Klägerin für die Beklagte tätig. Warum seine Tätigkeit als Redakteur im Z. Landesstudio nicht vergleichbar ist, erschließt sich nicht, kann jedoch dahingestellt bleiben, da er auf Grund seiner Tätigkeit für die Beklagte seit 2003 über eine längere bei der Beklagten erworbene Berufserfahrung verfügt, was nach obigen Ausführungen eine unterschiedliche Vergütung zu rechtfertigen geeignet ist. Randnummer 175 Auch Herr R. verfügt über eine, wenn auch nur geringfügig, längere Betriebszugehörigkeit, seit 2006, als die Klägerin. Außerdem verfügt er über einen, eine höhere Vergütung rechtfertigenden, einschlägigen Hochschulabschluss in Journalistik. Schließlich übt Herr R. mit der stellvertretenden Redaktionsleitung gegenüber der als Redakteurin tätigen Klägerin eine höherwertige Tätigkeit aus. Randnummer 176 Schließlich verfügt auch Herr D. mit einer Tätigkeit seit dem
  46. April 2001 in der Redaktion von F. über eine erheblich längere Berufserfahrung bei der Beklagten als die Klägerin, was auch wiederum geeignet ist, seine etwaig höhere Vergütung zu rechtfertigen. Randnummer 177 2.2.
  47. Auch soweit die männlichen Mitarbeiter bei der Überführung in den „
  48. Kreis“ aufgrund der in § 2
(3)a des Tarifvertrags zum „2. Kreis“ geregelten Besitzstandswahrung der zum Zeitpunkt der Zuordnung bestehenden Honorarhöhe eine höhere Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag für Freie Mitarbeiter/innen als die Klägerin erhielten, begründet dies nicht die Vermutung der Diskriminierung der Klägerin auf Grund ihres Geschlechts. Randnummer 178 Der Vergütungstarifvertrag für Freie Mitarbeiter/innen sieht für die einzelnen Tätigkeiten Spannbreiten vor, innerhalb deren die Vergütung vereinbart werden kann. Auch dabei konnte die längere Berufserfahrung bei der Beklagten und Qualifikation auf Grund des Hochschulabschlusses in Journalistik berücksichtigt werden. Unter § 2 des Tarifvertrages sieht dieser das für einzelne Tätigkeiten ausdrücklich vor. Auch kann bei der Vereinbarung der Vergütungshöhe der jeweilige Mitarbeiter seine Markmacht durchsetzen. So trägt die Klägerin selbst vor, dass der im „3. Kreis“ tätige Mitarbeiter G., der zuvor für den N. tätig war, sein dortiges Gehalt bei der Beklagten als Einstiegsgehalt bei der Beklagten durchzusetzen vermochte. Die Klägerin selbst hat noch vor der Einordnung in den Tarifvertrag für den „2. Kreis“ und damit noch als „freie Freie“ eine Honorarerhöhung von 250,- EUR durchsetzen können. Mithin begründet das höhere Honorar der männlichen Redakteure bei Einordnung in den „2. Kreis“ nicht die Vermutung einer Diskriminierung der Klägerin. Dies kann aber im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, da die höhere Vergütung der von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen männlichen Mitarbeiter im „2. Kreis“ bereits aus den unter 2.2.3. ausgeführten Gründe nicht die Annahme der Diskriminierung der Klägerin begründen. Randnummer 179 2.2.5. Schließlich wird die Klägerin auch nicht mittelbar durch den TV 2. Kreis diskriminiert, da dieser geringere Vergütungen als die Vergütungsordnungen für Festangestellte und für freie Mitarbeiter im „3. Kreis“ vorsehe und im TV 2. Kreis mit 60 % mehr Frauen als Männer tätig seien. Randnummer 180 Auch die jeweils höheren Vergütungen in den Vergütungsordnungen außerhalb des „2. Kreis“ und den von diesem erfassten Frauenanteil als zutreffend unterstellt, begründet dies nicht die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung. Zum einen sind die Mitarbeiter im „2. Kreis“ aus den oben unter 2.2.1. und 2.2.2. genannten Gründen nicht vergleichbar und zum anderen müsste von einer derartigen Regelung, um zufällige Unterschiede auszuschließen, eine erheblich höhere Anzahl von Frauen als Männer betroffen sein (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 – C-427/11 –, Rn. 42, juris) was bei einem behaupteten, den Männeranteil um 20% übersteigenden Frauenanteil nicht gegeben ist. Randnummer 181 Auch spricht der Umstand, dass die verschiedenen Vergütungsordnungen tarifvertraglich