Strafrechtliche Rehabilitierung: Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR; Voraussetzungen eines Rehabilitierungsanspruchs Orientierungssatz
(1)Die Heimeinweisung als solche hatte auch keine sonstige sachfremde Zweckrichtung. Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG. Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 m.w.Nachw.). Nach dem Inhalt der – dem Senat nunmehr vollständig vorliegenden – Jugendhilfeakte betreffend den Beschwerdeführer (und seine Schwester C.) ist davon auszugehen, dass die zuständige Jugendhilfebehörde aus Fürsorgegründen zu dem Entschluss gekommen ist, den Betroffenen vorübergehend nicht im Haushalt seiner Mutter aufwachsen zu lassen, dass für die Anordnung der Heimunterbringung des Betroffenen im Jahr 1981 mithin anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben. Randnummer 18 Der die Heimerziehung des Betroffenen anordnenden vorläufigen Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin des Referats Jugendhilfe beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom
- September 1981 war ein „Antrag auf Heimeinweisung“ vom
- Juli 1981 vorausgegangen, den die Klassenlehrerin und der Direktor der xx. Oberschule „…“, die der Betroffene seit dem
- September 1980 besuchte, an die für den Betroffenen zuständige Jugendfürsorgerin, der dieser bereits durch Zuschriften der Leiterin des ihn zuvor betreuenden Kindergartens bekannt war, gerichtet hatten. Zur Begründung hatten die Pädagogen unter anderem auf Verhaltensauffälligkeiten des – einen „durchschnittlichen“ Leistungsstand aufweisenden – Betroffenen im Unterricht und am Nachmittag in der Hortbetreuung („unausgewogenes Verhalten“, wenig konzentriertes Arbeiten, „äußerst gering[es]“ „Durchhaltevermögen unter Leistungsdruck oder bei kollektiver Tätigkeit“, „grundlos verstockt[e], eigenwillig[e] und unkindgemäß[e]“ Reaktion im Unterricht, „unbegründete Wutanfälle“, bei denen er sich „weigert“, „die gestellten Forderungen zu erfüllen, „entfernt sich von der Gruppe, verläßt plötzlich den Klassenraum, auch während des Unterrichts, weigert sich am Unterricht teilzunehmen, läuft durchs Schulhaus“, so dass es – im Unterricht und am Nachmittag – „fast unmöglich“ sei, der Aufsichtspflicht zu genügen, Störung des Unterrichts, die „es für Lehrer und Schüler unter diesen Umständen unzumutbar“ mache, „eine zielstrebige und disziplinierte Unterrichtsarbeit zu leisten“) hingewiesen, die sie auf die „Erziehungsuntüchtigkeit“ der Mutter, die nicht mit den um eine Förderung des Kindes bemühten Pädagogen kooperiere, und die häuslichen Verhältnisse (Mutter arbeite als Serviererin im Schichtdienst, in der Spätschicht von 16.00 bis 24.00 Uhr, und könne dem „oft unausgeschlafen, vernachlässigt und sehr liebebedürftig“ wirkenden, „sehr anhänglich[en] und kontaktfreudig[en]“, gegenüber Eltern seiner Mitschüler, die sich seiner angenommen hatten, und den ehemaligen Kindergärtnerinnen „sehr anhänglich[en], oft aufdringlich[en]“ Betroffenen nicht „die Zuwendung und Wärme, aber auch die Förderung angedeihen [...] lassen, die er zu einer positiven Weiterentwicklung unbedingt benötigt“; der von der Mutter geschiedene Vater des Betroffenen und seiner drei Jahre älteren Schwester, der, „wenn er betrunken nach Hause kommt, des öfteren die Kinder aus dem Bett“ hole und mit ihnen „herumschimpfe“, und der (neue) Lebensgefährte der Mutter würden mit dieser und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung wohnen) zurückführten. Zudem schilderten sie körperliche Auffälligkeiten des Betroffenen („Bewegungen wirken unkoordiniert, hölzern“, plötzliches Stürzen im Sportunterricht und im Hort, Einschlafen während der Schulzeit) und dessen psychosoziale Retardierung, die – neben einer körperlichen Retardierung – bereits im Jahr 1979 Grund für die Zurückstellung des Betroffenen vom Schulbesuch für ein Jahr gewesen war. Die Jugendfürsorgerin veranlasste daraufhin die Begutachtung des Betroffenen durch das Sonderheimkombinat. In ihrem „Antrag auf Diagnostizierung“ vom
