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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 K 9015/16 Urteil Zur Steuerpflicht von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Piloten aus der Tätigkei

Zur Steuerpflicht

Einkünften eines in Deutschland ansässigen Piloten aus der Tätigkeit für eine Fluggesellschaft mit Sitz in Großbritannien Orientierungssatz 1. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines Flugzeugführers

einer Fluggesellschaft, die ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Großbritannien hat und im "internationalen Verkehr" i.S.d. Art. II Abs. 1 Buchst. m DBA-GBR 1964 tätig ist, steht für Jahre bis zum Veranlagungszeitraum 2010 abkommensrechtlich ausschließlich Großbritannien gem. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a S. 1 i.V.m. Abs. 3 Buchst. b DBA-GBR 1964 zu (Rn.31) .

  1. Unterliegen Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten für eine Fluggesellschaft mit Sitz in Großbritannien einem dortigen Besteuerungsverfahren (Lohnsteuerabzugsverfahren an der Quelle oder einem Einkommensteuerveranlagungsverfahren durch die HMRC) und ist die Besteuerung der Einkünfte nicht wegen einer fehlenden materiellen Zugriffsmöglichkeit des britischen Fiskus unterblieben, kann das Besteuerungsrecht nicht gem. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG an Deutschland zurückfallen, auch wenn die Einkünfte in Großbritannien nur i.R. einer beschränkten Steuerpflicht erfasst wurden und der Arbeitslohn mangels Ansässigkeit des Piloten nur für den territorial zum britischen Staatsgebiet zuordenbaren Lohn der erbrachten Arbeit erfolgte (Rn.32) (Rn.34) . Tenor Die Einkommensteuer 2007 wird unter Änderung des Bescheides vom
  2. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  3. Juli 2014 auf 358,28 EUR festgesetzt. Die Einkommensteuer 2008 und die Einkommensteuer 2009 werden unter Änderung der Bescheide vom
  4. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  5. Juli 2014 auf jeweils 0,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Flugzeugführer der B… Ltd. mit Sitz in C… (künftig: Fluggesellschaft) in den Streitjahren 2007 bis 2009 der Besteuerung in Deutschland unterliegen oder nicht. Randnummer 2 Der 1974 geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und war in den Streitjahren noch ledig. Er wohnte in den o. g. Streitjahren in D…, E…-straße. Später verzog er nach F…, G…-straße. Gegenwärtig wohnt er wieder in D…, H…-straße. Randnummer 3 Der Kläger war in den Streitjahren 2007 bis 2009 als Flugzeugführer bei der o. g. Fluggesellschaft angestellt. Nach nationalem britischem Steuerrecht sind bei einem angestellten Flugzeugführer nur diejenigen Gehaltsteile einkommensteuerpflichtig und unterliegen dem Steuerabzug an der Quelle durch den Arbeitgeber, die auf die Flüge innerhalb des Vereinigten Königreichs (England, Schottland und Nordirland) entfallen. Diese Flüge machten beim Kläger im Zeitraum
  6. April 2006 bis
  7. April 2009 (ein Steuerjahr in Großbritannien dauert vom
  8. April des ersten Kalenderjahres bis zum
  9. April des zweiten Kalenderjahres) nur einen sehr geringen Anteil seiner Flugzeugführertätigkeit aus (= weniger als 15 v. H. seiner Arbeitstätigkeit). Dementsprechend behielt die Fluggesellschaft in jenem Zeitraum auch nur geringe Lohnsteuern

seinem Bruttogehalt ein. Randnummer 4

seinem Arbeitslohn wurden in Großbritannien

der Fluggesellschaft für die Steuerjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 sowie 2009/10 folgende Lohnsteuern definitiv, d. h. nach Berücksichtigung seiner an die Fluggesellschaft gerichteten Lohnsteuerermäßigungsanträge, einbehalten: Randnummer 5 für das Steuerjahr 2006/07: 266,26 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2006 bis 5. April 2007 in Höhe

8 372,63 Pfund. Randnummer 6 für das Steuerjahr 2007/08: 519,22 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2007 bis 5. April 2008 in Höhe

9 755,71 Pfund. Randnummer 7 für das Steuerjahr 2008/09: 946,20 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2008 bis 5. April 2009 in Höhe

