Berufshaftpflichtversicherung: Voraussetzungen der Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars bei wissentlicher Pflichtverletzung Leitsatz Da die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO durch die Regressansprüche gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt ist, greift sie nur ein, wenn der Notar vermögenslos ist oder erfolglos gegen ihn vollstreckt wurde, sofern in den Bedingungen des Vertrauensschadenversicherers eine Subsidiaritätsklausel enthalten ist, wonach ein Anspruch aus der Vertrauensschadenversicherung nur besteht, wenn und soweit der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt ist. (Rn.30) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss BGH, 11. Juni 2014, IV ZR 414/12, WM 2014, 1378. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 17. Dezember 2015, 7 O 435/14 nachgehend BGH, 29. Oktober 2020, IV ZR 260/16, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 zum Az. 7 O 435/14 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger hat von der Beklagten, seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die Freistellung von rechtskräftig titulierten Schadensersatzverpflichtungen in vier Fällen wegen Verletzung von Amtspflichten im Rahmen seiner ehemaligen notariellen Tätigkeit begehrt. Die Beklagte hat jeweils wissentliche Pflichtverletzungen eingewendet und die Ansicht vertreten, deshalb gemäß § 4 Ziffer 3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AVB-NO 2000 nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Randnummer 2 Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17. Dezember 2015, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, in drei Haftpflichtfällen zur Freistellung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 3 Wegen der zur Verurteilung gekommenen Haftpflichtfälle ist der Tatbestand anhand des Vortrages der Parteien, der Haftpflichturteile des Landgerichts Berlin (eingereicht als Anlagen K 2 und K 7) und des Kammergerichts (eingereicht als Anlagen K 3 und K 8) sowie anhand des Strafurteils des Landgerichts D... (Beistück) vom 14. Mai 2012 zum Aktenzeichen ... wie folgt zu ergänzen, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf diese Urteile Bezug genommen wird: Randnummer 4 Geschädigter R... Randnummer 5 Unter dem 11. Mai 2009 beurkundete der Kläger ein Verkaufsangebot der S...-P... GmbH, vertreten durch Herrn R... ), an Herrn R... betreffend ein Grundstück in ..., zu einem Kaufpreis von 146.277,00 €, das zu dieser Zeit im Eigentum der G... S.R.O. stand und das die S... P.l... GmbH mit ebenfalls beim Kläger beurkundeten Angebot vom selben Tag zu einem Kaufpreis von 95.000,00 € erwerben wollte. Randnummer 6 Am 08. Juni 2009 erklärte Herr R... - beurkundet durch die Notarin ... - die Annahme des Kaufangebotes und zahlte vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung auf den Rückkaufpreis in Höhe von 38.002,94 € auf das Notaranderkonto des Klägers. Als die S...-P... GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer ... , die Auszahlung dieser Anzahlung an sich verlangte, verwies der Kläger darauf, dass er schriftliche Anweisungen des Herrn R... benötige und übersandte diesem am 15. Juni 2009 zunächst eine vorbereitete Anweisung, wonach er mit einer Auszahlung in Höhe von 30.000,00 € an den Notar einverstanden sei. Diese unterzeichnete Herr R... und sandte sie an den Kläger zurück. Gleiches tat er, nachdem ihm unter dem 03. Juli 2009 eine zweite vorbereitete Anweisung, weitere 8.000,00 € an die S...-P... GmbH auszuzahlen, übersandt wurde. Bereits seit Mai 2009 war dem Kläger bekannt, dass die Gs ... S.R.O. das Grundstück nicht an die S...-P... GmbH verkaufen wird und dass der Kaufvertrag mit Herrn R... demnach nicht würde durchgeführt werden können. Dennoch entnahm er dem Anderkonto am 16. Juni 2009 entsprechend der Aufforderung des Herrn R... ... einen Betrag in Höhe von 30.000,00 €, behielt davon 20.000,00 € für sich und übergab die restlichen 10.000,00 € an einen Herrn L... . Dabei hatte er Kenntnis davon, dass die S...-P... GmbH auf diesen Geldbetrag angewiesen war, weil sie selbst eine Anzahlung, die sie für eine beabsichtigte Darlehensgewährung in Straßburg benötigte, nicht selbst aufbringen konnte. Nach dem 03. Juli 2009 zahlte er weitere 8.000,00 € auf Anweisung der S...