dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.“ Randnummer 12 § 3 NeutrG hat folgenden Wortlaut: Randnummer 13 „§ 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf die beruflichen Schulen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes sowie auf Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Schulgesetzes. Die oberste Dienstbehörde kann für weitere Schularten oder für Schulen besonderer pädagogischer Prägung Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen gegenüber Schülerinnen oder Schülern nicht infrage gestellt und der Schulfrieden nicht gefährdet oder gestört wird.“ Randnummer 14 § 17 des Berliner Schulgesetzes lautet im ersten Absatz wie folgt: Randnummer 15 „Die Schule gliedert sich
Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten sowie inhaltlich
Bildungsgängen. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe (Grundschule), die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I; die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen bilden die Sekundarstufe II.“ Randnummer 16 § 17 Abs. 3 des Berliner Schulgesetzes hat folgenden Wortlaut: Randnummer 17 „Schularten sind: Randnummer 18 1. die Grundschule Randnummer 19 2. als weiterführende allgemeinbildende Schulen Randnummer 20
träglichen Erwerb allgemeinbildender und beruflicher Abschlüsse.“ Randnummer 25 Alle im Land Berlin einzustellenden Lehrkräfte erhalten einen Arbeitsvertrag, in dem ein Einsatz „als Lehrkraft“ und die Entgeltgruppe vereinbart werden.
der Einstellung können die Lehrkräfte vom beklagten Land entsprechend ihrer Eignung und Befähigung an einer Schule eingesetzt werden. Hinsichtlich des Inhalts eines solchen Arbeitsvertrages mit der Formularbezeichnung „Fin 504 – Arbeitsvertrag Lehrkräfte (ohne Musikschullehrkräfte) unbefristet (10.15)“ wird beispielhaft auf den Inhalt des der Klägerin im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht angebotenen Arbeitsvertrag Bezug genommen (Ablichtung Bl. 214 – 216 d. A., Anlage zum Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 14.04.2016). Randnummer 26 Am 27. Januar 2015 entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Regelungen im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule unverhältnismäßig ist, wenn dieses Verhalten
vollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.
dieser Entscheidung erforderte ein angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen verankerten Positionen – der Glaubensfreiheit der Lehrkräfte, der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, des Elterngrundrechts und des staatlichen Erziehungsauftrags – eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm,
der zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss (1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296). Randnummer 27
Bekanntwerden dieser Entscheidung bewarb sich die Klägerin beim Land Berlin für eine Einstellung in den Berliner Schuldienst als Lehrkraft. Randnummer 28 Mit E-Mail vom
steuerung nicht mehr berücksichtigt werde (Ablichtung des Ausdrucks auf Bl. 31 d. A., Anlage K3). Randnummer 38 Mit einer E-Mail vom 13. Mai 2015 teilte das beklagte Land der Klägerin Folgendes mit: Randnummer 39 „… Ihre Bewerbung befindet sich selbstverständlich noch im Auswahlverfahren (zentrale
steuerung), die Absage bezog sich nur auf das vorgezogene Verfahren am 29./30.04.