11 720,12 Pfund. Randnummer 8 für das Steuerjahr 2009/10: 41 949,60 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2009 bis 5. April 2010 in Höhe

130 403,83 Pfund. Randnummer 9 Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2006/07 auf 159,10 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe

109,90 Pfund erstattet wurde. Randnummer 10 Dem liegt folgende Berechnung seitens des HMRC zugrunde: Bruttogehalt 8 373,00 Pfund ./. Werbungskosten 6 782,00 " Nettogehalt: 1 591,00 " Steuersatz: 10 v. H. 159,10 Pfund Randnummer 11 Auf Antrag des Klägers setzte der HM Revenue & Customs (künftig: HMRC) die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2007/08 auf 0,00 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe

520,00 Pfund erstattet wurde. Randnummer 12 Dem liegt folgende Berechnung seitens des HMRC zugrunde: Bruttogehalt 9 755,00 Pfund ./. Werbungskosten 8 488,00 " Nettogehalt 1 267,00 " ./. Grundfreibetrag (personal allowance) 5 225,00 " zu versteuerndes Einkommen 0,00 " Einkommensteuer 0,00 " Randnummer 13 Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2008/09 auf 0,00 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe

946,00 Pfund erstattet wurde. Randnummer 14 Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2009/10 auf 16 492,40 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe

25 456,00 Pfund erstattet wurde. Randnummer 15 Der Kläger erklärte in seinen im Jahr 2011 beim Finanzamt D… eingereichten Einkommensteuererklärungen außerdem folgende Einkünfte: Randnummer 16 2007: inländische Einkünfte in Höhe

6 294,00 EUR aus selbständiger Arbeit als Fluglehrer Randnummer 17 Der inzwischen für die Besteuerung des Klägers örtlich zuständig gewordene Beklagte unterwarf die in den Jahren 2007 bis 2009 bezogenen Brutto-Arbeitslöhne vollständig der deutschen Besteuerung. Hinsichtlich des im Streitjahr 2007 bezogenen Brutto-Arbeitslohnes berücksichtigte er steuermindernd Werbungskosten in Höhe

14 120,00 EUR, die sich aus der eingereichten Einkommensteuererklärung ergaben (vgl. Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom

  1. November 2012). Der Beklagte wandte auf keine Einkünfte den Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG 2007 - 2009 an. In den „Erläuterungen zur Festsetzung“ heißt es jeweils: „Hinsichtlich des Besteuerungsrechts der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pilot) empfehle ich die Einspruchseinlegung …..“. Randnummer 18 Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2009 vom
  2. November 2012 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Randnummer 19 Gegen die Einkommensteuerbescheide legte der Kläger fristgerecht Einsprüche ein mit dem Begehren, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland freizustellen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in die Steuerberechnung einzubeziehen. Zur Begründung berief er sich auf die Bestimmungen in Art. XI Abs. 5 und in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b DBA-GB 1964/70, wonach Großbritannien das ausschließliche Besteuerungsrecht für die streitgegenständlichen Einkünfte zustehe, sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
  3. Dezember 2013 I B 109/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 363 zum DBA Irland 1962, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden (Sitzstaat der Fluggesellschaft besteuert nur einen bestimmten Teil der Gesamteinkünfte des Piloten aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2007, 2009 und 2010) kein Besteuerungsrückfall zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eingreife. Randnummer 20 Mit Einspruchsentscheidung vom
  4. Juli 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger aufgrund seines inländischen Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2007 - 2009). Aufgrund des sog. Welteinkommensprinzips erstrecke sich die Steuerpflicht auch auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot. Zwar seien die streitgegenständlichen Einkünfte aufgrund der Bestimmungen im DBA-GB 1964/70 grundsätzlich

der deutschen Besteuerung ausgenommen. Insoweit lägen aber die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Rückfallklausel des § 50 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 vor. Aufgrund des durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2013, S. 1809) geänderten § 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG sei die Regelung des § 50 d Abs. 9 EStG 2002/2007 kumulativ neben der Regelung des § 50 d Abs. 8 EStG 2007- 2009 auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahren anwendbar. Entscheidend sei, dass die streitgegenständlichen Einkünfte für die grenzüberschreitenden Flüge in Großbritannien mangels dortiger Ansässigkeit des Klägers nicht der Besteuerung unterworfen worden seien und dort auch zukünftig nicht unterworfen werden. Bei einer Nichtbesteuerung dieser Einkünfte in Deutschland würden sog. „weiße Einkünfte“ vorliegen. Überdies habe der Kläger als in Großbritannien nur beschränkt Steuerpflichtiger nach britischem Steuerrecht einen Anspruch auf Erstattung der