-P... GmbH (Herr ...) aus. Randnummer 7 Geschädigter Sch... Randnummer 8 Unter dem 25. August 2009 beurkundete der Kläger ein Angebot der S...-P... GmbH an Herrn Sch... bezüglich des Ankaufs seines Grundstücks ... zu einem Kaufpreis von 90.000,00 €. Unter demselben Datum beurkundete der Kläger zudem ein Angebot der S...-P... GmbH, ihm das Grundstück zu einem Kaufpreis von 65.901,00 € zurück zu verkaufen. Randnummer 9 Unter dem 26. August 2009 beurkundete der Kläger die jeweiligen Annahmeerklärungen des Herrn Sch... . Im Anschluss daran zahlte Herr Sch... vereinbarungsgemäß - in zwei Teilbeträgen - eine Anzahlung auf den Rückkaufpreis in Höhe von 10.000,00 € auf das Notaranderkonto des Klägers. Auf Anweisung des Herrn R... von der S...-P... GmbH zahlte der Kläger diese am 22. September 2009 an den Steuerberater St... “für E... ” aus. Randnummer 10 Am 21. April 2010 beurkundete der Kläger die Aufhebung der Verträge. Randnummer 11 Geschädigter S... Randnummer 12 Unter dem 25. Juni 2009 beurkundete der Kläger einen Kaufvertrag, wonach die S...-P... GmbH, vertreten durch Herrn W..., von Herrn S... die bereits unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücke ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 500.000,00 € erwarb. Ebenfalls am 25. Juni 2009 beurkundete der Kläger einen weiteren Kaufvertrag, wonach die S...-P... GmbH Herrn S... diese Grundstücke für einen Kaufpreis in Höhe von 311.450,00 € zurückverkauft. In diesem Zusammenhang wurde eine bei Beurkundung fällige erste Anzahlung auf den Rückkaufpreis in Höhe von 40.000,00 € vereinbart, die Herr S... unmittelbar nach der Beurkundung an Herrn W... übergab. Dieser behielt davon 3.000,00 € ein und zahlte die verbliebenen 37.000,00 € auf das Notaranderkonto des Klägers ein. Randnummer 13 Am 03. Juli 2009 entnahm der Kläger dem Notaranderkonto 20.000,00 € für sich, am 08. Juli 2009 zahlte er die verbliebenen 17.000,00 € an Herrn R... von der S...-P... GmbH aus. Randnummer 14 Am 21. April 2010 beurkundete der Kläger den Aufhebungsvertrag, nachdem die S...-P... GmbH den Kaufpreis in Höhe von 500.000,00 € nicht gezahlt hatte. Randnummer 15 Nachdem die S...-P... GmbH in Insolvenz gefallen war, ohne dass die beurkundeten Verträge durchgeführt worden waren oder die Geschädigten ihre Anzahlungen zurückerhalten hatten, haben die Geschädigten R... und Sch... vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht jeweils rechtskräftige Titel auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe ihrer Anzahlungen gegen den Kläger erstritten. Wegen des beim Geschädigten S... eingetretenen Schadens ist eine entsprechende Verurteilung des Klägers als Adhäsionsentscheidung mit inzwischen ebenfalls rechtskräftig gewordenem Strafurteil des Landgerichts D... erfolgt. Randnummer 16 Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Freistellung verurteilt. Es hat dabei die Frage, ob ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 4 Ziffer 3 AVB-NO 2000 ausgeschlossen wäre, weil der Kläger seine Amtspflichten gegenüber den Geschädigten R... , Sch... und S... wissentlich im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes verletzt hat, offen gelassen mit der Begründung, dass die Beklagte selbst im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung - dann gemäß § 19a Abs. 2 S. 2 BnotO - im ausgeurteilten Umfang vorleistungspflichtig sei. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des am 23. Dezember 2015 an die Prozessbevollmächtigten der Parteien zugestellten Urteils verwiesen. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016, eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt und diese mit am 18. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 19 Sie ist der Ansicht, nicht leistungspflichtig zu sein. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe insbesondere keine Vorleistungspflicht für den Vertrauensschadenversicherer der Berliner Notarkammer gemäß § 19a Abs. 2 S. 2 BNotO, weil eine solche Vorleistungspflicht nur in dem Umfang bestehe, in dem der Vertrauensschadenversicherer leistungspflichtig sei. Daran fehle es vorliegend im Hinblick darauf, dass in den Bedingungen des Vertrauensschadenversicherers, der E... Kreditversicherung - insoweit unstreitig (vgl. Bl. 191 ff d.A.) - unter § 1 VI vereinbart wurde, dass ein Anspruch nur besteht, wenn und soweit der Schaden nicht auf andere Weise, insbesondere in Form von durchsetzbaren Ansprüchen gegen den Notar, gedeckt ist. Dass eine Vollstreckung gegen den Kläger ohne Erfolg geblieben bzw. dass er vermögenslos sei, sei jedoch nicht vorgetragen. Randnummer 20 Die Beklagte behauptet dazu, der Kläger hätte mit den Beklagten eine Absprache dahingehend getroffen, dass sie von einer Vollstreckung aus den Haftpflichturteilen absehen würden, soweit und solange der Kläger die streitgegenständlichen Freistellungsansprüche gegen die Beklagte geltend mache. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin zum Az. 7 O 435/14 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger bestreitet die von der Beklagten behaupteten Absprachen mit den Geschädigten und behauptet, diese seien lediglich über die hiesige Klageerhebung informiert worden, schon um doppelte Rechtshängigkeiten zu vermeiden. Randnummer 26 Der Kläger behauptet weiter, die Geschädigten nicht einmal darum gebeten zu haben, von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn abzusehen. Der Geschädigte Schrade habe tatsächlich auch eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, gegen die er, der Kläger, Vollstreckungsgegenklage erhoben habe. II. Randnummer 27 Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519, 520 Abs. 1-3 ZPO) und begründet worden. Randnummer 28 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung; die Klage auf Freistellung von den rechtskräftig titulierten Schadensersatzansprüchen der Geschädigten Sch... , R... und S... ist zwar aus den Gründen des mit der Terminanberaumung erteilten Hinweises vom 25. Mai 2016, auf die Bezug genommen wird, zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Randnummer 29 Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann die Frage, ob die Beklagte gemäß § 4 Ziffer 3 der AVB-NO 2000 leistungsfrei ist, weil der Kläger seine Amtspflichten wissentlich verletzt hat, nicht offen bleiben (nachfolgend zu 2.), weil eine Vorleistungspflicht der Beklagten für den Vertrauensschadenversicherer der Berliner Notarkammer gemäß § 19a Abs. 2 S. 2 BNotO im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (nachfolgend zu 1.). 1. Randnummer 30 Gemäß § 19a Abs. 2 S. 2 BNotO hat der Berufshaftpflichtversicherer zwar grundsätzlich auch dann, wenn zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer nur streitig ist, ob Ansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen sind und er deshalb die Regulierung ablehnt, bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.06.2014 zu IV ZR 414/12, VersR 2014, 947 - 948, zitiert nach juris, dort Rdz. 16; Urteile vom 20.07.2011 zu IV 209/10, VersR 2011, 1264 - 1266, zitiert nach juris, dort Rdz. 9, und zu IV ZR 75/09, VersR 2011, 1261 - 1264, zitiert nach juris, dort LS. 1 und Rdz. 10) ihrem Schutzzweck nach jedoch einschränkend dahingehend zu verstehen, dass diese Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers der Höhe nach begrenzt ist durch die Regressansprüche, die er im Anschluss an eine solche Vorleistung gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer geltend machen könnte (vgl. § 19a Abs. 2 S. 2 und 3 BNotO). Insofern besteht eine Vorleistungspflicht der Beklagten nur, wenn und soweit ein Anspruch gegen den Vertrauensschadenversicherer der Berliner Notarkammer bestehen würde. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Randnummer 31 Soweit das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Vorleistung darauf stützt, ihr Einwand, ein Anspruch gegen den Vertrauensschadenversicherer bestehe nur, wenn die Geschädigten zuvor erfolglos Vollstreckungsmaßnahmen gegen den schädigenden Notar eingeleitet hätten und/oder dessen Vermögenslosigkeit feststehe, finde im Gesetz keine Stütze, ist dies zutreffend, solange allein auf die von § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO vorgegebenen Bedingungen abgestellt wird. Nachdem die Beklagte jedoch bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12.10.2015 und nochmals mit Schriftsatz 20. Juni 2016 den Versicherungsschein des vorliegend heranzuziehenden Vertrauensschadensversicherers, der E... Kreditversicherung, eingereicht hat, müssen auch