der Dienststellenleiter Beschäftigte eines (anderen) Unternehmens etwa mit der Essensbestellung und Essensverteilung, mit Auffüllarbeiten, dem Bettenrichten oder mit Botengängen in seinen klinischen Centren betraut. Randnummer 2 Die Beteiligten schlossen im März 2008 eine Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Projektes „Delegation von Tätigkeiten“. Sie enthält folgende Regelungen: Randnummer 3 „§ 1 Geltungsbereich Randnummer 4 Die Dienstvereinbarung findet auf alle in den klinischen Centren (CC5 - CC17) beschäftigten ÄrztInnen Pflege und im Rahmen dieses Projektes qualifizierten Servicekräfte Anwendung. Randnummer 5 § 2 Grundlagen Randnummer 6 Grundlage dieser Dienstvereinbarung ist das Detailkonzept zum Projekt „Delegation von Tätigkeiten“. Ergänzend müssen folgende Inhalte vor der jeweiligen Umsetzung in einem Centrum schriftlich zwischen der Pflegedirektion, ärztlichem Direktorat und Centrumsleitung geregelt werden. … Randnummer 7 - Servicekräfte sind MitarbeiterInnen der Charité und sind der Pflege disziplinarisch und fachlich zugeordnet. Randnummer 8 - die vollständige Anwendung des Schulungskonzeptes für die Pflege- und Servicekräfte ist Voraussetzung für den Beginn der Delegation von Tätigkeiten in den betroffenen Bereichen. … Randnummer 9 - der Einsatz des von den Stationen freigesetzten Pflegepersonals erfolgt in keinem Fall als Servicekraft. Das Pflegepersonal von den Stationen kann nicht in die PSMA freigesetzt werden, wenn dafür eine Einstellung von Servicepersonal von extern erfolgen würde. Randnummer 10 - Die BAK für die Servicekräfte und die daraus resultierende Eingruppierung ist Anlage dieser Dienstvereinbarung. Randnummer 11 Die Beteiligungsrechte des Klinikpersonalrates nach LPersVG werden durch diese Dienstvereinbarung nicht berührt. § 3 Randnummer 12 In der gemäß Projektkonzept vor der Umsetzung jeweils lokal zu treffenden stationsinternen Vereinbarung sind Regelungen für den Umgang mit Personalengpässen in den einzelnen Berufsgruppen zwischen den Pflegerischen Stationsleitungen und den für die Station verantwortlichen Oberärzten schriftlich niederzulegen. Randnummer 13 Die Einführung der Aufgabenübertragung erfolgt dezentral und schrittweise in den einzelnen klinischen Centren. Vor der Umsetzung werden die Pflege- und Servicekräfte entsprechend dem Schulungskonzept qualifiziert. Randnummer 14 § 4 Bildung einer Arbeitsgruppe … Randnummer 15 § 5 Evaluation … Randnummer 16 § 6 Externe Dienstleister (CFM) Randnummer 17 Serviceaufgaben nach dieser Dienstvereinbarung dürfen nur durch Beschäftigte, die im Arbeitsverhältnis zur Charité stehen, ausgeübt werden. Randnummer 18 § 7 Salvatorische Klausel … Randnummer 19 § 8 Laufzeit … „ Randnummer 20 Die Dienstvereinbarung ist etwa auf der Internetseite des Antragstellers ( https://klinikpersonalrat.charite.de/wichtige_dokumente/dienstvereinbarungen/ ) veröffentlicht. Eine Anlage weist die Veröffentlichung nicht aus. Randnummer 21 Bereits im Jahr 2006 hatte die Charité mit der CFM einen Leistungsvertrag geschlossen. Dieser sah vor,
auf den Stationen sogenannte Stationsdienste und Stationshilfen eingesetzt werden. Die Leistungen der Stationsdienste sollen die Reinigungsleistungen im Zusammenhang mit Patientenentlassungen und das Zubereiten von Heißgetränken für die festen Mahlzeiten der Patienten umfassen. Randnummer 22 Am
sich die Problematik der Abgrenzung delegierbarer Leistungen auch bei den Stationsassistenten und Servicekräften spiegele. Dort gebe es Überschneidungen der Randbereiche. Eine Unterscheidung sei nur in formaler Hinsicht möglich. Nur „im Rahmen dieses Projekts qualifizierte Servicekräfte“ unterfielen der Dienstvereinbarung. Dazu gehörten die der CFM nicht. Der Antragsteller hielt dem unter dem 30. Oktober 2015 entgegen,
die Aufgaben, die nur Beschäftigte der Charité ausüben dürften, in der Dienstvereinbarung klar geregelt seien. Unter dem 22. Dezember 2015 rügte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten,