geregelt sind, dafür, dass die Unterschiede auf objektiven Faktoren beruhen und nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, a. a. O., Rn. 49). Randnummer 182 3. Der Klägerin steht ein dem Auskunftsanspruch zugrunde liegender Leistungsanspruch auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Randnummer 183 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13 –, Rn. 19, juris). Randnummer 184 Nach vorstehenden Ausführungen liegt bereits keine Ungleichbehandlung mangels vergleichbarer Lage vor. Auch ist ein generalisierendes Prinzip, nachdem die Beklagte Frauen in vergleichbaren Situationen ungleich behandelt nicht erkennbar. Schließlich steht der Annahme einer Ungleichbehandlung gegenüber den männlichen Mitarbeiter, die wie die Klägerin in den „2. Kreis“ überführt worden und dabei auf Grund der tarifvertraglich gesicherten Besitzstandswahrung ein höheres Gehalt als die Klägerin beziehen, der Grundsatz der Vertragsfreiheit entgegen, soweit diese auf Grund der Spannbreite der tarifvertraglichen Honorare für freie Mitarbeiter im „3. Kreis“ vor der Überführung in den TV – 2. Kreis höhere Honorare vereinbart haben als die Klägerin. Randnummer 185 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, da die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin bereits keine Tatsachen darlegt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Diskriminierung ihrer Person wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Randnummer 186 Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG setzt einen Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG wegen einer der in § 1 AGG genannten Gründe, vorliegend des Geschlechts, voraus. Randnummer 187 Hierfür sieht § 22 AGG eine Beweiserleichterung vor. Wenn im Streitfall die die Diskriminierung geltend machende Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 8 AZR 421/14 –, Rn. 25, juris). Randnummer 188 4.1. Aus den oben unter 2.2. angeführten Gründen ergibt sich aus der höheren Vergütung der männlichen Kollegen der Klägerin kein Indiz für eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. Randnummer 189 4.2. Untauglich für eine Indizwirkung der Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts durch die Beklagte ist der hierfür von der Klägerin angeführte Abschiedsfilm für C. R.. Dies folgt bereits aus der von der Klägerin eingeräumten „satirisch-humorvollen Weise“ des Films, der mithin keine objektiven Aussagen trifft. Randnummer 190 4.3. Auch der von der der Klägerin auszugsweise herangezogene und als Anlage K 14 eingereichte Bericht der Gleichstellungsbeauftragten begründet keine Indizwirkung für die Annahme der Diskriminierung der Klägerin. Randnummer 191 Dieser hält fest, dass die Beklagte mit 50,3 % mehr Frauen als Männer beschäftigt bei einer Steigerung des Frauenanteils in den davor liegenden Jahren um 10,2%. Unter den freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beträgt der Frauenanteil 46,3%. In den höheren Vergütungsgruppen sind 33,3% der Männer gegenüber lediglich 22,5% der Frauen beschäftigt. Allein in der AT/ÜT- Gruppe überwiegt der Männeranteil mit 47 Männern gegenüber 9 Frauen deutlich. Bei 636 Redakteuren überwiegt der Frauenanteil mit 51%, wobei jedoch mit 60,7% die meisten Männer in den höheren Vergütungsgruppen zu finden sind. In den Führungsfunktionen hat sich der Frauenanteil auf 36,7% gesteigert. Randnummer 192 Zwar können sich auch aus Statistiken grundsätzlich Indizien für eine Geschlechterdiskriminierung ergeben, soweit sie aus einem regelhaft einem Merkmalsträger gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen (mit) motivierte Entscheidung schließen lassen, jedoch kann sich eine Vermutung für ein derartig regelhaftes Verhalten aus statistischen Daten nur dann ergeben, wenn sie sich konkret auf den betreffenden Arbeitgeber beziehen und im Hinblick auf dessen Verhalten aussagekräftig sind (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 – 8 AZR 1012/08 –, Rn. 68, juris) Randnummer 193 Da das AGG auf den Einzelfall abstellt, ist es für ein „Indiz“ iSd. § 22 AGG nicht ausreichend, wenn lediglich „auffällige Ungleichgewichte“ beim Frauenanteil in verschiedenen Hierarchieebenen eines Unternehmens vom Anspruchssteller anhand von Statistiken bewiesen sind. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung von Frauen über die bloße Statistik hinaus weiterer Anhaltspunkte (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010, a. a. O., Rn. 76, juris). Randnummer 194 Dass 33,3% der Männern gegenüber 22,5% der Frauen in den höheren Vergütungsgruppen beschäftigt werden ergibt genau so wenig ein „auffälliges Ungleichgewicht“ wie der Umstand, dass bei den Redakteuren 60,7% in den höheren Vergütungsgruppen männlich sind. Gleiches gilt für den Anteil der Frauen in Führungsfunktionen. Auffällig in diesem Sinn mag der überwiegende Anteil von Männern in der AT/ÜT- Gruppe sein, jedoch ist, ebenso wie bei dem Frauenanteil in Führungspositionen, allein die Statistik ohne weitere Anhaltspunkte für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nicht aussagekräftig, da sie u. a. gesellschaftliche Verhältnisse, wie die Auswirkungen von, nach wie vor überwiegend von Frauen wahrgenommen, Kindererziehungszeiten und daraus resultierenden negativen Chancen zum beruflichen Aufstieg nicht berücksichtigt (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010, a. a. O., Rn. 74, juris). Randnummer 195 4.4. Auch das von der Klägerin behauptet Fehlen der Ausschreibungen von freien Stellen ist nicht geeignet, eine Diskriminierung zu indizieren, wären doch davon Frauen wie Männer gleichermaßen betroffen. Randnummer 196 Auch steht dieser Behauptung der Klägerin die unwidersprochen abgeschlossene Dienstvereinbarung zu Stellenbesetzungen entgegen, auf die § 8 Satz 2 des TV „2. Kreis“ ausdrücklich Bezug nimmt. Randnummer 197 4.5. Unerfindlich bleibt auch, warum die von der Klägerin behauptete fehlende Funktionsfähigkeit der von der Beklagten eingerichteten Beschwerdestelle wegen Benachteiligungen aus einem der Gründe des § 1 AGG die geschlechtsbedingte Diskriminierung der Klägerin indizieren soll. Randnummer 198 Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer selbständigen, eigens zu diesem Zweck eingerichteten Beschwerdestelle nach § 13 AGG besteht nicht (Däubler/Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG § 13 Rn. 17 - 19, beck-online). Randnummer 199 5. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 826 BGB auf Schadenersatz gegen die Beklagte auf Grund der von ihr behaupteten Verweigerung von Vertragsverhandlungen. Randnummer 200 Nach § 826 BGB ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den er ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zufügt Randnummer 201 Selbst die Behauptung der Klägerin als zutreffend unterstellt, der Redaktionsleiter Herr R. habe ihr gegenüber bei ihrer Einstellung behauptet, es gebe hausinterne Vorgaben für die Einstellungsgehälter und die Redaktionsleiterin P. habe ihr gegenüber erklärt, es gäbe keine Verhandlungsspielraum, begründen diese Aussagen keine Schadensersatzanspruch, da damit maximal erklärt worden wäre, dass man nicht bereit sei, über das Gehalt zu verhandeln, was mangels einer Verpflichtung hierzu keine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung begründet. Randnummer 202 Auch war die Klägerin, bevor sie in den TV 2. Kreis eingetreten ist, als Honorarkraft im Rahmen des Vergütungstarifvertrages für freie Mitarbeiter beschäftigt, der jeweils Spannen vorsah für die einzelnen Honorare. Bereits auf Grund dessen war der Klägerin ersichtlich, dass die Honorare zumindest im Rahmen des Tarifvertrages, und, da dieser nur Mindestbedingungen vorschreibt, auch darüber hinaus, verhandelbar waren. Entsprechend hat die Beklagte auf Forderungen der Klägerin auch im Januar 2010 das Honorar der Klägerin um 250,00 Euro erhöht, was der Behauptung der Klägerin, auf Grund der Aussagen von Herrn R. und Frau P. sei sie davon ausgegangen, die Honorarhöhe sei nicht verhandelbar, entgegensteht. Randnummer 203 6. Auf Grund ihres