die darin dokumentierten Versicherungsbedingungen, insbesondere die vereinbarten Leistungsbegrenzungen und -ausschlüsse in die rechtliche Bewertung einbezogen werden. Randnummer 32 Gemäß § 1 VI des Versicherungsscheins der E... Kreditversicherung vom 23. März 2004 besteht ein Anspruch gegen den Vertrauensschadenversicherer nur, “ wenn und soweit der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt ist ”, wobei eine anderweitige Deckung insbesondere gegeben ist, “ wenn und soweit durchsetzbare Ansprüche gegen die Vertrauensperson oder Dritte oder Mittel aus Versicherungsleistungen zur Verfügung stehen.” Randnummer 33 Aufgrund der Formulierung der fehlenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit als negative Anspruchsvoraussetzung trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine solche anderweitige Ersatzmöglichkeit, insbesondere durch eine Inanspruchnahme des Notars im Rahmen der Vollstreckung aus den Haftpflichturteilen, grundsätzlich den Geschädigten (BGH, Urteil vom 20.07.2011 zu IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 - 1177, zitiert nach juris, dort Rdz. 39), mithin vorliegend den Kläger, der die Freistellung von den Ansprüchen der Geschädigten begehrt. Randnummer 34 Der Vortrag des Klägers genügt dieser Darlegungslast nicht. Randnummer 35 Zwar hat er pauschal vorgetragen, der Geschädigte S... habe gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, gegen die er, der Kläger, sich mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gewehrt habe, weiterer Vortrag, insbesondere zum Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens, fehlt jedoch. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte dazu auf Nachfrage des Senats im Verhandlungstermin keine näheren Angaben machen. Das als Anlage K 14 eingereichte Schreiben der Gerichtsvollzieherin ... vom 02.02.2015 ist jedenfalls nicht geeignet, eine erfolglose Vollstreckung zu belegen, denn es enthält keinen Vollstreckungsauftrag, sondern nur das Angebot zu einer gütlichen Erledigung gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 802b ZPO. Randnummer 36 Hinsichtlich der weiteren Geschädigten Sch... und R... behauptet der Kläger nicht einmal die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Randnummer 37 Dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolglos geblieben sind oder bleiben würden, trägt der Kläger ebenfalls nicht vor. Aus seinem Vortrag, Vollstreckungsmaßnahmen sämtlicher Gläubiger würden ihn “ zumindest in die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz bringen ”, ergibt sich nicht, dass er bereits vermögenslos ist oder dass Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Geschädigter ohne Erfolg bleiben würden. Insofern kann offen bleiben, ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe mit den Geschädigten eine Art Stillhalteabkommen geschlossen, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zugrunde gelegt werden kann, weil der Kläger sie vor dem Hintergrund seines weiteren Vortrages, er habe die Geschädigten über sein Vorgehen gegen die Beklagte informiert, “ um eine etwaige anderweitige Rechtshängigkeit zu vermeiden” (Schriftsatz 07.07.2017, dort S. 1) und er habe “ diese bislang davon überzeugen können, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten ” (Schriftsatz vom 28.04.2015, dort S. 7), nicht ausreichend bestritten hat. 2. Randnummer 38 Besteht damit die im angefochtenen Urteil festgestellte Vorleistungspflicht der Beklagten nicht, kommt der Frage, ob sich die Beklagte auf den in ihren Versicherungsbedingungen unter § 4 Ziffer 3. AVB-NO 2000 vereinbarten Leistungsausschluss berufen kann, vorliegend streitentscheidende Bedeutung zu. Diese ist nach Würdigung der in den Haftpflichturteilen festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Verhandlung einschließlich der auf Antrag beider Parteien beigezogenen Strafakte des Landgerichts D... zu bejahen. Der Senat ist danach im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger die in den jeweiligen Haftpflichtprozessen als schadensursächlich festgestellten Amtspflichten gegenüber den Geschädigten R..., Sch... und S... wissentlich im Sinne des § 4 Ziffer 3 der AVB-NO 2000 verletzt hat. Randnummer 39
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