Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr gegenüber einem Unternehmer Leitsatz Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr durch allgemeine Geschäftsbedingung in einem Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
(7)Bankgeschäfte Rn. G/2; Staudinger/Mülbert, BGB, Bearbeitung 2015, § 488 Rn. 414 f.; Staudinger/Freitag, BGB, Bearbeitung 2015, § 488 Rn. 42) und die Bearbeitungsgebühr ist jeweils im Rahmen der Vertragsbestimmungen zum Barkredit vereinbart und nach dessen Höchstbetrag bemessen worden. Randnummer 25 [10] Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 8.11.2016 – XI ZR 552/15 - a. a. O. Tz. 20 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 26 [11] Entsprechend diesen Maßstäben ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Bearbeitungsgebühr nach dem Wortsinn den mit der Krediteinräumung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll. Randnummer 27 Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass diese laufzeitunabhängig ausgestaltete Gebühr nicht als neben dem Zins vereinbartes (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung qualifiziert werden kann, denn interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung werden gemäß § 488 Abs. 1 BGB im Regelfall mit dem laufzeitabhängigen Zins mit abgegolten und das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta lässt sich grundsätzlich nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalüberlassung aufspalten (BGH, a. a. O. Tz. 22 m. w. N.; BGH, Urteil vom 13.7.2014 – XI ZR 405/12 – BGHZ 201, 168, Tz. 43). Schließlich hat das Landgericht auch überzeugend begründet, dass keine vergütungsfähige Sonderleistung der Beklagten im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung vorliegt, insbesondere keine außergewöhnliche Beratungstätigkeit. Auf Ziffer 3.a bis d. des angefochtenen Urteils kann uneingeschränkt Bezug genommen werden. Insbesondere erfolgt die Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers im eigenen Interesse der Kredit gebenden Bank und der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Interesse des Darlehensnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2013 – XI ZR 508/12 – MDR 2014, 170 Tz. 18 m. w. N. zur Prüfung des Wertes von Sicherheiten). Gleiches gilt für die Prüfung der vereinbarten Voraussetzungen für die Auszahlung des Barkredites. Das Landgericht hat auch zu Recht in der vereinbarten doppelten Kontoführung (mit einer Verrechnung von Guthaben auf dem Kaufpreissammelkonto mit dem Barkreditkonto) keine vergütungsfähige Sonderleistung gesehen. Soweit das OLG Köln im Urteil vom 13.7.2016 – 13 U 140/15 – WM 2016, 1985, zitiert nach juris, Tz.18 einen “Bearbeitungspreis” als Entgelt für den mit der Abwicklung der Bauträgermaßnahmen verbundenen Aufwand behandelt hat, weil der Darlehensgeber in vielfältiger Weise in die Abwicklung der Verpflichtungen des Bauträgers nach der MaBV involviert sei, ist solches im vorliegenden Fall nicht vorgetragen und auch nicht festzustellen. Auf die vertragliche Regelung zur Avallinie kommt es insoweit nicht an, denn die Bearbeitungsgebühr ist – wie bereits erwähnt - im Rahmen der Bestimmungen zum Barkredit geregelt und richtet sich allein nach dem Höchstbetrag des Barkredites. Randnummer 28 [12] Das Landgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass es eine besondere (vergütungsfähige) Leistung der Beklagten darstellte, einen Kreditrahmen bereit zu halten, den die Beklagte nach Belieben abrufen konnte (a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2016 – 7 U 109/15 – WM 2016, 1983, zitiert nach juris Tz. 23, 27), und dass sich die Beklagte dafür eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 2 % ausbedingen durfte (vgl. Berger in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage, § 488 Rn. 219 m. w. N.). Randnummer 29 [13] Entgegen dem angefochtenen Urteil kann aber nicht angenommen werden, mit der “Bearbeitungsgebühr” sei tatsächlich eine Bereitstellungsprovision vereinbart worden und es liege eine unschädliche Falschbezeichnung vor. Gegen einen solchen Willen der Parteien spricht zum einen der klare Wortsinn einer “Bearbeitungsgebühr”, wie ihn das Landgericht unter Ziffer 3.b der Entscheidungsgründe selbst heraus gearbeitet hat, und zum anderen, dass die Beklagte ihren diesbezüglichen Anspruch insbesondere mit ihrem Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen sucht. Soweit sie daneben ins Feld führt, dass sie im Hinblick auf die nicht absehbare Inanspruchnahme der Kreditlinie keine konkrete Zinserwartung habe kalkulieren können, kann nicht festgestellt werden, dass dieser Gesichtspunkt auf beiden Seiten für die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr im Vordergrund gestanden hätte. Randnummer 30 [14] Eine unangemessene Benachteiligung der klagenden Unternehmerin im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber aus den eingehenden Erwägungen unter Ziffer