drei namentlich benannte Beschäftigte der CFM bzw. CHS auch auf Stationen mit Aufgaben beschäftigt werden, die nur durch Beschäftigte der Charité erfüllt werden dürften. Der Beteiligte erwiderte, er habe das Schreiben zum Anlass genommen, sowohl die CFM als auch die pflegerischen Leitungen auf die Abgrenzungen der Tätigkeitsbereiche erneut zu sensibilisieren. Zuzugeben sei freilich,
eine Abgrenzung im Alltag möglicherweise in Einzelfällen nicht nur schwierig sei, sondern es zu – nicht strukturell gewollten – Überlappungen in geringem Umfang kommen könne. Randnummer 23 Am 3. Dezember 2015 beschloss der Antragsteller die Einleitung dieses Verfahrens. Randnummer 24 Der Antragsteller macht geltend: Die drei von ihm namentlich genannten Beschäftigten hätten auf Stationen der Dienststelle im Dienst der CFM Aufgaben erfüllt, die im „Tätigkeitskatalog für MitarbeiterInnen im Patientenservice auf den Stationen“ sowie der Beschreibung des Aufgabenkreises aufgeführt seien, die die Anlage der Dienstvereinbarung bilden. Die Dienstvereinbarung sei seinerzeit geschlossen worden, um die aus Sicht des Antragstellers bestehenden Notwendigkeit zu regeln, welche Tätigkeiten mit eigenem Personal zwingend durchzuführen seien. Randnummer 25 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 26 festzustellen,
der Dienstvereinbarung zwischen dem Klinikpersonalrat und dem Direktor des Klinikums zur Umsetzung des Projektes „Delegation von Tätigkeiten“ es verbietet, die in dem „Tätigkeitskatalog für MitarbeiterInnen im Patientenservice auf den Stationen“ (Anlage A 2 der Antragsschrift) aufgeführten Tätigkeiten an Beschäftigte externer Dienstleister zu übertragen. Randnummer 27 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 28 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 29 Er hält die Anträge für unzulässig. Der hier nur zu erwägende § 91 Abs. 1 Nr. 4 PersVG begründe lediglich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen, nicht aber über deren Auslegung oder über Verstöße gegen die Vereinbarung. Jedenfalls aber sei die Dienstvereinbarung nicht im Sinne des Antragstellers auszulegen. II. A. Randnummer 30 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 31 Nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 PersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Das umfasst auch den hier geführten Streit um das Verständnis, die Auslegung der Dienstvereinbarung (so auch Germelmann/Binkert/ Germelmann, PersVG Berlin,
man klärt, ob die zur Überprüfung gestellte Dienstvereinbarung Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen regelt, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Randnummer 36 Die Gegenauffassung bietet kein einleuchtendes Argument, warum der Wortlaut eingeschränkt werden sollte. Das Verfahren nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 PersVG zu einer „Art eines Normenkontrollverfahrens“ zu erklären (so Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, a. a. O., Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Beschäftigte besser/zutreffender als die Parteien einer (Dienst-) Vereinbarung zu deren Inhalt vortragen können. Randnummer 37 Selbst wenn man diesem Verständnis zu § 91 Abs. 1 Nr. 4 PersVG nicht folgt, führt das nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Denn die Verwaltungsgerichte sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG auch für Entscheidungen über die Rechtsstellung der Personalvertretungen zuständig. Soweit ersichtlich vertritt niemand die Auffassung,
VG eine Sperrwirkung der Gestalt entfaltet,
über Dienstvereinbarungen nur über ihr Bestehen oder Nichtbestehen im Sinne einer Gültigkeit entschieden werden darf, die Norm also einen Rückgriff etwa auf § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG sperrt. Es leuchtet ein,
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