- September 1981 heißt es unter anderem: „Die Geschwister [der Betroffene und seine Schwester] leiden unter dem Mangel an emotionaler Zuwendung, Hilfeleistungen und häuslicher Geborgenheit. Eine Zusammenarbeit mit der Mutter ist nur sehr schwer möglich, ... R.s Fehlverhalten ist derart, daß die Pädagogen keinerlei Möglichkeit sehen, den Jungen weiter zu beschulen, er bringt, bei wem auch immer, den Unterricht zum Erlahmen. ... Allein das Versagen der Erziehungsberechtigten können nicht der Grund für das abnorme Verhalten des Jungen sein.“ Abschließend äußerte sie die Bitte, „auch den Heimtyp“ mitzuteilen, wenn „nach Ihrem Dafürhalten eine Heimunterbringung dem Jungen dienlich sein“ sollte. Außerdem führte sie gemeinsam mit der Klassenlehrerin des Betroffenen einen Hausbesuch durch; die stellvertretende Referatsleiterin hielt zudem telefonische Rücksprache mit der Schulpsychologin, die den Betroffenen erstmals im April 1979 untersucht und im Januar 1981 – im Hinblick auf die Verhaltensauffälligkeiten in der xx. Oberschule – dessen Aufnahme in einen Kleinklassenverband (sog. S-Klassen) vorgeschlagen hatte (die von der Schule betrieben worden, letztlich aber an der fehlenden Kooperation der Mutter des Betroffenen gescheitert war). Die Psychologin sah den Betroffenen (weiterhin) nicht als „Hilfsschüler“, sondern das Hauptproblem in seinem „Verhaltensversagen“, und empfahl seine Heimerziehung (wohl bereits zu diesem Zeitpunkt in einem Spezial kinderheim, denn ausweislich der im Anschluss an das Telefonat getroffenen Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin sollte bereits die vorläufige Verfügung über die Anordnung der Heimerziehung zur Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialheim führen; entsprechend erfolgte am
- Oktober 1981 – und damit in Vollziehung der vorläufigen Verfügung vom
- September 1981 – die [auf einen Einweisungsantrag des zuständigen Referats Jugendhilfe zurückgehende, nur an der Verfügbarkeit von Heimplätzen in den verschiedenen Spezialkinderheimen orientierte] „Heimeinweisung“ des Betroffenen durch den Direktor des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg in das Spezialkinderheim „X“ in B.) Randnummer 19 In der vorläufigen Verfügung vom
- September 1981 war festgelegt, dass der Jugendhilfeausschuss am
- November 1981, mithin zu einem Zeitpunkt „zur endgültigen Perspektive des Kindes beraten“ würde, zu dem einerseits damit zu rechnen war, dass das beauftragte Gutachten des Sonderheimkombinats vorliegen würde, und andererseits auch die für den
- und
- September 1981 vorgesehene (erneute) Vorstellung des Betroffenen bei der Schulpsychologin erfolgt wäre, so dass (auch) diese auf aktueller Grundlage zu einer Einschätzung der Notwendigkeit einer Heimerziehung des Betroffenen (und ggf. des zu empfehlenden Heimtyps) in der Lage wäre. Randnummer 20 Nachdem (neben der Klassenlehrerin, die den Jungen am
- September 1981 dort vorstellen sollte) die Mutter des Betroffenen zu einem auswertenden Gespräch bei der Schulpsychologin erschienen war, empfahl letztere in einem Telefonat mit der Jugendfürsorgerin am
- Oktober 1981 „in jedem Fall HE – Spezial“. Auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
- Oktober 1981 kam sie zu der Empfehlung, „den Jungen begrenzte Zeit in einem Spezialheim aufzunehmen, bis eine Integration in den Klassenverband der OS [Oberschule] mit ambulanten Möglichkeiten erfolgreich erscheint (!) und die Schulperspektive ausreichend gesichert erscheint!