der Fluggesellschaft einbehaltenen Lohnsteuer (Hinweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 21. Juli 2005, Bundessteuerblatt - BStBl - I S. 821 Tz. 2.1.2), sodass auch insoweit keine endgültige Besteuerung der Einkünfte des Klägers in Bezug auf die unter seiner Mitwirkung durchgeführten innerbritischen Flüge gewährleistet sei. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen über den Lohnsteuerabzug seitens der Fluggesellschaft seien keine ausreichenden Nachweise über die tatsächliche Besteuerung dieser Einkunftsteile in Großbritannien i. S.

§ 50d Abs. 8 ESt

G 2007 - 2009. Randnummer 21 Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Klage. Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Zusätzlich macht er geltend, dass die inländische Freistellung der streitgegenständlichen Einkünfte aufgrund der Durchführung

grenzüberschreitenden Flügen

der Einkommensteuer weder aufgrund der Regelung in § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 noch aufgrund der Regelung in § 50 d Abs. 8 EStG 2007 - 2009 ausgeschlossen sei, denn die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. § 50 d Abs. 8 EStG 2007 - 2009 sei tatbestandlich nicht erfüllt, denn er habe nachgewiesen, dass Großbritannien auf die Besteuerung der Gehaltsanteile, die auf außerbritische Flüge entfallen, verzichtet habe, und dass die restlichen Gehaltsteile in Großbritannien tatsächlich besteuert worden seien (Festsetzung der Einkommensteuer auf 0,00 Pfund aufgrund

Freibeträgen etc. sei unschädlich). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt, weil die Nichtbesteuerung der auf außerbritische Flüge entfallenden Gehaltsanteile nicht aufgrund der dort genannten besonderen Tatbeständen, sondern ganz generell nach nationalem britischem Steuerrecht so vorgesehen sei, also für jedermann gelte. Randnummer 22 Die in seinen Einkommensteuererklärungen angegebenen nach DBA steuerfreien „sonstigen Einkünfte“ seien keine zusätzlichen Einkünfte

ihm, sondern die streitgegenständlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Mitwirkung an grenzüberschreitenden Flügen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, die Einkommensteuer 2007 bis 2009 unter Änderung der Bescheide vom

  1. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  2. Juli 2014 dahin gehend festzusetzen, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei der B… Ltd.

der Besteuerung in Deutschland ausgenommen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Er verweist auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Der Ausgang des vom BFH mit Beschluss vom

  1. August 2014 I R 86/13, BFH/NV 2014, 1985 initiierten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht - BVerfG - mit dem Aktenzeichen 2 BvL 21/14 zur Wirksamkeit der Regelung in § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 müsse wegen der Vorgreiflichkeit der im dortigen Verfahren zu beantwortenden Rechtsfragen für das hiesige Klageverfahren abgewartet werden. Randnummer 26 Mit Beschluss vom
  2. Dezember 2014 hat der Berichterstatter des erkennenden Senats das Verfahren zunächst gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung - FGO - bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 21/14 ausgesetzt. Gegen den Beschluss hat der Kläger fristgerecht Beschwerde eingelegt. Aufgrund der Entscheidung des BFH vom
  3. August 2015 I B 113/14, BFH/NV 2016, 58 hat der Berichterstatter der Beschwerde abgeholfen und mit Beschluss vom
  4. Januar 2016 den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben. Randnummer 27 Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten betr. den Kläger (StNr.: …) sowie ein Halbhefter Rechtsbehelfsvorgang vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist begründet. Randnummer 29 I. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der Fluggesellschaft in den Streitjahren 2007 bis 2009 sind in Deutschland

der Einkommensbesteuerung freizustellen und unterliegen nur dem sog. Progressionsvorbehalt. Randnummer 30 1. Der Kläger hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz i. S.