die Auslegung einer Dienstvereinbarung nur dann auf Antrag der Personalvertretung zu entscheiden ist, wenn zumindest auch ihre Rechtsposition betroffen ist. Randnummer 38 Das notwendige Feststellungsinteresse des Antragstellers liegt auf der Hand. Die Beteiligten streiten darum, welche Tätigkeiten auf externe Dienstleister übertragen werden dürfen. B. Randnummer 39 Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 40 Nach § 6 der Dienstvereinbarung, gegen deren Wirksamkeit gemessen an den §§ 74 Abs. 1 Satz 1, 75 PersVG keiner Einwendungen erhoben hat und die sich auch sonst nicht aufdrängen, dürfen Serviceaufgaben nach dieser Dienstvereinbarung nur durch Beschäftigte, die im Arbeitsverhältnis zur Charité stehen, ausgeübt werden. Ergäbe die Auslegung der Dienstvereinbarung, was Serviceaufgaben nach dieser Dienstvereinbarung sind, dann verböte es die Dienstvereinbarung es, sie durch Beschäftigte fremder Arbeitgeber ausüben zu lassen. Es ist indes für diese Fallgestaltung nicht verlässlich zu klären, was Serviceaufgaben nach dieser missglückten Dienstvereinbarung sind. Randnummer 41 Zur Auslegung einer Dienstvereinbarung sind die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht für Betriebsvereinbarungen erkannt hat. Sie sind wie Tarifverträge und diese wiederum wie Gesetze auszulegen. Danach ist maßgeblich auf den im Wortlaut der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien und den von diesen beabsichtigten Sinn und Zweck der Regelung abzustellen, soweit diese in den Regelungen noch ihren Niederschlag gefunden haben. Hierbei ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen in den Betriebsvereinbarungen von Bedeutung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2001 – BVerwG 6 P 12.00 –, PersV 2003, 30 [32 li. Sp.]). Randnummer 42 Der Wortlaut „Serviceaufgaben nach dieser Dienstvereinbarung“ ist aus sich selbst heraus unergiebig. Er verweist auf eine Definition oder sonstige Beschreibung an anderer Stelle der Dienstvereinbarung. Eine solche gibt es nicht. Schon das Wort „Serviceaufgaben“ wird nur in § 6 verwendet. Randnummer 43 Mit dem Antragsteller mag man in der in § 2 Satz 3 letzter Spiegelstrich erwähnten „BAK für die Servicekräfte“ eine Beschreibung der „Serviceaufgaben nach dieser Dienstvereinbarung“ sehen. Das führt aber nicht weiter. Denn weder ist diese BAK „Anlage dieser Dienstvereinbarung“ wie es in der Norm heißt noch lässt sich feststellen,
die Dienstvereinbarungsparteien eine bestimmte BAK ihrer Vereinbarung zugrundelegten. Das dem Beteiligten vorliegende Originalexemplar der Dienstvereinbarung im Vertragskataster der Rechtsabteilung hat keine Anlage. Das entspricht dem vom Antragsteller veröffentlichten Zustand. Man mag noch annehmen,
Satz 3 letzter Spiegelstrich eine bestimmte BAK in die Dienstvereinbarung einbezieht (zur Anlage erklärt), ohne sie körperlich mit ihr zu verbinden. Doch scheitert das daran,
sich auch eine solche bestimmte BAK nicht hat ermitteln lassen. Einleuchtend verweist der Beteiligte darauf,
der vom Antragsteller vorgelegte Tätigkeitskatalog die Angaben hat „Freigabe am: 24.03.2009 Letzte Überprüfung: 21.11.2012“. Das schließt es aus,
diese BAK bei Abschluss der Dienstvereinbarung am 10. März 2008 gemeinsame Grundlage war. Mit dem Antragsteller mag man erwägen,
die Arbeitsgruppe nach § 4 im Rahmen der Evaluation nach § 5 den Tätigkeitskatalog mit Bindungswirkung veränderte. Aber das kommt über eine schwache Vermutung nicht hinaus. Abgesehen davon,
die beiden Normen der Dienstvereinbarung die Überarbeitung des Tätigkeitskatalogs nicht ausdrücklich vorsehen, ist eine entsprechende Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht nachweisbar. Zudem müsste dann die Urform des Tätigkeitskatalogs, die die Vertragsparteien bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrundelegten, vorliegen. Das ist nicht der Fall. Randnummer 44 Auch sonst ist zu § 6 für die hier streitige Frage kein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ermittelbar. Randnummer 45 Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht nicht,
Gesetze nicht so ausgelegt werden sollten,
sie keine Regelung treffen. Denn, ohne
das hier näher zu prüfen wäre, erscheint es möglich,
die Norm im Bereich der Delegation von ärztlichen Tätigkeiten an examiniertes Pflegepersonal, um die es bei der Dienstvereinbarung in erster Linie ging, einen übereinstimmend gewollten Regelungsgehalt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001299451
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.