“. Dabei war sie aufgrund der Untersuchungsergebnisse, die zwar weiterhin bestehende „Teilretardierungen im sprachlichen Bereich, im Bereich der Begriffsbildung und im Umweltwissen“ auswiesen, nach denen aber „die erhebliche Sensibilisierung, das verstärkte Zuwendungsbedürfnis und vor allem die sich erheblich ausgeweiteten Steuerungsschwierigkeiten im Verhalten“ als „schwerer lernbehindernd“ erschienen, der Meinung, dass „ein Leistungsversagen programmiert erscheint, wenn nicht gravierende und schnell Maßnahmen eingeleitet werden, die den Jungen stabilisieren“. Solche sah sie vorrangig in einem Schulbesuch des Betroffenen „innerhalb der S-Klassen“, was aber „nun [nachdem die Mutter den Jungen im Januar 1981 nicht zur „neurologischen Untersuchung in der Kreisdispensairstelle für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Lichtenberg“ vorgestellt hatte, so dass „die nötigen Unterlagen für eine Vorstellung für die S-Klassen nicht zusammenkamen und eine Vorstellung nicht erfolgen konnte] nicht mehr realisiert werden“ könne. Da der Betroffene aber „einer diesbezüglichen sonderpädagogischen Betreuung [...] bedürftig“ erschien, kam sie zu der genannten Empfehlung der Unterbringung in einem Spezialkinderheim. Randnummer 21 Das Persönlichkeitsgutachten des Sonderheimkombinats vom
- Oktober 1981 empfahl dagegen „die Einweisung des Jungen in ein kleineres Normalkinderheim, möglichst im Randgebiet von Berlin, da dadurch die bestehenden familiären Bindungen (wie die zur Schwester) erhalten bleiben würden und andererseits die Mutter die Möglichkeit einer kontinuierlichen Erziehungsberatung wahrnehmen kann“. Die Diplom-Psychologinnen L. und S., die den Betroffenen am
- Oktober 1981 (ambulant) untersucht und als „körperlich und psychisch entwicklungsrückständiges, vermutlich hirnorganisch geschädigtes [und dadurch „Schwierigkeiten im Leistungsvollzug“, bedingt durch „deutlich geminderte sekundäre Leistungsvoraussetzungen“, aufweisendes] Kind“ erlebt hatten, bewerteten dessen „Verhaltensauffälligkeiten als milieureaktiv“ und sahen – wie bereits die Pädagogen der xx. Oberschule – „die Fehl- und Mangelerziehung im Elternhaus sowie die ungünstige Wohnsituation mit dem zum Alkoholabusus neigenden Kindesvater“ als „Ursachen für die beginnende Fehlentwicklung“ an. Die „im Schulalltag auftretenden aggressiven Entladungen“ seien „als Ausdruck des unbefriedigten Anerkennungs- und Zuwendungsbedürfnisses des Kindes angesichts der zunehmenden schulischen Außenseiterstellung (unter der der Junge leidet) zu verstehen“. Sie hielten „einen Milieuwechsel für dringend erforderlich“, weil „das Elternhaus derzeit nicht die Voraussetzungen für eine optimale Betreuung, Förderung und Erziehung des Kindes“ biete. „Da R. in erster Linie einer geordneten Lebensführung, eines harmonischen Erziehungsmilieus und der Zuwendung durch feste Bezugspersonen bedarf“, kamen sie zu der vorgenannten („Normalheim“-)Empfehlung. Randnummer 22 Auf dieser Grundlage ordnete der Jugendhilfeausschuss beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg mit Beschluss vom
- November 1981 (endgültig) die Heimerziehung für den Betroffenen an, deren Dauer zwei Jahre nicht überschreiten sollte. Randnummer 23 Nachdem sowohl das Sonderheimkombinat als auch die Schulpsychologin auf der Grundlage aktueller Untersuchungen des Betroffenen dessen Unterbringung in einem Kinderheim aus fürsorgerischen Gründen (auch die Schulpsychologin empfahl die Heimerziehung des Betroffenen aus Fürsorgegründen, denn sie wollte ein sich abzeichnendes Leistungsversagen des Jungen in der Schule verhindern und ihm durch sonderpädagogische Förderung eine seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit entsprechende Schulbildung ermöglichen, was bis dahin – zumindest aus ihrer [nachvollziehbaren] Sicht – an der fehlenden Mitwirkung der erziehungsberechtigten Mutter gescheitert war) für erforderlich erachtet hatten, wobei infolge unterschiedlicher Schwerpunktsetzung unterschiedliche Heimtypen empfohlen worden waren, kann die Anordnung der Heimerziehung des Betroffenen als solche nicht als sachfremden Zwecken dienend oder gar willkürlich angesehen werden; insoweit sind die vorläufige Verfügung vom
