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SG Berlin 37. Kammer S 37 AS 4687/16 WA Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche -

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - vorläufige Bewilligung

Leistungen für die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung - Leistungsausschluss nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Verweis auf Rückkehr ins Heimatland Leitsatz 1. Der Sozialhilfeanspruch

EU-Bürgern, die ihren Lebensunterhalt mit SGB 2-Beschlussleistungen sichergestellt hatten, kann nicht mit Verweis auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat verweigert werden. (Rn.56)

  1. Auch SGB 2-Beschlussleistungen verpflichten den SGB 2-Träger zur Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Bedarf nach § 32 SGB 12 besteht insoweit nicht. (Rn.46)
  2. Mit dem Gesetz zu Leistungsansprüchen ausländischer Personen vom 22.12.2016 (juris: AuslPersGrSiuSHRegG) hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zu Sozialhilfeansprüchen arbeitsuchender EU-Bürger im Grundsatz bestätigt. (Rn.64) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 verurteilt,
  3. den Klägern für die Zeit vom 10.
  4. bis zum 30.6.2013 Alg II in Höhe

jeweils 434,92 € 2. den Klägern für Juli 2013 Alg II in Höhe

jeweils 600,63 € 3. der Klägerin für September 2013 Alg II in Höhe

173,68 € und dem Kläger Alg II in Höhe

135,49 € zu gewähren. Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger für die Zeiten des Bezugs

Alg II zur Kranken- und Pflegeversicherung anzumelden und die gesetzlich geschuldeten Beiträge zu entrichten. Der Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt 1. für die Zeit vom 27.9. bis zum 30.9.2013 in Höhe

31,55 € 2. für Oktober 2013 in Höhe

480,08 € 3. für November in Höhe

271,95 € zu gewähren. Der Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Beigeladene hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind existenzsichernde Ansprüche für die aus Polen stammenden Kläger im Zeitraum Juni bis November 2013. Randnummer 2 Die Kläger lebten im Jahr 2013 als Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft zusammen. Für die gemeinsam angemietete Wohnung mussten sie bis August 2013 monatlich 552,68 € Warmmiete zahlen. Wegen einer im September 2013 fälligen Betriebskostennachzahlung für das Abrechnungsjahr 2012 (168,93 €) erhöhte sich die Miete ab September 2013 auf 615,68 €. Trotz einer Kündigung wegen Mietschulden haben die Kläger im streitigen Zeitraum in der Wohnung gelebt. Randnummer 3 Beide hatten eine bei der Fa. NNNN vom 22.7.2012 bis zum 28.3.2013 ausgeübte Beschäftigung als Reinigungskraft durch fristlose, arbeitgeberseitige Kündigung verloren. Randnummer 4 Wegen vorangegangener Beschäftigungszeiten erhielten die Kläger auf eine Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur am 10.6.2013 Arbeitslosengeld, das für die Klägerin aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und wegen verspäteter Meldung erst ab 28.6.2013 auszuzahlen war und wegen eines vom Beklagten angemeldeten Erstattungsanspruchs ab 1.7.2013 ausgezahlt wurde in Höhe

täglich 16,03 € für 240 Tage, d. h. bis zum 26.11.2013 und für den Kläger wegen einer Sperrzeit ab 21.6.2013 in Höhe

täglich 16,01 € für 180 Tage, d. h. bis zum 26.9.2013. Randnummer 5 Den

der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft gestellten Alg II-Antrag vom 10.6.2013 hatte der Beklagte mit der Begründung, es bestehe ein Leistungsausschluss nach § 7 SGB II, abgelehnt (Bescheid vom 21.6.2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013). Randnummer 6 Im Eilverfahren hatten die Kläger vorläufige Leistungen für die Zeit vom 31.7.2013 bis zum 30.11.2013 erstritten; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des LSG vom 3.9.2015 - L 25 AS 2211/13 B ER Bezug genommen. Randnummer 7 Obwohl der Beklagte zur Auszahlung

Alg II verpflichtet worden war, hatte er keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Die AOK nimmt deshalb den Kläger auf Zahlung

KV/PV-Beiträgen im Zeitraum Juli bis November 2013 in Anspruch. Randnummer 8 Mit der am