Unterliegens hat die Klägerin gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 204 Für den gem. § 61 ArbGG festzusetzende Streitwert ist der Statusfeststellungsantrag gem. § 42 Abs. 2 GKG mit der dreifachen Bruttomonatsvergütung der Klägerin zu berücksichtigen. Randnummer 205 Die Auskunftsansprüche sind insgesamt bei einer angenommenen Vergütungsdifferenz von 1000,- EUR monatlich mit dem 36-fachen Betrag gem. § 42 Abs. 1 GKG zu bewerten. Der mit dem Antrag zu V. geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist mangels näherer Angaben zu dessen Höhe mit dem Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen. Hinzu kommt der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in voller Höhe. Sonstiger Langtext Randnummer 206 Berichtigungsbeschluss vom 31.05.2017 Randnummer 207 1. Seite 5 Pkt. 9: "Herr H, freier Mitarbeiter im "3. Kreis" Randnummer 208 2. Seite 7 Absatz 2 Satz 2: "So habe Herr H, der seit 2009 immer wieder als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig gewesen sei, als Producer einer Dokumentation ein Honorar erhalten, welches einem Vollzeit-Äquivalent von 6630,- EUR im Monat entspreche." Randnummer 209 3. Seite 12 Absatz 2; "Herr H sei allein kurzfristig 2014 an 35 Tagen beschäftigt gewesen," Randnummer 210 4. Seite 4 Pkt. 5: "Herr H, freier Mitarbeiter im "2. Kreis", Redakteur, seit ca. 2 - 3 Monaten vor der Klägerin in der Redaktion". Randnummer 211 5. Seite 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Randnummer 212 6. Seite 23, letzter Satz: "Unstreitig ist auch Herr Ha länger als die Klägerin für die Beklagte tätig". Randnummer 213 7. Seite 13, nach dem 4. Satz des mittleren Absatzes: "Herr R verfüge über einen Hochschulabschluss in dem Fach Journalistik." Randnummer 214 8. Seite 24, 2. Abs. 2. Satz wird gestrichen. Randnummer 215 Die weitergehenden Anträge zur Berichtigung des Tatbestandes werden zurückgewiesen.# Randnummer 216 1. Der Tatbestand des Urteils vom 23.11.2016 war wie beschlossen gemäß § 320 Abs.1 ZPO zu berichtigen, da zu diesen Punkten der Tatbestand des Urteils den Vortrag der Parteien nicht richtig, bzw. unvollständig wiedergibt. Randnummer 217 1.1. Die Angaben zu den Beschäftigungszeiten des Herrn H und deren Umfang sind mit Schriftsatz der Klägerin vom 21.09.2015, S. 43f, Bl. 431 d.A., und dem der Beklagten vom 29.07.2016, S. 27, , Bl.1231 d.A., widersprüchlich vorgetragen worden, so dass das Urteil entsprechend den Pkt. 1 - 3 zu korrigieren und die Beschäftigungszeiten dem jeweilig streitigen Sachvortrag zuzuordnen sind. Randnummer 218 1.2. Zum Teil begründet ist der Berichtigungsantrag zu 13), soweit es den zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrifft, dass Hr. Ha ca. 2 - 3 Monate vor der Klägerin zur Redaktion kam. Dies ist durch die obige Korrektur zu den Pkt. 4 und 5 klarzustellen. Randnummer 219 1.3. Die Korrektur zu Pkt. 6 folgt daraus, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob Herr Ha seit 2003 oder 2004 für die Beklagte tätig ist. Randnummer 220 1.4. Die Behauptung der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.07.16, BI.1224 d. A., Herr R verfüge über einen Hochschulabschluss in Journalistik wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.16, S. 84, Bl. 1537 d. A., unter Hinweis darauf, dass die von der Beklagten als Beweis ihrer Behauptung angegebene Internetseite lediglich einen Abschluss in der empirischen Sozialforschung anführe nicht lediglich mit Nichtwissen und damit beachtlich mi Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO bestritten, so dass die Behauptung der Beklagten, wie mit Pkt. 7 erfolgt, im streitigen Vorbringen der Beklagten wiederzugeben und die entsprechende Feststellung im 2. Absatz der Seite 24 des Urteils entsprechend Pkt. 8 zu streichen ist. Randnummer 221 2. Der weitergehende Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, weil insoweit keine Auslassung etc. i.S.d. § 320 Abs.1 ZPO vorliegt. Randnummer 222 Der Tatbestand hat gemäß § 313 Abs. 2 ZPO nur den "wesentlichen Inhalt" der Angriffs- und