- September 1981 – die nicht in eine Unterbringung des Betroffenen in einem (Spezial-)Kinderheim mündete, auch wenn sie der Auswahl des (Spezial-)Heimes durch das Aufnahmeheim der Jugendhilfe Eilenburg vom
- Oktober 1981 zugrunde lag – und der Beschluss vom
- November 1981 nicht als rechtsstaatswidrig zu beanstanden. Randnummer 24
(2)Das gilt aber nicht, soweit zugleich die Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialheim der Jugendhilfe angeordnet worden ist. Randnummer 25 Spezialheime der Jugendhilfe dienten in der DDR – anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 der Verordnung über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBl. DDR 1951, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ – Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR (1945-1990), S. 243) – der „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder“, „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBl. DDR 1965, 368). Randnummer 26 a. Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer „Schwererziehbarkeit“ des Betroffenen und damit an den – nach dem seinerzeit geltenden DDR-Recht erforderlichen – Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem Spezialheim. Randnummer 27 Die Gutachterinnen des Sonderheimkombinats hatten die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen, namentlich auch seine „im Schulalltag auftretenden aggressiven Entladungen“ als „milieureaktiv“, also durch die „Fehl- und Mangelerziehung im Elternhaus sowie die ungünstige Wohnsituation“ und „als Ausdruck des unbefriedigten Anerkennungs- und Zuwendungsbedürfnisses des Kindes“ gesehen, und deshalb zur Gewährleistung „einer geordneten Lebensführung, eines harmonischen Erziehungsmilieus und der Zuwendung durch feste Bezugspersonen“ „einen Milieuwechsel für dringend erforderlich“ erachtet. Die sowohl von den Pädagogen der xx. Oberschule als auch von den Gutachterinnen (im Übrigen auch von der Schulpsychologin) beschriebenen (Verhaltens-)Probleme des Betroffenen im schulischen und außerschulischen Bereich hatten nach der Auffassung der Diplom-Psychologinnen des SHK ihre Ursache allein in den (mütterlichen) Erziehungsdefiziten; dass – darüber hinaus – Gründe in der Person des Betroffenen vorlagen, die den Schluss auf eine "Schwererziehbarkeit" zuließen, lässt sich dem Gutachten vom 23. Oktober 1981 nicht entnehmen. Vielmehr haben die Sachverständigen mit ihrer Empfehlung, den Betroffenen in einem „kleineren Normalkinderheim“ (im Hinblick auf die dadurch ermöglichte Erhaltung bestehender familiärer Bindungen „möglichst im Randgebiet von Berlin“) unterzubringen, eine „Schwererziehbarkeit“ inzident verneint. Randnummer 28 Aber auch die Schulpsychologin hielt den Betroffenen ersichtlich nicht ernsthaft für „schwererziehbar“, sondern für (zeitweilig und im Klassenverband der „normalen“ Oberschule) „schwerbeschulbar“, auch wenn sie durch die Spezialheimempfehlung anderes signalisiert hat. Zwar war diese Empfehlung durchaus fürsorgerisch motiviert, denn sie hielt „ein Leistungsversagen“ des Betroffenen in einer „normalen“ Oberschule (mit einer durchschnittlichen Klassenstärke von etwa 30 Schülern) für „programmiert“ und wollte ihn dadurch davor bewahren, dass sie ihn der sonderpädagogischen Betreuung in einem Kleinklassenverband, derer er ihr bedürftig erschien, zuführte. Eine solche hielt sie für ambulant nicht (mehr) realisierbar; da die Spezialheime – im Gegensatz zu Normalkinderheimen, deren Zöglinge regelmäßig die für den Heimstandort örtlich zuständige externe Oberschule besuchten – jedoch über Heimschulen mit Kleinklassen verfügten, empfahl sie die Unterbringung des Betroffenen in einer solchen Einrichtung. Zu den Ursachen für die den Betroffenen „schwer[er als die fortbestehenden Teilretardierungen in verschiedenen Entwicklungsbereichen] lernbehindernden“ Verhaltensauffälligkeiten („erhebliche Sensibilisierung“, „verstärktes Zuwendungsbedürfnis“ und – „vor