  1. November 2013 erhobenen Klage, die im Hinblick auf anhängige Klagen beim EuGH ruhend gestellt worden war mit Wiederaufnahme am 30.3.2016, machen die Kläger SGB II-Leistungen, hilfsweise Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel SGB XII, geltend. Randnummer 9 Zur Hilfebedürftigkeit tragen sie vor, neben den Zahlungen der AA und der Alg II-Beschlussleistung über keine weiteren Einnahmen oder Vermögen im Zeitraum Juni bis November 2013 verfügt zu haben. Randnummer 10 Der Bevollmächtige der Kläger beantragt bei verständiger Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens unter Berücksichtigung der EuGH- und BSG-Rechtsprechung, Randnummer 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2013 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1.
  2. bis zum 30.11.2013 die gesetzlich zustehenden Leistungen nach dem SGB II unter Beachtung der Beschlussleistung zu gewähren, Randnummer 12 die mit der Zahlung

Alg II verbundene Pflichtversicherung durchzuführen Randnummer 13 den Beigeladenen zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1.6. bis zum 30.11.2013 die gesetzlich zustehenden Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, soweit ein Leistungsausschluss nach § 7 SGB II besteht. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte und die Leistungsakten der Arbeitsagentur verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Kläger haben für die Dauer des Bezugs

Arbeitslosengeld nach §§ 136 ff SGB III Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Daran knüpft die Verpflichtung des Beklagten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Soweit ein Leistungsausschluss außerhalb der Alg-Bezugszeiten besteht, muss der Hilfebedarf mit Sozialhilfe gesichert werden. Randnummer 21 Im Einzelnen: I. Randnummer 22 Dass die Kläger für die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Stammrecht), d. h. für die Klägerin vom 10.

  1. bis zum 26.11.2013 und für den Kläger vom 10.
  2. bis zum 26.9.2013 Anspruch auf ergänzendes Alg II haben, hat das LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 27.10.2015 – L 20 AS 2197/15 B ER umfassend begründet. Das erkennende Gericht schließt sich der überzeugenden Argumentation an. Der Beklagte hat dem keinerlei Argument entgegengesetzt. Nähere Ausführungen zum Leistungsanspruch nach dem SGB II sind daher entbehrlich. Randnummer 23 Der unter Berücksichtigung der Beschlussleistung noch offene Hilfebedarf beträgt: Randnummer 24 Im Juni 2013 (vom 10.
  3. bis zum 30.6.) Randnummer 25 - 434, 92 € für die Klägerin - 434,92 € für den Kläger, Randnummer 26 jeweils [345 € Regelbedarf + 276,34 € anteilige KdU] : 30 x 21 Tage Randnummer 27 Über Einkommen verfügten die Kläger im Juni 2013 nicht. Das LSG hatte erst ab 31.7.2013 auf Leistungen erkannt, die AA hat erst Ende August Leistungen nachgezahlt. Randnummer 28 Im Juli 2013 Randnummer 29 Anzurechnen auf den Bedarf

jeweils 621,34 € (=345 € Regelbedarf + 276,34 € anteilige KdU) ist nur die vom LSG zuerkannten Beschlussleistung. Obwohl sie erst am 12.9.2013 ausgezahlt wurde, ist sie normativ auf den Juli-Bedarf zu beziehen, d. h. Randnummer 30 - 600,63 € (= 621,34 € - 20,71 €) für die Klägerin - 600,63 € (= 621,34 € - 20,71 €) für den Kläger. Randnummer 31 Im August 2013 Randnummer 32 Im August 2013 hat die Klägerin als Nachzahlung

der AA sowohl die Leistung für Juli als auch die für August erhalten (jeweils 480,90 € mit Zufluss am 30.8.2013). Nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R), der das erkennende Gericht folgt, handelte es sich bei der Juli-Nachzahlung um laufendes Einkommen, das im August 2013 anzurechnen ist. Dasselbe gilt für die an den Kläger gezahlten Leistungen der AA in Höhe