Verteidigungsmittel "knapp" darzustellen. Die vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens gehört nicht zu den Funktionen des Tatbestandes (BGH, Urteil vom 12. März 2004 -VZR 257/03 BGHZ 158, 269-282, Rn. 23). Dabei ist das Gericht nicht gehalten, das Vorbringen der Parteien wortlautgetreu wiederzugeben. Randnummer 223 2.1. Mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag zu 1) begehrt die Klägerin die weitere Aufnahme vertraglicher und tarifvertraglicher Regelungen in den unstreitigen Tatbestand. Randnummer 224 Ungeachtet dessen, dass das Tatsachenvorbringen der Klägerin mit deren Schriftsatz vom 02.12.2016 nicht in den unstreitigen Tatbestand aufzunehmen ist, da die Beklagte keine Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Vorbringen hatte, gibt die Klägerin mit diesem Vorbringen vertragliche und tarifvertragliche Regelungen wieder. Die vertragliche Vereinbarung und damit auch auf deren Verweisung auf weitere tarifliche Regelungen ist auf Seite 3 des Tatbestandes des Urteils in Bezug genommen worden. Randnummer 225 Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Zeit von Montag bis Freitag ist explicit durch Zitierung des § 2 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages auf Seite 2 des Urteils wiedergegeben worden. Ebenso die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin nach Vorgaben der Leitung. Randnummer 226 Dass die Klägerin behauptet, ihre Dienstzeiten seien durch Dienstpläne geregelt, erster Spiegelstrich des Berichtigungsantrags zu 1), ist im streitigen Vorbringen der Klägerin auf Seite 5 des Urteils wiedergegeben. Randnummer 227 2.2. Die im 2. Absatz des Tatbestandes angegebene Vergütung entspricht der Angabe der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.09.2015, dort Seite 25, Bl. 413 d.A., und wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.07.2015, dort Seite 7, bestätigt, so dass die Angabe zutreffend ist. Auf die konkrete Höhe des Gehalts stellen auch die Entscheidungsgründe nicht ab, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Tatbestand nicht entsprechend dem Antrag zu 2) zu berichtigen ist. Randnummer 228 2.3. Die mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag zu 3) begehrte Aufnahme der Äußerung des Redaktionsleiters Richter auf der Weihnachtsfeier bedarf es nicht, da sie im Inhalt der im Absatz 2, Seite 8 des Tatbestandes wiedergegebenen Äußerung des Herrn Ri in dem Video entspricht Randnummer 229 Auch der Aufnahme der Äußerung gegenüber der Zeugin He bedarf es nicht, da vorliegend der Streit weder um die Persönlichkeit des Herrn Ri noch um eine etwaige Diskriminierung der Zeugin geht. Randnummer 230 Bei den Punkten
  1. c)und
  2. f)handelt es sich um Wertungen, nicht um Tatsachenbehauptungen, so dass dieses Vorbringen nicht im Tatsachenvorbringen wiederzugeben ist. Randnummer 231 Das Fehlen von Stellenausschreibungen ist zwischen den Parteien streitig. Die hierauf bezogene Behauptung der Klägerin ist auf Seite 8, Absatz 2, wiedergegeben. Randnummer 232 Die Angaben zu den Gehältern der männlichen Kollegen der Klägerin sind, soweit es sich dem Parteivorbringen entnehmen lässt, auf Seite 7 des Urteils wiedergegeben. Dass die Klägerin vor Aufnahme in den zweiten Kreis ein geringeres Gehalt als die anderen Redakteure erhalten hat. lässt sich dem Tatbestand auf Seite 12, Absatz 2, entnehmen. Einer Aufnahme in den unstreitigen Sachverhalt bedarf es nicht, da dieses allein zu einer Wiederholung der Tatsachenfeststellungen entgegen dem aus § 313 Abs. 2 ZPO folgenden Gebot der "knappen" Sachverhaltsdarstellung führen würde. Randnummer 233 2.4. In dem Einleitungssatz des Urteils wird darauf hingewiesen, dass der Status der Klägerin und damit ihr Status als freie Mitarbeiterin zwischen den Parteien im Streit steht. Bereits daraus kann unschwer gefolgert werden, dass die Aussage zur Art der Beschäftigung im Unterabsatz 2 des 2. Absatzes des Tatbestandes sich auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien in der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung bezieht und nicht auf dessen tatsächliche Einordnung, da diese ansonsten nicht im Streit stünde. Dies folgt weiter auch daraus, dass sich die dem beanstandeten Satz im selben Unterabsatz folgenden Sätze ebenfalls auf den Wortlaut des Vertrages beziehen, mithin auch mit dem den Unterabsatz einleitenden Satz auf diesen Vertrag abgestellt wird. Randnummer 234 2.5. Zurückzuweisen ist auch der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 5). Randnummer 235 Die für ein Nachrichtenmagazin, um das es sich bei Frontal 21 handelt, als Selbstverständlichkeit zu betrachtende Tatsache, dass sich Inhalt und Sendetermine zumindest auch nach der Nachrichtenlage richten, bedarf keiner Wiedergabe im unstreitigen Sachverhalt. Dass die Klägerin meint, hieraus ein Weisungsrecht der Beklagten ableiten zu können, ist mit dem Tatsachenvortrag auf Seite 6, vorletzter Satz, wiedergegeben. Randnummer 236 Im Übrigen kann der entsprechende, erst mit Schriftsatz vom 29.11.2016 vorgetragene, Sachverhalt nicht als unstreitig dargestellt werden, da hierzu die Beklagte keine Erwiderungsmöglichkeit besaß (vgl. oben 2.1.). Randnummer 237 2.6. Unbegründet ist auch der Antrag zu 6). Randnummer 238 Im Tatbestand heißt es, dass die Klägerin "wiederholt an Redaktionssitzungen und Schaltkonferenzen" teilnimmt. Randnummer 239 Auf Seite 23 ihres Schriftsatzes vom 29.11.2016, Bl. 1330 d. A., trägt die Klägerin vor, dass sie an den Redaktionskonferenzen "ausschließlich begründet fehlte, etwa weil sie zu dem Zeitpunkt recherchierte, drehte oder an einem Beitrag schnitt". Was damit an der Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand "unrichtig" ist, erschließt sich bei diesem Sachvortrag nicht. Eine wie auch immer geartete Regelmäßigkeit, außer der, dass sie teilgenommen hat, wenn sie gerade Zeit dazu hatte, trägt die Klägerin damit zumindest nicht vor. Randnummer 240 2.7. Ob es sich bei den weiteren Mitarbeitern im 2. Kreis um freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer handelt ist für den streitigen Status der Klägerin nicht wesentlich und bedarf daher auch keiner weiteren Feststellung oder Hervorhebung als streitig im Tatbestand. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wo in ihrem umfangreichen Vorbringen dies die Klägerin bestritten hat. Dementsprechend ist auch der Berichtigungsantrag zu 7) zurückzuweisen. Randnummer 241 2.8. Unbegründet ist weiter der Antrag zu 8) Randnummer 242 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.07.2016, Seite 20, Bl. 1224 d.A., von der Klägerin unbestritten, vorgetragen, dass Herr R seit 2006 für sie tätig und Mitarbeiter im 2. Kreis ist. Ebenso unstreitig ist, dass Herr R inzwischen stellvertretender Redaktionsleiter ist. Seit wann und mit welchem Status er dies ist, wurde von keiner der Parteien vorgetragen. Entsprechend wurde auch im Tatbestand hierzu nicht weiter ausgeführt. Randnummer 243 Zwar mag der Schluss naheliegend sein, dass der stellvertretende Redaktionsleiter im Arbeitsverhältnis beschäftigt wird, unbedingt zwingend erscheint diese Annahme nicht. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe des Gerichts, hierüber im Tatbestand Spekulationen anzustellen. Randnummer 244 2.9. Mit Schriftsatz vom 10.07.2015, Seite 7, Pkt. 6, Bl. 300 d. A., hat die Beklagte vorgetragen, dass Herr G seit 2011 für diese als "Autor" tätig ist. Dem ist die Klägerin mit der Erwiderung mit Schriftsatz vom 21.09,2015, dort Seite 26f, nicht entgegengetreten. Damit entsprechen die Angaben unter Pkt. 8 der Seite 5 des Tatbestandes dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. Weiter enthält der Tatbestand die Angabe, dass Herr G wie die Klägerin, in der Redaktion tätig ist. Randnummer 245 Da im weiteren auch in den Entscheidungsgründen nicht auf die Tätigkeit des Herrn G abgestellt wird, ist diese auch nicht wesentlich, so dass auch kein Grund besteht, den Tatbestand entsprechend dem Berichtigungsantrag zu 9) zu korrigieren. Randnummer 246 2.10. Zurückzuweisen ist auch der Berichtigungsantrag zu 11). Randnummer 