- der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu verneinen. Randnummer 31 [15] Eine Reihe von OLG-Urteilen erachtet die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren gegenüber Unternehmern als unwirksam (OLG Naumburg, Urteil vom 2.9.2015 – 5 U 67/15 – Anlage K 41; OLG Celle, Urteil vom 2.12.2015 – 3 U 113/15 – Anlage BK 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.2.2016 – 3 U 110/15 – NJW 2016, 2342; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.4.2016 – 19 U 110/15 – ZIP 2016, 2057; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2016 – 7 U 109/15 – WM 2016, 1983). Randnummer 32 Zahlreiche OLG-Entscheidungen vertreten die gegenteilige Auffassung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.6.2014 – 23 W 27/14 – zitiert nach juris Tz. 12; OLG München, Beschluss vom 13.10.2014 – 27 U 1088/14; OLG München, Verfügung vom 29.10.2015 – 19 U 3001/15 – Anlage B 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2015 – 17 U 140/15 – Anlage B 47; KG, Verfügung vom 4.2.2016 – 14 U 217/14 – Anlage B 45; OLG Hamburg, Urteil vom 27.4.2016 – 13 U 134/15 – Anlage B 49; OLG Schleswig, Urteil vom 9.6.2016 – 5 U 39/16 – Anlage B 50; OLG Köln, Urteil vom 13.7.2016 – 13 U 140/15 – WM 2016, 1985; OLG Dresden, Urteil vom 3.8.2016 – 5 U 138/16 – WM 2016, 1980; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 28/16 – WM 2017, 129; KG, Urteil vom 1.3.2017 – 24 U 33/16 – Anlage B 54). Randnummer 33 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aus. Randnummer 34 [16] Die Bearbeitungsgebühr weicht auch gegenüber Unternehmern von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab. Der Grundsatz, dass das von den Banken zu beanspruchende Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung nach dem Leitbild des § 488 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 13.5.2014 - XI ZR 405/12 – BGHZ 201, 168, Tz. 67 f.), greift auch bei der Gewährung von Darlehen an Unternehmer. Das Gesetz differenziert in § 488 BGB gerade nicht nach der Person des Darlehensnehmers, besondere Regelungen für Verbraucherdarlehen finden sich erst in §§ 491 ff. BGB (OLG Hamburg a. a. O., zitiert nach juris Tz. 27). Von daher ist eine unangemessene Benachteiligung indiziert. Randnummer 35 [17] Auch die hier vorliegenden Kreditrahmenverträge dürften, soweit sie auf ein Gelddarlehen zielen, aus den zu Tz. 9 erörterten Gründen an diesem Leitbild des §§ 488 BGB zu messen sein. Die abweichende Auffassung des
- Zivilsenats des Kammergerichts, der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 1 . 2.2017 - 24 U 48/16 – keinen Anwendungsfall des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesehen hat, weil es nicht um einen normalen Darlehensvertrag, sondern um den Krediteröffnungsvertrag als gesetzlich nicht geregelten Rahmenvertrag gehe, kann aber dahin stehen, weil eine unangemessene Benachteiligung nach Auffassung des erkennenden Senats trotz der Indizwirkung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verneinen ist. Randnummer 36 [18] Zwar stellt die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in unternehmerischen Darlehensverträgen keinen Handelsbrauch im Sinne des § 346 HGB dar, bei dem eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23.4.1986 – IVa ZR 209/84 – NJW-RR 1987, 94, zitiert nach juris Tz. 21), denn es ist nicht festzustellen, dass die entsprechende jahrzehntelange Übung auf freiwilliger Billigung auch der Darlehensnehmer beruht. Auf die nähere Begründung im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Randnummer 37 [19] Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist aber gemäß § 310 Abs. 2 BGB auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 14.5.2014 – VIII ZR 114/13 – BGHZ 201, 230, Tz. 43; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Auflage, § 307 Rn. 39). Danach ist hier die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB widerlegt: Randnummer 38 [20] Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie die bei der fraglichen Art von Rechtsgeschäften regelmäßigen und typischerweise bestehenden Interessen des betroffenen Kundenkreises nicht angemessen berücksichtigt. Dabei ist eine generalisierende, typisierende Betrachtungsweise geboten, d. h. nicht auf den konkreten Vertragspartner, sondern auf den Durchschnittskunden bei Geschäften dieser Art abzustellen (OLG Hamburg a. a. O. Tz. 31; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2013, § 307 Rn. 109 mit Nachweisen zur BGH-Rechtsprechung). Von daher ist zu berücksichtigen, dass die 16 streitgegenständlichen Verträge jeweils die Gewährung von Kreditrahmen in siebenstelliger Höhe zur Finanzierung von Bauträgermaßnahmen betrafen. Rechtsgeschäftliche Erfahrung der betroffenen Kreditnehmer ist daher zu unterstellen. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB sein und in der fraglichen Zeit neben den beiden Geschäftsführern nur eine Mitarbeiterin gehabt haben mag. Randnummer 39 [21] Zwar mag ein Bauträger ungeachtet eines erheblichen Geschäftsvolumens der Verhandlungsmacht der Banken unterlegen sein, weil er auf Fremdkapital angewiesen ist und Bauträgerfinanzierungen nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin nur von wenigen Banken angeboten werden. Auch erscheint abweichend vom angefochtenen Urteil fraglich, ob er die Bearbeitungsgebühr auf die Kunden abwälzen, also gerade im Hinblick auf diese Kosten einen höheren Preis für seine Leistungen ohne Minderung seines Deckungsbeitrages durchsetzen kann. Der Bauträger wird aber - anders als mancher Verbraucher – bei seiner Entscheidung für ein Kreditangebot auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr ebenso achten wie auf andere Kosten des Kredits. Randnummer 40 [22] Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BT-Drucks. 7/3919, S. 14). Von einem gewerblichen Unternehmen ist zu erwarten, dass es seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb ihm gegenüber verwendeten Preisklauseln besondere Aufmerksamkeit schenkt; diese Kostenkalkulation gehört zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH, Urteil vom 14.5.2014 – VIII ZR 114/13 – BGHZ 201, 230, Tz. 46 zu einer Preisanpassungsklausel). Randnummer 41 [23] Ferner hat der BGH im Urteil vom 13.5.2014 – XI ZR 405/12 die unangemessene Benachteiligung eines Verbrauchers insbesondere damit begründet, dass die Vereinbarung eines erheblichen Bearbeitungsentgeltes das Recht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB zur jederzeitigen Ablösung eines Verbraucherdarlehens entwerten könne, weil bei vorzeitiger Vertragsbeendigung das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt der Bank in voller Höhe verbleibt (a. a. O. Tz. 79). Diese Erwägung kann bei einem nicht an einen Verbraucher gewährten Darlehen von vornherein nicht greifen, weil kein Ablösungsrecht besteht. Randnummer 42 [24] Des weiteren ergibt sich für einen Gewerbetreibenden – anders als in der Regel für einen Verbraucher, nämlich soweit dieser das Darlehen nicht zum Immobilienerwerb zwecks Vermietung im Rahmen privater Vermögensverwaltung aufnimmt – der Vorteil, dass er im Jahr der Finanzierung die Bearbeitungsgebühr typischer Weise als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann, wenn er nicht Verluste erwirtschaftet, und dadurch an Liquidität gewinnt, auch wenn sich die Zinsbelastung durch Mitfinanzierung des Bearbeitungsentgelts erhöht. Zur näheren Begründung wird auf das Urteil des OLG Hamburg vom 23.3.2016 Bezug genommen (a. a O. Tz. 38 ff.). Insbesondere waren schon bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge in den Jahren 2005 bis 2009 alle Aufwendungen zur Erlangung wie Sicherung eines Kredites, d. h. auch Nebenkosten der Darlehensaufnahme als Schuldzinsen i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sogleich als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (BFH, Urteil vom 1.10.2002 – IX R 12/00 – BFHE 200, 519, zitiert nach juris Tz. 10). Ferner war damals bereits anerkannt, dass kein Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen einer Vorleistung auf eine in späteren Jahren zu erbringende Gegenleistung aktiviert werden muss, wenn – wie hier - das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist und die Vertragsparteien dieser Möglichkeit mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben (vgl. Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BFH vom 22.6.2011 – I R 7/10 – BFHE 234, 168, zitiert nach juris Tz. 17 – betreffend ein im Jahre 2001 gezahltes Bearbeitungsentgelt). Die Verträge waren hier jeweils nur für knapp ein Jahr bzw. “bis auf weiteres” abgeschlossen und sahen vor, dass die Bearbeitungsgebühr unabhängig von der Beanspruchung des Barkredits zu entrichten ist. Randnummer 43 [25] Schließlich spricht mit dem angefochtenen Urteil gegen eine unangemessene Benachteiligung des unternehmerischen Darlehensnehmers durch eine feste Gebühr bei Rahmenkreditvereinbarungen, dass ein Kapitalbetrag für ihn bereit gehalten wird und hierfür keine Zinsen anfallen, soweit der Kredit nicht abgerufen wird (ebenso Becher/Krepold BKR 2014, 45, 46, 50; van Bevern/Schmitt BKR 2015, 323 zu C.II.2.d) . Randnummer 44 Zwar ist – wie erörtert – die Bearbeitungsgebühr vorliegend nicht allein zur Abgeltung dieser Leistung vereinbart worden. Ein Zusammenhang wird aber aus der vertraglichen Regelung deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr auch dann zu entrichten ist, wenn der Barkredit nicht oder nicht in voller Höhe beansprucht wird. Der Vorteil des Kunden, einen Kreditbetrag nach seinem Belieben abrufen zu können, ist daher – wenngleich er auch in die Zinshöhe mit eingeflossen sein mag - bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 307 BGB maßgeblich zu berücksichtigen und spricht gegen die Unangemessenheit der laufzeitunabhängigen Belastung durch die Bearbeitungsgebühr. Die Rechtsprechung des BGH, dass eine laufzeitunabhängige Gebühr kein zinsähnliches Teilentgelt für die Kapitalüberlassung sein kann, steht nicht entgegen, weil nicht die Überlassung, sondern das Bereithalten des Kapitals vergütet wird. Randnummer 45 [26] Soweit der BGH mit Urteil vom 28.7.2015 – XI ZR 434/14 – BGHZ 206, 305 bei einem Geschäftsgirokonto beanstandet hat, dass auch Buchungen im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto, Barabhebungen am Schalter und fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrages bepreist wurden, hat er zur Begründung ausgeführt, der Inhaber eines Geschäftsgirokontos sei in den Bargeldkreislauf wesentlich stärker eingeschaltet und auf die Inanspruchnahme des Kontos als “Kasse” angewiesen als ein Verbraucher, so dass die unangemessene Benachteiligung durch die Buchungspostenklausel eher noch verstärkt zutage trete; insbesondere seien Bareinzahlungen im Geschäftsverkehr üblich und dienten der sicheren Verwahrung der tagsüber eingenommenen Gelder (a. a. O. Tz. 41). Aus diesen Erwägungen zu den Folgen einer bestimmten Klausel lässt sich nicht ableiten, dass Unternehmer gegenüber allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken grundsätzlich ebenso schutzbedürftig seien wie Verbraucher. Randnummer 46 [27] Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bearbeitungsgebühr mit 2 % des Höchstkreditbetrages angesetzt worden ist und nicht – etwa in Anlehnung an tatsächliche administrative Kosten – niedriger. Eine solche Bemessung von Bearbeitungsgebühren ist in der Rechtsprechung des BGH der Höhe nach als banküblich gebilligt worden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – a. a. O. Tz. 46; BGH, Urteil vom 1.6.1989 - III ZR 219/87 – WM 1989, 1011, zitiert nach juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 29.5.1990 – XI ZR 231/89 – BGHZ 111, 287, zitiert nach juris Tz. 20). Randnummer 47 [28] Die beantragte Erklärungsfrist war der Klägerin nicht zu gewähren, weil die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Punkte bereits im angefochtenen Urteil, in den Schriftsätzen der Parteien bzw. in der von ihnen zitierten Rechtsprechung erörtert worden waren und im Termin hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Randnummer 48 [29] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, denn angesichts der divergierenden Entscheidungen von Oberlandesgerichten und insbesondere des erwähnten Urteils des OLG Düsseldorf vom 15.7.2016 zum Kontokorrentkredit hat grundsätzliche Bedeutung, ob Bearbeitungsgebühren gegenüber Unternehmern durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001300135