allem“ – „erheblich ausgeweitete Steuerungsschwierigkeiten“) äußerte sie sich in ihrer Stellungnahme aber nicht. Dass sie ihre Ursache in der Person des Betroffenen, in dessen „Schwererziehbarkeit“ (und nicht in den auch von ihr geschilderten Erziehungs- und vor allem Kooperationsdefiziten der Mutter) gesehen hätte, lässt sich ihren Ausführungen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Randnummer 29 Letztlich kann aber dahin stehen, ob die zuständige Jugendhilfebehörde vor diesem Hintergrund – und ausschließlich auf die Spezialheimempfehlung der Schulpsychologin, die ohne hinreichende (rechtliche) Grundlage abgegeben worden war, abstellend – die (DDR-rechtlichen) Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen in einem Spezialkinderheim ohne Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als gegeben ansehen und diese anordnen durfte. Randnummer 30 b. Denn jedenfalls stand die angeordnete Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim „X“ auf dem ehemaligen Gut B. im DDR-Kreis W. im vorliegendem Einzelfall in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§§ 2 Abs. 1 i.V.m.1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Randnummer 31 Der Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht deren Folgen (vgl. KG ZOV 2012, 82 ). Diese hatte nach dem Inhalt der Jugendhilfeakte die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen in der Schule (und im Hort) und die damit verbundene Besorgnis seines Scheiterns im schulischen Bereich (trotz im Wesentlichen altersnormentsprechender intellektueller Ausstattung) zum Anlass. Soweit deren Ursachen in der Fehl- und Mangelerziehung durch die Mutter sowie in der ungünstigen Wohn- und Familiensituation zu sehen waren, konnte dem – wie von den Sachverständigen des SHK empfohlen – in ausreichendem Maße mit einer den Betroffenen weniger belastenden, weil nicht seiner „Umerziehung“, sondern seiner Stabilisierung bei „beginnender Fehlentwicklung“ dienenden Unterbringung in einem Normalheim begegnet werden, wobei das Kindeswohl mit Blick auf die bestehenden emotionalen Bindungen insbesondere an die nur wenige Jahre ältere Schwester C. und die Herkunftsfamilie im Übrigen die Auswahl einer wohnortnahen Einrichtung (und nicht die Einweisung in ein für die Angehörigen nur schwer erreichbares Heim im dörflichen Bereich Mecklenburgs, im ehemaligen DDR-Bezirk N.) geboten hätte. Unabhängig von der Ursache der Verhaltensauffälligkeiten hätte diesen (auch) nach Auffassung der Schulpsychologin mit der Unterrichtung des Betroffenen in einem Kleinklassenverband (außerhalb eines Kinderheims) hinreichend begegnet werden können, die gegebenenfalls neben der Unterbringung des Betroffenen in einem Normalheim (und als Alternative zum externen Besuch einer „normalen“ Oberschule) hätte realisiert werden müssen (was von der Jugendhilfebehörde ersichtlich nicht einmal in Betracht gezogen worden ist). Randnummer 32
- bb)Auch für eine politische Motivation der Anordnung der Unterbringung des Betroffenen im Spezialkinderheim „Y“ in H.gibt es in den (nunmehr) vorliegenden Unterlagen keine Hinweise. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, dass die Einweisung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG „sonst sachfremden Zwecken gedient hat“. Die Voraussetzungen für eine Heimerziehung des Betroffenen lagen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 17. Juni 1987 nicht (mehr) vor. Randnummer 33 Bereits im Februar 1983 hatten die Pädagogen des Spezialkinderheims „X“ in B. unter Schilderung der bereits 1981 festgestellten körperlichen und psychischen Auffälligkeiten (der Betroffene sei klein, seine Bewegungsabläufe wirkten – insbesondere bei der „Ausführung von Ämterdiensten“ [Tafel oder Tische abwischen, Zimmer aufräumen, Reinigungstätigkeiten etc.] und „bei der Erledigung von Tätigkeiten, die zur Selbstbedienung gehören“ [An- und Ausziehen, Körperpflege, Selbstbedienung