640,40 € (Zufluss am 16.8.2013) und 480,30 € (Zufluss am 30.8.2013). Randnummer 33 Gegen die Entscheidung des LSG, die bei Zufluss am Monatsende

einer Verfügbarkeit bzw. Anrechnung des Alg erst im September 2013 ausgeht, sind die am 30.8.2013 auf das Konto gegangenen Alg-Zahlungen als laufendes Einkommen dem August zuzurechnen. Randnummer 34 Der August-Bedarf der Kläger ist daher schon mit den Zahlungen der AA gedeckt worden, so dass eine Alg II- Nachzahlung nicht mehr in Betracht kommt. Randnummer 35 Im September 2013 Randnummer 36 Im September 2013 hat die Klägerin 480,90 €

der AA erhalten, der Kläger 416,26 € (Zufluss am 30.9.2013). Dieses Einkommen ist jeweils um die 30 €-Versicherungspauschale bereinigt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zur Hälfte auf die Individualansprüche der Kläger anzurechnen. Randnummer 37 Bei der Berechnung des Anspruchs ist zu beachten, dass der Kläger seit 27.9.2013

SGB II-Leistungen ausgeschlossen war. Die horizontale Verteilung erstreckt sich daher nur auf den Zeitraum 1.9. bis 26.9.2013. Das ihm am 30.9.2013 zugeflossene Alg

der AA (416,26 €) ist dementsprechend nur anteilig in der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Randnummer 38 Außerdem ist zu beachten, dass sich im September der KdU-Bedarf geändert hatte. Neben der Betriebskostennachzahlung

168,93 € war die Miete auf 615,68 € erhöht worden. Es ergeben sich folgende Ansprüche: Randnummer 39 Gesamtbedarf 1.

  1. – 26.9.2013 = [345 € + 345 € + 615,68 € + 168,93 €] : 30 X 26 Tage = 1.278 €, abzüglich bereinigtes Alg [450,90 € + 386,26 €] : 30 x 26 = 725,54 €, Randnummer 40 Bedarf der Klägerin für den 27.
  2. bis 30.9.2013 [737,31 € : 30 x 4] = 98,31 € abzüglich bereinigtes Alg [450,90 € : 30 x 4] = 60,12 € d.h. Randnummer 41 - 276,23 € + 38,19 € (= 98,31 € - 60,12 €) abzüglich der Beschlussleistung

140,74 € = 173,68 €. - 276,23 € für den Kläger, abzüglich der Beschlussleistung

140,74 € = 135,49 €. Randnummer 42 Im Oktober 2013 Randnummer 43 Im Oktober 2013 steht dem Bedarf der Klägerin

345 € + 307,79 € = 652,79 € Einkommen in Höhe

480,90 € Alg gegenüber, bereinigt 450,90 €. Außerdem ist die am 30.9.2013 zugeflossene LSG-Beschlussleistung in Höhe

172,76 € normativ dem Oktober zuzuordnen, womit der Bedarf gedeckt ist. Eine Nachzahlung ergibt sich nicht. Randnummer 44 Im November 2013 (vom 1.11. bis zum 26.11.) Randnummer 45 Im November 2013 hat die Klägerin 416,78 €

der AA erhalten (Zufluss am 29.11.2013). Dieses Einkommen ist um die 30 €-Versicherungspauschale bereinigt zusammen mit der normativ vom Beklagten für November ausgezahlten Beschlussleistung

380,89 € anzurechnen, womit der Hilfebedarf vollständig gedeckt ist. II. Randnummer 46 Der Bezug

Alg II begründet nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der für 2013 geltenden Fassung eine KV-Pflichtversicherung, für die der Beklagte die Beiträge zu entrichten hat (§ 251 Abs. 4 SGB V). Randnummer 47 Auch eine Beschlussleistung nach § 86b Abs. 2 SGG gibt einen vorläufigen Anspruch auf Alg II mit einem KV-Pflichtversicherungsstatus, der die Beitragspflicht des Beklagten auslöst (SG Berlin vom 10.7.2014 - S 81 KR 1172/14; LSG NRW vom 27.8.2014 - L 2 AS 991/13 B). Randnummer 48 Maßgeblich für die KV-Pflichtversicherung ist der „Bezug“

