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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 3/16 Urteil Schwerbehindertenrecht - GdB-Neufeststellung - Herabsetzungsbescheid - GdB-Absenk

Schwerbehindertenrecht - GdB-Neufeststellung - Herabsetzungsbescheid - GdB-Absenkung vor Bekanntgabe - Rechtswidrigkeit des Gesamtbescheids - keine zeitliche Teilbarkeit - keine geltungserhaltende Reduktion - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren Orientierungssatz Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte (so auch LSG Berlin-Potsdam vom 28.1.2016 - L 13 SB 182/15 ; entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 23.7.2015 - L 11 SB 157/11 ). (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,

  1. November 2015, S 5 SB 173/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  2. November 2015 und der Bescheid des Beklagten vom
  3. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
  4. Mai 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  5. Dezember 2015 aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  6. Dezember 2004 hatte der Beklagte bei der Klägerin für die Behinderung Teilverlust der Brust links, Erkrankung der Brust links (Heilungsbewährung) einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Im November 2009 leitete er von Amts wegen ein Nachprüfungsverfahren ein. Er setzte nach Abschluss der Ermittlungen mit Bescheid vom
  7. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Mai 2011 den Grad der Behinderung mit Wirkung ab
  9. Juni 2010 auf 30 herab. Hierbei ging er von folgenden Behinderungen aus: Randnummer 3
  10. psychische Minderbelastbarkeit (Einzel-GdB von 20),
  11. Harnblasenentleerungsstörung (Einzel-GdB von 20),
  12. Teilverlust der linken Brust (Einzel-GdB von 10),
  13. Lymphödem des linken Armes (Einzel-GdB von 20). Randnummer 4 Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  14. November 2012 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 40 ab
  15. Juli 2012 festgestellt werde. Mit Schriftsatz vom
  16. April 2013 gab er ein weiteres Teilanerkenntnis ab, wonach der Grad der Behinderung von 40 bereits vom
  17. August 2010 an wirksam sein solle. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des praktischen Arztes M vom
  18. August 2015 mit ergänzender Stellungnahme vom
  19. November
  20. Der Sachverständige hat den Grad der Behinderung bei der Klägerin im Mai 2011 mit 40 eingeschätzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide insoweit begehrt, als ein geringerer Grad der Behinderung als 50 festgestellt wurde. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom
  21. November 2015 abgewiesen. Randnummer 5 Mit Ausführungsbescheid vom
  22. Dezember 2015 hat der Beklagte den Grad der Behinderung von 40 ab
  23. August 2010 festgestellt. Randnummer 6 Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die gerichtliche Entscheidung. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  24. November 2015 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom
  25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Mai 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  27. Dezember 2015 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält an seiner Entscheidung fest. Randnummer 12 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 14 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat auf die Anfechtungsklage zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom
  28. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Mai 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  30. Dezember 2015 nicht aufgehoben. Denn die behördliche Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 16 Rechtsgrundlage für einen Absenkungsbescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich bei dem ursprünglichen Festsetzungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ob im Sinne der genannten Vorschrift in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kann indes dahinstehen, denn entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wurde der Festsetzungsbescheid nicht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Randnummer 17 Nach dem Verfügungsteil des Bescheides vom
  31. Juni 2010 sollte die Aufhebungswirkung am selben Tag eintreten. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird jedoch ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, (erst) in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Mithin konnte die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts gegenüber der Kläger erst ab der Bekanntgabe im Sinne des § 37 SGB X eintreten und nicht bereits am Tag der Erstellung des Bescheides. Tatsächlich handelte es sich damit um eine Aufhebung mit Wirkung bereits für die Vergangenheit und nicht für die Zukunft. Randnummer 18 Die Rechtswidrigkeit führt auch zur Aufhebung der Absenkung. Insbesondere kommt eine Aufhebung nur für die Zeit vor Bekanntgabe des Bescheides nicht in Betracht, da eine Teilbarkeit des Bescheides in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben ist. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte (so Urteil des Senats vom
  32. Januar 2016 – L 13 SB 182/15 –, juris; a.A.
  33. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  34. Juli 2015 – L 11 SB 157/11 –, juris). Bei einem Entziehungsbescheid, der eine günstige Feststellung in einem Dauerverwaltungsakt ändert, handelt es sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt (so Bundessozialgericht, Urteil vom
  35. April 2015 – B 14 AS 10/14 R –, juris). Seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise aufzuheben. Für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keine Feststellungen. Maßgeblich ist insoweit allein der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Absenkungsbescheid erhalten hat. Diese zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides führt dazu, dass eine Regelung, welche die innere Wirksamkeit der Aufhebung erst später eintreten lässt, – anders als eine geringer ausfallende Entziehung der Begünstigung – kein Minus gegenüber der ursprünglichen Regelung darstellt, sondern ein Aliud. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben, zumal der Beklagte unterdessen seine Verwaltungspraxis geändert hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001300337

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