beim Essen und Benutzung von Besteck etc.] – „unbeholfen“ und der Junge „meist unausgeschlafen“, es sei schon vorgekommen, dass er „während des Unterrichts und während der Esseneinnahme einschlief“, „in solchen Situationen“ würden sich seine Pupillen vergrößern und er sei dann nicht ansprechbar) und der fortbestehenden Probleme in der Geschwindigkeit des Leistungsvollzuges in Schule und [Heim-]Alltag (komme bei der Erledigung der Hausaufgaben „oft mit der vorgegebenen Zeit nicht aus“, arbeite im Unterricht „äußerst langsam“, komme selbst beim Spiel „zu keinem vernünftigen Ergebnis“ bzw. erreiche bei Mal- und Bastelarbeiten [die ihm aber „große Freude bereiten“] nicht „das Geforderte“) erneut „um eine Diagnostizierung“ im Sonderheimkombinat gebeten, da sie der Meinung waren, dass sie „mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln hier keine Veränderung herbeiführen können“. Im Rahmen der daraufhin veranlassten stationären Begutachtung im SHK in der Zeit vom 24. August bis zum 21. September 1983, in welchem der Betroffene auch ausführlich ärztlich untersucht wurde (Vorstellung bei einem Facharzt für Kinderneuropsychiatrie und bei einer Kinderärztin, Ableitung eines EEGs), wurde „keine Notwendigkeit der Heimerziehung festgestellt“ und (wiederum) die Beschulung in einer „Kleinstklasse“ angeraten. Das (ergänzende) Gutachten der (anderer) Diplom-Psychologen des Sonderheimkombinates vom 9. Dezember 1983 sah – bei einer weiterhin feststellbaren „harmonischen Retardation“ des körperlichen Entwicklungsstandes des Betroffenen und einer Störung der motorischen Abläufe – das „Hauptproblem bei der Führung des Jungen“ in „Störungen im Antriebsbereich, in der Belastbarkeit und im Tempo des Denkhandlungsvollzuges“, nachdem die Mutter des Betroffenen nunmehr zur Kooperation mit der Jugendhilfebehörde und den übrigen, mit der Erziehung und Betreuung ihres Sohnes betrauten Pädagogen, Psychologen und Ärzten bereit schien und das Sozialverhalten des Betroffenen im B. und in der (stationären) Begutachtungssituation (in der „zahlenmäßig kleinen Gruppe etwa gleichaltriger Kinder“) „insgesamt angepasst“ und ohne „Einordnungs- und Anpassungsschwierigkeiten“ war. Aufgrund der – mit hoher Wahrscheinlichkeit auf „med. relevante Ursachen“ zurückzuführenden, also krankheitsbedingten – „Störungen der Leistungsvorbedingungen“ erwarteten die Gutachter trotz intellektuell durchschnittlicher Befähigung des Betroffenen und dessen guter Lernmotivation „immer wieder“ „schulische Schwierigkeiten“ des „hinsichtlich seines Sozialverhaltens, seiner Emotionalität und in bezug auf Normenverbindlichkeit, Lernhaltung usw. unauffällig[en]“ Jungen und kamen zu dem Schluss, dass „weitere Heimerziehung [...] nicht zu empfehlen“ sei. Die Schlusssätze des Gutachtens („Die Entlassung des Jungen ins Elternhaus halten wir für denkbar, wenn gesichert werden kann, daß R. entsprechend seiner psychischen Besonderheiten adäquat in einem kleinen Klassenverband beschult wird. Das Problem müßte örtlich in Zusammenarbeit zwischen Referat Jugendhilfe, Schule und Elternhaus geklärt werden.“) verdeutlichen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Heimunterbringung des Betroffenen nicht (mehr) vorlagen und eine „Schwererziehbarkeit“ des Kindes nicht bestand. Vielmehr bedurfte der Betroffene zu seiner optimalen Förderung (und zur Vermeidung eines [erneuten] Scheiterns im (großen) Klassenverband der „normalen“ Oberschule) – allein – der sonderpädagogischen Betreuung und Unterrichtung in einem Klein(st)klassenverband. Randnummer 34 Nachdem es offenkundig nicht gelungen war, „das Problem“ der Integration des Betroffenen in einen (heimexternen) Kleinklassenverband „in Zusammenarbeit zwischen Referat Jugendhilfe, Schule und Elternhaus“ bzw. durch die zuständige Jugendfürsorgerin im Gespräch mit der „Ltd. Fürsorgerin“ („“..., bitte an die Schulinspektion wenden!