Alg II, der hier für beide Kläger für Juli bis November 2013 durch den LSG-Beschluss begründet wurde. Dass dem Kläger für die Zeit vom 27.9. bis 30.11.2013 kein Alg II zusteht, ändert den KV-Status nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V). Der Beklagte muss den Kläger nach § 203a SGB V zur Krankenkasse anmelden und die Beiträge zahlen. Randnummer 49 Ein möglicher Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger mit der Folge einer Beitragserstattung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 335 SGB III steht dem nicht entgegen. Derzeit ist völlig offen, ob der Beklagte vom Kläger eine Rückzahlung der Beschlussleistung fordern kann. III. Randnummer 50 Soweit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, geht die Kammer davon aus, dass die Kläger nur als Arbeitsuchende freizügigkeitsberechtigt waren und daher dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a. F. unterfielen. Sie hatten bis Juni 2013 zwar länger als 1 Jahr gearbeitet, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung aber nicht unfreiwillig i. S.

§ 2Abs. 3 Nr. 2 Freizüg

G verloren. Randnummer 51 Soweit die Klägerin gegenüber der AA geltend gemacht hatte, sich wegen Alkoholproblemen nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet zu haben, könnte dies auf eine Krankheit deuten. Ob eine Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust bestand und dies als eine „unfreiwillige“ Aufgabe des Arbeitsplatzes i. S.

§ 2Abs. 3 Nr. 2 Freizüg

G gewertet werden kann, ist aber nicht mehr verlässlich aufzuklären. Soweit der SGB III-Akte zu entnehmen ist, sind weder AU-Zeiten noch Behandlungen oder sonstige Störungen im Leistungsverlauf verzeichnet. Eine aussagefähige Begutachtung mit einer Rückschau auf das Jahr 2013 ist daher ausgeschlossen. Im Alg-Antrag wurden keine Einschränkungen gesundheitlicher Art geltend gemacht. Auch in der Alg II-Leistungsakte findet sich dazu nichts. Randnummer 52 Soweit noch Aussagen zum Verlust der Arbeitsstelle getroffen werden können, deutet somit mehr auf eine die Arbeitnehmer-Freizügigkeit beendende Situation. Randnummer 53 Der Kläger hatte gegenüber der AA geltend gemacht hatte, sich wegen einer Behandlung im Krankenhaus befunden zu haben. Das entkräftet nicht den berechtigten Grund des Arbeitgebers für die am 28.3.2013 ausgesprochene Kündigung wegen einer unentschuldigten Fehlzeit seit 10.3.2013. Denn selbst wenn der Kläger schon am 13.3.2013 ins Krankenhaus gehen musste, war er nicht daran gehindert, den Arbeitgeber zu informieren. Die Verletzung dieser Pflicht rechtfertigte angesichts einer vorausgegangenen Abmahnung die Kündigung.

einem „unfreiwilligen“ Verlust des Arbeitsplatzes kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Randnummer 54 Damit steht fest, dass der ungedeckte Hilfebedarf außerhalb der Bezugszeit

Arbeitslosengeld nach dem SGB III mit Sozialhilfeleistungen abzudecken ist. Randnummer 55 Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG, die unter Beachtung der Entscheidungen des BVerfG zum Grundrecht auf Existenzsicherung überzeugt. Denn nach BVerfG gewährt Art. 1 GG einen Anspruch auf Absicherung des Existenzminimums für Menschen, die legal im Bundesgebiet leben, wie hier die Kläger. Das Grundrecht aus Art. 1 GG ist nur gewahrt, wenn der elementare Lebensbedarf eines Menschen in dem Augenblick befriedigt wird, in dem er entsteht (vgl BVerfG, 09.02.2010, 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175 <225>). „Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 1 S 1 Nr. 3, § 9 SGB 2) ist daher auf die gegenwärtige tatsächliche Situation der Antragsteller abzustellen." (BVerfG vom 6.8.2014 – 1 BvR 1453/12). Randnummer 56 Dieser Beurteilungsmaßstab schließt eine vollständige Versagung

Leistungen mit Verweis auf mutmaßliche Hilfen im Herkunftsstaat aus. Die aufenthaltsrechtlich nicht geschuldete Rückkehr ins Herkunftsland mit ungeklärter Perspektive ist kein bereites Mittel i. S.

