Rechtsmittelbeschwer: Abweisung der Klage des Mieters auf Duldung der Fertigung von Ablichtungen von Betriebskostenabrechnungsunterlagen Leitsatz Der Rechtsmittelstreitwert einer auf die Duldung der Fertigung von Ablichtungen oder Scans von Betriebskostenabrechnungsunterlagen gerichteten Klage des Mieters übersteigt - im Falle der Klageabweisung - 600,00 EUR grundsätzlich nicht. (Rn.2) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt hat. Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, kein Datum verfügbar, 14 C 396/15 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gründe Randnummer 1 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Randnummer 2 Die aus der Klageabweisung resultierende Beschwer des Klägers überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Seine Klage, die ausweislich des Wortlauts der Berufungsanträge die Duldung der Fertigung von Ablichtungen und Scans von Abrechnungsunterlagen der beklagten Vermieterin für den Zeitraum 2011 bis 2013 zum Gegenstand hat, ist im Ergebnis auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Angriffsinteresse des Auskunftsgläubigers ist jedoch gemäß § 3 ZPO lediglich mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten (st. Rspr., vgl. Herget, in: Zöller, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.