“), der „Leiterin der Schulinspektion“ („Ausweichklassen nicht mehr möglich, gehen nur bis 4. Kl., ev. Krankenhausschule, an die Leiterin dieser Schule wenden!“) und der an dem Gutachten vom 9. Dezember 1983 beteiligten Diplom-Psychologin Dr. K. („R. ist als normales Kind zu führen und nicht in einer Krankenhausschule! Darüber hinaus wird von weiterer HE abgeraten, HE kann nicht sein, nur weil Schulrat nicht in der Lage ist, entsprechende Möglichkeiten für solche Kinder zu schaffen. Kleinstklassenverband steht nach wie vor für dieses Kind.“) zu lösen, wurde der Betroffene nach seiner (entgegen der Empfehlung des Spezialheims und des SHK nicht zu den Winterferien 1984, sondern erst am 19. April 1984 erfolgten) Entlassung aus dem Heim in B. (zu seiner Mutter) in die yy. Oberschule, (wiederum) eine „normale“ Oberschule, umgeschult. Dort gab es – wie von den Psychologen des SHK erwartet – erneut (Verhaltens-)Probleme des Betroffenen, die zu einer vorübergehenden Aufnahme in die Krankenhausschule im Krankenhaus H. (in Berlin) ab September 1985 (bis zum 4. Januar 1986) führten. Im Anschluss kehrte der Betroffene in die yy. Oberschule (in eine andere 6. Klasse) zurück. Dort traten wiederum Verhaltensprobleme des Betroffenen auf, der sich in der Klasse nicht wohl fühlte, von seinen Mitschülern ständig gehänselt wurde und dann unbeherrscht und aggressiv gegenüber Mitschülern und Lehrern reagierte. (Eine Umschulung in eine andere „normale“ Oberschule wurde in Betracht gezogen.) Der Betroffene konnte unter diesen Bedingungen die schulischen Anforderungen nicht erfüllen und war zum Halbjahr der 7. Klasse (Februar 1987) versetzungsgefährdet. Am 30. April 1987 stellten die Pädagogen der yy. Polytechnischen Oberschule beim Stadtbezirksschulrat (Abteilung Volksbildung des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg) einen „Antrag auf Erziehungshilfe “, in welchem von einem „absoluten Leistungsversagen“ (infolge der fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten) und davon die Rede ist, dass der Betroffene „diese Mißerfolge“ nur schwer verkraften kann. Sie waren der Auffassung, dass der Betroffene „ständig in einer kleineren Gruppe die Hilfe der Erwachsenen“ brauche, um „schrittweise sein Verhalten zu ändern und sich selbst real einschätzen zu lernen“, und „daß R. unbedingt in einem kleineren Gruppenverband eine besondere Betreuung erfahren muß“; nur dann könne er „sein Leistungsversagen überwinden, die 7. Klasse wiederholen und in der 8. Klasse sich auf seinen künftigen Beruf (...) vorbereiten“. Offenkundig sahen sie in der (am Ende des Antragsschreibens erwähnten) „Unterbringung in ein Sonderheimkombinat“ die (einzige!) Möglichkeit, die für erforderlich erachtete Betreuung und Unterrichtung des Betroffenen in einem Kleinstklassenverband zu realisieren. Randnummer 35 Unabhängig davon, dass es sich bei dem Schreiben der Schule ausdrücklich nicht um einen Heimeinweisungsantrag handelte, lagen auch danach die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vor. Gleichwohl wurde – den „Vorschlag“ der Schule aufgreifend – die (erneute) Heimunterbringung des Betroffenen von der Jugendhilfebehörde initiiert. Allerdings war die dort angestrebte Aufnahme im Sonderheimkombinat nach Auskunft des Direktors des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg – das für die Zuweisung der Kinder und Jugendlichen in ein konkretes Spezial- oder Sonderkinderheim bzw. in einen Jugendwerkhof (ausschließlich) anhand der vorhandenen freien Plätze zuständig war – vom 26. Mai 1987 nicht „sofort“ möglich, so dass „zum Schuljahr 1987/88 die Einweisung in ein Spezialkinderheim“ empfohlen wurde. Dieser „Empfehlung“ folgte die zuständige Jugendhilfebehörde „im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Unterbringung im Sonderheimkombinat“. Randnummer 36 Mit Beschluss vom 17. Juni 1987 ordnete der Jugendhilfeausschuss beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg die Heimerziehung des Betroffenen, „vorerst bis zum Abschluß der 8. Klasse“, an, weil er der Auffassung war, „daß die Herausnahme R.s aus seinem jetzigen Umfeld und eine zeitweise Einweisung in ein Heim mit reduzierter Klassen- und Gruppenstärke gegenwärtig die einzig mögliche und notwendige Hilfe für R. darstellen“. Der Betroffene wurde in das Spezialkinderheim „Y“ in H. eingewiesen. Randnummer 37 Auch wenn sich in der Zeit nach der ersten Heimentlassung des Betroffenen die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule (und wohl auch die Kooperation der Mutter mit den medizinischen und psychologischen Behandlern des Jungen) nicht durchweg günstig gestaltete und wiederum Zweifel an der Erziehungstüchtigkeit der Mutter des Betroffenen aufkamen, war ersichtlich der alleinige Grund für die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem (Spezial-)Kinderheim – gegen die Empfehlung des Sonderheimkombinats –, dass die von allen Beteiligten vom Tag seiner Einschulung in eine „normale“ Oberschule an für dringend erforderlich erachtete sonderpädagogische Betreuung und Unterrichtung des Betroffenen in einem Klein[st]klassenverband auf andere Weise nicht realisiert werden konnte. Selbst in der Hauptstadt der damaligen DDR gab es keine Möglichkeit, den Betroffenen bei Verbleib im Elternhaus in einer solchen (Spezial-)Klasse oder Schule zu unterrichten. Damit diente die Anordnung der Heimunterbringung des Betroffenen aber – unabhängig davon, dass der Betroffene sowohl vom SHK als auch von den Pädagogen in B. (Entlassungsbericht Spezialkinderheim „X“ vom 27. Januar 1984, erster Satz: „Seit seines Aufenthalts in unserer Einrichtung bereitete uns R. keine wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.“) nicht als „schwererziehbar“ eingeschätzt worden war und daher die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Spezial heim erst recht nicht vorlagen – ausschließlich sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, auch wenn das Bestreben, dem Betroffenen die Erlangung eines, seinem intellektuellen Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschlusses zu ermöglichen, ein durchaus fürsorgerisches und grundsätzlich anerkennenswertes sein mag. Es muss vielmehr dabei bleiben, was die Sachverständige Dr. K. bereits im Januar 1984 formulierte: Die Anordnung von Heimerziehung „kann nicht sein, nur weil Schulrat nicht in der Lage ist, entsprechende Möglichkeiten für solche Kinder zu schaffen“, d.h. nur weil keine ambulanten Möglichkeiten zur Beschulung von Kindern wie dem Betroffenen, die der sonderpädagogischen Betreuung bedürfen, bestehen oder geschaffen werden können. Randnummer 38
- c)Die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in den Spezialkinderheimen „X“ in B. (Kreis W.) und „Y“ in H. (Kreis Z.) durch die vorläufige Verfügung der stellvertretenden Referatsleiterin des Referats Jugendhilfe des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981 und die Beschlüsse des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg, Jugendhilfeausschuss, vom 4. November 1981 und vom 17. Juni 1987 waren danach unter Aufhebung des seine Rehabilitierung ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom 16. September 2015 auf den Antrag des Betroffenen vom 7. Mai 2015 hin für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben; der Betroffene war insoweit zu rehabilitieren. Randnummer 39 Zugleich war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrRehG festzustellen, dass der Betroffene durch die Unterbringung in den Spezialkinderheimen „X“ in B. (Kreis W.) und „Y“ in H. (Kreis Z.) in der Zeit vom 16. November 1981 bis zum 19. April 1984 und vom 29. August 1987 bis zum 30. Juni 1989 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Randnummer 40 2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 StrRehaG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001300097