§ 8AO in Deutschland. Er unterfällt deswegen gemäß § 1 Abs. 1 ESt

G 2007-2009 hier mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dieser Steuerpflicht ist auch der Arbeitslohn (§ 19 EStG 2007-2009) unterworfen, den er als Flugzeugführer für die in Großbritannien ansässige Fluggesellschaft vereinnahmt hat. Randnummer 31 2. Das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn steht allerdings abkommensrechtlich ausnahmslos Großbritannien zu. In Deutschland ist der Lohn hingegen nach dem bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2010 geltenden Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b DBA-GB 1964/70

der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich hierbei um „Einkünfte aus Quellen innerhalb Großbritanniens“ handelt, „die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in Großbritannien besteuert werden können“. Dies ergibt sich daraus, dass sich in Großbritannien der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Arbeitgeberin des Klägers befindet (vgl. dazu Art. XI Abs. 5 DBA-GB 1964/70). Der abkommensrechtliche Begriff des „internationalen Verkehrs“ i. S.

Art. II Abs. 1 Buchst. m DBA-GB 1964/70 ist weit auszulegen. „Internationaler Verkehr“ ist bereits dann gegeben, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten hat und sie mit den

ihr genutzten Flugzeugen u. a. auch grenzüberschreitende Flüge in andere Staaten durchführt. Das ausschließliche abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Klägers in den Streitjahren steht Großbritannien also auch für diejenigen Gehaltsteile zu, die in concreto nicht auf grenzüberschreitende Flüge entfallen. Es würde Großbritannien auch dann zustehen, wenn der in Deutschland ansässige Kläger in den Streitjahren selbst an keinem einzigen grenzüberschreitenden Flug beteiligt gewesen wäre, sondern ausschließlich innerbritische Flüge mit Flugzeugen durchgeführt hätte, die – unter dem Einsatz anderer Piloten – an anderen Tagen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt worden sind (vgl. dazu Art. 3 Nr. 5 bis 6.3 des Musterkommentars zum OECD-MA sowie Wassermeyer, DBA, MA Art. 3 Rz. 34/35; Rauert, in: Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 8 Rz. 32 ff.; Hemmelrath, in: Vogel, DBA,

  1. Aufl., Art. 8 Rz. 20; Beckmann, in: Wassermeyer, DBA-GB 2010 Art. 3 Rz. 15 [insoweit keine Änderung der heutigen Rechtslage gegenüber derjenigen nach dem DBA-GB 1964/70]). Randnummer 32
  2. Der in § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 unilateral und abkommensüberschreibend angeordnete Besteuerungsrückfall ändert daran nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, nichts. Nach § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 wird die Freistellung jener Einkünfte nach Maßgabe des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie

einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Randnummer 33 Mit dieser Formulierung will das Gesetz erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat

dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht. Eine derartige Situation ist im Streitfall aber nicht gegeben. Denn die Arbeitslöhne des Klägers wurden in Großbritannien besteuert. Die Besteuerung erfolgte dort zwar im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, und die Löhne wurden auch (nur) infolge der fehlenden Ansässigkeit des Klägers in Großbritannien lediglich zu einem Teil erfasst, nämlich demjenigen Teil, der eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum britischen Staatsgebiet ermöglichte. Doch ist dies in Bezug auf die vom Kläger angestrebte Steuerfreistellung in Deutschland unschädlich, weil der angeordnete Besteuerungsrückfall für die betreffenden Einkünfte nach § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 tatbestandlich nur dann ausgelöst wird, „wenn“ – nicht aber „soweit“ – die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind (vgl. zu allem Vorstehenden: BFH-Urteile vom