rückerliste, die allen Schulaufsichten und Schulen in Berlin zur Verfügung stehe. Zudem sei es sei der Klägerin selbstverständlich unbenommen, sich um eine Einstellung zum nächsten Schulhalbjahr zu bewerben, die Bewerbungsfrist ende voraussichtlich am
Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 jedenfalls insofern gegen die Verfassung, als sie auch
vollziehbar als verpflichtend empfundene religiöse Gebote erfass. Insoweit – und auch nur insoweit – gibt die Entscheidung Veranlassung zur Änderung der derzeitigen Regelung.“ Randnummer 47 Im Folgenden enthält das Gutachten Vorschläge für mögliche Gesetzesänderungen. Randnummer 48 Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Gutachtens wird auf die Ablichtung auf Bl. 74 – 87 Rs. d. A. Bezug genommen (Anlage K7). Randnummer 49 Mit der vorliegenden, am
dem Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 erklärt, eine Vermittlung sei derzeit nicht möglich und das Gespräch beendet. Randnummer 52 Weiter hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Höhe der Entschädigung solle nicht unter drei Monatsgehältern liegen. Randnummer 53 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 54 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, deren genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zu zahlen. Randnummer 55 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 56 die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, eine Diskriminierung sei schon
dem Vortrag der Klägerin nicht anzunehmen, denn die Klägerin habe sich selbst um die Möglichkeit einer Einstellung als Lehrkraft gebracht, indem sie nicht zum Vorstellungsgespräch am 27. Mai 2015 erschienen sei. Einen Anspruch angehender Lehrkräfte, gleich
dem ersten von mehreren Vorstellungsgesprächen ausgewählt zu werden, gebe es ebenso wenig wie den auf Beschäftigung an einem bestimmten Schultyp. Randnummer 58 Weiter hat das beklagte Land die Ansicht vertreten, die Nichtbeschäftigung der Klägerin an einer Berliner Grundschule beruhe auf der eindeutigen Regelung in § 2 NeutrG, an das die Berliner Verwaltung
Maßgabe von Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sei, solange besagte Regelung nicht vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei. Eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne durchaus anders ausfallen als die Entscheidung zum Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen, denn das beklagte Land habe das erste Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 nicht nur für den Schulbereich umgesetzt, sondern habe ein Gesetz für die gesamte Verwaltung geschaffen. Allerdings sei auch bei § 2 NeutrG eine abstrakte Gefährdung ausreichend, um das Verbot des Tragens eines Kopftuches oder anderer Symbole zu begründen. § 2 NeutrG sei insoweit sogar noch deutlicher formuliert als die nordrhein-westfälische Regelung, als dass sie keine „Bekundung“ wie in Nordrhein-Westfalen verlange, sondern allein das Tragen der Symbole ausreichen lasse. Im Unterschied zu dem Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen kenne das Berliner Neutralitätsgesetz aber kein „ausnahmslos in allen öffentlichen Schulen und für alle Schüleraltersgruppen“ geltendes, flächendeckendes Verbot, für das ausnahmslos eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens für ein Kopftuchverbot ausreiche, sondern schränke das Verbot bei Lehrkräften auf bestimmte Schularten, nämlich Grundschulen, ISS und Gymnasien sowie Förderschulen ein und lasse zudem noch Ausnahmeregelungen im Einzelfall zu. Randnummer 59 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 60 Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht bot das beklagte Land der Klägerin den Abschluss eines Arbeitsvertrages als Lehrkraft an, hinsichtlich dessen Inhalt auf die Ablichtung auf Bl. 214 – 216 d. A. Bezug genommen wird (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom
teil. Deren Unterlassung werde aufgrund des Verbots gemäß § 2 Satz 1 NeutrG zu einer wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG für die Unterrichtstätigkeit der Klägerin an einer Grundschule. Das Arbeitsgericht hat ferner ausgeführt, mit dem Neutralitätsgesetz verfolge der Landesgesetzgeber den rechtmäßigen Zweck, dem verfassungsrechtlichen Gebot zu staatlicher Neutralität eine stärker distanzierende Bedeutung in den Bereichen des öffentlichen Dienstes beizumessen, in denen die Mitarbeiter des Staates – seien es Beamte oder Angestellte – dem Bürger mit einer besonderen durch Ausübung von Hoheitsrechten vermittelten Außenwirkung gegenüberträten. Die streitige Frage, ob die Verpflichtung der Lehrkräfte des beklagten Landes, im Schuldienst keine religiös konnotierten Kleidungsstücke zu tragen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in die individuelle Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei und deshalb keine angemessene Anforderung im Sinne des § 8 AGG darstelle, habe der Landesgesetzgeber mit Erlass des (pauschalen) Verbots gemäß § 2 NeutrG entschieden. Ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage des Senats habe das Abgeordnetenhaus in Ansehung und Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen über die Gesetzesvorlage entschieden. Im vorliegenden Fall ergäben sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 zur Regelung in § 57 Abs. 4 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 2 NeutrG enthaltenen Verbots. Die Kammer habe aber keine über Zweifel hinausgehende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit von § 2 NeutrG. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kammer sehe Besonderheiten der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Das beklagte Land habe sich bei der Schaffung des Neutralitätsgesetzes auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 bezogen. Dem Gesetzgeber sei ein Gestaltungsspielraum zugewiesen worden, welcher es ihm ermögliche, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulasse oder wegen einer strikteren Neutralitätsverständnisses aus der Schule heraushalte. Auch
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
einer restriktiven Regelung verlange. Demzufolge werde gemäß § 1 NeutrG das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke zunächst für die die Bereiche der Rechtspflege, des Justizvollzugs und der Polizei eingeschränkt. Es sei konsequent und aus Sicht der Kammer verfassungsrechtlich zulässig, diese Einschränkung auch auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zu erstrecken. Zu Recht sei in der Beschlussvorlage ausgeführt worden, dass es im Schulbereich weiterhin durch konkrete Auseinandersetzungen zu einer Störung des Schulfriedens kommen könne, die letztlich den staatlichen Erziehungsauftrag gefährde. Um dies zu verhindern, sei der Staat nicht nur gehalten, in Schulen eine neutrale Gestaltung der Räumlichkeiten zu ermöglichen, sondern er müsse auch verhindern, dass anders- oder nichtgläubige Schülerinnen und Schüler von Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet würden, die sichtbare religiöse oder weltanschauliche Symbole bzw. entsprechend auffallende Kleidungsstücke trügen. Weiter hat das Arbeitsgericht auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg Bezug genommen, in der die ausgeprägte religiöse Heterogenität an einem Berliner Gymnasium beschrieben wurde. Diese Darstellung bestätige beispielhaft die Existenz von religiös bedingten Konflikten an den Schulen des Landes Berlin, die auch mit einer anderen Rollenverteilung, bei denen Schüler und Schülerinnen mit einem islamischen Glaubensbekenntnis Opfer von Übergriffen anders- bzw. nichtgläubiger Schüler seien, aufträten. Es könne entsprechend der Begründung der abweichenden Meinung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Staat eine ihm unmittelbar nicht zuzurechnende individuelle Grundrechtsausübung seiner Pädagogen nur dulde und die Schüler lediglich eine bestimmte Bekleidung der Pädagogen anzuschauen hätten, die erkennbar auf deren individuelle Entscheidung zurückgehe. Eine solche vereinfachende Differenzierung zwischen dem Staat zurechenbaren Symbolen und individueller religiös konnotierter Bekleidung von Pädagogen blende die Wirklichkeit aus, die auch die individuelle Grundrechtsausübung einer Lehrperson auf Schülerinnen und Schüler haben könne. Ferner hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für die verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeit des § 2 NeutrG spreche auch, dass das Verbot des Tragens religiöser Symbole und Kleidungsstücke gemäß § 3 NeutrG nicht für die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des zweiten Bildungsweges gelte. Dies werde vom Landesgesetzgeber damit begründet, dass der Erziehungsaspekt bei älteren Schülern zurücktrete und von stärkerer Eigenständigkeit ausgegangen werden könne. Im Übrigen behandele das Neutralitätsgesetz alle Religionen und Glaubensbekenntnisse gleich. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, da die Kammer keine über Zweifel hinausgehende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 2 NeutrG habe, komme es nicht auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit dieser Norm an. Es hab deshalb auch nicht geklärt werden müssen, ob hier die Entscheidungserheblichkeit ausscheide, weil § 2 NeutrG nicht mit Unionsrecht vereinbar und deshalb unanwendbar sei. Eine Vorlage an den EuGH sei
Auffassung der Kammer auch aus sonstigen Gründen nicht angezeigt; § 2 NeutrG verstoße nicht gegen Unionsrecht. Schließlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, an der Geeignetheit des Verbots des Tragens religiös geprägter Kleidungsstücke zur Durchsetzung des Neutralitätsgebotes bestünden keine Zweifel. Die Kammer gehe davon aus, dass dieses Verbot unionsrechtlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche und angemessen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 62 Gegen dieses ihr am 23. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 23. Juni 2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese –
Verlängerung der Berufungsbegründungsbegründungsfrist bis zum