247 Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2016, S. 6, Bl. 1271, vorgetragen, dass sie "im Rahmen der Klage ihre Tätigkeit mit der der Kollegen zu vergleichen" habe und dass die Redaktionsleiterin nachfolgend geäußert habe, dass, "wenn öffentlich werde, was die Klägerin in der Klageschrift geschrieben habe" in der Redaktion "Krieg" herrsche. Randnummer 248 Die der Redaktionsleiterin zugeschrieben Äußerung bezieht sich damit ohne weiteres auf die von der Klägerin angestellten wertenden Vergleiche. Genau dieses gibt der Tatbestand in der von § 313 Abs. 2 ZPO geforderten knappen Zusammenfassung wieder. Randnummer 249 2.11. Welche Relevanz die von der Klägerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 05.10.2016, Bl. 1272 d.A., behauptete Äußerung der Redaktionsleiterin haben soll, erschließt sich nicht, so dass der entsprechende Vortrag der Klägerin als nicht "wesentlich" im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO nicht in den Tatbestand mit aufzunehmen und der Antrag zu 12) zurückzuweisen ist. Randnummer 250 2.12. Soweit dem Antrag zu 13) nicht, wie unter Pkt. 1.2, entsprochen worden ist, ist er zurückzuweisen. Randnummer 251 Streitig ist, ob der Mitarbeiter Ha seit 2004, so die Klägerin auf Seite 80 ihres Schriftsatzes vom 29.11.2016, Bl. 1533 d.A., oder seit 2003, so die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.07.2016, S. 19, bl. 1223 d.A., tätig ist. Dementsprechend enthält der unstreitige Tatbestand unter Pkt. 5 auf Seite 5 hierzu keine Angabe und es ist im Vorbringen der Klägerin auf Seite 7 des Tatbestandes auf die vorangegangene Tätigkeit ohne konkrete Angabe deren Dauer verwiesen worden. Randnummer 252 2.13. Der Satz auf Seite 7, letzter Absatz, des Tatbestandes, nachdem nach der Behauptung der Klägerin die Frontal 21-Redakteurinnen, die ihr Einstiegsgehalt mit dem damaligen Frontal 21- Redaktionsleiter C Ri verhandelt hätten, deutlich geringere Gehälter als männliche Kollegen im vergleichbaren Positionen erzielen würden, entspricht nahezu wortgleich dem Vorbringen der Klägerin auf Seite 12 (zwischen den Beweisantritten), Bl. 51 d. A., ihrer Klageschrift, Das Vorbringen ist auch in dem streitigen Vorbringen wiederzugeben, da die behauptete Vergleichbarkeit zwischen den Parteien streitig ist. Randnummer 253 Dass die Vergütungsangaben zu den Herren K und Ha fehlerhaft seien, macht die Klägerin mit ihrem Berichtigungsantrag zu 14) nicht geltend, so dass auch dieser zurückzuweisen ist. Randnummer 254 2.14. Nicht zu korrigieren ist auch entgegen dem Berichtigungsantrag zu 15) die Wiedergabe des Beklagtenvorbringen auf Seite 13 des Tatbestandes, wonach die Honorare von freien Mitarbeitern im Rahmen des Vergütungstarifvertrages für freie Mitarbeiter frei verhandelbar seien. Randnummer 255 Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.07.2016, S. 8, Bl. 1212 d. A., unter
  3. dd)vorgetragen, dass die Bemessung des Honorars sich nach verschiedenen Faktoren, wie u. a. Berufserfahrung und Eignung, richte. Wiederholt hat die Beklagte auch, zwischen den Parteien unstreitig vorgetragen, dass die Klägerin in ihrer Zeit als "freie Freie" eine Honorarerhöhung in Höhe von 250,-EUR ausgehandelt hat, so im Schriftsatz vom 18.11.2016, S. 12, Bl. 1306 d. A. Danach hat die Beklagte die Verhandelbarkeit der Honorare vorgetragen. Ebendort hat die Beklagte auch vorgetragen, dass das Honorar angesichts der im Vergütungstarifvertrag geregelten Spannen und Bemessungskriterien nicht frei verhandelbar sei, Damit bezieht sich die Eingrenzung auf die Spannen und Bemessungskriterien des Tarifvertrages, innerhalb dessen sind aber nach dem Vorbringen der Beklagten die Honorare verhandelbar. Hierauf bezieht sich der beanstandete Satz, dass das Honorar im Rahmen des Vergütungstarifvertrages verhandelbar ist. Randnummer 256 Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass Tarifverträge Mindestbedingungen regeln, mithin von diesen auch nach oben hin abgewichen werden kann, so dass auch aufgrund dessen die Honorare frei verhandelbar