§ 2SGB XII.

Gäbe es eine solche Selbsthilfeobliegenheit, müssten sich auch nicht allein wegen der Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigte Personen hierauf verweisen lassen, eine Auffassung, die in der juristischen Auseinandersetzung mit der BSG-Rechtsprechung niemand vertritt. Randnummer 57 Warum nur arbeitsuchende EU-Bürger im Hilfefall ausreisen sollen, ist daher unverständlich, es sei denn, man knüpft die Sozialhilfegewährung an bestimmte, aufenthaltsrechtliche Zusatzvoraussetzungen, die es vor Neufassung

§ 23SGB XII zum 29.12.2016 indes gar nicht gab.

Bis dahin ist der Verweis auf vorrangige Hilfen im Heimatland nicht mehr als eine „sozialpolitische Forderung ohne inhaltlich-argumentativen Bezug zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben“ (so zutreffend LSG NRW vom 30.11.2015 – L 6 AS 1480/15 B ER). Randnummer 58 Im Übrigen können Hilfesuchende nur auf zumutbaren Selbsthilfebemühungen verwiesen werden, was jedenfalls hier - rückblickend - eine Selbsthilfe durch Rückkehr ausschließt. Denn bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen Alimanovic war der Alg II-Leistungsausschluss höchst umstritten. Die Kläger hatten keine Veranlassung, sich wegen der aus ihrer Sicht fehlerhaften Leistungsablehnung durch Ausreise aus dem Bundesgebiet ihrer Ansprüche zu begeben. Randnummer 59 Das BSG wahrt mit seiner Rechtsprechung die Grenzen verfassungskonformer Auslegung. § 21 SGB XII hat nur in der einseitigen Lesart einiger Instanzgerichte eine Sperrwirkung. Randnummer 60 Seit Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII gibt es (sozialmedizinisch) erwerbsfähige Personen mit Leistungsansprüchen nach dem 3. Kapitel SGB XII (stationäre Unterbringung, Haft, Rentenbezug), ohne dass dies mit einer fingierten Erwerbsunfähigkeit begründet werden müsste. Randnummer 61 Dasselbe gilt umgekehrt für Arbeitsmarktrentner und langjährig obdachlose Menschen; obwohl ohne jede Vermittlungschance, werden sie einem System zugeordnet, das auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt setzt. Einer Fiktion der Erwerbschance bedarf es nicht. Randnummer 62 Die Entscheidung für zwei Sozialhilfe-Systeme bedingt unter der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Existenzsicherung zwangsläufig eine Zuordnungsregelung, die angesichts der Vielfältigkeit der Bedarfslagen nicht streng dichotomisch angelegt ist. Randnummer 63 Sofern abweichende Instanzgerichte auf den Willen des Gesetzgebers, erwerbsfähige Personen dem Rechtskreis des SGB II zuzuordnen, abstellen, missachten sie methodische Standards der Auslegung. Denn wie schon ein erster Blick auf die Gesamtsystematik des SGB II zeigt, hat sich der vermeintliche Wille nicht im Gesetz niedergeschlagen. Sonst wäre z. B. die Regelung des § 31b Abs. 2 SGB II und die entsprechenden Vorgängerregelung sinnlos, ginge der Gesetzgeber konsequent davon aus, dass erwerbsfähige Personen generell keine Sozialhilfe beanspruchen können. Zum 1.8.2016 hat der Gesetzgeber „klargestellt“, dass Freigänger, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen,

SGB II-Leistungen ausgeschlossen sind. Im Bedarfsfall bekommen sie ergänzende Sozialhilfe. Die Fiktion, sie seien erwerbsunfähig, ist hier geradezu absurd. Randnummer 64 Schließlich sollte anerkannt und respektiert werden, dass der Gesetzgeber dem BSG mit dem „Gesetz zur Regelung