dem die von ihr gewünschte Grundsatzdiskussion nicht zustande gekommen sei. Randnummer 72 Das beklagte Land ist der Ansicht, die Klägerin habe sich durch ihr Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch am 27. Mai 2015 selbst um die Möglichkeit gebracht, als Lehrkraft an einer Berliner Schule angestellt zu werden. Randnummer 73 Weiter ist das beklagte Land der Ansicht, eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin liege nicht vor, weil der Klägerin im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht genau der Arbeitsvertrag angeboten worden sei, den sie auch bei Auswahl bei dem Vorstellungsgespräch (Casting), an dem sie teilgenommen hätte, erhalten hätte. Eine bessere Rechtsposition könne die Klägerin in keinem Fall erhalten, weil das beklagte Land in den Arbeitsverträgen mit angestellten Lehrkräften weder Festschreibungen einer konkreten Schule noch auch nur eines speziellen Schultyps als Einsatzort vornehme und auf das ihm
der geltenden Rechtsordnung und der ständigen Rechtsprechung des Bundessarbeitsgerichts zustehende Direktionsrecht nicht verzichte. Da kein Bewerber einen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsvertrag als Lehrkraft ausschließlich an einer Grundschule des Landes Berlin habe, scheide eine Diskriminierung der Klägerin aus einem der in § 1 AGG Gründe vorliegend bereits tatbestandlich aus. Randnummer 74 Das beklagte Land ist ferner der Ansicht, es liege nicht einmal ein Indiz im Sinne des § 22 AGG für eine unzulässige Benachteiligung der Klägerin aus einem der der § 1 AGG genannten Gründe vor. Randnummer 75 Schließlich ist das beklagte Land der Ansicht, dass dann, wenn der Klägerin eine Entschädigung zuzusprechen sei, diese allenfalls drei Monatsverdienste betragen könne. Randnummer 76 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom
1 Satz 2, 1. Alternative AGG und fällt daher unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Randnummer 86 2.) Das beklagte Land ist als „Arbeitgeber“ passivlegitimiert.
2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen
Abs. 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeitgeber ist mithin auch derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (vgl. z. B. BAG, 14.11.2013, 8 AZR 997/12, NZA 2014, 489 m.w.N.). Randnummer 87 3.) Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch innerhalb der Fristen des § 15 Abs. 4 AGG, § 61 b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Randnummer 88
der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben. Randnummer 92 Für die Fristwahrung genügte gemäß § 167 ZPO der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht, weil deren Zustellung „demnächst“ erfolgte (vgl. entsprechend z. B. BAG, 16.02.2012, 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667 und BAG 22.05.2014, 8 AZR 662/13, NZA 2014, 924). Randnummer 93 4.) Das beklagte Land hat gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verstoßen. Randnummer 94 a) Der Anspruch auf Entschädigung
2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG) und ist verschuldensunabhängig (vgl. z. B. BAG, 17.12.2015, 8 AZR 421/14, NZA 2016, 888). Randnummer 95 b)
dem in § 7 Abs. 1 AGG bestimmten Benachteiligungsverbot ist eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen der Religion, untersagt. § 7 AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligung (vgl. z. B. BAG a.a.O.). Randnummer 96
1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen der Religion, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung die Ziels angemessen und erforderlich. Randnummer 97
AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG aaO). Randnummer 100 Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, sondern ebenso im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG, also bezogen auf die Frage, ob der Benachteiligende das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur angenommen hat (BAG aaO). Randnummer 101 Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Die Beweiswürdigung erfolgt
O mwN). Randnummer 102 f) Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land die Klägerin unmittelbar wegen ihrer Religion benachteiligt, denn es versagte der Klägerin die Beschäftigung an einer allgemeinbildenden Schule im Land Berlin in der Primarstufe (Grundschule), weil die Klägerin als gläubige Muslima auch im Dienst ein islamisches Kopftuch tragen möchte. Randnummer 103 Entgegen der Ansicht des beklagten Landes entfällt eine Benachteiligung nicht deshalb, weil das beklagte Land die Klägerin jederzeit einstellen würde und keine der im Land Berlin beschäftigten Lehrkräfte einen Anspruch auf eine Beschäftigung an einem bestimmten Schultyp hat. Jede neu eingestellte Lehrkraft mit der Qualifikation der Klägerin hat die Chance, auch an einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I beschäftigt zu werden. Dagegen ist die Klägerin von dieser Möglichkeit von vorneherein und nur deshalb ausgenommen, weil sie im Dienst ein islamisches Kopftuch tragen möchte. Randnummer 104 Bezogen auf das „Casting“ vom
Maßgabe von Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sei, solange besagte Regelung nicht vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei. Randnummer 108 Das beklagte Land hat auch nicht etwa behauptet, die Klägerin hätte wegen ihres Notendurchschnitts die Absage vom
