Einkünften eines in Deutschland ansässigen Piloten aus der Tätigkeit für eine Fluggesellschaft mit Sitz in Großbritannien Orientierungssatz 1. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines Flugzeugführers
einer Fluggesellschaft, die ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Großbritannien hat und im "internationalen Verkehr" i.S.d. Art. II Abs. 1 Buchst. m DBA-GBR 1964 tätig ist, steht für Jahre bis zum Veranlagungszeitraum 2010 abkommensrechtlich ausschließlich Großbritannien gem. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a S. 1 i.V.m. Abs. 3 Buchst. b DBA-GBR 1964 zu (Rn.31) .
seinem Bruttogehalt ein. Randnummer 4
seinem Arbeitslohn wurden in Großbritannien
der Fluggesellschaft für die Steuerjahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 sowie 2009/10 folgende Lohnsteuern definitiv, d. h. nach Berücksichtigung seiner an die Fluggesellschaft gerichteten Lohnsteuerermäßigungsanträge, einbehalten: Randnummer 5 für das Steuerjahr 2006/07: 266,26 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2006 bis 5. April 2007 in Höhe
8 372,63 Pfund. Randnummer 6 für das Steuerjahr 2007/08: 519,22 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2007 bis 5. April 2008 in Höhe
9 755,71 Pfund. Randnummer 7 für das Steuerjahr 2008/09: 946,20 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2008 bis 5. April 2009 in Höhe
11 720,12 Pfund. Randnummer 8 für das Steuerjahr 2009/10: 41 949,60 Pfund für inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 6. April 2009 bis 5. April 2010 in Höhe
130 403,83 Pfund. Randnummer 9 Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2006/07 auf 159,10 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe
109,90 Pfund erstattet wurde. Randnummer 10 Dem liegt folgende Berechnung seitens des HMRC zugrunde: Bruttogehalt 8 373,00 Pfund ./. Werbungskosten 6 782,00 " Nettogehalt: 1 591,00 " Steuersatz: 10 v. H. 159,10 Pfund Randnummer 11 Auf Antrag des Klägers setzte der HM Revenue & Customs (künftig: HMRC) die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2007/08 auf 0,00 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe
520,00 Pfund erstattet wurde. Randnummer 12 Dem liegt folgende Berechnung seitens des HMRC zugrunde: Bruttogehalt 9 755,00 Pfund ./. Werbungskosten 8 488,00 " Nettogehalt 1 267,00 " ./. Grundfreibetrag (personal allowance) 5 225,00 " zu versteuerndes Einkommen 0,00 " Einkommensteuer 0,00 " Randnummer 13 Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2008/09 auf 0,00 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe
946,00 Pfund erstattet wurde. Randnummer 14 Auf Antrag des Klägers setzte der HMRC die Einkommensteuer für das Steuerjahr 2009/10 auf 16 492,40 Pfund fest, so dass dem Kläger eine Überzahlung in Höhe
25 456,00 Pfund erstattet wurde. Randnummer 15 Der Kläger erklärte in seinen im Jahr 2011 beim Finanzamt D… eingereichten Einkommensteuererklärungen außerdem folgende Einkünfte: Randnummer 16 2007: inländische Einkünfte in Höhe
6 294,00 EUR aus selbständiger Arbeit als Fluglehrer Randnummer 17 Der inzwischen für die Besteuerung des Klägers örtlich zuständig gewordene Beklagte unterwarf die in den Jahren 2007 bis 2009 bezogenen Brutto-Arbeitslöhne vollständig der deutschen Besteuerung. Hinsichtlich des im Streitjahr 2007 bezogenen Brutto-Arbeitslohnes berücksichtigte er steuermindernd Werbungskosten in Höhe
14 120,00 EUR, die sich aus der eingereichten Einkommensteuererklärung ergaben (vgl. Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom
der deutschen Besteuerung ausgenommen. Insoweit lägen aber die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Rückfallklausel des § 50 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 vor. Aufgrund des durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2013, S. 1809) geänderten § 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG sei die Regelung des § 50 d Abs. 9 EStG 2002/2007 kumulativ neben der Regelung des § 50 d Abs. 8 EStG 2007- 2009 auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahren anwendbar. Entscheidend sei, dass die streitgegenständlichen Einkünfte für die grenzüberschreitenden Flüge in Großbritannien mangels dortiger Ansässigkeit des Klägers nicht der Besteuerung unterworfen worden seien und dort auch zukünftig nicht unterworfen werden. Bei einer Nichtbesteuerung dieser Einkünfte in Deutschland würden sog. „weiße Einkünfte“ vorliegen. Überdies habe der Kläger als in Großbritannien nur beschränkt Steuerpflichtiger nach britischem Steuerrecht einen Anspruch auf Erstattung der