sind soweit die Mindestbedingungen des Tarifvertrages eingehalten werden. Randnummer 257 2.15. Zurückzuweisen ist auch der Berichtigungsantrag zu 16) Randnummer 258 Die tatbestandliche Feststellung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Parteien und ist entgegen der Begründung der Klägerin für den Berichtigungsantrag weder fehlerhaft noch sinnentstellend. Sie folgt unmittelbar aus § 2 Abs. 4 des zwischen den Parteien zuletzt geschlossenen Vertrages. Die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitszeit von montags bis freitags, § 2 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages, ist im Tatbestand wiedergegeben, so dass auch insoweit das Urteil nicht unvollständig ist. Im Übrigen handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, so dass auch daraus kein Weisungsrecht der Beklagten bezüglich der konkreten Lage der Arbeitszeit erwächst und es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin ihre Tätigkeit auch außerhalb dieses Rahmens erbracht hat. Randnummer 259 2.16. Die Aussage, unter Pkt. 1.2.3., S. 18 des Urteils, dass die Klägerin "bei der zeitlichen Umsetzung der vereinbarten Arbeitsstunden" völlig frei ist, ist eine rechtliche Beurteilung der Vertragssituation der Klägerin und damit einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich. Der Antrag zu 17) ist daher ebenfalls zurückzuweisen. Randnummer 260 2.17. Auch die mit dem Antrag zu 18) unbegründet beanstandete Formulierung unter Pkt. 1.2 3.. S. 18, letzter Satz entspricht dem Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin hierzu die Ergänzung wünscht, dass sie bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit unfrei sei, ist dies kein Tatsachenvorbringen, sondern Wertung der Klägerin. Randnummer 261 2.18. Die mit dem Antrag zu 19) begehrte Aufnahme der Schnittpläne findet sich im Tatbestand auf Seite 3 wieder, so dass das Urteil auch insoweit vollständig und nicht zu berichtigen ist. Schnittpläne entsprechen auch keinen Dienstplänen, die die Klägerin auch nicht dargelegt hat, so dass die beanstandete Passage des Urteils auch insoweit zutreffend und daher nicht zu berichtigen ist. Randnummer 262 2.19. Auf Seite 23 unter Pkt. 2.2.2., des Urteils wird ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgenommene Hochrechnung des der auftrags- bzw. tagesbezogenen Vergütung der Mitarbeiter im "3. Kreis" nicht überzeugt. Randnummer 263 Die Berechnung durch die Klägerin selber ist unstreitig, s. S. 7 unten des von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Tatbestandes. Dass dieses nicht überzeugt, ist eine Wertung des Gerichts und damit einer Tatsachberichtigung nicht zugänglich. Der von der Klägerin dann weiter beanstandete Satz ist die Begründung des Gerichts für seine Bewertung. Dieses mag die Klägerin für falsch halten und der Ansicht sein, dass weitere Tatsachen der Beurteilung des Gerichts entgegenstehen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand einer Tatbestandberichtigung sondern ggfls. der Berufung der Klägerin, so dass auch dem Berichtigungsantrag zu 20) nicht zu entsprechen ist. Randnummer 264 2.20. Der Berichtigungsantrag zu 21) ist, soweit ihm nicht unter Pkt. 6 entsprochen ist, unbegründet, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Herr Ha länger als die Klägerin für die Beklagte tätig ist, s. o. Pkt. 2.12. Randnummer 265 2.21. Zurückzuweisen ist der Antrag zu 23), mit dem nicht eine Feststellung des Tatbestandes, sondern die rechtliche Beurteilung des Gerichts, der Vergütungstarifvertrag für freie Mitarbeiter erlaube die Berücksichtigung der Berufserfahrung und der Qualifikation bei der Vergütungsvereinbarung, angegriffen wird. Randnummer 266 2.22. Schließlich ist auch die mit dem Antrag zu 24) von der Klägerin spekulativ getätigte und damit unsubstantiierte und für die Entscheidungsfindung nicht wesentliche Behauptung nicht in den Tatbestand aufzunehmen. Randnummer 267 3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001298145

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