Abschluss der Zweiten Staatsprüfung mit der i. F. in Berlin e.V. einen Arbeitsvertrag als Religionslehrerin geschlossen, um in Berlin an Grundschulen unterrichten zu können. Erst
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
dem Hinweis des beklagten Landes auf das Neutralitätsgesetz versuchte, über die damals neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diskutieren. Randnummer 110 Unerheblich ist, ob die Klägerin das Gespräch am 29. April 2015 von sich aus abbrach, wie das beklagte Land behauptet. Denn die Klägerin war – wie oben bereits ausgeführt wurde – während des „Castings“ auf ihr Kopftuch angesprochen und auf das Berliner Neutralitätsgesetz hingewiesen worden und unstreitig wurden bei diesem „Casting“ ausschließlich Grundschullehrer gesucht. Als eine solche Grundschullehrerin wäre die Klägerin wegen ihres islamischen Kopftuchs und der Äußerung, sie wolle dieses auch im Dienst tragen, ohnehin nicht ausgewählt worden. Randnummer 111 g) Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu den anderen Bewerber/innen war nicht gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Randnummer 112 aa)
1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. § 8 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. § 8 Abs. 1 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH eng auszulegen (vgl. z. B. BAG, 19.05.2016, 8 AZR 470/14, NZA 216, 1394). Randnummer 113 Bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 AGG ist zu beachten, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal – oder sein Fehlen – nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG ist, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. BAG a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BAG). Randnummer 114
dem Schulgesetz innerhalb des Dienstes u. a. keine auffallend religiös geprägten Kleidungsstücke tragen, worunter auch das islamische Kopftuch fällt. Ausgenommen sind von dieser Regelung gem. § 3 Satz 1 NeutrG nur die beruflichen Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes sowie Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Schulgesetzes. Ferner kann die oberste Dienstbehörde gem. § 3 Satz 2 NeutrG für weitere Schularten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Randnummer 116
der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, verletzt ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 BVerfGE 138, 296; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten). Randnummer 117
dieser Rechtsprechung ist ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, im Hinblick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen jedenfalls unangemessen und damit unverhältnismäßig, wenn die Bekundung
vollziehbar auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückführbar ist. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr. Eine entsprechende gebietsbezogene, möglicherweise auch landesweite Untersagung kommt von Verfassungs wegen für öffentliche bekenntnisoffene Schulen nur dann in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter im gesamten Geltungsbereich der Untersagung besteht (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O.). Randnummer 118 Allein das Tragen eines „islamischen Kopftuches“ begründet eine hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Denn vom Tragen einer solchen Kopfbedeckung geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Ein „islamisches Kopftuch“ ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider (vgl. BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522). Randnummer 119 § 2 Satz 1 NeutrG verbietet
seinem Wortlaut das Tragen von auffallend religiös geprägten Kleidungsstücken, ohne dies von weiteren Voraussetzungen, wie z. B. vom Vorliegen einer konkreten Gefahr, abhängig zu machen und stellt damit jedenfalls
seinem Wortlaut ein pauschales Kopftuchverbot dar. Randnummer 120 Dieses pauschale Kopftuchverbot verletzt die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Randnummer 121
deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden muss. Die staatlichen Organe dürfen prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich
geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat. Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 125 (c) Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch bei der Ausübung ihres Berufs in der öffentlichen bekenntnisoffenen Schule, aber auch für das Tragen einer sonstigen Bekleidung, durch die Haare und Hals
vollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 126 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine religiöse Motivation für das Tragen ihrer Kopfbedeckungen geltend. Sie bezeichnet deren Tragen als unbedingte religiöse Pflicht und als elementaren Bestandteil einer am Islam orientierten Lebensweise. Randnummer 127 Diese religiöse Fundierung der Bekleidungswahl ist auch mit Rücksicht auf die im Islam vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot
geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der genaue Inhalt der Bekleidungsvorschriften für Frauen unter islamischen Gelehrten durchaus umstritten ist. Es genügt, dass diese Betrachtung unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist und insbesondere auf zwei Stellen im Koran (Sure 24, Vers 31; Sure 33, Vers 59) zurückgeführt wird. Ein Bedeckungsgebot wird im Islam teilweise auch als unbedingte Pflicht eingeordnet. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerfG, 18.10. 2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522). Randnummer 128
den Umständen des Einzelfalls - auch für andere Formen der Kopf- und Halsbedeckung ergeben (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 131 (b) Der Eingriff, der mit der Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs oder einer anderen Kopf- und Halsbedeckung in Erfüllung eines religiösen Gebots verbunden ist, wiegt schwer. Zwar verstellt das Verbot dieser Kopfbedeckung der Klägerin nicht den Zugang zum Beruf als Lehrerin (Art. 12 Abs. 1 GG), weil das Verbot nicht für die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges gilt. Randnummer 132 Durch § 2 Satz 1 NeutrG ist die Klägerin aber ausnahmslos von der Möglichkeit ausgenommen, an allen Schulen in der Primarstufe und an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in der Sekundarstufe I zu unterrichten. Randnummer 133 Dass auf diese Weise faktisch vor allem strenggläubige muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen ferngehalten werden, steht zugleich in einem rechtfertigungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG). Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den schulischen Bereich mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 134
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein landesweites Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung, schon wegen der bloß abstrakten Eignung zu einer Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer bekenntnisoffenen Schule unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn dieses Verhalten
vollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Zwar kann das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch pädagogisches Personal den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern, was zu einer Störung des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden kann. Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung von Lehrkräften kann diese Wirkungen haben. Allerdings kommt keiner der gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen ein solches Gewicht zu, als dass bereits die abstrakte Gefahr ihrer Beeinträchtigung ein Verbot zu rechtfertigen vermöchte, wenn auf der anderen Seite das Tragen religiös konnotierter Bekleidung oder Symbole
vollziehbar auf ein als imperativ verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 138
vollziehbar auf ein als imperativ verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, BVerfGE 138, 296 m. w. N.). Randnummer 139 (
1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.). Randnummer 142 Ein etwaiger Anspruch, die Schulkinder vom Einfluss solcher Lehrkräfte fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, lässt sich aus dem Elterngrundrecht danach nicht herleiten, soweit dadurch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt ist. Auch die negative Glaubensfreiheit der Eltern, die hier im Verbund mit dem elterlichen Erziehungsrecht ihre Wirkung entfalten kann, garantiert keine Verschonung von der Konfrontation mit religiös konnotierter Bekleidung von Lehrkräften, die nur den Schluss auf die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder Weltanschauung zulässt, von der aber sonst kein gezielter beeinflussender Effekt ausgeht. Das gilt in Fällen der vorliegenden Art gerade deshalb, weil nicht ein dem Staat zurechenbares glaubensgeleitetes Verhalten in Rede steht, sondern eine erkennbar individuelle Grundrechtsausübung (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 143 (cc) Darüber hinaus steht auch der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, der Betätigung der positiven Glaubensfreiheit der Pädagoginnen durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs nicht generell entgegen. Er vermag ein Verbot solchen äußeren Verhaltens, das auf ein
vollziehbar als imperativ verstandenes Glaubensgebot zurückgeht, erst dann zu rechtfertigen, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den zur Erfüllung des Erziehungsauftrags notwendigen Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 144 Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger. Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren. Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.). Randnummer 145 Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist indessen nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern. Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.). Randnummer 146 Dies gilt auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Schule, für den seiner Natur
religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren. Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. Weil Bezüge zu verschiedenen Religionen und Weltanschauungen bei der Gestaltung der öffentlichen Schule möglich sind, ist für sich genommen auch die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Lehrkräfte - unabhängig davon, welche Religion oder Weltanschauung im Einzelfall betroffen ist - durch die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.). Randnummer 147 (
vollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge leistet. Dadurch enthält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung mit dem Grundrechten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, die der weltanschaulich-religiös neutrale Staat auch im schulischen Bereich schützen muss, ein erheblich größeres Gewicht als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre (vgl. entsprechend BVerfG a. a. O.). Randnummer 148
Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O. und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11 a. a. O.). Randnummer 152
den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Vorarbeiten für ein Gesetz können daher in der Regel bloß unterstützend verwertet, die in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, das heißt die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung. Diese Methoden ergänzen sich gegenseitig, wobei keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. z.B. BVerfG, 31.03.2016, 2 BvR 1576/13, NVwZ-RR 2016, 521 m. w. N.). Randnummer 154 (b)
dem Wortlaut des § 2 Satz 1 NeutrG handelt es sich zwar um ein pauschales - und damit an sich verfassungswidriges - Verbot. Die systematische und die teleologische Auslegung lässt jedoch eine einschränkende Auslegung dahin zu, dass das Verbot nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr gilt. § 3 Satz 2 NeutrG lässt nämlich Ausnahmen vom Verbot des § 2 Satz 1 NeutrG zu. Danach kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen gegenüber Schülerinnen und Schülern nicht infrage gestellt und der Schulfrieden nicht gefährdet oder gestört wird. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber darum ging, die gesetzliche Grundlage für ein Kopftuchverbot zur Gefahrenabwehr zu schaffen,
dem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom
druck vertreten und in einer Weise in die Schule hineingetragen würden, welche die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages ernsthaft beeinträchtigten, sofern die Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen und Bekleidungspraktiken diesen Konflikt erzeugte oder schürte. Randnummer 157 Ferner kann ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis bestehen, äußere religiöse Bekundungen nicht erst in einem konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden. Dies kann dann der Fall sein, wenn in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substanzieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Randnummer 158 ee) Das beklagte Land hat im vorliegenden Fall nicht behauptet, dass das äußere Erscheinungsbild gerade der Klägerin zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führe oder wesentlich dazu beitrage. Randnummer 159 Das beklagte Land hat auch nicht behauptet, dass in den Schulen aller Berliner Bezirke aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht wurde. Die vom Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu einem Berliner Gymnasium schildert anschaulich ein solches Beispiel. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass solche Zustände in sämtlichen Berliner Schulen herrschen. Dies mag in Bezirken wie z. B. Kreuzberg, Neukölln oder im Wedding der Fall sein, in denen möglicherweise die Mehrzahl der Schüler einen Migrationshintergrund hat und möglicherweise in der Überzahl dem islamischen Glauben angehört. Aufgrund welcher Tatsachen aber solche substantiellen Konfliktlagen beispielsweise auch in Frohnau, Dahlem, Grunewald oder Schmargendorf bestehen könnten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 160 Schließlich hat das beklagte Land auch nicht behauptet, das von der Klägerin zusätzlich zu dem Tragen des islamischen Kopftuches durch ein bestimmtes Verhalten oder andere Umstände eine konkrete Gefahr ausgehen könnte, wie z. B. gewichtige verbale Äußerungen oder ein offenes werbendes Verhalten (vgl. hierzu z. B. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, jew. a. a. O.). Randnummer 161 Das beklagte Land hat sich -
seiner Rechtsauffassung konsequent - auf die Regelung in § 2 Satz 1 NeutrG berufen, die
ihrem Wortlaut das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht verlangt. Randnummer 162 Auch in der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat das beklagte Land nicht behauptet, von der Klägerin gehe - abgesehen von ihrem Kopftuch - eine konkrete Gefahr aus und das beklagte Land hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht etwa behauptet, in sämtlichen Berliner Schulen bestünden dauerhaft substantielle religiöse Konfliktlagen. Randnummer 163 5.) Gem. § 15 Abs. 2 AGG war der Klägerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Randnummer 164
ihrem eigenen Vortrag die Elternzeit nur für die Beschäftigung an einer Grundschule vorzeitig beendet. Die Klägerin nahm auch nicht den im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am
dem Wortlaut des § 2 Satz 1 ein pauschales Kopftuchverbot u. a. an Grundschulen vor. Dieses Gesetz war aufgrund der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.