der Fluggesellschaft einbehaltenen Lohnsteuer (Hinweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 21. Juli 2005, Bundessteuerblatt - BStBl - I S. 821 Tz. 2.1.2), sodass auch insoweit keine endgültige Besteuerung der Einkünfte des Klägers in Bezug auf die unter seiner Mitwirkung durchgeführten innerbritischen Flüge gewährleistet sei. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen über den Lohnsteuerabzug seitens der Fluggesellschaft seien keine ausreichenden Nachweise über die tatsächliche Besteuerung dieser Einkunftsteile in Großbritannien i. S.
G 2007 - 2009. Randnummer 21 Daraufhin erhob der Kläger fristgerecht Klage. Zur Begründung seiner Klage vertieft er sein Vorbringen im Einspruchsverfahren. Zusätzlich macht er geltend, dass die inländische Freistellung der streitgegenständlichen Einkünfte aufgrund der Durchführung
grenzüberschreitenden Flügen
der Einkommensteuer weder aufgrund der Regelung in § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 noch aufgrund der Regelung in § 50 d Abs. 8 EStG 2007 - 2009 ausgeschlossen sei, denn die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. § 50 d Abs. 8 EStG 2007 - 2009 sei tatbestandlich nicht erfüllt, denn er habe nachgewiesen, dass Großbritannien auf die Besteuerung der Gehaltsanteile, die auf außerbritische Flüge entfallen, verzichtet habe, und dass die restlichen Gehaltsteile in Großbritannien tatsächlich besteuert worden seien (Festsetzung der Einkommensteuer auf 0,00 Pfund aufgrund
Freibeträgen etc. sei unschädlich). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt, weil die Nichtbesteuerung der auf außerbritische Flüge entfallenden Gehaltsanteile nicht aufgrund der dort genannten besonderen Tatbeständen, sondern ganz generell nach nationalem britischem Steuerrecht so vorgesehen sei, also für jedermann gelte. Randnummer 22 Die in seinen Einkommensteuererklärungen angegebenen nach DBA steuerfreien „sonstigen Einkünfte“ seien keine zusätzlichen Einkünfte
ihm, sondern die streitgegenständlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Mitwirkung an grenzüberschreitenden Flügen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, die Einkommensteuer 2007 bis 2009 unter Änderung der Bescheide vom
der Besteuerung in Deutschland ausgenommen und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Er verweist auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Der Ausgang des vom BFH mit Beschluss vom
der Einkommensbesteuerung freizustellen und unterliegen nur dem sog. Progressionsvorbehalt. Randnummer 30 1. Der Kläger hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz i. S.
G 2007-2009 hier mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dieser Steuerpflicht ist auch der Arbeitslohn (§ 19 EStG 2007-2009) unterworfen, den er als Flugzeugführer für die in Großbritannien ansässige Fluggesellschaft vereinnahmt hat. Randnummer 31 2. Das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn steht allerdings abkommensrechtlich ausnahmslos Großbritannien zu. In Deutschland ist der Lohn hingegen nach dem bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2010 geltenden Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b DBA-GB 1964/70
der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich hierbei um „Einkünfte aus Quellen innerhalb Großbritanniens“ handelt, „die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in Großbritannien besteuert werden können“. Dies ergibt sich daraus, dass sich in Großbritannien der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Arbeitgeberin des Klägers befindet (vgl. dazu Art. XI Abs. 5 DBA-GB 1964/70). Der abkommensrechtliche Begriff des „internationalen Verkehrs“ i. S.