  1. Mai 2015 I R 68/14, BStBl II 2016, 90 und I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395, jeweils m. w. N.). Randnummer 34
  2. Unerheblich ist nach der BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, ob die britische Einkommensteuer ggf. wegen eines Grundfreibetrags oder anderer Freibeträge (sog. „personal allowances“, vgl. Levedag, in: Wassermeyer, aaO., Anhang Großbritannien Rz. 26) oder z. B. wegen eines Verlustabzugs auf jeweils 0,00 EUR festgesetzt wird (wie beim Kläger für die Steuerjahre 2007/08 und 2008/09 geschehen, vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom
  3. März 2008 I R 54,55/07, BFH/NV 2008; 1487; Gosch, in: Kirchhof, EStG,
  4. Aufl., § 50 d Rz. 41 d; Hagenau, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 50 d Anm. 122). Entscheidend ist nur, dass die betreffenden Einkünfte konkret einem Besteuerungsverfahren in Großbritannien unterworfen worden sind (sei es einem Lohnsteuerabzug an der Quelle durch den Arbeitgeber oder einem Einkommensteuerveranlagungsverfahren durch den HMRC) und sie nicht wegen einer fehlenden „materiellen Zugriffsmöglichkeit“ des britischen Fiskus letztlich unbesteuert geblieben sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom
  5. November 2015 I B 121/15, BFH/NV 2016,376). Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn der Kläger während eines ganzen britischen Steuerjahres an keinem einzigen innerbritischen Flug mitgewirkt hätte und er bereits aus diesem Grund vom HMRC auf Antrag die

der Fluggesellschaft zunächst einbehaltene Lohnsteuer vollständig erstattet erhalten hätte, vgl. zur parallelen Rechtslage in den Streitjahren in Irland: FG Bremen, Urteil vom 10. Februar 2011 – 1 K 20/10

(3)– Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 988 als Vorinstanz zum BFH-Urteil vom
  1. Januar 2012 I R 27/11, BFH/NV 2012, 313). Einen solchen Fall fehlender „materieller Zugriffsmöglichkeit“ seitens des irischen Fiskus hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  2. August 2014 I R 86/13, BFH/NV 2014, 1985 zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 2 BvR 21/14; vgl. dazu Gosch, BFH/PR 2015, 35 m.w.N.). Randnummer 35
  3. § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 i. d. Fassung des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und

weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom

  1. Dezember 2016 (BGBl I 2016, S. 300 [Ersetzung des Wortes „wenn“ durch das Wort „soweit“] ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG 2017 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 und damit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Randnummer 36
  2. § 50 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002/2007 ist tatbestandlich nicht erfüllt, weil die Gehaltsteile des Klägers, die auf die innerbritischen Flüge entfallen, in Großbritannien nach nationalem Steuerrecht in allen drei Streitjahren einkommensteuerpflichtig gewesen sind. Randnummer 37
  3. § 50 d Abs. 8 Satz 1 EStG 2007 – 2009 führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu einem Besteuerungsrückfall. Denn die Vorschrift greift schon tatbestandlich nicht ein: Der Kläger hat für alle drei Streitjahre nachgewiesen, dass jeweils ein kleiner Teil seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

der Fluggesellschaft in Großbritannien dem inländischen Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist. Damit genügt er den

der Finanzverwaltung statuierten Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung in Großbritannien (vgl. dazu BMF-Schreiben vom

  1. November 2014, BStBl II 2014, 1467 Tz. 2.3 (Anm. Dok-Stelle: richtige Fundstelle BStBl I 2014, 1467). Randnummer 38
  2. Allerdings beträgt die Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 wegen der vom Kläger erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Fluglehrer in Höhe

6 294,00 EUR nicht 0,00 EUR, sondern 358,28 EUR. Randnummer 39 Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 6 294,00 EUR ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 " besondere Vorsorgepauschale 1 500,00 " außergewöhnliche Belastungen 3 768,00 " (zumutbare Eigenbelastung: 5 v. H.

6 294,00 EUR) zu versteuerndes Einkommen: 990,00 " (vgl. bisherigen ESt-Bescheid vom

  1. Dezember 2012). Randnummer 40
  2. Das o. g. zu versteuernde Einkommen unterliegt gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2007 i. V. m. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-GB 1964/70 dem Steuersatz, der sich aufgrund der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe

netto 135 374,00 EUR ergibt (Nettobetrag ist maßgeblich, vgl. Nr. 39 Musterkommentar zu Art. 23 A und 23 B OECD-MA sowie Beckmann, aaO, Art. 23 Rz. 23 m. w. N.). Randnummer 41 10. Der Umstand, dass das zu versteuernde Einkommen im vorliegenden Fall niedriger ist als der Grundfreibetrag i. S.

§ 32a Abs. 1 Satz 2 ESt

G 2007, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00, BStBl II 2001, 778; Wagner, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 b EStG Rz. 88, jeweils m. w. N.). Randnummer 42 990,00 EUR x 0,3619 = 358,28 EUR Randnummer 43 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001300452

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