Ansprüchen ausländischer Personen“ vom 22.12.2016 im Ergebnis folgt, wenn auch mit einer verfassungsrechtlich höchst riskanten Leistungsbegrenzung. Randnummer 65 Der wirklich problematische Aspekt der BSG-Rechtsprechung ist die Abschwächung des Grundrechts auf Existenzsicherung für Arbeitsuchende auf eine Ermessensleistung, was hier aber nicht näher vertieft werden muss, da zweifelsfrei ein Fall der Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Randnummer 66 Dass die Kläger dem Grunde nach einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe haben, kann daher nicht ernsthaft bestritten werden und wird auch

beiden SO-Senaten des LSG Berlin-Brandenburg so gesehen. Randnummer 67 Der am 10.6.2013 mit Wirkung zum 1.1.2013 gestellte Alg II-Antrag der Kläger bezieht sich nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz und § 16 SGB I auf einen Hilfebedarf nach § 19 SGB XII. Ein entgegenstehender Wille der Kläger ist nach den damaligen Umständen auszuschließen. Randnummer 68 Die Kammer hält auch einen Hilfebedarf nach dem SGB XII für hinreichend nachgewiesen. Anlässlich der Zuerkennung

Alg II-Ansprüchen unter Einbeziehung der für den PKH-Antrag eingereichten Unterlagen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse geprüft worden und haben auch nach SGB XII-Maßstäben keine bereiten Mittel oder verwertbares Vermögen (z. B. Kfz) ergeben. Randnummer 69 Für die SGB XII-Bedarfsprüfung sind daher nur die ausgekehrten Leistungen vorrangiger Träger bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Ob die LSG-Beschlussleistung zurückgezahlt werden muss, ist unerheblich. Sie stand seinerzeit für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Soweit deshalb der Bedarf gedeckt war, kommen Sozialhilfeleistungen nicht mehr in Betracht. Randnummer 70 Für Juni 2013 (vom 1.

  1. bis zum 9.6.2013) ist außerdem der Grundsatz des § 18 SGB XIII zu beachten, wonach es keine Sozialhilfe für die Vergangenheit gibt. Erst der Alg II-Antrag vom 10.6.2013 hat deshalb eine Eintrittspflicht des Beigeladenen begründet. Zwar gilt nach § 16 SGB I der Alg II-Antrag auch als am 10.6.2013 gestellter Sozialhilfeantrag, er wirkt aber nicht gemäß § 37 SGB II auf den ersten des Monats zurück. Randnummer 71 Demnach bleiben nur für den Kläger nach Ende des Alg-Bezugs noch offene Leistungsansprüche nach § 19 SGB XII: Randnummer 72 Im September 2013 (vom 27.
  2. bis 30.9.2013) Randnummer 73 Anzurechnen auf den Bedarf

652,84 € (=345 € Regelbedarf + 307,84 € anteilige KdU) : 30 x 4 = 87,05 € ist das an den Kläger gezahlte Alg, soweit es nicht in der SGB II-Bedarfsgemeinschaft bereits berücksichtigt wurde, d. h. 416,26 € : 30 x 4 = 55,50 €. Randnummer 74 Die vom LSG zuerkannte Beschlussleistung ist der SGB II-Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen. Das an die damalige Partnerin, die Klägerin, gezahlte Alg war in der seit 27.9.2013 bestehenden, gemischten Bedarfsgemeinschaft nur auf deren Bedarf nach dem SGB II anzurechnen. Demnach hat der Kläger noch Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe

31,55 €. Randnummer 75 Im Oktober 2013 Randnummer 76 Anzurechnen auf den Bedarf

652,84 € (=345 € Regelbedarf + 307,84 € anteilige KdU) ist nur die vom LSG zuerkannten Beschlussleistung in Höhe

172,76 €, ergibt 480,08 €. Randnummer 77 Im November 2013 Randnummer 78 Anzurechnen auf den Bedarf

652,84 € (=345 € Regelbedarf + 307,84 € anteilige KdU) ist nur die vom LSG zuerkannten Beschlussleistung in Höhe

380,89 €, ergibt 271,95 €. Randnummer 79 Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V sowie zur Pflegeversicherung für die Monate Oktober und November 2013 (§ 32 SGB XII) besteht wegen der KV-Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V als Folge aus der LSG-Beschlussleistung nicht. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001298852

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