Art. II Abs. 1 Buchst. m DBA-GB 1964/70 ist weit auszulegen. „Internationaler Verkehr“ ist bereits dann gegeben, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten hat und sie mit den
ihr genutzten Flugzeugen u. a. auch grenzüberschreitende Flüge in andere Staaten durchführt. Das ausschließliche abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Klägers in den Streitjahren steht Großbritannien also auch für diejenigen Gehaltsteile zu, die in concreto nicht auf grenzüberschreitende Flüge entfallen. Es würde Großbritannien auch dann zustehen, wenn der in Deutschland ansässige Kläger in den Streitjahren selbst an keinem einzigen grenzüberschreitenden Flug beteiligt gewesen wäre, sondern ausschließlich innerbritische Flüge mit Flugzeugen durchgeführt hätte, die – unter dem Einsatz anderer Piloten – an anderen Tagen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt worden sind (vgl. dazu Art. 3 Nr. 5 bis 6.3 des Musterkommentars zum OECD-MA sowie Wassermeyer, DBA, MA Art. 3 Rz. 34/35; Rauert, in: Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 8 Rz. 32 ff.; Hemmelrath, in: Vogel, DBA,
einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Randnummer 33 Mit dieser Formulierung will das Gesetz erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat
dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht. Eine derartige Situation ist im Streitfall aber nicht gegeben. Denn die Arbeitslöhne des Klägers wurden in Großbritannien besteuert. Die Besteuerung erfolgte dort zwar im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, und die Löhne wurden auch (nur) infolge der fehlenden Ansässigkeit des Klägers in Großbritannien lediglich zu einem Teil erfasst, nämlich demjenigen Teil, der eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum britischen Staatsgebiet ermöglichte. Doch ist dies in Bezug auf die vom Kläger angestrebte Steuerfreistellung in Deutschland unschädlich, weil der angeordnete Besteuerungsrückfall für die betreffenden Einkünfte nach § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 tatbestandlich nur dann ausgelöst wird, „wenn“ – nicht aber „soweit“ – die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig sind (vgl. zu allem Vorstehenden: BFH-Urteile vom
der Fluggesellschaft zunächst einbehaltene Lohnsteuer vollständig erstattet erhalten hätte, vgl. zur parallelen Rechtslage in den Streitjahren in Irland: FG Bremen, Urteil vom 10. Februar 2011 – 1 K 20/10
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom
der Fluggesellschaft in Großbritannien dem inländischen Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist. Damit genügt er den
der Finanzverwaltung statuierten Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung in Großbritannien (vgl. dazu BMF-Schreiben vom
6 294,00 EUR nicht 0,00 EUR, sondern 358,28 EUR. Randnummer 39 Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 6 294,00 EUR ./. Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 " besondere Vorsorgepauschale 1 500,00 " außergewöhnliche Belastungen 3 768,00 " (zumutbare Eigenbelastung: 5 v. H.
6 294,00 EUR) zu versteuerndes Einkommen: 990,00 " (vgl. bisherigen ESt-Bescheid vom
netto 135 374,00 EUR ergibt (Nettobetrag ist maßgeblich, vgl. Nr. 39 Musterkommentar zu Art. 23 A und 23 B OECD-MA sowie Beckmann, aaO, Art. 23 Rz. 23 m. w. N.). Randnummer 41 10. Der Umstand, dass das zu versteuernde Einkommen im vorliegenden Fall niedriger ist als der Grundfreibetrag i. S.
G 2007, ist unschädlich (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00, BStBl II 2001, 778; Wagner, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32 b EStG Rz. 88, jeweils m. w. N.). Randnummer 42 990,00 EUR x 0,3619 = 358,28 EUR Randnummer 43 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001300452
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